94. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG) erlassen und mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Finanzstrafgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG) |
Artikel 2 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des EU-JZG |
Artikel 4 | Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel 7 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz – EUStA-DG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft
Grundsätze
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA-VO (§ 2 Z 2).Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA-VO (Paragraph 2, Ziffer 2,).
(2)Absatz 2Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA-VO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStA-VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA-VO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Artikel 30, Absatz 2 und 3 EUStA-VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„EUStA“: die Europäische Staatsanwaltschaft;
„EUStA-VO“: die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1;„EUStA-VO“: die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 Sitzung 1;
„Mitgliedstaat“: einen Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
„teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
„nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der nicht an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
„Drittstaat“: einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist.
Anwendungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verfahren zur Aufklärung von Straftaten anzuwenden, für die die EUStA nach den Art. 22, 23 und 120 Abs. 2 EUStA-VO zuständig ist und ihre Zuständigkeit nach Art. 25 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung ausüben kann. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verfahren zur Aufklärung von Straftaten anzuwenden, für die die EUStA nach den Artikel 22,, 23 und 120 Absatz 2, EUStA-VO zuständig ist und ihre Zuständigkeit nach Artikel 25, Absatz eins bis 4 dieser Verordnung ausüben kann.
Wahrnehmung der Aufgaben im Bundesgebiet
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDer EUStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet:
die Leitung des Ermittlungsverfahrens,
die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Art. 39 und 40 EUStA-VO,die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Artikel 39 und 40 EUStA-VO,
die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren,
die Vertretung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowie
die Vertretung im Verfahren zur Wiederaufnahme und zur Wiedereinsetzung.
(2)Absatz 2Die EUStA nimmt die ihr in der EUStA-VO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Art. 28 Abs. 4 EUStA-VO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.Die EUStA nimmt die ihr in der EUStA-VO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Artikel 28, Absatz 4, EUStA-VO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.
Datenschutz
§ 5.Paragraph 5,
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA sind die §§ 74 und § 75 der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, nur in dem Fall anzuwenden, dass sich die Aktenführung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet oder die EUStA Datenverarbeitungen des Bundes nutzt. In diesem Umfang unterliegt die EUStA jedoch nicht der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde (§ 31 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999). Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA sind die Paragraphen 74 und Paragraph 75, der Strafprozessordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, nur in dem Fall anzuwenden, dass sich die Aktenführung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet oder die EUStA Datenverarbeitungen des Bundes nutzt. In diesem Umfang unterliegt die EUStA jedoch nicht der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde (Paragraph 31, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,).
Übertragung der Zuständigkeit
§ 6.Paragraph 6,
In Fällen des Art. 25 Abs. 4 EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn In Fällen des Artikel 25, Absatz 4, EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn
die EUStA besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen und die Straftaten aufzuklären, und
im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Opfers nicht überwiegen.
Zuständigkeitskonflikt
§ 7.Paragraph 7,
Über Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Staatsanwaltschaft und der EUStA (Art. 25 Abs. 6 EUStA-VO) hat der Oberste Gerichtshof durch Dreiersenate (§ 7 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) zu entscheiden. Auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung zu treffen. Über Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Staatsanwaltschaft und der EUStA (Artikel 25, Absatz 6, EUStA-VO) hat der Oberste Gerichtshof durch Dreiersenate (Paragraph 7, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,) zu entscheiden. Auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung zu treffen.
Anzeigepflicht
§ 8.Paragraph 8,
Wird einer Behörde oder einer öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat nach § 3 bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die EUStA verpflichtet. Wird einer Behörde oder einer öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat nach Paragraph 3, bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die EUStA verpflichtet.
Beginn des Strafverfahrens
§ 9.Paragraph 9,
Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Art. 26 Abs. 1 EUStA-VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden. Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Artikel 26, Absatz eins, EUStA-VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden.
Gerichtliche Zuständigkeit für Ermittlungsverfahren der EUStA
§ 10.Paragraph 10,
In Ermittlungsverfahren der EUStA obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Strafverfahren nach den §§ 20a, 25 bis 27 StPO, nach den §§ 197 und 198 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 21/1959, nach § 15 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, oder nach § 29 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuständig wäre. § 36 Abs. 2 und § 38 StPO sind anzuwenden. In Ermittlungsverfahren der EUStA obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Strafverfahren nach den Paragraphen 20 a,, 25 bis 27 StPO, nach den Paragraphen 197 und 198 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1959,, nach Paragraph 15, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, oder nach Paragraph 29, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuständig wäre. Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 38, StPO sind anzuwenden.
Gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nach Art. 31 EUStA-VOGerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nach Artikel 31, EUStA-VO
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsAbweichend von § 10 besteht keine gerichtliche Zuständigkeit im Inland, wenn eine Maßnahme in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat durchgeführt werden soll und nach dessen Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Durchführung der Maßnahme zu erwirken ist (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 EUStA-VO).Abweichend von Paragraph 10, besteht keine gerichtliche Zuständigkeit im Inland, wenn eine Maßnahme in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat durchgeführt werden soll und nach dessen Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Durchführung der Maßnahme zu erwirken ist (Artikel 31, Absatz 3, Unterabs. 1 EUStA-VO).
(2)Absatz 2Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, so obliegt die gerichtliche Entscheidung oder Bewilligung gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Fall EUStA-VO jenem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die nach § 46 Abs. 1 oder § 55c des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuständig wäre.Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, so obliegt die gerichtliche Entscheidung oder Bewilligung gemäß Artikel 31, Absatz 3, Unterabs. 1 erster Fall EUStA-VO jenem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die nach Paragraph 46, Absatz eins, oder Paragraph 55 c, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, zuständig wäre.
Amtshilfe
§ 12.Paragraph 12,
Die EUStA kann nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 bis 2a StPO die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch nehmen. Die EUStA kann nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz eins bis 2a StPO die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch nehmen.
Rechtsschutzbeauftragter
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (§ 47a StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach § 147 Abs. 2 StPO zu ersuchen.Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 47 a, StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach Paragraph 147, Absatz 2, StPO zu ersuchen.
(2)Absatz 2Dem Rechtsschutzbeauftragen steht ein Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens in keinem Fall zu.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie in den §§ 190 bis 192 StPO und in § 18 VbVG angeführten Einstellungsgründe sind auf Einstellungsentscheidungen der EUStA nicht anzuwenden.Die in den Paragraphen 190 bis 192 StPO und in Paragraph 18, VbVG angeführten Einstellungsgründe sind auf Einstellungsentscheidungen der EUStA nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2In einer Verständigung über die Einstellung ist das Opfer auch zu informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C 83 vom 30.3.2010 S. 1, beim EuGH eingebracht werden kann. Die Bestimmungen über den Antrag auf Fortführung nach den §§ 195 f StPO sind sinngemäß anzuwenden.In einer Verständigung über die Einstellung ist das Opfer auch zu informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 263, Absatz 4, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 1, beim EuGH eingebracht werden kann. Die Bestimmungen über den Antrag auf Fortführung nach den Paragraphen 195, f StPO sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Generalprokuratur ist für die Konsultation zur Einstellung eines Strafverfahrens durch die EUStA in den Fällen des Art. 39 Abs. 3 EUStA-VO zuständig. Sie hat sich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die EUStA auszusprechen und um Übertragung des Strafverfahrens nach Art. 34 Abs. 6 EUStA-VO zu ersuchen, wennDie Generalprokuratur ist für die Konsultation zur Einstellung eines Strafverfahrens durch die EUStA in den Fällen des Artikel 39, Absatz 3, EUStA-VO zuständig. Sie hat sich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die EUStA auszusprechen und um Übertragung des Strafverfahrens nach Artikel 34, Absatz 6, EUStA-VO zu ersuchen, wenn
der Sachverhalt unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 1 Z 2 StPO noch nicht ausreichend geklärt ist,der Sachverhalt unter Berücksichtigung des Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, StPO noch nicht ausreichend geklärt ist,
eine Verurteilung aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts naheliegt oder
kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt.
(4)Absatz 4Soll das Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von mit dem Beschuldigten vereinbarten Bedingungen endgültig abgeschlossen werden (Art. 40 EUStA-VO), sind die Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach innerstaatlichem Recht sinngemäß anzuwenden.Soll das Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von mit dem Beschuldigten vereinbarten Bedingungen endgültig abgeschlossen werden (Artikel 40, EUStA-VO), sind die Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach innerstaatlichem Recht sinngemäß anzuwenden.
Haupt- und Rechtsmittelverfahren
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Art. 36 EUStA-VO).Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Artikel 36, EUStA-VO).
(2)Absatz 2Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (§ 212 Z 6 StPO), dass die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA-VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (§ 213 Abs. 6 StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA-VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (Paragraph 212, Ziffer 6, StPO), dass die Anklageschrift entgegen Artikel 36, Absatz 3, EUStA-VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (Paragraph 213, Absatz 6, StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Artikel 36, Absatz 3, EUStA-VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.
(3)Absatz 3Die EUStA hat im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH die Rechte der nationalen Staatsanwaltschaft.
Außergewöhnlich hohe Kosten einer Ermittlungsmaßnahme
§ 16.Paragraph 16,
Wenn die Kosten der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme ein außergewöhnlich hohes Ausmaß erreichen, hat der Delegierte Europäische Staatsanwalt einen begründeten Antrag auf Kostenersatz an die EUStA zu stellen. Ein außergewöhnlich hohes Ausmaß ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Kosten 100.000 Euro übersteigen. Die Entscheidung der EUStA, Kosten zu ersetzen, ist zum Akt zu nehmen oder im Akt zu dokumentieren.
2. Abschnitt
Internationale Zusammenarbeit
Allgemeine Voraussetzungen
§ 17.Paragraph 17,
Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Übergabegesetzes (INÜG), BGBl. I. Nr. 20/2020, sinngemäß anzuwenden. Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Übergabegesetzes (INÜG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2020,, sinngemäß anzuwenden.
Anwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl
§ 18.Paragraph 18,
In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, § 1 Abs. 2, die §§ 3, 4 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Hauptstücks des EU-JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die §§ 1, 4 und 6 bis 9 INÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (§ 2 Z 1 EU-JZG) und der Haftbefehl (§ 6 Abs. 1 INÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen. In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, Paragraph eins, Absatz 2,, die Paragraphen 3,, 4 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des römisch II. Hauptstücks des EU-JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Paragraphen eins,, 4 und 6 bis 9 INÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (Paragraph 2, Ziffer eins, EU-JZG) und der Haftbefehl (Paragraph 6, Absatz eins, INÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen.
Anwendung von Bestimmungen über Sicherstellungsentscheidungen
§ 19.Paragraph 19,
In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll. In Verfahren der EUStA sind Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll.
Anwendung von Bestimmungen über die Rechtshilfe und die Europäische Ermittlungsanordnung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsIn Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 50 bis 59a und 71 bis 73 ARHG sowie § 1 Abs. 2 und die §§ 55 bis 57 und 71 bis 75 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wennIn Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 50 bis 59a und 71 bis 73 ARHG sowie Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 55 bis 57 und 71 bis 75 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wenn
die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder Rechtshilfe in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erwirkt werden soll oder
unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 6 EUStA-VO die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu erwirken ist oder eine solche im Bundesgebiet vollstreckt werden soll oderunter den besonderen Voraussetzungen des Artikel 31, Absatz 6, EUStA-VO die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu erwirken ist oder eine solche im Bundesgebiet vollstreckt werden soll oder
die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese ersucht wird und noch nicht Anklage erhoben wurde.
(2)Absatz 2Ist in einem inländischen Strafverfahren die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese zu ersuchen und wurde noch nicht Anklage erhoben, sind die §§ 56 bis 56b EU-JZG sinngemäß anzuwenden.Ist in einem inländischen Strafverfahren die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese zu ersuchen und wurde noch nicht Anklage erhoben, sind die Paragraphen 56 bis 56b EU-JZG sinngemäß anzuwenden.
Anwendung von Bestimmungen über die sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDie §§ 59a bis 59c EU-JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn vermieden werden soll, dass die EUStA und eine Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats parallele Verfahren führen.Die Paragraphen 59 a bis 59c EU-JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn vermieden werden soll, dass die EUStA und eine Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats parallele Verfahren führen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 76a und 76b ARHG sowie die §§ 60 bis 62 und 76 EU-JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich die EUStA an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen soll.Die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 76 a und 76b ARHG sowie die Paragraphen 60 bis 62 und 76 EU-JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich die EUStA an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen soll.
(3)Absatz 3Die EUStA hat die §§ 77 bis 80 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wenn Strafregisterauskünfte über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten einzuholen sind.Die EUStA hat die Paragraphen 77 bis 80 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wenn Strafregisterauskünfte über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten einzuholen sind.
(4)Absatz 4Beabsichtigt das Gericht, in einem anderen Mitgliedstaat die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zu erwirken, so sind die §§ 115 bis 121 EU-JZG sinngemäß anzuwenden.Beabsichtigt das Gericht, in einem anderen Mitgliedstaat die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zu erwirken, so sind die Paragraphen 115 bis 121 EU-JZG sinngemäß anzuwenden.
3. Abschnitt
Anwendung von Bestimmungen des StAG und des GebAG
Anwendung von Bestimmungen des StAG
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), BGBl. Nr. 164/1986, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des StAG über den Verkehr mit dem Gericht (§ 32 Abs. 1) und die Einsicht in Gerichtsakten (§ 33) sind anzuwenden. Der Ermittlungsakt ist sinngemäß nach § 34c StAG zu führen.Die Bestimmungen des StAG über den Verkehr mit dem Gericht (Paragraph 32, Absatz eins,) und die Einsicht in Gerichtsakten (Paragraph 33,) sind anzuwenden. Der Ermittlungsakt ist sinngemäß nach Paragraph 34 c, StAG zu führen.
(3)Absatz 3Die §§ 34a und 34b StAG gelten nur insoweit, als die EUStA die jeweiligen Datenverarbeitungen des Bundes nutzt.Die Paragraphen 34 a und 34b StAG gelten nur insoweit, als die EUStA die jeweiligen Datenverarbeitungen des Bundes nutzt.
(4)Absatz 4Für Beschwerden gegen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt wegen dessen Amtsführung (Aufsichtsbeschwerde) ist § 37 StAG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem für die Republik Österreich ernannten Europäischen Staatsanwalt einzubringen.Für Beschwerden gegen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt wegen dessen Amtsführung (Aufsichtsbeschwerde) ist Paragraph 37, StAG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem für die Republik Österreich ernannten Europäischen Staatsanwalt einzubringen.
Anwendung von Bestimmungen des GebAG
§ 23.Paragraph 23,
Die §§ 23a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des § 23a GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (§ 10). Die Paragraphen 23 a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des Paragraph 23 a, GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (Paragraph 10,).
4. Abschnitt
Justizverwaltung
Innerstaatliche Sicherstellung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der EUStA
§ 24.Paragraph 24,
Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EUStA im Inland unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Die Organe der Justizverwaltung haben dabei die Unabhängigkeit der EUStA nach Art. 6 EUStA-VO zu achten. Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EUStA im Inland unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Die Organe der Justizverwaltung haben dabei die Unabhängigkeit der EUStA nach Artikel 6, EUStA-VO zu achten.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bezugnahmen auf die Staatsanwaltschaft gelten auch als Bezugnahmen auf die EUStA, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
Inkrafttreten
§ 26.Paragraph 26,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Vollziehung
§ 27.Paragraph 27,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.
Artikel 2
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 203 werden folgende §§ 204 und 204a jeweils samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 203, werden folgende Paragraphen 204 und 204a jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Delegierte Europäische Staatsanwälte
§ 204.Paragraph 204,
(1)Absatz einsFür die Dauer der Bestellung zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt, wobei der Anspruch auf Erholungsurlaub unberührt bleibt.Für die Dauer der Bestellung zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 Sitzung 1, ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt, wobei der Anspruch auf Erholungsurlaub unberührt bleibt.
(2)Absatz 2Abweichend von § 7 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Abs. 1 nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 weiterhin zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge der Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist jener volle Monatsbezug, der der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre. Sämtliche Beitragsteile sind vom Dienstgeber zu tragen und abzuführen.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Absatz eins, nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs nach Absatz eins, weiterhin zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge der Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist jener volle Monatsbezug, der der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre. Sämtliche Beitragsteile sind vom Dienstgeber zu tragen und abzuführen.
(3)Absatz 3Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Absatz eins, ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
Disziplinar- und dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 204a.Paragraph 204 a,
(1)Absatz einsEin Disziplinarverfahren gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt kann nur über Antrag der Dienstbehörde eingeleitet werden.
(2)Absatz 2Beabsichtigt die Dienstbehörde, gegen eine nationale Staatsanwältin oder einen nationalen Staatsanwalt, die oder der zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt bestellt wurde, aus Gründen, die nicht mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 im Zusammenhang stehen, einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens zu stellen, so hat sie die Europäische Generalstaatsanwältin oder den Europäischen Generalstaatsanwalt vorab zu informieren.
(3)Absatz 3Die Dienstbehörde darf gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung der Europäischen Generalstaatsanwältin oder des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 stehen, einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens stellen. Erteilt die Europäische Generalstaatsanwältin oder der Europäische Generalstaatsanwalt ihre oder seine Zustimmung nicht, so kann die Dienstbehörde das Kollegium gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.Die Dienstbehörde darf gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung der Europäischen Generalstaatsanwältin oder des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 stehen, einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens stellen. Erteilt die Europäische Generalstaatsanwältin oder der Europäische Generalstaatsanwalt ihre oder seine Zustimmung nicht, so kann die Dienstbehörde das Kollegium gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/1939 um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.
(4)Absatz 4Während einer aufrechten Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge nach § 204 Abs. 1 hat eine Dienstbeschreibung einer Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts zu unterbleiben. Dies gilt auch, wenn die Delegierte Europäische Staatsanwältin oder der Delegierte Europäische Staatsanwalt für das vorangegangene Kalenderjahr zu beschreiben wäre. In diesem Fall hat die nächste Dienstbeschreibung für das erste volle Kalenderjahr nach dem Ende des Karenzurlaubs zu erfolgen.“Während einer aufrechten Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 204, Absatz eins, hat eine Dienstbeschreibung einer Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts zu unterbleiben. Dies gilt auch, wenn die Delegierte Europäische Staatsanwältin oder der Delegierte Europäische Staatsanwalt für das vorangegangene Kalenderjahr zu beschreiben wäre. In diesem Fall hat die nächste Dienstbeschreibung für das erste volle Kalenderjahr nach dem Ende des Karenzurlaubs zu erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 212 wird folgender Abs. 75 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 75, angefügt:
„(75)Absatz 75Die §§ 204 und 204a samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 204 und 204a samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des EU-JZG
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 19, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 19a | Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 27.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 27,
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 33, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 33a | Durchlieferung von Unionsbürgern“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden vor dem Eintrag zu § 45 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden vor dem Eintrag zu Paragraph 45, folgende Einträge eingefügt:
„Erster Unterabschnitt |
Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805 |
§ 43 | Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen |
§ 44 | Erwirkung der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen |
Zweiter Unterabschnitt |
Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen aus Dänemark und Irland“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des III. Hauptstücks:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des römisch III. Hauptstücks:
„Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 52:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 52 :,
„§ 52 | Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen“ |
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 52 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 52, folgende Einträge eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt |
Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen der Mitgliedstaaten Dänemark und Irland |
§ 52a | Voraussetzungen“ |
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 52a die Bezeichnung „§ 52a“ durch die Bezeichnung „§ 52a1“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 52 a, die Bezeichnung „§ 52a“ durch die Bezeichnung „§ 52a1“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zur Bezeichnung des Zweiten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des III. Hauptstücks durch den Eintrag „Dritter Unterabschnitt“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zur Bezeichnung des Zweiten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des römisch III. Hauptstücks durch den Eintrag „Dritter Unterabschnitt“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zur Berzeichnung und zur Überschrift des Achten Unterabschnitss des zweiten Abschnitts des IV. Hauptstrücks durch folgende Einträge ersetzt:Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zur Berzeichnung und zur Überschrift des Achten Unterabschnitss des zweiten Abschnitts des römisch IV. Hauptstrücks durch folgende Einträge ersetzt:
„Dritter Abschnitt |
Besondere Formen der Zusammenarbeit“ |
11.Novellierungsanordnung 11, Der Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 1, richten sich die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805.“Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 Sitzung 1, richten sich die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) 2018/1805.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 5a lautet:Paragraph 5 a, lautet:
„§ 5a.Paragraph 5 a,
§ 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn
der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,
davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und
er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 19 Abs. 1 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13 sowie Abs. 4) sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.“Die Voraussetzungen für eine Übergabe (Paragraphen 4, bis 13 sowie Absatz 4,) sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe
§ 19a.Paragraph 19 a,
Bis zur Entscheidung über die Übergabe ist auf Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde die betroffene Person
zu vernehmen, wobei die §§ 55h und 55k sinngemäß anzuwenden sind, oderzu vernehmen, wobei die Paragraphen 55 h und 55k sinngemäß anzuwenden sind, oder
vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; § 26 ist sinngemäß anzuwenden.“vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; Paragraph 26, ist sinngemäß anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 21 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist binnen 60 Tagen ab Festnahme rechtskräftig zu entscheiden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 27 entfällt samt Überschrift.Paragraph 27, entfällt samt Überschrift.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 29 Abs. 2 wird nach der Wendung „Europäischen Haftbefehl“ die Wendung „samt der gerichtlichen Bewilligung“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 2, wird nach der Wendung „Europäischen Haftbefehl“ die Wendung „samt der gerichtlichen Bewilligung“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 29 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:Nach Paragraph 29, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bDie Übermittlung des Europäischen Haftbefehls nach Abs. 2 und 2a kann mit dem Ersuchen verbunden werden, den Beschuldigten oder AngeklagtenDie Übermittlung des Europäischen Haftbefehls nach Absatz 2 und 2a kann mit dem Ersuchen verbunden werden, den Beschuldigten oder Angeklagten
zu vernehmen, wobei darum ersucht werden kann, sinngemäß nach den §§ 55h und 55k vorzugehen, oderzu vernehmen, wobei darum ersucht werden kann, sinngemäß nach den Paragraphen 55 h und 55k vorzugehen, oder
vorübergehend zu überstellen, wobei zuzusagen ist, dass seine Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden wird.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 31 entfallen Abs. 4 vorletzter und Abs. 5 letzter Satz.In Paragraph 31, entfallen Absatz 4, vorletzter und Absatz 5, letzter Satz.
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:
„Durchlieferung von Unionsbürgern
§ 33a.Paragraph 33 a,
Nach § 33 Abs. 2 und 3 ist auch vorzugehen, wenn der Europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt wurde und Nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3 ist auch vorzugehen, wenn der Europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt wurde und
der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,
davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und
er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im III. Hauptstück werden nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts folgender Erster Unterabschnitt sowie folgende Unterabschnittsbezeichnung und Unterabschnittsüberschrift eingefügt:Im römisch III. Hauptstück werden nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts folgender Erster Unterabschnitt sowie folgende Unterabschnittsbezeichnung und Unterabschnittsüberschrift eingefügt:
„Erster Unterabschnitt
Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805
Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsEine Sicherstellungsentscheidung (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland über Vermögensgegenstände (Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1805), die einer nachfolgenden Einziehungsentscheidung (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1805) unterliegen könnten, ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.Eine Sicherstellungsentscheidung (Artikel 2, Absatz eins, Verordnung (EU) 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland über Vermögensgegenstände (Artikel 2, Absatz 3, Verordnung (EU) 2018/1805), die einer nachfolgenden Einziehungsentscheidung (Artikel 2, Absatz 2, Verordnung (EU) 2018/1805) unterliegen könnten, ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.
(2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung einzuleiten, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Bescheinigung (Art. 6 Verordnung (EU) 2018/1805) übermittelt oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Vermögensgegenstand, der im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben ist, im Inland befindet. Die Entscheidungsbehörde ist zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines Rechtshilfeersuchens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Vermögensgegenstand im Inland aufgefunden wird.Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung einzuleiten, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Bescheinigung (Artikel 6, Verordnung (EU) 2018/1805) übermittelt oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Vermögensgegenstand, der im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben ist, im Inland befindet. Die Entscheidungsbehörde ist zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines Rechtshilfeersuchens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Vermögensgegenstand im Inland aufgefunden wird.
(3)Absatz 3Liegt der Sicherstellungsentscheidung keine der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 genannten strafbaren Handlungen zugrunde, ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Art. 8 Abs. 1 lit. e Verordnung (EU) 2018/1805).Liegt der Sicherstellungsentscheidung keine der in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/1805 genannten strafbaren Handlungen zugrunde, ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Artikel 8, Absatz eins, Litera e, Verordnung (EU) 2018/1805).
(4)Absatz 4Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist jene Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (Art. 2 Abs. 9 Verordnung (EU) 2018/1805) zuständig, in deren Sprengel sich der Vermögensgegenstand befindet oder der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Wird jedoch von der Entscheidungsbehörde unter einem auch eine Einziehungsentscheidung zur Anerkennung und Vollstreckung übermittelt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Abs. 3 und 4 EU-JZG.Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist jene Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (Artikel 2, Absatz 9, Verordnung (EU) 2018/1805) zuständig, in deren Sprengel sich der Vermögensgegenstand befindet oder der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Wird jedoch von der Entscheidungsbehörde unter einem auch eine Einziehungsentscheidung zur Anerkennung und Vollstreckung übermittelt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach Paragraph 52, Absatz 3 und 4 EU-JZG.
(5)Absatz 5Wäre zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Beschlagnahme zu beantragen, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anträge bei Gericht zu stellen. Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft oder nach Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für erforderlich erachtet, weitere Informationen von der Entscheidungsbehörde einzuholen oder ein Ersuchen nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805 an diese zu richten, hat es der Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.Wäre zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Beschlagnahme zu beantragen, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anträge bei Gericht zu stellen. Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft oder nach Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für erforderlich erachtet, weitere Informationen von der Entscheidungsbehörde einzuholen oder ein Ersuchen nach Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1805 an diese zu richten, hat es der Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.
(6)Absatz 6Ist nicht nach Abs. 5 vorzugehen, so obliegt es der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung anzuordnen. Die Anordnung hat zu enthalten:Ist nicht nach Absatz 5, vorzugehen, so obliegt es der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung anzuordnen. Die Anordnung hat zu enthalten:
die in § 102 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben,die in Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 StPO genannten Angaben,
eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt, und
eine Ablichtung der Sicherstellungsbescheinigung.
(7)Absatz 7Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Sicherstellung stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe unbeschadet von Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805 zu.Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Sicherstellung stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe unbeschadet von Artikel 33, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1805 zu.
Erwirkung der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen
§ 44.Paragraph 44,
Ist im Ermittlungsverfahren eine Sicherstellung in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark und Irland zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (§ 109 Z 2 StPO) bei Gericht zu beantragen. Die Sicherstellungsbescheinigung (Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1805) ist sodann vom Gericht zu erlassen und zu übermitteln. Ist im Ermittlungsverfahren eine Sicherstellung in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark und Irland zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (Paragraph 109, Ziffer 2, StPO) bei Gericht zu beantragen. Die Sicherstellungsbescheinigung (Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1805) ist sodann vom Gericht zu erlassen und zu übermitteln.
Zweiter Unterabschnitt
Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen aus Dänemark und Irland“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 45 Abs. 2 wird die Wendung „allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ durch die Wendung „Dänemark und Irland“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 2, wird die Wendung „allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ durch die Wendung „Dänemark und Irland“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 46 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz lautet:
„§ 43 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß.“„§ 43 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 46 Abs. 3 lautet:Paragraph 46, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Über die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden zu entscheiden. Die ausstellende Justizbehörde ist über die Entscheidung zu informieren.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 50 wird die Wendung „das Gericht“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.In Paragraph 50, wird die Wendung „das Gericht“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts im Dritten Abschnitt des III. Hauptstücks lautet:Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts im Dritten Abschnitt des römisch III. Hauptstücks lautet:
„Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805“
27.Novellierungsanordnung 27, § 52 lautet samt Überschrift:Paragraph 52, lautet samt Überschrift:
„Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsEine Einziehungsentscheidung (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark und Irland über Vermögensgegenstände (Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1805) ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.Eine Einziehungsentscheidung (Artikel 2, Absatz 2, Verordnung (EU) 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark und Irland über Vermögensgegenstände (Artikel 2, Absatz 3, Verordnung (EU) 2018/1805) ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.
(2)Absatz 2Liegt der Einziehungsentscheidung keine der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 genannten strafbaren Handlungen zugrunde, so ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 lit. f Verordnung (EU) 2018/1805).Liegt der Einziehungsentscheidung keine der in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/1805 genannten strafbaren Handlungen zugrunde, so ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Artikel 19, Absatz eins, Litera f, Verordnung (EU) 2018/1805).
(3)Absatz 3Zur Entscheidung über die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ist der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig.
(4)Absatz 4Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der von der Einziehungsentscheidung erfasste Vermögensgegenstand befindet oder an dem der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der von der Einziehungsentscheidung erfasste Vermögensgegenstand befindet oder an dem der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
(5)Absatz 5Sind Vermögenswerte, die der Einziehung unterliegen, nicht sichergestellt, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft deren Sicherstellung anordnen (Art. 18 Abs. 5 Verordnung (EU) 2018/1805), wenn dies zur Sicherung der Einziehung erforderlich scheint und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Einziehungsentscheidung abzulehnen sein wird.Sind Vermögenswerte, die der Einziehung unterliegen, nicht sichergestellt, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft deren Sicherstellung anordnen (Artikel 18, Absatz 5, Verordnung (EU) 2018/1805), wenn dies zur Sicherung der Einziehung erforderlich scheint und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Einziehungsentscheidung abzulehnen sein wird.
(6)Absatz 6Der betroffenen Person ist die Einziehungsentscheidung zuzustellen und sie ist zu den Voraussetzungen der Vollstreckung zu hören, sofern sie im Inland geladen werden kann.
(7)Absatz 7Über die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Maßnahmen sowie die Bezeichnung der strafbaren Handlung zu enthalten.
(8)Absatz 8Wird die Vollstreckung einer auf einen Geldbetrag lautenden Einziehungsentscheidung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollsteckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist dieser Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.
(9)Absatz 9Gegen einen Beschluss nach Abs. 7 und 8 steht der Staatsanwaltschaft und der von der Entscheidung betroffenen Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung kommt aufschiebende Wirkung zu.Gegen einen Beschluss nach Absatz 7 und 8 steht der Staatsanwaltschaft und der von der Entscheidung betroffenen Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung kommt aufschiebende Wirkung zu.
(10)Absatz 10Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach § 408 Abs. 1 StPO vorzugehen.Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach Paragraph 408, Absatz eins, StPO vorzugehen.
(11)Absatz 11Wird die Vollstreckung für unzulässig erklärt, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz durch Übermittlung einer Beschlussausfertigung und einer Ablichtung der Einziehungsentscheidung zu berichten.“
28.Novellierungsanordnung 28, Der bisherige § 52a erhält die Bezeichnung „§ 52a1“, und es entfällt in Abs. 1 die Wendung „eines anderen Mitgliedstaates“.Der bisherige Paragraph 52 a, erhält die Bezeichnung „§ 52a1“, und es entfällt in Absatz eins, die Wendung „eines anderen Mitgliedstaates“.
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 52 wird folgende Unterabschnittsbezeichnung und Unterabschnittsüberschrift sowie folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 52, wird folgende Unterabschnittsbezeichnung und Unterabschnittsüberschrift sowie folgender Paragraph 52 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt
Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen der Mitgliedstaaten Dänemark und Irland
Voraussetzungen
§ 52a.Paragraph 52 a,
Eine von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.“ Eine von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (Paragraph 2, Ziffer 11,) wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 52b lautet:Paragraph 52 b, lautet:
„§ 52b.Paragraph 52 b,
§ 52 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.“ Paragraph 52, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 52c werden in Abs. 2 Z 2 die Bezeichnung „§ 52a“ durch die Bezeichnung „§ 52a1“ und in Abs. 4 das Klammerzitat „(§§ 52, 52a)“ durch das Klammerzitat „(§ 52a1)“ ersetzt.In Paragraph 52 c, werden in Absatz 2, Ziffer 2, die Bezeichnung „§ 52a“ durch die Bezeichnung „§ 52a1“ und in Absatz 4, das Klammerzitat „(Paragraphen 52,, 52a)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 52 a, eins,)“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 52d lautet:Paragraph 52 d, lautet:
„§ 52d.Paragraph 52 d,
§ 52 Abs. 5 und 7 bis 11 ist anzuwenden.“ Paragraph 52, Absatz 5 und 7 bis 11 ist anzuwenden.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 52e Abs. 1 Z 1 entfällt das Klammerzitat.In Paragraph 52 e, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt das Klammerzitat.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 52i werden in Z 1 das Klammerzitat „(§ 52b Abs. 3)“ durch das Klammerzitat „(§ 52b zweiter Satz)“ und in Z 2 das Klammerzitat „(§ 52d Abs. 2)“ durch das Klammerzitat „(§§ 52d, 52 Abs. 8)“ ersetzt.In Paragraph 52 i, werden in Ziffer eins, das Klammerzitat „(Paragraph 52 b, Absatz 3,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 52 b, zweiter Satz)“ und in Ziffer 2, das Klammerzitat „(Paragraph 52 d, Absatz 2,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 52 d,, 52 Absatz 8,)“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im Dritten Abschnitt des III. Hauptstücks erhält der bisherige Zweite Unterabschnitt die Bezeichnung „Dritter Unterabschnitt“.Im Dritten Abschnitt des römisch III. Hauptstücks erhält der bisherige Zweite Unterabschnitt die Bezeichnung „Dritter Unterabschnitt“.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 52k wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 52 k, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aIm Verhältnis zu den Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland ist nach der Verordnung (EU) 2018/1805 vorzugehen. Soll die Vollstreckung durch Dänemark oder Irland erwirkt werden, sind die weiteren Bestimmungen dieses Unterabschnitts anzuwenden.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 55a Abs. 1 Z 13 lautet:Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:
im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Observation, einer Überwachung von Nachrichten oder einer optischen und akustischen Überwachung von Personen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 56 Abs. 1 wird die Wendung „so ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen“ durch die Wendung „so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Befassung eines anderen Mitgliedstaats in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zur Schwere der Schuld, zu den Folgen der Tat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg steht“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wendung „so ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen“ durch die Wendung „so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Befassung eines anderen Mitgliedstaats in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zur Schwere der Schuld, zu den Folgen der Tat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg steht“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 61 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.“
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 74 werden die Unterabschnittsbezeichnung und die Unterabschnittsüberschrift durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:Nach Paragraph 74, werden die Unterabschnittsbezeichnung und die Unterabschnittsüberschrift durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Besondere Formen der Zusammenarbeit“
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 76 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 80 wird das Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Unterabschnitts“ ersetzt.In Paragraph 80, wird das Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Unterabschnitts“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 140 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 140, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 2, § 5a, § 19 Abs. 1, § 19a samt Überschrift, § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 2b, § 31 Abs. 4 und 5, § 33a samt Überschrift, der Erste Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks, Bezeichnung und Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1 und 3, § 50, die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des III. Hauptstücks, § 52 samt Überschrift, die Bezeichnung des § 52a1, § 52b, § 52c Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 52c, § 52e Abs. 1 Z 1, § 52i Z 1 und 2, die Bezeichnung des Dritten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des III. Hauptstücks, § 52k Abs. 1a, § 55a Abs. 1 Z 13, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 6, Bezeichnung und Überschrift des Dritten Abschnitts des IV. Hauptstücks, § 76 Abs. 4 und § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Eintrag zu § 27 im Inhaltsverzeichnis und § 27 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 5 a,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 2 und 2b, Paragraph 31, Absatz 4 und 5, Paragraph 33 a, samt Überschrift, der Erste Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des römisch III. Hauptstücks, Bezeichnung und Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des römisch III. Hauptstücks, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins und 3, Paragraph 50,, die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des römisch III. Hauptstücks, Paragraph 52, samt Überschrift, die Bezeichnung des Paragraph 52 a, eins,, Paragraph 52 b,, Paragraph 52 c, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 52 c,, Paragraph 52 e, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 52 i, Ziffer eins und 2, die Bezeichnung des Dritten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des römisch III. Hauptstücks, Paragraph 52 k, Absatz eins a,, Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 6,, Bezeichnung und Überschrift des Dritten Abschnitts des römisch IV. Hauptstücks, Paragraph 76, Absatz 4 und Paragraph 80, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Eintrag zu Paragraph 27, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 27, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 26, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Langen gegen dieselbe Person mehrere Ersuchen um Auslieferung oder um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (§ 40) ein, die in einem Spezialitätsverhältnis (§ 23) stehen, sind sie in einem gemeinsamen Auslieferungsverfahren zu führen.“„Langen gegen dieselbe Person mehrere Ersuchen um Auslieferung oder um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (Paragraph 40,) ein, die in einem Spezialitätsverhältnis (Paragraph 23,) stehen, sind sie in einem gemeinsamen Auslieferungsverfahren zu führen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 Abs. 1a wird nach der Wendung „und diesem“ die Wendung „eine Beschreibung der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlung, ihre rechtliche Würdigung,“ eingefügt.In Paragraph 31, Absatz eins a, wird nach der Wendung „und diesem“ die Wendung „eine Beschreibung der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlung, ihre rechtliche Würdigung,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 64 Abs. 2 lautet:Paragraph 64, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte
österreichischer Staatsbürger ist,
seinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Bindungen im Inland hat, oder aufgrund bestimmter Umstände anzunehmen ist, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und
der Vollstreckung im Inland zugestimmt hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 65, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Würde jedoch der Urteilsstaat unter diesen Voraussetzungen der Überstellung nicht zustimmen und den Verurteilten die weitere Vollstreckung der Haft im Urteilsstaat unverhältnismäßig hart treffen, so ist die Vollstreckung der gesamten noch zu vollstreckenden Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 78 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1a, § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins a,, Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
In § 195 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 195, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG).“„Bei Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 Sitzung 1, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG).“
Artikel 6
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2020, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 58 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Anklage“ die Wendung „ , einschließlich vergleichbarer Maßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft,“ eingefügt.In Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Anklage“ die Wendung „ , einschließlich vergleichbarer Maßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 64 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wendung „Strafprozessordnung oder“ die Wendung „nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, sowie“ eingefügt.In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Wendung „Strafprozessordnung oder“ die Wendung „nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 Sitzung 1, sowie“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 168c erhält die Bezeichnung „§ 168f“ und § 168d erhält die Bezeichnung „§ 168g“.Paragraph 168 c, erhält die Bezeichnung „§ 168f“ und Paragraph 168 d, erhält die Bezeichnung „§ 168g“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 288 Abs. 4 wird nach dem Wort „Kriminalpolizei“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wendung „oder Europäischer Staatsanwaltschaft“ eingefügt.In Paragraph 288, Absatz 4, wird nach dem Wort „Kriminalpolizei“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wendung „oder Europäischer Staatsanwaltschaft“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 293 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Strafprozessordnung“ die Wendung „ , nach der Verordnung (EU) 2017/1939“ eingefügt.In Paragraph 293, Absatz eins und 2 wird jeweils nach dem Wort „Strafprozessordnung“ die Wendung „ , nach der Verordnung (EU) 2017/1939“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 295 wird nach dem Wort „Strafprozessordnung“ die Wendung „oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939“ eingefügt.In Paragraph 295, wird nach dem Wort „Strafprozessordnung“ die Wendung „oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 296 wird nach der Wendung „der Staatsanwaltschaft,“ die Wendung „der Europäischen Staatsanwaltschaft,“ eingefügt.In Paragraph 296, wird nach der Wendung „der Staatsanwaltschaft,“ die Wendung „der Europäischen Staatsanwaltschaft,“ eingefügt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Art. 6Artikel 6,
tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2021 folgenden Tag in Kraft. tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021, folgenden Tag in Kraft.
Van der Bellen
Kurz