Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 5. September 2022 | Teil römisch drei |
124. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland |
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Spanien am 9. August 2022 die Kontaktdaten seiner nach Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2019,) bestimmten zentralen Behörde1 wie folgt geändert:
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 408/1987, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 167/2011.