BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. Mai 2021

Teil I

93. Bundesgesetz:

Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes und des Privathochschulgesetzes

(NR: GP römisch XXVII RV 662 AB 705 S. 89. BR: AB 10600 S. 924.)

93. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Paragraph 20 b, betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§

20c. Interuniversitäre Organisationseinheiten“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Paragraph 40 a, betreffenden Zeile folgende Einträge eingefügt:

„9. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems

§

40b. Geltungsbereich

§

40c. Aufgabenbereich

§

40d. Studien und Organisation

§

40e. Finanzierung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts des römisch eins. Teils:

„Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Paragraph 54 e, betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§

54f. Studien im Ausland“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Paragraph 59, betreffenden Zeile folgende Einträge eingefügt:

„§

59a. Mindeststudienleistung

§

59b. Unterstützungsleistungen seitens der Universität“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Paragraph 72, betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§

72a. Gesamtnote“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Paragraph 76, betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§

76a. Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 78, betreffende Zeile:

„§

78. Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Abschnitt des römisch III. Teils:

„Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 96, betreffende Zeile:

„§

96. Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung“

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Paragraph 116, betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§

116a. Ghostwriting“

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Paragraph 118 a, betreffende Eintrag:

„§

118a. Immobilienbewirtschaftung der Universitäten“

Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Paragraph 118 b, betreffende Eintrag.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2,

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 2, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Gleichstellung der Geschlechter;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 3, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Gleichstellung der Geschlechter sowie Frauenförderung;“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „(Donau-Universität Krems)“.

Novellierungsanordnung 20, An Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 12, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Der Gesamtbetrag gemäß Absatz 2, erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 132,) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für jede Leistungsvereinbarungsperiode gemeinsam mit dem Gesamtbetrag gemäß Absatz 2, festgelegt.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird folgender Satz angefügt:

„Die Universität hat weiters anzugeben, welche Maßnahmen sie zur Verstetigung von Beschäftigungsverhältnissen der Lehrbeauftragten und zur attraktiven Ausgestaltung von Karrierewegen für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs, der aus Exzellenzprogrammen gefördert wird, setzt.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 13 a, Absatz 4, erster Satz wird nach der Zeichenfolge „1991“ die Zeichenfolge „– AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 14, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre sind Instrumente und Verfahren zu etablieren, die die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula insbesondere bei deren Erstellung evaluieren.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 15, Absatz 7, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 15b des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Zeichenfolge „§ 67 BHG 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Wort „Handelsgesetzbuches“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,,“ durch die Zeichenfolge „UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 20, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat gemäß Paragraph 25, Absatz 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 20, Absatz 5 a, wird nach der Wortfolge „von ihrer oder seiner Funktion“ die Wortfolge „durch Bescheid“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 20 b, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 20 b, wird folgender Paragraph 20 c, samt Überschrift eingefügt:

„Interuniversitäre Organisationseinheiten

Paragraph 20 c,

  1. Absatz einsZur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen zweier oder mehrerer Universitäten interuniversitäre Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (Paragraph 7, Absatz 3,). Die Auflassung von interuniversitären Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten.
  2. Absatz 2Zur Leiterin oder zum Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist für eine Dauer von vier Jahren durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der interuniversitären Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die einer der beteiligten Universitäten zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Universitäten zu bestellen.
  3. Absatz 3Zur Leiterin oder zum Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Verwaltungsaufgaben ist durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten eine entsprechend qualifizierte Person zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter der interuniversitären Organisationseinheit kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion mittels Bescheid jenes Rektorats, mit dem die Leiterin oder der Leiter in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, abberufen werden.
  5. Absatz 5Durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten ist überdies insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Abschluss der Zielvereinbarung zwischen dem Rektorat und der Leiterin oder dem Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst,
    2. Ziffer 2
      Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen der Leiterin oder dem Leiter und dem der betreffenden interuniversitären Organisationseinheit zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal,
    3. Ziffer 3
      Zuordnung des erforderlichen Personals zur interuniversitären Organisationseinheit; die betreffenden Personen bleiben Angehörige der Universität, mit der sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben,
    4. Ziffer 4
      Dienst- und Fachaufsicht über das der interuniversitären Organisationseinheit zugeordnete Personal.
  6. Absatz 6Durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Rektoraten der beteiligten Universitäten ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen des der interuniversitären Organisationseinheit zugeordneten Personals,
    2. Ziffer 2
      Regelungen für die wirtschaftliche Gebarung,
    3. Ziffer 3
      Nutzung der Infrastruktur,
    4. Ziffer 4
      Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln,
    5. Ziffer 5
      Durchführung von Vorhaben gemäß Paragraphen 26 und 27 unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen,
    6. Ziffer 6
      Aufteilung der auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraphen 26 und 27 eingeworbenen Drittmittel sowie des geistigen Eigentums an den Forschungsergebnissen auf die beteiligten Universitäten und die Zuordnung sonstiger Leistungen der interuniversitären Organisationseinheit.
  7. Absatz 7Für Kooperationen in der Lehre sind die Bestimmungen über die gemeinsam eingerichteten Studien oder gemeinsamen Studienprogramme anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    Pflicht zur unverzüglichen Berichterstattung an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen, Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens, Vorliegen von für die strategische Ausrichtung der jeweiligen Universität wesentlichen Entwicklungen sowie Vorliegen von Umständen, welche die Universitätsleitung gravierend beeinträchtigen;“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 21, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat ihre oder seine Vorschläge für die von der Bundesregierung zu bestellenden Mitglieder zu begründen. Vorschläge für die durch den Senat zu wählenden Mitglieder an den Senat sind ebenfalls zu begründen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12, erhält die Bezeichnung „12b“; nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 11, werden folgende Ziffer 12 und 12a eingefügt:

  1. Ziffer 12
    Initiierung der Erlassung und Änderung von Curricula und Information des Senats; das zuständige vom Senat eingesetzte Kollegialorgan für Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, hat die Vorschläge des Rektorats innerhalb von sechs Monaten zu behandeln und den Senat und das Rektorat über das Ergebnis seiner Beratungen zu informieren;
  2. Ziffer 12 a
    Erlassung von Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula nach Stellungnahme des Senates;“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12 b, wird nach der Wortfolge „dem Entwicklungsplan“ die Wortfolge „oder den Richtlinien gemäß Ziffer 12 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 23, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.
  2. Absatz 3Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 23, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „eines begründeten Vertrauensverlusts“ die Wortfolge „durch Bescheid“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 23 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören folgende fünf Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die oder der Vorsitzende des Universitätsrats sowie ein weiteres vom Universitätsrat zu bestellendes Mitglied des Universitätsrats,
    2. Ziffer 2
      die oder der Vorsitzende des Senats sowie ein weiteres vom Senat zu bestellendes Mitglied des Senats,
    3. Ziffer 3
      eine weitere Person, die von den Mitgliedern gemäß Ziffer eins und 2 als Mitglied einvernehmlich bestellt wird.
    Paragraph 20 a, Absatz eins und 2 ist anzuwenden. Für das Mitglied gemäß Ziffer 3, ist Paragraph 21, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Einigen sich die Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einrichtung der Findungskommission auf das Mitglied gemäß Ziffer 3,, ist Paragraph 21, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 23 a, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 a, letzter Satz wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz“ durch die Zeichenfolge „B-GlBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 23 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Findungskommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 23 b, lautet:

Paragraph 23 b,

  1. Absatz einsGibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine zweite Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat dies mit jeweils einfacher Mehrheit beschließen.
  2. Absatz 2Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, diese Funktion für eine dritte Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, erhält die Bezeichnung „10a.“; nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 9, wird folgende Ziffer 10, eingefügt:

  1. Ziffer 10
    Stellungnahme an das Rektorat zu den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula;“

Novellierungsanordnung 43, Der Einleitungssatz zu Paragraph 25, Absatz 4, lautet:

„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu wählen bzw. zu entsenden:“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, werden nach der Zahl „15“, das Wort und die Zahl „und 22“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, An Paragraph 25, Absatz 4, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Die Wahlen gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 können als Briefwahl durchgeführt werden. Näheres ist in der Wahlordnung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,) festzulegen. Die Mitglieder gemäß Ziffer eins bis 3 dürfen für höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden gewählt werden.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,“ durch die Zeichenfolge „KAKuG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 7 a, Absatz eins, sowie Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 KAKuG) hat, ist vom Rektorat zu bestellen. Zur Leiterin oder zum Leiter ist eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität oder eine entsprechend qualifizierte Person mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztbefugnis, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen werden soll, zu bestellen. Die Bestellung hat nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit zu erfolgen. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 39, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Zur gemeinsamen Leiterin oder zum gemeinsamen Leiter der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die Bestellung hat zunächst auf fünf Jahre befristet zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts trägt die Funktionsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wendung „14 und 15“ durch die Wendung „14, 15 und 22“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 40 a, wird folgender 9. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„9. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems

Geltungsbereich

Paragraph 40 b,

  1. Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Universität gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,.
  2. Absatz 2Der Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems ergibt sich aus den am 31. Dezember 2021 an dieser Universität eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
  3. Absatz 3Änderungen des Wirkungsbereiches sind nur im Wege der Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß Paragraph 8, zulässig und haben unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994,, Abschnitt römisch fünf, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2004,, sowie der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2019,, zu erfolgen.

Aufgaben

Paragraph 40 c,

  1. Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.
  2. Absatz 2Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
    2. Ziffer 2
      wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
    4. Ziffer 4
      Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
    5. Ziffer 5
      Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
    6. Ziffer 6
      Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß Paragraph 40 d, Absatz eins und 2.

Studien und Organisation

Paragraph 40 d,

  1. Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge und Doktoratsstudien gemäß Absatz 2, anzubieten.
  2. Absatz 2Die Einrichtung eines Doktoratsstudiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß den Paragraphen 18, ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.

Finanzierung

Paragraph 40 e,

  1. Absatz einsDie Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994,, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2004,, sowie der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2019,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 12 und 12a sind auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 13, ist unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung der Universität für Weiterbildung Krems sinngemäß anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Gliederung in Teilbeträge gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 56, Absatz 3, ist der Lehrgangsbeitrag für die an der Universität für Weiterbildung Krems angebotenen Universitätslehrgänge kostendeckend festzulegen, wobei die Kostendeckung in der Gesamtheit der angebotenen Universitätslehrgänge an der Universität für Weiterbildung Krems zu erreichen ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.“

Novellierungsanordnung 51, Die Überschrift des 3. Abschnitts des römisch eins. Teils „Gleichstellung von Frauen und Männern“ wird durch die Überschrift „Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 42, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist in der Satzung festzulegen. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen sind berechtigt, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden. Aus dem Kreis der Mitglieder des Arbeitskreises ist eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender sowie zumindest ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen für höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden entsendet werden. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Senat und im Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist unzulässig. Bis zur Konstituierung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die längstens bis zu dem auf den Beginn der Funktionsperiode folgenden 1. März zu erfolgen hat, verlängert sich die Funktionsperiode des bis dahin eingerichteten Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Liste der eingelangten Bewerbungen einschließlich der Bewerbungsunterlagen, sofern der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht darauf verzichtet;“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 42, Absatz 8, wird nach dem Wort „Orientierung“ die Wort- und Zeichenfolge „oder einen Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 42, Absatz 8 f, wird die Wortfolge „auf Grund der Berichte der Universitätsräte“ durch die Wortfolge „auf Grund der Wissensbilanzen der Universitäten gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 307/2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55a, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung oder auf Grund eines Verstoßes gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität durch die Entscheidung eines Universitätsorgans;“

Novellierungsanordnung 55b, Paragraph 43, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5Die Schiedskommission hat in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund eines oder mehrerer der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gründe vorliegt. Betrifft die Beschwerde den Vorschlag der Findungskommission oder den Vorschlag des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, so hat die Schiedskommission binnen 14 Tagen zu entscheiden.
  2. Absatz 6Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, das Vorliegen einer Diskriminierung auf Grund eines oder mehrerer der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gründe, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen. Betrifft die Diskriminierung den Vorschlag der Findungskommission oder des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, ist der Vorschlag an die Findungskommission oder den Senat zurückzustellen. Die Findungskommission und der Senat sind in diesem Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Schiedskommission entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.“

Novellierungsanordnung 56, An Paragraph 43, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

„Personen, die in einer Geschäftsbeziehung mit dem Rektorat, dem Universitätsrat oder dem Senat stehen, dürfen der Schiedskommission nicht angehören. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder der Schiedskommission unverzüglich zu melden.“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 45, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,“ durch die Zeichenfolge „AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 47, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ durch die Zeichenfolge „AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 51, Absatz 2, wird nach Ziffer 5 d, folgende Ziffer 5 e, eingefügt:

  1. Ziffer 5 e
    Pädagogisch-praktische Studien bestehen aus begleiteten Praktika vornehmlich an Schulen sowie den jeweiligen Begleitlehrveranstaltungen und fokussieren vorrangig auf die Planung, Durchführung, systematische Reflexion und Weiterentwicklung von Unterricht. Sie stellen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Bezüge her und initiieren auf Basis einer forschenden Grundhaltung Verknüpfungen und Reflexionsprozesse mit dem Ziel, Studierende in ihrer professionellen Weiterentwicklung sowie bei der Realisierung der Praktika zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 51, Absatz 2, wird nach Ziffer 12 a, folgende Ziffer 12 b, eingefügt:

  1. Ziffer 12 b
    Kombinierte Master- und Doktoratsstudien sind ordentliche Studien, die sowohl der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder der Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien als auch der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher oder künstlerischen Arbeit mit einem spezifischen wissenschaftlichen oder künstlerischen Forschungsschwerpunkt sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses dienen.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder nach Abschluss eines Doctor of Philosophy- Doktoratsstudiums „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, lautet:

  1. Ziffer 26
    Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 32, wird nach der Wortfolge „einer anderen Person bedient“ der Klammerausdruck „(insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 66, Dem Paragraph 51, Absatz 2, werden folgende Ziffer 33 bis 36 angefügt:

  1. Ziffer 33
    Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten.
  2. Ziffer 34
    Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
  3. Ziffer 35
    Bildungsniveau ist die Gesamtheit aller Bildungsqualifikationen, die nach Ausbildungen erworben wurden, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dasselbe Zugangsniveau haben und akademische bzw. berufliche Berechtigungen auf derselben Stufe vermitteln.
  4. Ziffer 36
    Validierung ist ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 52, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 53, wird nach der Wendung „Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ die Wendung „– BilDokG 2020, BGBl. römisch eins Nr. 20/2021“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 54, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Universitäten sind berechtigt, Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien einzurichten.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 54, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.“

Novellierungsanordnung 72, Nach Paragraph 54, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Dauer von kombinierten Master- und Doktoratsstudien beträgt mindestens fünf Jahre. Der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 54, Absatz 8, entfällt; Absatz 9, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 54 a, Absatz eins, wird vor der Zeichen- und Ziffernfolge „Abs. 2“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach der zitierten Zeichen- und Ziffernfolge die Zeichen- und Ziffernfolge „oder 2a,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 54 a, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Erweiterung eines Doktoratsstudiums“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 54 d, lautet:

Paragraph 54 d,

  1. Absatz einsBei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der Paragraphen 2, (leitende Grundsätze) und 59 (Rechte und Pflichten der Studierenden) sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, durchgeführt wird.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, hat der Senat im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.
  3. Absatz 3Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsamen Studienprogrammes zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.“

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 54 e, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen“ das Wort „gleichlautend“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 78, Dem Paragraph 54 e, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.“

Novellierungsanordnung 79, Nach Paragraph 54 e, wird folgender Paragraph 54 f, samt Überschrift eingefügt:

„Studien im Ausland

Paragraph 54 f,

Die Universitäten sind berechtigt, Studien zur Gänze oder zum Teil im Ausland durchzuführen, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb der betreffenden Universität hierdurch nicht beeinträchtigt wird und dies in der Leistungsvereinbarung festgelegt wurde.“

Novellierungsanordnung 80, Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht.“

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit, als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation und als ordentliche Studierende eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, wenn eine Masterarbeit vorgesehen ist, das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit sowie ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen sowie nach vorheriger Befassung der Betreuerin oder des Betreuers vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;“

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 59, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zur Republik Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, entweder wie österreichische Staatsangehörige (Paragraphen 61, Absatz 3, Ziffer 4,, 63 Absatz 3, Ziffer 4,, 64a Absatz 4, Ziffer 2 und 91 Absatz eins,) oder wie Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen (Paragraph 71 c, Absatz 5,) zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).“

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 59, Absatz 2, lautet die Einleitung:

„Studierende haben die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Sie haben darüber hinaus insbesondere“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zu melden,“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 59, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014. Für Entsendungen in Kollegialorgane des Senates gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 kann die Universität in der Satzung festlegen, dass fachlich in Frage kommende Kenntnisse im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden müssen.“

Novellierungsanordnung 87, Nach Paragraph 59, werden folgende Paragraphen 59 a und 59b samt Überschriften eingefügt:

„Mindeststudienleistung

Paragraph 59 a,

  1. Absatz einsIn Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß Paragraph 78, sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden Semester erbracht wurde.
  2. Absatz 2ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung nach vier Semestern gemäß Absatz eins, können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.
  3. Absatz 3Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Absatz eins, festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a, erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November bzw. mit 1. April, wenn die oder der Studierende die Mindeststudienleistung gemäß Absatz eins, nicht erbracht hat.
  5. Absatz 5Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß Paragraph 3, BGStG.

Unterstützungsleistungen seitens der Universität

Paragraph 59 b,

  1. Absatz einsDie Universität hat Studierende, die in den ersten beiden Semestern nicht mindestens 12 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, darüber zu informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beenden des vierten Semesters die Mindeststudienleistung gemäß Paragraph 59 a, Absatz eins, nicht erbracht haben.
  2. Absatz 2Die Universität hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Information über das Erlöschen der Zulassung auf die bestehenden Möglichkeiten einer Studienberatung sowie von Unterstützungsleistungen hinzuweisen.
  3. Absatz 3Die Universität kann Studierenden, die in einem Diplom- oder Bachelorstudium mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten. Näheres ist in der Satzung zu regeln. Die Vereinbarung ist zwischen der oder dem Studierenden und dem Rektorat abzuschließen und hat jedenfalls folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Universität (insbesondere durch Anspruch auf Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.),
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen der Studierenden (insbesondere zur Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, etc.),
    3. Ziffer 3
      Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung (insbesondere keine Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.).“

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 60, Absatz 6, werden nach der Zahl „15“ das Wort und die Zahl „und 22“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 61, lautet:

Paragraph 61,

  1. Absatz einsDas Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen, die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz 2 und 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelor- oder Diplomstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar. Die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien sowie kombinierten Master- und Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind, können vom Rektorat nach Anhörung des Senats abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
    2. Ziffer 2
      Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
    3. Ziffer 3
      nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sofern diese daran kein Verschulden trifft.
    Weitere Ausnahmefälle können vom Rektorat nach Anhörung des Senates festgelegt werden.
  3. Absatz 3Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates;
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben;
    4. Ziffer 4
      Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung.
  4. Absatz 4Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen kann das Rektorat nach Anhörung des Senates eine abweichende besondere Zulassungsfrist festlegen.“

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 62, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.“

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 62, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.“

Novellierungsanordnung 92, Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Personen für die Dauer der bewilligten Teilnahme an universitären Mobilitätsprogrammen einschließlich gemeinsamer Studienprogramme,“

Novellierungsanordnung 93, In Paragraph 63, Absatz 7, lauten der dritte bis fünfte Satz:

„Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a,, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.“

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 63 a, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Absatz 8,, nicht jedoch für Masterstudien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21, für die jedenfalls auch die künstlerische Eignung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, nachzuweisen ist.
  2. Absatz 3Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) setzt zusätzlich zu Paragraph 63, Absatz eins a, den Abschluss eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Punkt 2.1 der Anlage zum HS-QSG oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die während des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.“

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 63 a, Absatz 7, wird die Wortfolge „qualitative Bedingungen“ durch die Wortfolge „qualitative Zulassungsbedingungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, Nach Paragraph 63 a, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aIn den Curricula für kombinierte Master- und Doktoratsstudien sind qualitative Zulassungsbedingungen vorzuschreiben, die den spezifischen Forschungscharakter dieses Studiums berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 97, Paragraph 64, lautet:

Paragraph 64,

  1. Absatz einsDie allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
    2. Ziffer 2
      ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
    3. Ziffer 3
      eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,
    5. Ziffer 5
      ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
    6. Ziffer 6
      ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.
  2. Absatz 2Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Absatz eins, Ziffer eins, besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
    3. Ziffer 3
      allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe römisch II nachgewiesen wird.
    Beträgt die Schulzeit gemäß Ziffer 2, nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Ziffer 3,, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.
  3. Absatz 3Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
  4. Absatz 4Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Absatz 5, durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
  5. Absatz 5Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
  6. Absatz 6Für die Zulassung zu kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 65, Absatz eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ sowie Absatz 2 und 3.

Novellierungsanordnung 99, In Paragraph 65 a, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 82/2005“ durch die Abkürzung „BGStG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 65 b, Absatz eins, vierter Satz wird die Wortfolge „Die oder der Studierende“ durch die Wortfolge „Die Studienwerberin oder der Studienwerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 101, Paragraph 66, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß Paragraph 78, anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.“

Novellierungsanordnung 102, In Paragraph 66, Absatz 4, entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 67, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 5, das Wort „oder“ eingefügt und nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung“

Novellierungsanordnung 104, Paragraph 67, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei Beurlaubungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
    2. Ziffer 2
      Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
    3. Ziffer 3
      Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.“

Novellierungsanordnung 105, Nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    die Mindeststudienleistung gemäß Paragraph 59 a, nicht erbringt oder“

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß Paragraph 79, Absatz eins, aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder“

Novellierungsanordnung 107, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 108, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß Paragraph 77, Absatz 4, zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder“

Novellierungsanordnung 109, In Paragraph 71 b, Absatz 7, wird in Ziffer 4, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Studienwerberinnen und –werber mit einer Behinderung gemäß Paragraph 3, BGStG haben das Recht, eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn die Studienwerberin oder der Studienwerber eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung einer Prüfung im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht. Das Ausbildungsziel des gewählten Studiums muss jedoch erreichbar bleiben.“

Novellierungsanordnung 110, Der Schlussteil zu Paragraph 71 b, Absatz 7, lautet:

„Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist Paragraph 41, B-GlBG anzuwenden. Die Wiederholung von Prüfungen im Rahmen von Auswahlverfahren kann in der Verordnung des Rektorats gemäß Absatz 4, oder 5 geregelt werden. Paragraph 58, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 111, In Paragraph 71 c, Absatz 5, letzter Satz wird nach dem Wort „Reifezeugnisse“ die Wortfolge „und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 112, An Paragraph 72, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„§ 46 Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 214, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.“

Novellierungsanordnung 113, Nach Paragraph 72, wird folgender Paragraph 72 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gesamtnote

Paragraph 72 a,

  1. Absatz einsAuf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums ist, sofern eine Gesamtnote in Form eines Notendurchschnittes vorzuweisen ist, eine nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote zu berechnen und auf zwei Kommastellen gerundet darzustellen, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist die Gesamtnote gemäß Ziffer 13, des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2001,, sowie gemäß Ziffer 12, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2008,, zu ermitteln, indem
    1. Ziffer eins
      die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden,
    2. Ziffer 2
      der gemäß Ziffer eins, errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird sowie
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.“

Novellierungsanordnung 114, In Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ein Plagiat gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 31, oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 32,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 115, Paragraph 74, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 116, Paragraph 76, lautet:

Paragraph 76,

  1. Absatz einsVor Beginn jedes Semesters ist ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine der Lehrveranstaltungen enthält. Dieses ist laufend zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben, zusätzlich zum veröffentlichten Verzeichnis gemäß Absatz eins,, vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.
  3. Absatz 3Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls drei Mal in jedem Semester anzusetzen, wobei die Studierenden vor Beginn jedes Semesters über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren sind.
  4. Absatz 4Sollten sich die gemäß Absatz 2 und 3 bekannt gegebene Form, die Termine, die Methoden oder die Beurteilungskriterien der Lehrveranstaltung oder der Prüfung während des Semesters aus zwingenden Gründen, welche vom Rektorat festzustellen sind, ändern, sind allfällige Änderungen den Studierenden unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Den Studierenden, die unter den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr teilnehmen wollen, ist jedenfalls das Recht einzuräumen, sich von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abzumelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.
  5. Absatz 5In den pädagogisch-praktischen Studien ist ein aufbauender Kompetenzerwerb vorzusehen, bei dem die Eigenverantwortlichkeit sowie die Selbständigkeit durch Studierende im Unterricht steigernd erhöht wird und schließlich ein gänzlich eigenverantwortlicher Unterricht durch Studierende zu erfolgen hat. Die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien sind zum überwiegenden Teil im Rahmen des Unterrichts an Schulen durchzuführen, wobei nach Verfügbarkeit und Schwerpunkt die Absolvierung an verschiedenen Schularten desselben Altersbereichs zu ermöglichen ist.“

Novellierungsanordnung 117, Nach Paragraph 76, wird folgender Paragraph 76 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

Paragraph 76 a,

Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

  1. Ziffer eins
    Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
  2. Ziffer 2
    Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.
  3. Ziffer 3
    Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 118, Dem Paragraph 77, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.“

Novellierungsanordnung 119, Paragraph 77, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Ab der dritten Wiederholung einer Prüfung ist diese kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch ab der zweiten Wiederholung.
  2. Absatz 4Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung ein Mal zu wiederholen. Die oder der Studierende ist berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ein weiteres Mal zu wiederholen, wenn die negative Beurteilung der Wiederholung darauf zurückzuführen ist, dass die oder der Studierende ohne eigenes Verschulden dieses oder Teile davon versäumt hat. Es ist dahingehend beim für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ binnen zwei Wochen ab Beurteilung ein Antrag zu stellen und es sind die erforderlichen Nachweise beizubringen.“

Novellierungsanordnung 120, Paragraph 78, samt Überschrift lautet:

„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

Paragraph 78,

  1. Absatz einsPositiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
    2. Ziffer 2
      sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
      1. Litera a
        einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins ;,
      2. Litera b
        einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
      3. Litera c
        einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
  2. Absatz 2Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
    1. Ziffer eins
      wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
    2. Ziffer 2
      künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
    3. Ziffer 3
      einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
  3. Absatz 3Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
  4. Absatz 4Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
    2. Ziffer 2
      Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Absatz eins bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
    3. Ziffer 3
      Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
    4. Ziffer 4
      Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 46, Absatz 2, Paragraph 60, Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
    6. Ziffer 6
      Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
    7. Ziffer 7
      Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
    8. Ziffer 8
      Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
    9. Ziffer 9
      Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
  5. Absatz 5Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
  6. Absatz 6Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
    2. Ziffer 2
      vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
    3. Ziffer 3
      vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
    4. Ziffer 4
      vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
    5. Ziffer 5
      vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
    abgelegt wurden.“

Novellierungsanordnung 121, Paragraph 79, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 122, Paragraph 79, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.“

Novellierungsanordnung 123, Paragraph 79, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
  2. Absatz 5Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“

Novellierungsanordnung 124, In Paragraph 80, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in der geltenden Fassung“.

Novellierungsanordnung 125, In Paragraph 83, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium ist eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen.“

Novellierungsanordnung 126, Nach Paragraph 87, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Studierenden von kombinierten Master- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad vorgeschriebenen Prüfungsleistungen den festgelegten Mastergrad sowie nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach der Ablieferung der positiv beurteilten Dissertation den festgelegten Doktorgrad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Das Curriculum hat vorzusehen, dass für einen (Zwischen-)Abschluss des Studiums mit einem Mastergrad insbesondere auch die Abfassung und positive Beurteilung einer Masterarbeit Voraussetzung sind. Das Curriculum kann vorsehen, dass die Masterarbeit und der (Zwischen-)Abschluss des Studiums mit Verleihung eines Mastergrads keine Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrads darstellen. Das Curriculum kann regeln, inwieweit sich das Thema der Dissertation vom Thema einer allfälligen im selben Studium erbrachten Masterarbeit unterscheiden muss oder nicht.“

Novellierungsanordnung 127, Nach Paragraph 87, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aAuf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen ist ein neuer Verleihungsbescheid auszustellen, wenn eine Geschlechtsänderung durch Vorlage einer Personenstandsurkunde nachgewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 128, Paragraph 87, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines gemeinsamen Studienprogrammes abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einem Studienumfang von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung der beteiligten österreichischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig,
    1. Ziffer eins
      gemeinsam einen akademischen Grad (joint degree) zu verleihen oder
    2. Ziffer 2
      bei double oder multiple degree programmes einen akademischen Grad zu verleihen, wobei die allenfalls verliehenen akademischen Grade der Partnerinstitutionen auszuweisen sind.“

Novellierungsanordnung 129, In Paragraph 88, Absatz eins, wird nach dem Wort „Zusatzes“ der Klammerausdruck „(„a“, „in“ oder „x“)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 130, An Paragraph 88, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer 2, mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.“

Novellierungsanordnung 131, Paragraph 88, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aPersonen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer 2, mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.“

Novellierungsanordnung 132, An Paragraph 89, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.“

Novellierungsanordnung 133, In Paragraph 91, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2005“ durch die Zeichenfolge „NAG“ ersetzt; es entfällt in der Aufzählung in den Ziffer eins,, 2 und 3 jeweils das Wort „oder“ und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 134, In Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Doktoratsstudiums“ die Wort- und Zeichenfolge „ , eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 135, In Paragraph 91, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2005“ durch die Zeichenfolge „NAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 136, Paragraph 92, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten. Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“

Novellierungsanordnung 137, Nach Paragraph 92, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aStudierenden, welche die in der „Vereinbarung über die Studienleistung“ gemäß Paragraph 59 b, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen für das jeweilige Semester erfüllen, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag für dieses Semester rückzuerstatten, sofern dies in der Vereinbarung festgelegt wurde.“

Novellierungsanordnung 138, Die Überschrift zum 2. Abschnitt des römisch III. Teils lautet:

„Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung“

Novellierungsanordnung 139, Paragraph 96, samt Überschrift lautet:

„Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung

Paragraph 96,

  1. Absatz einsÄrztinnen und Ärzte in Ausbildung (Paragraphen 6 a,, 7 und 8 Ärztegesetz 1998) stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2In Ausbildungsverhältnissen gemäß Absatz eins, verbrachte Zeiten sind für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß Paragraph 109, nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 140, Paragraph 98, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Bis zur Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter gemäß Absatz 5, können in das Berufungsverfahren mit ihrer Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler, die sich nicht beworben haben, von der Berufungskommission oder von der Rektorin oder dem Rektor als Kandidatinnen und Kandidaten einbezogen werden.“

Novellierungsanordnung 141, Nach Paragraph 98, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Rektorin oder der Rektor kann mehrere Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren aus verschiedenen Fachbereichen oder Personen aus der Universitätsverwaltung mit der Begleitung von Berufungsverfahren beauftragen. Jeweils eine oder einer dieser Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren oder eine Person aus der Universitätsverwaltung (Berufungsbeauftragte oder Berufungsbeauftragter) ist berechtigt, in einem Berufungsverfahren der Berufungskommission als zusätzliches Mitglied ohne Stimmrecht anzugehören. Die Berufungsbeauftragte oder der Berufungsbeauftragte erstellt einen Bericht über das Berufungsverfahren, der dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission an die Rektorin oder den Rektor anzuschließen ist.“

Novellierungsanordnung 142, In Paragraph 98, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Die Berufungskommission hat“ die Wortfolge „innerhalb eines Monats nach dem Ende der Bewerbungsfrist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 143, In Paragraph 98, Absatz 6, werden vor dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Rektorin oder der Rektor ist vor Weiterleitung darüber zu informieren, welche Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter weitergeleitet werden. Sollte eine oder mehrere Bewerbungen nicht den Ausschreibungskriterien entsprechen, so ist die Berufungskommission darauf hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 144, In Paragraph 98, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „Die Berufungskommission erstellt“ die Wortfolge „innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 145, In Paragraph 98, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „aus dem Besetzungsvorschlag“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Berichts der Berufungsbeauftragten oder des Berufungsbeauftragten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 146, In Paragraph 98, Absatz 9, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 147, In Paragraph 99, Absatz 5, wird die Wortfolge „Gleichstellung von Frauen und Männern“ durch die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 148, In Paragraph 99 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Wissenschafterinnen und Wissenschafter“ die Wortfolge „sowie Künstlerinnen und Künstler“ sowie nach dem Wort „wissenschaftlich“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. künstlerisch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 149, In Paragraph 99 a, Absatz 2, wird im zweiten Satz das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und es wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„In sachlich gerechtfertigten Fällen kann auch sofort ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.“

Novellierungsanordnung 150, Paragraph 99 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wurde ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, so ist eine unbefristete Verlängerung durch die Rektorin oder den Rektor nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen oder künstlerischen Leistungen, der Leistungen in der Lehre sowie der sonstigen Tätigkeiten. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen, wobei die näheren Bestimmungen dafür in der Satzung festzulegen sind. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten vierten Jahr gestellt werden. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist in das Verfahren einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 151, In Paragraph 107, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen einer Ausschreibung können auch alternative Zuordnungen zu einer Personalgruppe vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 152, In Paragraph 108, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974“ durch die Zeichenfolge „ArbVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 153, Paragraph 109, lautet:

Paragraph 109,

  1. Absatz einsArbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags einmalig bis zu einer Dauer von höchstens sechs Jahren zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Eine zweimalige Verlängerung bzw. ein zweimaliger neuerlicher Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse von Personen, die dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß Paragraph 94, Absatz 2, angehören, ist bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren unter Berücksichtigung von Absatz eins, zulässig.
  3. Absatz 3Unbeschadet der zulässigen Gesamtdauer gemäß Absatz eins und 2 finden Arbeitsverhältnisse, die überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen werden, bei der Feststellung der höchstzulässigen Anzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen keine Berücksichtigung.
  4. Absatz 4Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in eine Verwendung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins,, ist eine einmalige neuerliche Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig.
  5. Absatz 5Bei Ersatzkräften ist eine mehrmalige Verlängerung oder ein mehrfacher neuerlicher Abschluss von Arbeitsverhältnissen bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren zulässig.
  6. Absatz 6Bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal ist eine mehrmalige Verlängerung oder ein mehrfacher neuerlicher Abschluss von Arbeitsverhältnissen innerhalb von acht Studienjahren zulässig.
  7. Absatz 7Arbeitsverhältnisse, die auch den Abschluss eines Doktoratsstudiums zum Inhalt haben, bleiben bis zum Ausmaß von bis zu vier Jahren für die höchstzulässige Gesamtdauer und die höchstzulässige Anzahl der Arbeitsverhältnisse unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Arbeitsverhältnisse als studentische Mitarbeiterin oder als studentischer Mitarbeiter.
  8. Absatz 8Unberücksichtigt bleiben Zeiten gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) in der am 1. Mai 2021 geltenden Fassung.
  9. Absatz 9Bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer der Arbeitsverhältnisse gemäß Absatz eins,, 2, 5 und 6 sind alle Arbeitsverhältnisse zur Universität zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Arbeitsverhältnisse unmittelbar aufeinanderfolgen.“

Novellierungsanordnung 154, In Paragraph 110, Absatz eins, wird nach dem Wort „Arbeitszeitgesetzes“ die Wort- und Zeichenfolge „– AZG“ sowie nach dem Wort „Arbeitsruhegesetzes“ die Wort- und Zeichenfolge „– ARG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 155, In Paragraph 110, Absatz 7 a, wird das Wort „des Arbeitsruhegesetzes“ durch die Zeichenfolge „ARG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 156, In Paragraph 111, wird das Wort „Arbeitsruhegesetz“ durch die Zeichenfolge „ARG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 157, An Paragraph 116, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.“

Novellierungsanordnung 158, Nach Paragraph 116, wird folgender Paragraph 116 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ghostwriting

Paragraph 116 a,

  1. Absatz einsWer entgeltlich oder unentgeltlich ein Werk für eine andere Person herstellt oder einer anderen Person zur Verfügung stellt, ist, wenn sie oder er weiß oder nach den Umständen annehmen kann, dass dieses Werk in der Folge teilweise oder zur Gänze als Seminar-, Prüfungs-, oder Abschlussarbeit (Bachelorarbeit, wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit) zum Nachweis nicht erbrachter eigenständiger Leistungen verwendet werden soll, mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Nicht zu bestrafen sind unentgeltliche Hilfestellungen, welche die gedankliche und fachliche Eigenständigkeit der Seminar-, Prüfungs-, oder Abschlussarbeit (Bachelorarbeit, wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit) der ausgewiesenen Verfasserin oder des ausgewiesenen Verfassers nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer unter den in Absatz eins, genannten Umständen öffentlich anbietet, ein solches Werk für eine andere Person herzustellen oder einer anderen Person zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Handelt die Täterin oder der Täter mit dem Vorsatz, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten laufende Einkünfte zu verschaffen, so ist sie oder er mit Geldstrafe bis zu 60.000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann auf Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen erkannt werden.
  5. Absatz 5Das empfangene Entgelt oder eine sonstige Zuwendung, die die Täterin oder der Täter empfangen hat, ist für verfallen zu erklären (Paragraph 17, VStG). Handelt es sich beim Entgelt oder bei der Zuwendung nicht um eine körperliche Sache oder besitzt die Täterin oder der Täter das Entgelt oder die Zuwendung nicht mehr, so ist sie oder er mit der Zahlung eines weiteren Geldbetrages zu bestrafen, der dem Wert des Entgelts oder der Zuwendung entspricht (Verfallsersatzstrafe).
  6. Absatz 6Die Strafbarkeit erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Handlung abgeschlossen wurde oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.
  7. Absatz 7Wer eine Tat gemäß Absatz eins,, 3 oder 4 ausführt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist.“

Novellierungsanordnung 159, In Paragraph 118, wird nach dem Wort „Mietrechtsgesetzes“ die Zeichenfolge „– MRG, BGBl. Nr. 520/1981“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 160, Paragraph 118 a, samt Überschrift lautet:

„Immobilienbewirtschaftung der Universitäten

Paragraph 118 a,

  1. Absatz einsDie Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Immobilienprojekte sind insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen und Anmietungen sowie der Erwerb von Immobilien, die von einer Universität genutzt werden, und die von der Universität oder von Dritten für die Universität durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat regionale Bauleitpläne, die in drei getrennte Planungsregionen gegliedert sind, als Planungsinstrument für die Realisierung universitärer Immobilienprojekte zu führen, die den gemeinsamen Vorschlag der in einer Planungsregion zusammengefassten Universitäten darstellen und alle vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierenden Immobilienprojekte der jeweiligen Planungsregion in einer Prioritätenreihung umfasst. Die regionalen Bauleitpläne sind zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Universitäten haben ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind, der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege der regionalen Bauleitpläne bekanntzugeben. Die Immobilienprojekte sind unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen und der Bedarfe der Universitäten, nach Priorität zu reihen. Hierzu hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Universitäten einer Planungsregion einzuladen, gemeinsam einen entsprechenden Vorschlag zu erstellen. Diese Prioritätenreihung ist regelmäßig, wenigstens im Abstand von drei Jahren, zu aktualisieren.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Maßgabe des aktuellen budgetären Handlungsspielraumes, der Prioritätenreihung der regionalen Bauleitpläne, der Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzung sowie der allgemeinen volkswirtschaftlichen Lage die Freigaben für einzelne Projekte erteilen.
  5. Absatz 5Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 600 000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  6. Absatz 6Nach Freigabe eines Immobilienprojekts durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgt die Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan. Der gesamtösterreichische Bauleitplan enthält alle seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers geprüften und freigegebenen Immobilienprojekte der Universitäten, jeweils mit den entsprechenden Einmalkosten sowie laufenden Kosten.
  7. Absatz 7Ebenfalls in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen sind gemäß Absatz eins, vereinbarte Immobilienprojekte, die von der Universität zur Gänze eigenfinanziert werden.
  8. Absatz 8Nicht in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen sind Projekte, die in Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind. Für diese Projekte ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität eine pauschale Obergrenze im Rahmen der Leistungsvereinbarung festzulegen. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.
  9. Absatz 9Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann das Verfahren für universitäre Immobilienprojekte im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung regeln, wobei insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen, die Aufnahme in die regionalen Bauleitpläne, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe, die Berichtspflichten der betreffenden Universität sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung getroffen werden können. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für Immobilienprojekte, deren Kosten zur Gänze von Dritten bedeckt werden, Ausnahmen von dieser Vorgehensweise genehmigen.“

Novellierungsanordnung 161, Paragraph 118 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 162, Paragraph 124, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 163, In Paragraph 126, Absatz 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“

Novellierungsanordnung 164, In Paragraph 135, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974“ durch die Zeichenfolge „ArbVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 165, In Paragraph 135, Absatz 3, erster Satz wird die Zahl „21“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 166, In Paragraph 135, Absatz 4,, 5 und 8 wird jeweils das Wort „Arbeitsverfassungsgesetzes“ durch die Zeichenfolge „ArbVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 167, In Paragraph 141, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wendung „des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wendung „BilDokG 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 168, Paragraph 141, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 169, In Paragraph 141, Absatz 6, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 81/2014“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 81/2004“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 170, In Paragraph 143, Absatz 47, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 171, In Paragraph 143, wird die Bezeichnung des durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, eingefügten Absatz 59, „(59)“ durch die Bezeichnung „(60)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 172, An Paragraph 143, werden folgende Absatz 61 bis 85 angefügt:

  1. Absatz 61Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses mit Ausnahme der Einträge, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer 3 a und 9, Paragraph 3, Ziffer 4 und 9, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22 und Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 13 a, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 3 a und 5a, Paragraph 20 b, Absatz 2,, Paragraph 20 c,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12,, 12a und 12b, Paragraph 23, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 23 a, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 23 b,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 a,, 10 und 10a, Einleitungssatz zu Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2,, Schlussteil zu Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz eins,, die Überschrift des 3. Abschnitts des römisch eins. Teils, Paragraph 42, Absatz 2,, Absatz 6, Ziffer 2,, Absatz 8 und 8f, Paragraph 43, Absatz 9,, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz eins,, die Überschrift des 2. Abschnitts des römisch III. Teils, Paragraph 96, samt Überschrift, Paragraph 98, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 4 a bis 9, Paragraph 99, Absatz 5,, Paragraph 99 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 108, Absatz 3,, Paragraph 110, Absatz eins und 7a, Paragraph 116, Absatz 3,, Paragraph 111,, Paragraph 116 a, samt Überschrift, Paragraph 118,, Paragraphen 118 a, samt Überschrift und 118b, Paragraph 124, Absatz 5,, Paragraph 126, Absatz 4,, Paragraph 135, Absatz eins,, 3 bis 5 und 8, Paragraph 141, Absatz 2 bis 4 und Absatz 6, sowie Paragraph 143, Absatz 47 und 60 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  2. Absatz 62Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode der Rektorin oder des Rektors der Universität anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.
  3. Absatz 63Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode des Senats der Universität anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.
  4. Absatz 64Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, die Paragraphen 40 b bis 40e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  5. Absatz 65Das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
  6. Absatz 66Die gemäß UWKG mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 durch dieses Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität für Weiterbildung Krems eingerichteten monokratischen Organe und Kollegialorgane bleiben weiterhin für die jeweilige Funktionsperiode eingerichtet.
  7. Absatz 67Der an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 geltende Entwicklungsplan, der Organisationsplan sowie die an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 geltende Satzung und die Leistungsvereinbarung bleiben weiterhin in Geltung.
  8. Absatz 68Die an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezember 2021 eingerichteten Universitätslehrgänge und PhD-Studien bleiben weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Curricula in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  9. Absatz 69Acht Jahre nach Einrichtung eines „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich Paragraph 40 c, Absatz 2, Ziffer 6, stattzufinden.
  10. Absatz 70Der Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal sowie der Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal der Universität für Weiterbildung Krems sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 50, ff ArbVG bis längstens 31. Dezember 2022 zu wählen. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, gewählten Betriebsrats endet mit der Konstituierung der neugewählten Betriebsräte.
  11. Absatz 71Paragraph 108, Absatz 2 und 3 ist für die Universität für Weiterbildung Krems insofern ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden, als die Universität für Weiterbildung Krems ab dem 1. Jänner 2022 dem Dachverband der Universitäten angehört.
  12. Absatz 72Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 an der Universität für Weiterbildung Krems in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem 1. Jänner 2022 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,.
  13. Absatz 73Die Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist weiterhin anzuwenden.
  14. Absatz 74Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist mit dem Beginn der nächsten Funktionsperiode des Senates erstmalig anwendbar. Paragraph 42, Absatz 2, vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.
  15. Absatz 75Paragraph 43, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist ab der auf den 1. Oktober 2021 folgenden Funktionsperiode der Schiedskommission anzuwenden.
  16. Absatz 76Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76,, 76a, 79 Absatz 2,, 4 und 5, sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.
  17. Absatz 77Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren.
  18. Absatz 78Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b und Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, sind für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelor- oder Diplomstudium zugelassen werden.
  19. Absatz 79Paragraph 64, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Master- bzw. zum Doktoratsstudium zugelassen werden.
  20. Absatz 80Die Paragraphen 76,, 76a, 79 Absatz 2,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden.
  21. Absatz 81Kollegialorgane und Gremien, die am 1. Oktober 2021 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode in Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, als gesetzeskonform zusammengesetzt.
  22. Absatz 82Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mindeststudienleistung sowie der Unterstützungsleistungen seitens der Universität gemäß den Paragraphen 59 a und 59b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, in Zusammenarbeit mit den Universitäten begleitend zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studierenden in sozialer Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
  23. Absatz 83Paragraph 109, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen werden. Bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer gemäß Paragraph 109, Absatz 9, sind auch Zeiten in Arbeitsverhältnissen zur Universität zu berücksichtigen, die vor dem 1. Oktober 2021 liegen, Zeiten gemäß Paragraph 109, Absatz 7, bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ausmaß von bis zu vier Jahren bleiben ebenso Zeiten vor dem 1. Oktober 2021 unberücksichtigt, die während eines Doktoratsstudiums an derselben Universität in einem Arbeitsverhältnis verbracht wurden, das in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem Doktoratsstudium stand.
  24. Absatz 84Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2021 ohne Änderung der Verwendung verlängert, ist Paragraph 109, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, weiterhin anzuwenden.
  25. Absatz 85Wird ein Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 109, Absatz 6, ab dem 1. Oktober 2021 neu abgeschlossen, bleiben Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 verbracht wurden, unberücksichtigt. Wird ein Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2021 überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen, bleiben Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 in einem solchen Arbeitsverhältnis verbracht wurden, im Ausmaß von bis zu vier Jahren unberücksichtigt.“

Artikel 2
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 2, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, UG an Universitäten.“

Novellierungsanordnung 2, An Paragraph 37, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 7, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2021 begonnen werden.“

Artikel 3
Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 21, betreffende Zeile:

„§

21. Gleichstellung der Geschlechter; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 42 a, betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§

42b. Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 46, betreffende Zeile:

„§

46. Zeugnisse“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 46, betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§

46a. Gesamtnote“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 56, betreffende Zeile:

„§

56. Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 63, betreffenden Zeile folgende Einträge eingefügt:

„§

63a. Mindeststudienleistung

§

63b. Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 65, betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§

65a. Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 70, betreffende Zeile:

„§

70. Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis wird die die bisherige Hauptstückbezeichnung „4a.“ durch „3a.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, Absatz 6, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität,“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    die Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter,“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen der Kollegialorgane, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie der Curricularkommission ist zulässig. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Näheres ist in der jeweiligen Geschäftsordnung zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    Festlegung von Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 63 b,, sofern diese nicht in der Satzung geregelt sind,“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula sowie zu Entwürfen über Änderungen von Curricula und Genehmigung der Curricula sowie deren Änderungen,“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Erlassung des Curriculums und der Prüfungsordnung sowie deren Änderungen,“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 17, Absatz 4, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Die Wahlen gemäß Ziffer eins und 3 können als Briefwahl durchgeführt werden. Näheres ist in der Wahlordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des Paragraph 21, lautet:

„Gleichstellung der Geschlechter; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 21, Absatz 9, wird nach dem Wort „Orientierung“ die Wort- und Zeichenfolge „oder einen Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 31 a, Absatz 2, wird die Wendung „Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern“ durch die Wendung „Gleichstellung und Gleichbehandlung der Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 33, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aIm Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre sind Instrumente und Verfahren zu etablieren, die die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula insbesondere bei deren Erstellung evaluieren.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 35, Ziffer 30, lautet:

  1. Ziffer 30
    Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen, Privatuniversitäten, Privathochschulen oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 35, Ziffer 35, wird nach der Wortfolge „einer anderen Person bedient“ der Klammerausdruck „(insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 35, werden folgende Ziffer 36 bis 40 angefügt:

  1. Ziffer 36
    Pädagogisch-praktische Studien bestehen aus begleiteten Praktika vornehmlich an Schulen sowie den jeweiligen Begleitlehrveranstaltungen und fokussieren vorrangig auf die Planung, Durchführung, systematische Reflexion und Weiterentwicklung von Unterricht. Sie stellen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Bezüge her und initiieren auf Basis einer forschenden Grundhaltung Verknüpfungen und Reflexionsprozesse mit dem Ziel, Studierende in ihrer professionellen Weiterentwicklung sowie bei der Realisierung der Praktika zu unterstützen.
  2. Ziffer 37
    Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten.
  3. Ziffer 38
    Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
  4. Ziffer 39
    Bildungsniveau ist die Gesamtheit aller Bildungsqualifikationen, die nach Ausbildungen erworben wurden, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dasselbe Zugangsniveau haben und akademische bzw. berufliche Berechtigungen auf derselben Stufe vermitteln.
  5. Ziffer 40
    Validierung ist ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 36, lautet:

Paragraph 36,

Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Das Hochschulkollegium hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 38, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 38 b, Absatz eins, wird vor der Zeichen- und Ziffernfolge „Abs. 2“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach der zitierten Zeichen- und Ziffernfolge „oder 2a,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 39, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß Paragraph 38, Absatz 4, einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 39 a, lautet:

Paragraph 39 a,

  1. Absatz einsBei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der Paragraphen 8,, 9, 62 und 63 sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG durchgeführt wird.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, ist binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.
  3. Absatz 3Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsamen Studienprogrammes zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 39 b, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten“ das Wort „gleichlautend“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 39 b, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 41, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß Paragraph 56, anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 41, Absatz 4, entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 42, Absatz eins, entfällt die Wendung „durch das Hochschulkollegium“.

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 42, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 42, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die pädagogisch-praktischen Studien sowie die im Rahmen dieser zu absolvierenden Praktika sind im Curriculum von Lehramtsstudien zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 42, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 42 a, lautet:

Paragraph 42 a,

  1. Absatz einsVor Beginn jedes Semesters ist ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine der Lehrveranstaltungen enthält. Dieses ist laufend zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben, zusätzlich zum veröffentlichten Verzeichnis gemäß Absatz eins,, vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.
  3. Absatz 3Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls drei Mal in jedem Semester anzusetzen, wobei die Studierenden vor Beginn jedes Semesters über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren sind.
  4. Absatz 4Sollten sich die gemäß Absatz 2 und 3 bekannt gegebene Form, die Termine, die Methoden oder die Beurteilungskriterien der Lehrveranstaltung oder der Prüfung während des Semesters aus zwingenden Gründen, welche vom Rektorat festzustellen sind, ändern, sind allfällige Änderungen den Studierenden unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Den Studierenden, die unter den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr teilnehmen wollen, ist jedenfalls das Recht einzuräumen, sich von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abzumelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.
  5. Absatz 5Nähere Bestimmungen hinsichtlich Lehrveranstaltungen und Prüfungen gemäß Absatz eins bis 4 können in der Satzung festgelegt werden.
  6. Absatz 6In den pädagogisch-praktischen Studien ist ein aufbauender Kompetenzerwerb vorzusehen, bei dem die Eigenverantwortlichkeit sowie die Selbständigkeit durch Studierende im Unterricht steigernd erhöht wird und schließlich ein gänzlich eigenverantwortlicher Unterricht durch Studierende zu erfolgen hat. Die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien sind zum überwiegenden Teil im Rahmen des Unterrichts an Schulen durchzuführen, wobei nach Verfügbarkeit und Schwerpunkt die Absolvierung an verschiedenen Schularten desselben Altersbereichs zu ermöglichen ist.“

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 42 a, wird folgender Paragraph 42 b, samt Überschrift eingefügt:

„Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

Paragraph 42 b,

Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

  1. Ziffer eins
    Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
  2. Ziffer 2
    Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.
  3. Ziffer 3
    Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Näheres ist in der Satzung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 43 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 43 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung ein Mal zu wiederholen. Die oder der Studierende ist berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ein weiteres Mal zu wiederholen, wenn die negative Beurteilung der Wiederholung darauf zurückzuführen ist, dass die oder der Studierende ohne eigenes Verschulden dieses oder Teile davon versäumt hat. Es ist dahingehend beim für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ binnen zwei Wochen ab Beurteilung ein Antrag zu stellen und es sind die erforderlichen Nachweise beizubringen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 44, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsGegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
  2. Absatz 2Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 44, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
  2. Absatz 5Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme auf elektronischem Weg ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ein Plagiat gemäß Paragraph 35, Ziffer 34, oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß Paragraph 35, Ziffer 35,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 46, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gesamtnote

Paragraph 46 a,

  1. Absatz einsAuf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums ist, sofern im Ausland eine Gesamtnote in Form eines Notendurchschnittes vorzuweisen ist, eine nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote zu berechnen und auf zwei Kommastellen gerundet darzustellen, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist die Gesamtnote gemäß Ziffer 13, des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2001,, sowie gemäß Ziffer 12, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2008,, zu ermitteln, indem
    1. Ziffer eins
      die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden,
    2. Ziffer 2
      der gemäß Ziffer eins, errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird sowie
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 51, lautet:

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDas Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen, die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelorstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar. Die Zulassung zu Masterstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen.
  2. Absatz 2Das Rektorat ist nach Anhörung des Hochschulkollegiums berechtigt,
    1. Ziffer eins
      für Hochschullehrgänge,
    2. Ziffer 2
      für facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),
    3. Ziffer 3
      unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, und
    4. Ziffer 4
      für Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind,
    eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.
  3. Absatz 3Die Zulassung zu einem Bachelorstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
    2. Ziffer 2
      Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
    3. Ziffer 3
      nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sofern diese daran kein Verschulden trifft.
    Weitere Ausnahmefälle können vom Rektorat nach Anhörung des Hochschulkollegiums festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 52, Absatz 6, lauten der dritte bis fünfte Satz:

„Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 7,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 a,, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 52 a, werden Absatz eins und 2 durch folgende Absatz eins bis 2a ersetzt:

  1. Absatz einsDie Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen ist.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, setzt die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, zusätzlich zu Paragraph 52, Absatz 2, den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz eins, oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anwendbar.
  3. Absatz 2 aIn der Satzung kann vorgesehen werden, dass Studierende eines Bachelorstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz eins, unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des facheinschlägigen Masterstudiums an derselben Pädagogischen Hochschule bereits vor der Zulassung zu diesem Masterstudium absolvieren dürfen.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 52 b, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
    2. Ziffer 2
      ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Pädagogischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule,
    3. Ziffer 3
      eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    4. Ziffer 4
      ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
    5. Ziffer 5
      ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.
  2. Absatz 2Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Absatz eins, Ziffer eins, besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
    3. Ziffer 3
      allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe römisch II nachgewiesen wird.
    Beträgt die Schulzeit gemäß Ziffer 2, nur elf Jahre oderfehlen Ausbildungsinhalte gemäß Ziffer 3,, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 52 d, Absatz eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Absatz 2 und 3.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 52 h, Absatz eins, vierter Satz wird die Wortfolge „Die oder der Studierende“ durch die Wortfolge „Die Studienwerberin oder der Studienwerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 55, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vorzunehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Frist für das Wintersemester endet am 31. Oktober und für das Sommersemester am 31. März.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 55, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters und die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 56, samt Überschrift lautet:

„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

Paragraph 56,

  1. Absatz einsPositiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
    2. Ziffer 2
      sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
      1. Litera a
        einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 35, Ziffer eins ;,
      2. Litera b
        einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
      3. Litera c
        einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
    Einer oder einem Studierenden eines Hochschullehrgangs sind darüber hinaus positiv absolvierte Prüfungen an einer mittleren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.
  2. Absatz 2Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
    1. Ziffer eins
      wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
    2. Ziffer 2
      künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
    3. Ziffer 3
      einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogischen Studien.
  3. Absatz 3Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
  4. Absatz 4Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
    2. Ziffer 2
      Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Absatz eins bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
    3. Ziffer 3
      Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
    4. Ziffer 4
      Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 25, Absatz 2, Paragraph 50, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 7 und 8 an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
    6. Ziffer 6
      Die Pädagogische Hochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
    7. Ziffer 7
      Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
    8. Ziffer 8
      Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
    9. Ziffer 9
      Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
  5. Absatz 5Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
  6. Absatz 6Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen,
    2. Ziffer 2
      vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
    3. Ziffer 3
      vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
    4. Ziffer 4
      vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
    5. Ziffer 5
      vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
    abgelegt wurden.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 58, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 5, das Wort „oder“ eingefügt und nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 58, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.“

Novellierungsanordnung 57, Nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    die Mindeststudienleistungen gemäß Paragraph 63 a, nicht erbringt oder“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst, oder“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 62, erhält der Text die Absatzbezeichnung „(2)“ und folgender Absatz eins, wird diesem vorangestellt:

  1. Absatz einsDie Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen und die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Weiters haben sie Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 62, Absatz 2, (neu) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Fortsetzung des Studiums der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, während der Frist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zu melden,“

Novellierungsanordnung 63, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 46, Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 214, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.“

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, wie österreichische Staatsangehörige zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).“

Novellierungsanordnung 65, Nach Paragraph 63, werden folgende Paragraphen 63 a und 63b samt Überschriften eingefügt:

„Mindeststudienleistung

Paragraph 63 a,

  1. Absatz einsIn Bachelorstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Anerkennungen gemäß Paragraph 56, sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden Semester erbracht wurde.
  2. Absatz 2ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.
  3. Absatz 3Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Absatz eins, festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 a, erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November oder 1. April, wenn der oder die Studierende die Mindeststudienleistungen gemäß Absatz eins, nicht erbracht hat.
  5. Absatz 5Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß Paragraph 3, BGStG.

Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule

Paragraph 63 b,

  1. Absatz einsDie Pädagogische Hochschule hat Studierende, die in den ersten beiden Semestern nicht mindestens 12 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, darüber zu informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beenden des vierten Semesters die Mindeststudienleistung gemäß Paragraph 63 a, Absatz eins, nicht erbracht haben.
  2. Absatz 2Die Pädagogische Hochschule hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Information über das Erlöschen der Zulassung auf die bestehenden Möglichkeiten einer Studienberatung sowie von Unterstützungsleistungen hinzuweisen. Konkrete Unterstützungsleistungen können in der Satzung festgelegt werden.
  3. Absatz 3Die Pädagogische Hochschule kann Studierenden, die in einem Bachelorstudium mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten. Näheres ist in der Satzung zu regeln. Die Vereinbarung ist zwischen der oder dem Studierenden und dem Rektorat abzuschließen und hat jedenfalls folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. Litera a
      Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Pädagogischen Hochschule (insbesondere durch Anspruch auf Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.),
    2. Litera b
      Verpflichtungen der Studierenden (insbesondere zur Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, etc.),
    3. Litera c
      Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung (insbesondere keine Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.).“

Novellierungsanordnung 66, Nach Paragraph 65, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aAuf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen ist ein neuer Verleihungsbescheid auszustellen, wenn eine Geschlechtsänderung durch Vorlage einer Personenstandsurkunde nachgewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 65, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines gemeinsamen Studienprogrammes abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einem Studienumfang von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung der beteiligten österreichischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig,
    1. Ziffer eins
      gemeinsam einen akademischen Grad (joint degree) zu verleihen oder
    2. Ziffer 2
      bei double oder multiple degree programmes einen akademischen Grad zu verleihen, wobei die allenfalls verliehenen akademischen Grade der Partnerinstitutionen auszuweisen sind.“

Novellierungsanordnung 68, Dem Paragraph 67, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 69, Absatz eins, entfällt in der Aufzählung in den Ziffer eins,, 2 und 3 jeweils das Wort „oder“ und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 71, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten. Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“

Novellierungsanordnung 71, Nach Paragraph 71, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aStudierenden, welche die in der „Vereinbarung über die Studienleistung“ gemäß Paragraph 63 b, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen für das jeweilige Semester erfüllen, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag für dieses Semester rückzuerstatten, sofern dies in der Vereinbarung festgelegt wurde.“

Novellierungsanordnung 72, Die bisherige Hauptstückbezeichnung „4a.“ wird durch „3a.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 42 b,, 65a und 70 sowie hinsichtlich der das Hauptstück 3a betreffenden Zeilen, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 42 b, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 82 f, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 21,, 46, 46a, 56, 63a, 63b betreffenden Zeilen sowie Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 3 a und 12, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 8 a und 11, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 31 a, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 2 a,, Paragraph 35, Ziffer 30,, 35 und 36 bis 40, Paragraph 36,, Paragraph 38 b, Absatz eins,, Paragraph 39 a,, Paragraph 39 b, Absatz 3,, Paragraph 39 b, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 3 und 4, Paragraph 42, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 42 a,, Paragraph 43 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 44, Absatz eins und 4, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 46 a, samt Überschrift, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz 6,, Paragraph 52 a, Absatz eins bis 2a, Paragraph 52 b, Absatz eins und 2, Paragraph 52 d, Absatz eins,, Paragraph 52 h, Absatz eins,, 55 Absatz eins,, Paragraph 56, samt Überschrift, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 a,, 3 und 7, Paragraph 62, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 63 a, samt Überschrift, Paragraph 63 b, samt Überschrift, Paragraph 65, Absatz 3 a und 5, Paragraph 67,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 5 und 5a, die 3a. Hauptstückbezeichnung treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 52 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 55, Absatz 3, sowie Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      Die Paragraphen 42 a, sowie 44 Absatz 4, sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden. Die studienrechtlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Paragraphen 39, Absatz 4,, 42a, 42b und 44 Absatz 2,, 4 und 5 sowie 62 Absatz eins und 3, sind ab dem Studienjahr 2022/23 sowie hinsichtlich der dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und hinsichtlich der Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 52 a, Absatz eins, ist für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Masterstudium zugelassen werden.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 63 a,, Paragraph 63 b, Absatz eins und 2 und Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 a, sind für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelorstudium zugelassen werden.
    7. Ziffer 7
      Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Auswirkungen der Mindeststudienleistung sowie der Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraphen 63 a und 63b in Zusammenarbeit mit den Pädagogischen Hochschulen begleitend zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens mit Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
    8. Ziffer 8
      Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren.“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 82 f, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die am 31. März 2021 amtierenden Vizerektorinnen und Vizerektoren bleiben entsprechend der in ihren Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 festgelegten Befristungen im Amt. Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz 6, sind anwendbar.“

Artikel 4
Änderung des Fachhochschulgesetzes

Das Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Fachhochschul-Studiengänge haben für die Sicherstellung der guten wissenschaftlichen Praxis und der akademischen Integrität Sorge zu tragen.“

Novellierungsanordnung 2, An Paragraph 26, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Privathochschulgesetzes

Das Privathochschulgesetz – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird in Absatz 2, Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität.“

Novellierungsanordnung 2, An Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz