BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 28. Mai 2021

Teil römisch eins

97. Bundesgesetz:

Beschaffung von und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1580/A Sitzung 109,, Bundesrat:, 10642 Ausschussbericht 10639 Sitzung 926,, )

97. Bundesgesetz zur Beschaffung von und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ermächtigt, SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung zur Unterstützung der betroffenen Betriebe und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, zu beschaffen und darüber zu verfügen.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich ist und den Anforderungen des Paragraph eins, Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, entspricht. Förderungen der Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Die bestimmungsgemäße Verteilung der in Paragraph eins, genannten SARS-CoV-2-Antigentests obliegt den Ländern. Diese können dabei für die Erhebung des Bedarfes und für Plausibilisierungen Meldungen der jeweiligen fachkundigen Einrichtungen heranziehen.
  3. Absatz 3,Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung der in Paragraph eins, genannten Antigentests. Die Beschaffung und Verteilung richtet sich nach der Verfügbarkeit budgetärer Mittel.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von bis zu 60 Millionen Euro für das Jahr 2021 aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß COVID-19-FondsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, i.d.g.F., sicherzustellen.

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 10. Mai 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Van der Bellen

Kurz