BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 28. Mai 2021

Teil römisch eins

96. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1560/A Ausschussbericht 846 Sitzung 105,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10635 Sitzung 926,, )

96. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „bis zu drei Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „bis zu 7,8 Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz