BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. Mai 2021

Teil römisch eins

91. Bundesgesetz:

Digitalisierungsfondsgesetz-Digi-FondsG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 682 Ausschussbericht 714 Sitzung 89,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10595 Sitzung 924,, )

91. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Digitalisierungsfonds (Digitalisierungsfondsgesetz-Digi-FondsG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Bundesgesetz über die Errichtung des Digitalisierungsfonds (Digitalisierungsfondsgesetz-Digi-FondsG)

Digitalisierungsfonds

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird der „Digitalisierungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtet und von dieser verwaltet.
  2. Absatz 2,Der Fonds verfolgt das Ziel, die Digitalisierung in der Bundesverwaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IKTKonG 2012 in der geltenden Fassung durch Finanzierung von Projekten mit ressortübergreifender Wirkung zu forcieren.

Mittel des Fonds

Paragraph 2,

Der Fonds wird für die Jahre 2021 und 2022 mit jeweils bis zu 80 Millionen Euro gebunden im Sinne des §37 BHG 2013 dotiert.

Verwendung der Mittel des Fonds

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die finanziellen Mittel des Fonds dienen der befristeten Anschubfinanzierung von Projekten und müssen verwendet werden für ressortübergreifende:
    1. Ziffer eins
      Projekte zur Umsetzung der IT-Konsolidierung im Bund;
    2. Ziffer 2
      Projekte zum Ausbau der Services für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen;
    3. Ziffer 3
      Projekte zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Verfahrensabläufen.
  2. Absatz 2,Mindestens die Hälfte der Fondsmittel ist für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins, zu verwenden.
  3. Absatz 3,Anträge für Projektfinanzierungen können bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BHG 2013 gestellt werden.
  4. Absatz 4,Die Projekte müssen einen nachweislichen Beitrag zu dem in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziel leisten und zu Effizienz- und Effektivitätssteigerungen in der Bundesverwaltung beitragen. Über die Auswahl der konkreten Projekte sowie deren Finanzierung entscheidet die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Vollziehung

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 2, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, und im Übrigen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.“

Van der Bellen

Kurz