Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 8. November 2022 | Teil römisch drei |
172. Kundmachung: | Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption |
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2022,) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.1
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://www.conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].