BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 5. September 2022

Teil römisch drei

123. Kundmachung:

Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

123. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Peru am 18. Juli 2022 seine Beitrittsurkunde zum Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2020,) hinterlegt und dabei folgende Erklärungen abgegeben:

Ziffer eins Gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera b, treten alle Änderungen der Artikel 7, 8, 9 und 11 des Übereinkommens für die Republik Peru erst in Kraft, wenn diese dem Generaldirektor der WIPO die Annahme dieser Änderungen notifiziert hat.

Ziffer 2 Gemäß Artikel 4, Absatz 5, behält sich die Republik Peru vor, die Nummern aller Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.

Ziffer 3 Gemäß Artikel 13, Absatz 2, tritt das Übereinkommen für die Republik Peru zwei Jahre nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generaldirektor der WIPO den Beitritt notifiziert hat.

Edtstadler