BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 8. November 2022

Teil römisch drei

172. Kundmachung:

Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

172. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2022,) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.1

Edtstadler

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://www.conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].