86. Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Ersten Titels des Ersten Abschnitts im Ersten Teil lautet:
„Exekutionsvoraussetzungen“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus.“ und die Wortfolge „Geltungsgebiete dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.In Paragraph eins, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus.“ und die Wortfolge „Geltungsgebiete dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 1 wird die Wortfolge „Urtheile, Beschlüsse und Bescheide“ durch die Wortfolge „Urteile und Beschlüsse“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Urtheile, Beschlüsse und Bescheide“ durch die Wortfolge „Urteile und Beschlüsse“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Z 15 entfällt die Wortfolge „ , vor Polizeibehörden“.In Paragraph eins, Ziffer 15, entfällt die Wortfolge „ , vor Polizeibehörden“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Z 17 wird die Wortfolge „im § 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75,“ durch die Wortfolge „in § 3 NO“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 17, wird die Wortfolge „im Paragraph 3, des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75,“ durch die Wortfolge „in Paragraph 3, NO“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Ausländische Exekutionstitel
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDen in § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen.Den in Paragraph eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen.
(2)Absatz 2Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.“Den in Paragraph eins, genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 6a samt Überschriften ersetzt:Die Paragraphen 3 bis 6 werden durch folgende Paragraphen 3 bis 6a samt Überschriften ersetzt:
„Sachliche Zuständigkeit
§ 3.Paragraph 3,
Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht). Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in Paragraphen eins und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).
Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsZur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Person, gegen die Exekution geführt werden soll (verpflichtete Partei), ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2)Absatz 2Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (§§ 326 ff) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht.Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (Paragraphen 326, ff) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht.
Mehrere allgemeine Gerichtsstände
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsHat die verpflichtete Partei bei mehreren inländischen Bezirksgerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand, so hat die anspruchsberechtigte Partei (betreibender Gläubiger) die Wahl, bei welchem Exekutionsgericht sie die Bewilligung der Exekution beantragt.
(2)Absatz 2Wenn von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen eine verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten, in deren Sprengeln die verpflichtete Partei einen allgemeinen Gerichtsstand hat, Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt wird, so sind die Verfahren an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat.
(3)Absatz 3Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand und wird von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen die verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt, so sind die Verfahren nur dann an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist.
Verlegung des allgemeinen Gerichtsstands
§ 5a.Paragraph 5 a,
Verlegt der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so sind die Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen an das Gericht, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, zu überweisen. Innerhalb eines Ortes mit mehreren Sprengeln hat eine Überweisung nur stattzufinden, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist. Von der Überweisung nicht umfasst ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens eines bereits erzielten Erlöses.
Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das unbewegliche Vermögen
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz einsWenn die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, nicht jedoch auf ein Superädifikat, zur Hereinbringung einer Geldforderung geführt wird, ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, welches das öffentliche Buch führt. Befindet sich das unbewegliche Vermögen nicht im Sprengel des Gerichts, in dem das Buch geführt wird, so obliegt der Vollzug dem Bezirksgericht, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.
(2)Absatz 2Wenn die Exekution auf ein Superädifikat geführt wird, so ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich das Superädifikat ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen befindet.
Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 5c.Paragraph 5 c,
(1)Absatz einsZur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach § 349 ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach §§ 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b. Bezieht sich eine Exekution nach §§ 351 auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b, andernfalls ist das Gericht nach § 4 zuständig.Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach Paragraph 349, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach Paragraphen 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 5 b, Bezieht sich eine Exekution nach Paragraphen 351, auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 5 b,, andernfalls ist das Gericht nach Paragraph 4, zuständig.
(2)Absatz 2Bei einer Exekution nach §§ 346 und 353 bis 355 ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach § 4 zuständig.Bei einer Exekution nach Paragraphen 346 und 353 bis 355 ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach Paragraph 4, zuständig.
(3)Absatz 3Eine Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung kann auch bei dem Gericht beantragt werden, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist.
Wahlrecht des Gläubigers
§ 6.Paragraph 6,
Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er
gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder
auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.
Ersuchen um Vollzug
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz einsWenn der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, hat das Bewilligungsgericht von Amts wegen das Verfahren an das für den Vollzug zuständige Gericht (Vollzugsgericht) zu überweisen und dieses um den Exekutionsvollzug zu ersuchen. Das Ersuchen erfasst auch die Zustellung der Exekutionsbewilligung.
(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht bezüglich aller Exekutionsmittel vor, so hat das Bewilligungsgericht die Exekutionsbewilligung den Parteien und Beteiligten zuzustellen und die Verfahren, für die ihm der Vollzug obliegt, von den Verfahren, die von einem anderen Gericht zu vollziehen sind, zu trennen.Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht bezüglich aller Exekutionsmittel vor, so hat das Bewilligungsgericht die Exekutionsbewilligung den Parteien und Beteiligten zuzustellen und die Verfahren, für die ihm der Vollzug obliegt, von den Verfahren, die von einem anderen Gericht zu vollziehen sind, zu trennen.
(3)Absatz 3Das Vollzugsgericht hat die Parteien und Beteiligten über die Weiterführung des Verfahrens zu informieren.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 erhält folgende Überschrift:Paragraph 7, erhält folgende Überschrift:
„Bestimmtheit des Exekutionstitels - Bestätigung der Vollstreckbarkeit“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 292k“ durch einen Verweis auf „§ 292g“ ersetzt und in Abs. 4 die Wortfolge „im § 1 Z 13, oder im § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 276,“ durch die Wortfolge „in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 292k“ durch einen Verweis auf „§ 292g“ ersetzt und in Absatz 4, die Wortfolge „im Paragraph eins, Ziffer 13,, oder im Paragraph 3, Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 276,“ durch die Wortfolge „in Paragraph eins, Ziffer 13, oder in Paragraph 3, Absatz 2, VVG“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 6 entfällt.Paragraph 7, Absatz 6, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 erhält folgende Überschrift:Paragraph 8, erhält folgende Überschrift:
„Zug-um-Zug–Leistung – Wertsicherungsklausel“
12.Novellierungsanordnung 12, § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Gegenleistung kann beim Exekutionsgericht erlegt werden, soweit es sich um zum gerichtlichen Erlag geeignete Gegenstände handelt.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 wird die Wendung „vom Österreichischen Statistischen Zentralamt“ jeweils durch die Wendung „von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ “ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, wird die Wendung „vom Österreichischen Statistischen Zentralamt“ jeweils durch die Wendung „von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ “ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 9 erhält folgende Überschrift:Paragraph 9, erhält folgende Überschrift:
„Exekution gegen und zugunsten Dritter“
15.Novellierungsanordnung 15, § 10 erhält folgende Überschrift:Paragraph 10, erhält folgende Überschrift:
„Urteil über den Vollstreckungsanspruch“
16.Novellierungsanordnung 16, § 12 erhält folgende Überschrift:Paragraph 12, erhält folgende Überschrift:
„Wahlschulden“
17.Novellierungsanordnung 17, § 13 erhält folgende Überschrift:Paragraph 13, erhält folgende Überschrift:
„Teilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln“
18.Novellierungsanordnung 18, § 14 erhält folgende Überschrift:Paragraph 14, erhält folgende Überschrift:
„Anwendung mehrerer Exekutionsmittel“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 14 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 und 3.In Paragraph 14, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Absatz 2 und 3.
20.Novellierungsanordnung 20, § 15 erhält folgende Überschrift:Paragraph 15, erhält folgende Überschrift:
„Exekution gegen Gemeinden und öffentlich gemeinnützige Anstalten“
21.Novellierungsanordnung 21, Vor § 16 werden folgende Bezeichnung und folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 16, werden folgende Bezeichnung und folgende Überschrift eingefügt:
„Zweiter Titel
Durchführung der Exekution“
22.Novellierungsanordnung 22, § 16 erhält folgende Überschrift:Paragraph 16, erhält folgende Überschrift:
„Beginn des Exekutionsvollzugs“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 16 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „oder durch Vollstreckungsorgane“ die Wortfolge „oder durch einen Verwalter“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „oder durch Vollstreckungsorgane“ die Wortfolge „oder durch einen Verwalter“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Vollzug der Exekution ist als begonnen anzusehen, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt worden ist; wenn aber der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Vollzugsgericht eingelangt ist.“
25.Novellierungsanordnung 25, Die §§ 433 bis 450 erhalten die Bezeichnungen „§ 484.“ bis „§ 501.“ und werden samt Überschriften nach § 483 eingereiht; die Bezeichnung „Fünfter Teil“ und die Überschrift „Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen“ vor dem bisherigen § 433 entfallen; die §§ 23 und 23a erhalten die Bezeichnungen „§ 433.“ und „§ 434.“ und werden samt Überschriften nach § 432 eingereiht.Die Paragraphen 433 bis 450 erhalten die Bezeichnungen „§ 484.“ bis „§ 501.“ und werden samt Überschriften nach Paragraph 483, eingereiht; die Bezeichnung „Fünfter Teil“ und die Überschrift „Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen“ vor dem bisherigen Paragraph 433, entfallen; die Paragraphen 23 und 23a erhalten die Bezeichnungen „§ 433.“ und „§ 434.“ und werden samt Überschriften nach Paragraph 432, eingereiht.
26.Novellierungsanordnung 26, Die §§ 22 und 22a erhalten die Bezeichnungen „§ 23.“ und „§ 23a.“.Die Paragraphen 22 und 22a erhalten die Bezeichnungen „§ 23.“ und „§ 23a.“.
27.Novellierungsanordnung 27, Die §§ 17 bis 21 samt Überschriften werden durch folgende §§ 17 bis 22 samt Überschriften ersetzt:Die Paragraphen 17 bis 21 samt Überschriften werden durch folgende Paragraphen 17 bis 22 samt Überschriften ersetzt:
„Befugnisse des Exekutionsgerichts
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDem Exekutionsgericht steht die Verhandlung und Entscheidung über alle während eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht in diesem Gesetz ein anderes Gericht dazu für zuständig erklärt wird.
(2)Absatz 2Über die Durchsetzung einer in diesem Gesetz dem Verpflichteten oder dritten Personen auferlegten Mitwirkungspflicht hat das Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu entscheiden.
Ruhen und Fortsetzung des Exekutionsverfahrens
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsWird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligt, ohne dass Vermögensobjekte angeführt werden, so ist die Exekution so lange von Amts wegen fortzusetzen, bis die Forderung hereingebracht ist oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird.
(2)Absatz 2Das Exekutionsverfahren ruht, wenn
keine Vermögensobjekte ermittelt oder vorgefunden wurden oder
alle gepfändeten Vermögensobjekte verwertet wurden und der Erlös verteilt wurde.
(3)Absatz 3Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist auf Antrag des Gläubigers, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach Ablauf von sechs Monaten fortzusetzen. Das Verfahren ist vor Ablauf dieser Frist fortzusetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.
(4)Absatz 4Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist nur dann auf Antrag eines Gläubigers zugunsten aller betreibender Gläubiger fortzusetzen, wenn bereits ein Pfandrecht begründet worden ist. Der Beschluss über die Fortsetzung ist den betreibenden Gläubigern, deren Verfahren fortgesetzt werden, und dem Verpflichteten zuzustellen.
Exekutionspaket
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird auf die Vermögensobjekte und mit den Exekutionsmitteln geführt, die auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht bewilligt wurden. Ist die Exekution auf alle Vermögensobjekte einer oder mehrerer Exekutionsmittel gerichtet, so kann der betreibende Gläubiger auf die Pfändung von im Antrag genannten Vermögensobjekten verzichten, auch auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einem von ihm genannten oder sich aus der Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger ergebenden Drittschuldner.
(2)Absatz 2Beantragt der Gläubiger Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so erfasst diese, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, als Exekutionspaket
die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach § 249,die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach Paragraph 249,,
die Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach § 295 ermittelte sowiedie Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach Paragraph 295, ermittelte sowie
die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47.die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47,
Erweitertes Exekutionspaket
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsBeantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (§§ 249 bis 345) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47. Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (Paragraphen 249 bis 345) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.
(2)Absatz 2Übersteigt die hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 10.000 Euro, so setzt die Bewilligung der Exekution nach Abs. 1 voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach § 19 ergebnislos (§ 252e Abs. 3) geblieben ist.Übersteigt die hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 10.000 Euro, so setzt die Bewilligung der Exekution nach Absatz eins, voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach Paragraph 19, ergebnislos (Paragraph 252 e, Absatz 3,) geblieben ist.
(3)Absatz 3Der Verwalter hat, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; § 49 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hiezu auffordert.Der Verwalter hat, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; Paragraph 49, Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hiezu auffordert.
(4)Absatz 4Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder des Verwalters ein gepfändetes Vermögensobjekt dem Verpflichteten überlassen und von dessen Verwertung absehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution auf dieses Vermögensobjekt einen die Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird. Das Pfandrecht erlischt mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses.
Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsEin Gläubiger, zu dessen Gunsten während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspaketes ebenfalls die Exekution durch ein solches Exekutionspaket gegen denselben Verpflichteten bewilligt wird, tritt damit dem bereits bewilligten Verfahren bei; er erwirbt mit der Bewilligung (nachrangige) Pfandrechte an den bereits gepfändeten Vermögensobjekten und muss das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.
(2)Absatz 2Reichen die gepfändeten Vermögensobjekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Es ist nach § 20 Abs. 3 vorzugehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der Aufnahme des Inventars oder dessen Ergänzung nach § 20 Abs. 3 Vermögen erworben hat oder seither mehr als drei Monate vergangen sind. An den Vermögensobjekten wird zugunsten aller betreibender Gläubiger ein Pfandrecht begründet, soweit die Verfahren nicht ruhen; die zugunsten der Gläubiger begründeten Pfandrechte, deren Exekutionsverfahren bereits anhängig waren, sind vorrangig; der Rang richtet sich nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem zugunsten des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Rahmen des erweiterten Exekutionspaketes begründet wurde.Reichen die gepfändeten Vermögensobjekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Es ist nach Paragraph 20, Absatz 3, vorzugehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der Aufnahme des Inventars oder dessen Ergänzung nach Paragraph 20, Absatz 3, Vermögen erworben hat oder seither mehr als drei Monate vergangen sind. An den Vermögensobjekten wird zugunsten aller betreibender Gläubiger ein Pfandrecht begründet, soweit die Verfahren nicht ruhen; die zugunsten der Gläubiger begründeten Pfandrechte, deren Exekutionsverfahren bereits anhängig waren, sind vorrangig; der Rang richtet sich nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem zugunsten des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Rahmen des erweiterten Exekutionspaketes begründet wurde.
Pfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger
§ 22.Paragraph 22,
Ist ein Verwalter bestellt und wird auf Antrag eines weiteren betreibenden Gläubigers ein Vermögensobjekt gepfändet, das bereits vom Verwalter gepfändet worden ist, so wird der Verwalter hinsichtlich eines Mehrerlöses aus der Verwertung dieses Vermögensobjekts als Kurator für den weiteren betreibenden Gläubiger tätig.“
28.Novellierungsanordnung 28, Der neue § 23 wird nach § 22 eingereiht; Dem neuen § 23 wird folgende Überschrift vorangestellt: „Verbindung von Exekutionsverfahren auf mehrere Liegenschaften“; im neuen § 23 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 Absatz 3)“.Der neue Paragraph 23, wird nach Paragraph 22, eingereiht; Dem neuen Paragraph 23, wird folgende Überschrift vorangestellt: „Verbindung von Exekutionsverfahren auf mehrere Liegenschaften“; im neuen Paragraph 23, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 21, Absatz 3)“.
29.Novellierungsanordnung 29, Der neue § 23a wird nach § 23 eingereiht. Dem neuen § 23a wird folgende Überschrift vorangestellt:Der neue Paragraph 23 a, wird nach Paragraph 23, eingereiht. Dem neuen Paragraph 23 a, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete“
30.Novellierungsanordnung 30, § 25b Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:Paragraph 25 b, Absatz 2 a, wird folgender Satz angefügt:
„Das Vollstreckungsorgan hat bei einer Exekution auf bewegliche Sachen die Anfrage vor dem auf einen Vollzugsauftrag folgenden Vollzugsversuch von Amts wegen durchzuführen.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 25d wird nach dem Wort „berichten“ die Wendung „ , über die Durchführung des Vollzugs auch dem Verpflichteten“ eingefügt.In Paragraph 25 d, wird nach dem Wort „berichten“ die Wendung „ , über die Durchführung des Vollzugs auch dem Verpflichteten“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 26 erhält folgende Überschrift:Paragraph 26, erhält folgende Überschrift:
„Durchsuchungsbefugnis des Vollstreckungsorgans“
33.Novellierungsanordnung 33, § 26 Abs. 1 wird das Wort „Schloß“ durch das Wort „Schloss“ ersetzt und folgender Satz angefügt:Paragraph 26, Absatz eins, wird das Wort „Schloß“ durch das Wort „Schloss“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Vollstreckungsorgane dürfen Räume und Behältnisse durch das Anlegen eines Siegels sichern.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 27 erhält folgende Überschrift:Paragraph 27, erhält folgende Überschrift:
„Umfang der Exekution“
35.Novellierungsanordnung 35, § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 27, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Werden die Vermögensobjekte nicht in der Exekutionsbewilligung genannt, so sind die Vermögensobjekte auszuwählen, die die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringen, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist.“
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:
„Mitwirkungspflicht des Verpflichteten
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz einsDer Verpflichtete hat dem Vollstreckungsorgan und dem Verwalter alle zur Durchführung des Exekutionsverfahrens nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Er hat an der Aufhebung von Sperren, die den bestimmungsgemäßen Gerbrauch gepfändeter Vermögensobjekte einschränken oder verhindern, mitzuwirken.
(2)Absatz 2Das Exekutionsgericht kann die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und die Mitwirkung des Verpflichteten auch nach §§ 346 ff erzwingen. Es kann den Verpflichteten in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt.Das Exekutionsgericht kann die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und die Mitwirkung des Verpflichteten auch nach Paragraphen 346, ff erzwingen. Es kann den Verpflichteten in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt.
(3)Absatz 3Der Verpflichtete hat die auf zu pfändenden Vermögensobjekten gespeicherten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO und des DSG im Zuge der Pfändung zu löschen und Verbindungen, die den Zugriff auf solche personenbezogenen Daten ermöglichen, zu trennen. Ihm ist zu ermöglichen, Daten, welche sich auf dem zu pfändenden Vermögensobjekt befinden, anderweitig zu speichern.Der Verpflichtete hat die auf zu pfändenden Vermögensobjekten gespeicherten personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und des DSG im Zuge der Pfändung zu löschen und Verbindungen, die den Zugriff auf solche personenbezogenen Daten ermöglichen, zu trennen. Ihm ist zu ermöglichen, Daten, welche sich auf dem zu pfändenden Vermögensobjekt befinden, anderweitig zu speichern.
(4)Absatz 4Ist ein Vorgehen nach Abs. 3 nicht möglich oder tunlich, so ist dies im Pfändungsprotokoll zu vermerken und der Verpflichtete aufzufordern, die nach Abs. 3 erforderlichen Vorkehrungen binnen 14 Tagen nachzuholen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so ist vor der Verwertung ein Sachverständiger mit der Vornahme der Vorkehrungen zu beauftragen.“Ist ein Vorgehen nach Absatz 3, nicht möglich oder tunlich, so ist dies im Pfändungsprotokoll zu vermerken und der Verpflichtete aufzufordern, die nach Absatz 3, erforderlichen Vorkehrungen binnen 14 Tagen nachzuholen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so ist vor der Verwertung ein Sachverständiger mit der Vornahme der Vorkehrungen zu beauftragen.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 28 erhält folgende Überschrift:Paragraph 28, erhält folgende Überschrift:
„Exekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten“
38.Novellierungsanordnung 38, § 29 samt Überschrift lautet:Paragraph 29, samt Überschrift lautet:
„Exekution gegen eine Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei
§ 29.Paragraph 29,
Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei darf mit dem Exekutionsvollzug erst begonnen werden, nachdem das vorgesetzte Kommando dieser Person von der Bewilligung der Exekution verständigt wurde.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 31 erhält folgende Überschrift:Paragraph 31, erhält folgende Überschrift:
„Exekution bei Immunität und Exterritorialität“
40.Novellierungsanordnung 40, § 32 erhält folgende Überschrift:Paragraph 32, erhält folgende Überschrift:
„Beteiligung am Vollzug“
41.Novellierungsanordnung 41, § 33 samt Überschrift lautet:Paragraph 33, samt Überschrift lautet:
„Verbindung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsAlle Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen einen Verpflichteten sind zu verbinden. Ein nach Erteilung des Vollzugsauftrags ergehender Verbindungsbeschluss ist dem Verwalter und dem Vollstreckungsorgan zu übersenden.
(2)Absatz 2Wird eine Exekution nach Abs. 1 mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.Wird eine Exekution nach Absatz eins, mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt auch für die Hereinbringung der Kosten bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, bei der Räumungsexekution erst nach Durchführung der Räumung.Absatz eins, gilt auch für die Hereinbringung der Kosten bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, bei der Räumungsexekution erst nach Durchführung der Räumung.
(4)Absatz 4Wird die Exekution gegen mehr als einen Verpflichteten bewilligt, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Erbserklärung“ durch das Wort „Erbantrittserklärung“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins, wird das Wort „Erbserklärung“ durch das Wort „Erbantrittserklärung“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Vor § 35 werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 35, werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:
„Dritter Titel
Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung“
44.Novellierungsanordnung 44, § 38 erhält folgende Überschrift:Paragraph 38, erhält folgende Überschrift:
„Sachliche Zuständigkeit für exekutionsrechtliche Klagen“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 39 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 1, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1, 6 und 7“ und der Ausdruck „Z 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und 3“ sowie der Ausdruck „Z 6“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 6“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 2, wird der Ausdruck „Z 1, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins,, 6 und 7“ und der Ausdruck „Z 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2 und 3“ sowie der Ausdruck „Z 6“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 6 “, ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, § 39 Abs. 4 lautet:Paragraph 39, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Einstellung der Exekution nach Abs. 1 Z 9 können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten.“Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Einstellung der Exekution nach Absatz eins, Ziffer 9, können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 39, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Wird das Exekutionsverfahren auf Antrag des Verpflichteten eingestellt, so gebührt dem betreibenden Gläubiger für seine Äußerung zu diesem Antrag kein Kostenersatz.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 40 erhält folgende Überschrift:Paragraph 40, erhält folgende Überschrift:
„Antrag auf Einstellung“
49.Novellierungsanordnung 49, § 41 erhält folgende Überschrift:Paragraph 41, erhält folgende Überschrift:
„Einschränkung der Exekution“
50.Novellierungsanordnung 50, § 42 erhält folgende Überschrift:Paragraph 42, erhält folgende Überschrift:
„Aufschiebung der Exekution“
51.Novellierungsanordnung 51, § 42 Abs. 3 lautet:Paragraph 42, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Aufschiebung der Exekution können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 43 erhält folgende Überschrift:Paragraph 43, erhält folgende Überschrift:
„Folgen der Aufschiebung“
53.Novellierungsanordnung 53, § 44 erhält folgende Überschrift:Paragraph 44, erhält folgende Überschrift:
„Sicherheitsleistung“
54.Novellierungsanordnung 54, § 45 erhält folgende Überschrift:Paragraph 45, erhält folgende Überschrift:
„Verfahrensbestimmungen für Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 45a Abs. 1 wird nach dem Wort „Exekution“ jeweils die Wortfolge „zur Hereinbringung einer Geldforderung“ eingefügt.In Paragraph 45 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Exekution“ jeweils die Wortfolge „zur Hereinbringung einer Geldforderung“ eingefügt.
56.Novellierungsanordnung 56, Vor § 47 werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 47, werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:
„Vierter Titel
Erfolglose Exekution“
57.Novellierungsanordnung 57, § 47 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der Vollzug einer Exekution auf bewegliche Sachen am Vollzugsort oder zumindest an dem Vollzugsort erfolglos geblieben ist, an dem der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sein Unternehmen betreibt. Erfolglos geblieben ist der Vollzug, wenn beim Verpflichteten keine pfändbaren Sachen oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder wenn“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 47 wird in Abs. 1 Z 2 das Zitat „§ 294a“ jeweils durch das Zitat „§ 295“ersetzt; Abs. 3 lautet:In Paragraph 47, wird in Absatz eins, Ziffer 2, das Zitat „§ 294a“ jeweils durch das Zitat „§ 295“ersetzt; Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Finanzprokuratur, die Abgabenbehörden oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit diese nach den geltenden Vorschriften anstelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen sind, und jede Verwaltungsbehörde können verlangen, dass der Verpflichtete gegenüber dem Gericht ein Vermögensverzeichnis abgibt, wenn die verwaltungs- oder abgabenbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, der Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde.“
59.Novellierungsanordnung 59, § 48 Abs. 1 letzter Satz lautet: „Kann der Verpflichtete nicht vorgeführt werden, weil er nicht angetroffen wurde, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.“Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Kann der Verpflichtete nicht vorgeführt werden, weil er nicht angetroffen wurde, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.“
60.Novellierungsanordnung 60, § 48 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Das Gericht kann die Haft auch dann verhängen, wenn eine Vorführung nach Abs. 1 gescheitert ist und die Verhängung der Haft bis zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht erforderlich ist, um die Vorführung zu ermöglichen.“Paragraph 48, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Das Gericht kann die Haft auch dann verhängen, wenn eine Vorführung nach Absatz eins, gescheitert ist und die Verhängung der Haft bis zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht erforderlich ist, um die Vorführung zu ermöglichen.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 49 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 49.“ und dessen Abs. 2 lautet:Paragraph 49, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 49.“ und dessen Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Sind zwar die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1 gegeben, ist aber eine neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden.“Sind zwar die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, Absatz eins, gegeben, ist aber eine neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden.“
62.Novellierungsanordnung 62, Nach § 49 wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 49 a, samt Überschrift eingefügt:
„Offenkundige Zahlungsunfähigkeit
§ 49a.Paragraph 49 a,
(1)Absatz einsStellt sich in einem Exekutionsverfahren bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter nach diesem Vollzug mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlungen innezuhalten, soweit nicht Vermögensobjekte zugunsten des betreibenden Gläubigers verpfändet worden sind oder gesetzliche Pfandrechte bestehen.
(2)Absatz 2Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekanntzumachen. Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn Abs. 3 erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach § 291b Abs. 1 auf den Unterschiedsbetrag nach § 291b Abs. 3 gerichtet ist.Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekanntzumachen. Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn Absatz 3, erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach Paragraph 291 b, Absatz eins, auf den Unterschiedsbetrag nach Paragraph 291 b, Absatz 3, gerichtet ist.
(3)Absatz 3Das Exekutionsverfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen, wenn
er bescheinigt, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, oder
das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, oder
ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde oder
nicht binnen drei Monaten über einen Antrag des betreibenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei entschieden wurde.
(4)Absatz 4In einem fortgesetzten Verfahren sind Abs. 1 und 2 erst bei Vollzügen anzuwenden, die nach mehr als drei Jahre nach Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit stattfinden.In einem fortgesetzten Verfahren sind Absatz eins und 2 erst bei Vollzügen anzuwenden, die nach mehr als drei Jahre nach Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit stattfinden.
(5)Absatz 5Das bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug nach Abs. 1 begründete Pfandrecht erlischt,Das bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug nach Absatz eins, begründete Pfandrecht erlischt,
wenn das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit fortgesetzt wird und
bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei.“
63.Novellierungsanordnung 63, Vor § 50 werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 50, werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:
„Fünfter Titel
Verfahrensbestimmungen - Anträge“
64.Novellierungsanordnung 64, Die Überschrift des § 50 lautet:Die Überschrift des Paragraph 50, lautet:
„Ausschluss der Laienbeteiligung“
65.Novellierungsanordnung 65, § 51 erhält folgende Überschrift:Paragraph 51, erhält folgende Überschrift:
„Ausschließliche Gerichtsstände“
66.Novellierungsanordnung 66, § 52 erhält folgende Überschrift:Paragraph 52, erhält folgende Überschrift:
„Vertretung“
67.Novellierungsanordnung 67, § 53 erhält folgende Überschrift:Paragraph 53, erhält folgende Überschrift:
„Anträge“
68.Novellierungsanordnung 68, § 53 Abs. 2 lautet:Paragraph 53, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Exekutionsanträge und andere Schriftsätze sind in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Halbschriften zu überreichen. Die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an die Gegner kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird. Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes sind dem Gegner nicht zuzustellen.“
69.Novellierungsanordnung 69, § 54 erhält folgende Überschrift:Paragraph 54, erhält folgende Überschrift:
„Antrag auf Exekutionsbewilligung“
70.Novellierungsanordnung 70, In § 54 wird vor Abs. 1 folgender Abs. 1 eingefügt:In Paragraph 54, wird vor Absatz eins, folgender Absatz eins, eingefügt:
„(1)Absatz einsDie Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag des betreibenden Gläubigers. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.“
71.Novellierungsanordnung 71, Der bisherige § 54 Abs.1 erhält die Bezeichnung „(2)“ und wird nach Abs. 1 eingereiht, in dessen Z 1 wird nach dem Wort „soll,“ die Wortfolge „nach § 75 ZPO“ eingefügt und in Z 3 folgender Satz angefügt:Der bisherige Paragraph 54, Absatz , erhält die Bezeichnung „(2)“ und wird nach Absatz eins, eingereiht, in dessen Ziffer eins, wird nach dem Wort „soll,“ die Wortfolge „nach Paragraph 75, ZPO“ eingefügt und in Ziffer 3, folgender Satz angefügt:
„Dieser Angaben bedarf es nicht, wenn der betreibende Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung Exekution auf die beweglichen Sachen, auf die Forderungen oder auf die Vermögensrechte des Verpflichteten, für deren Durchführung ein Verwalter zu bestellen ist, oder die Durchführung eines Exekutionspakets beantragt.“
72.Novellierungsanordnung 72, Der bisherige § 54 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“ und wird nach Abs. 2 eingereiht. Der bisherige Abs. 3 entfällt..Der bisherige Paragraph 54, Absatz 2, erhält die Bezeichnung „(3)“ und wird nach Absatz 2, eingereiht. Der bisherige Absatz 3, entfällt..
73.Novellierungsanordnung 73, § 54a samt Überschrift lautet:Paragraph 54 a, samt Überschrift lautet:
„Verbesserung
§ 54a.Paragraph 54 a,
(1)Absatz einsFehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.
(2)Absatz 2Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.“
74.Novellierungsanordnung 74, § 54b Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen beantragt,“
75.Novellierungsanordnung 75, In § 54b Abs. 2 Z 3 wird das Wort „gerichtsbekannten“ durch das Wort „gerichtsbekannter“ ersetzt.In Paragraph 54 b, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „gerichtsbekannten“ durch das Wort „gerichtsbekannter“ ersetzt.
76.Novellierungsanordnung 76, §§ 54f und 54g erhalten die Bezeichnungen „§ 63a“ und „§ 63b“ und werden samt Überschriften nach § 63 eingefügt.Paragraphen 54 f und 54g erhalten die Bezeichnungen „§ 63a“ und „§ 63b“ und werden samt Überschriften nach Paragraph 63, eingefügt.
77.Novellierungsanordnung 77, Nach § 54e wird folgender § 54f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 54 e, wird folgender Paragraph 54 f, samt Überschrift eingefügt:
„Ausdehnung der Exekutionsbewilligung
§ 54f.Paragraph 54 f,
Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, ist der Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen.“
78.Novellierungsanordnung 78, § 55 erhält folgende Überschrift:Paragraph 55, erhält folgende Überschrift:
„Rechtliches Gehör“
79.Novellierungsanordnung 79, § 56 erhält folgende Überschrift:Paragraph 56, erhält folgende Überschrift:
„Säumnis“
80.Novellierungsanordnung 80, § 57 erhält folgende Überschrift:Paragraph 57, erhält folgende Überschrift:
„Präklusion“
81.Novellierungsanordnung 81, § 58 erhält folgende Überschrift:Paragraph 58, erhält folgende Überschrift:
„Fristen“
82.Novellierungsanordnung 82, § 59 erhält folgende Überschrift:Paragraph 59, erhält folgende Überschrift:
„Mündliche Verhandlung“
83.Novellierungsanordnung 83, In § 59 Abs. 2 entfällt das Wort „beeideten“.In Paragraph 59, Absatz 2, entfällt das Wort „beeideten“.
84.Novellierungsanordnung 84, § 60 erhält folgende Überschrift:Paragraph 60, erhält folgende Überschrift:
„Protokoll über Exekutionshandlungen“
85.Novellierungsanordnung 85, § 61 erhält folgende Überschrift:Paragraph 61, erhält folgende Überschrift:
„Weisungen an Vollstreckungsorgane“
86.Novellierungsanordnung 86, § 63 erhält folgende Überschrift:Paragraph 63, erhält folgende Überschrift:
„Bewilligung der Exekution“
87.Novellierungsanordnung 87, § 64 erhält folgende Überschrift:Paragraph 64, erhält folgende Überschrift:
„Verkündung und Ausfertigung von Beschlüssen“
88.Novellierungsanordnung 88, In § 64 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Bescheid)“und wird das Wort „Bescheid“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Bescheid)“und wird das Wort „Bescheid“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
89.Novellierungsanordnung 89, § 66 erhält folgende Überschrift:Paragraph 66, erhält folgende Überschrift:
„Rekursbeschränkungen“
90.Novellierungsanordnung 90, § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 66, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Gegen eine von Amts wegen angeordnete Überweisung des Exekutionsverfahrens ist kein Rekurs zulässig.“
91.Novellierungsanordnung 91, § 67 erhält folgende Überschrift:Paragraph 67, erhält folgende Überschrift:
„Ausführung von Beschlüssen“
92.Novellierungsanordnung 92, § 67 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Paragraph 67, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Von der Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung ist das Vollzugsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Rekurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Rekurses ist dem Vollzugsgericht nicht nur in diesem Fall, sondern jedes Mal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Exekution bewilligende Beschluss infolge des Rekurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.
(4)Absatz 4Das Vollzugsgericht hat sodann je nach dem Inhalt der ihm zukommenden Mitteilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsvollzugs erforderlichen Anordnungen zu erlassen.“
93.Novellierungsanordnung 93, In § 68 wird nach dem Wort „Vollstreckungsorgans“ die Wortfolge „oder des Verwalters“ eingefügt.In Paragraph 68, wird nach dem Wort „Vollstreckungsorgans“ die Wortfolge „oder des Verwalters“ eingefügt.
94.Novellierungsanordnung 94, In § 69 entfallen Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“.In Paragraph 69, entfallen Absatz eins und die Absatzbezeichnung „(2)“.
95.Novellierungsanordnung 95, § 70 samt Überschrift lautet:Paragraph 70, samt Überschrift lautet:
„Widerspruch
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsEin Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, das die Entscheidung getroffen hat.
(2)Absatz 2Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Entscheidung nicht gehemmt.“
96.Novellierungsanordnung 96, § 71 Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz wird aufgehoben.
97.Novellierungsanordnung 97, In § 71a wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:In Paragraph 71 a, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bDie Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Z 1 auch von Amts wegen zu löschen, wennDie Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Ziffer eins, auch von Amts wegen zu löschen, wenn
seit der Aufnahme in die Ediktsdatei zwei Jahre vergangen sind, oder
die verpflichtete Partei bescheinigt, dass sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendet worden sind, oder
ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei nach Aufnahme in die Ediktsdatei mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen worden ist.“
98.Novellierungsanordnung 98, § 75 erhält folgende Überschrift:Paragraph 75, erhält folgende Überschrift:
„Aberkennung der Kosten“
99.Novellierungsanordnung 99, § 76 erhält folgende Überschrift:Paragraph 76, erhält folgende Überschrift:
„Bestimmung der Kosten“
100.Novellierungsanordnung 100, § 78 samt Überschrift, die Abschnitts-, Titel- und Abteilungsbezeichnungen und Abschnitts-, Titel- und Abteilungsüberschriften nach § 78 sowie die §§ 87 bis 96 samt Überschriften werden durch folgenden § 78 samt Überschrift, folgenden Sechsten und Siebenten Titel, folgende Abschnitts- und Titelbezeichnungen und Abschnitts- und Titelüberschriften sowie folgende Erste Abteilung ersetzt:Paragraph 78, samt Überschrift, die Abschnitts-, Titel- und Abteilungsbezeichnungen und Abschnitts-, Titel- und Abteilungsüberschriften nach Paragraph 78, sowie die Paragraphen 87 bis 96 samt Überschriften werden durch folgenden Paragraph 78, samt Überschrift, folgenden Sechsten und Siebenten Titel, folgende Abschnitts- und Titelbezeichnungen und Abschnitts- und Titelüberschriften sowie folgende Erste Abteilung ersetzt:
„Anwendung der Zivilprozessordnung
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
das Ruhen des Verfahrens und
die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO.
Sechster Titel
Verwalter in Exekutionssachen
Bestellung eines Verwalters
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz einsEin Verwalter ist nur zu bestellen, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist.
(2)Absatz 2Dem betreibenden Gläubiger ist der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters aufzutragen.
(3)Absatz 3Der Beschluss, mit dem ein Verwalter bestellt wird, ist nicht anfechtbar.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der §§ 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.
Person des Verwalters
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz einsZum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet.
(2)Absatz 2Dem Verwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.
(3)Absatz 3Zum Verwalter kann auch eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt.
Auswahl des Verwalters
§ 80a.Paragraph 80 a,
(1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Exekutionsverfahren zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:
allfällige besondere Kenntnisse,
die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Verwalter und
(3)Absatz 3Erfüllt keine der in die Verwalterliste in Exekutionssachen aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Verwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Exekutionsgericht eine nicht in die Verwalterliste eingetragene Person auswählen.
(4)Absatz 4In nach § 33 Abs. 1 verbundenen Verfahren ist dieselbe Person als Verwalter zu bestellen, die die Voraussetzungen zur Bestellung in allen Verfahren erfüllt. Ist bereits ein Verwalter bestellt, der nicht in allen Verfahren die Voraussetzungen zur Bestellung erfüllt, so ist dieser zu entheben.In nach Paragraph 33, Absatz eins, verbundenen Verfahren ist dieselbe Person als Verwalter zu bestellen, die die Voraussetzungen zur Bestellung in allen Verfahren erfüllt. Ist bereits ein Verwalter bestellt, der nicht in allen Verfahren die Voraussetzungen zur Bestellung erfüllt, so ist dieser zu entheben.
Unabhängigkeit des Verwalters
§ 80b.Paragraph 80 b,
(1)Absatz einsDer Verwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.Der Verwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32, IO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.
(2)Absatz 2Der Verwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekanntzugeben, dass er
den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (§ 32 IO) oder dessen organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Verwaltung getan hat,den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (Paragraph 32, IO) oder dessen organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Verwaltung getan hat,
einen Gläubiger des Verpflichteten vertritt oder berät oder einen betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten innerhalb von drei Jahren vor der Verwaltung vertreten oder beraten hat oder
einen unmittelbaren Konkurrenten des Verpflichteten, am Verfahren Beteiligten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.
(3)Absatz 3Ist der Verwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekanntzugeben.Ist der Verwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekanntzugeben.
(4)Absatz 4Die vom Verwalter bekanntgegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, den Verwalter zu entheben, den Parteien mitzuteilen.
Enthebung des Verwalters
§ 80c.Paragraph 80 c,
(1)Absatz einsDer betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
(2)Absatz 2Das Exekutionsgericht hat den Verwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.
(3)Absatz 3Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
(4)Absatz 4Wird der Verwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Verwalter zu bestellen. Gegen den Beschluss, mit dem ein anderer Verwalter bestellt wird, ist kein Rekurs zulässig.
Zusammenarbeit und Kommunikation von Verwalter und Vollstreckungsorgan
§ 80d.Paragraph 80 d,
(1)Absatz einsBei verbundenen Exekutionsverfahren nach § 33 Abs. 1 haben der Verwalter und das Vollstreckungsorgan einander alle Informationen zu erteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sind, soweit die Verfahren die gleichen Exekutionsmittel umfassen.Bei verbundenen Exekutionsverfahren nach Paragraph 33, Absatz eins, haben der Verwalter und das Vollstreckungsorgan einander alle Informationen zu erteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sind, soweit die Verfahren die gleichen Exekutionsmittel umfassen.
(2)Absatz 2Der Verwalter und das Vollstreckungsorgan sind zur Einsicht in die Akten des jeweiligen anderen Verfahrens berechtigt, soweit dies für die Durchführung der Exekution erforderlich ist.
Befugnisse und Tätigkeit des Verwalters
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsDer Verwalter hat die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans, mit Ausnahme der Zwangsbefugnisse nach § 26a. Er ist befugt, bewegliche Sachen, Forderungen und Vermögensrechte zu pfänden und diese zu verwerten. Mitteilungen des Verwalters, mit denen ein Pfandrecht erworben wird (§ 294 Abs. 2, § 328 Abs. 2), haben nachweislich zu geschehen; sie haben die Wirkung einer Zustellung. Auf Ersuchen des Verwalters kann das Gericht Zustellungen vornehmen, insbesondere wenn der Erwerb eines Pfandrechts durch Mitteilung nicht erreicht werden kann, und die Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register veranlassen sowie die Vornahme von einzelnen Vollzugshandlungen durch das Vollstreckungsorgan anordnen.Der Verwalter hat die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans, mit Ausnahme der Zwangsbefugnisse nach Paragraph 26 a, Er ist befugt, bewegliche Sachen, Forderungen und Vermögensrechte zu pfänden und diese zu verwerten. Mitteilungen des Verwalters, mit denen ein Pfandrecht erworben wird (Paragraph 294, Absatz 2,, Paragraph 328, Absatz 2,), haben nachweislich zu geschehen; sie haben die Wirkung einer Zustellung. Auf Ersuchen des Verwalters kann das Gericht Zustellungen vornehmen, insbesondere wenn der Erwerb eines Pfandrechts durch Mitteilung nicht erreicht werden kann, und die Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register veranlassen sowie die Vornahme von einzelnen Vollzugshandlungen durch das Vollstreckungsorgan anordnen.
(2)Absatz 2Der Verwalter darf die Liegenschaften, Geschäftsräume und Wohnung des Verpflichteten betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Verpflichtete hat dem Verwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Verwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3)Absatz 3Im Verhältnis zu Dritten ist der Verwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.
(4)Absatz 4Der Verwalter kann mit dem Verpflichteten im Namen des betreibenden Gläubigers Ratenzahlungsvereinbarungen treffen, wenn der betreibende Gläubiger dies nicht im Exekutionsantrag ablehnte.
(5)Absatz 5Der Verwalter hat die Art der Verwertung festzulegen und die beabsichtigte Art der Verwertung sowie den dabei voraussichtlich erzielbaren Erlös den Parteien zumindest 14 Tage vor deren Durchführung bekanntzugeben. Den Erlös hat der Verwalter unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen.
(6)Absatz 6Der Verwalter ist zum gerichtlichen Erlag oder zur Sicherstellung nur aufgrund eines auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten ergangenen Auftrags des Exekutionsgerichts verpflichtet.
(7)Absatz 7Der Verwalter ist berechtigt, für Handlungen von Dritten, die für die Durchführung seiner Tätigkeiten erforderlich sind, einen Kostenvorschuss vom betreibenden Gläubiger zu verlangen, widrigenfalls die Handlung unterbleiben kann.
(8)Absatz 8Der Verwalter bedarf zur Geltendmachung gepfändeter Forderungen und Vermögensrechte, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, keiner gesonderten Ermächtigung des Exekutionsgerichts.
(9)Absatz 9Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die für das Vollstreckungsorgan geltenden allgemeinen Bestimmungen auch auf den Verwalter anzuwenden. Der Verwalter kann von den allgemeinen Bestimmungen jedoch abweichen, soweit diese nicht zur Wahrung der Interessen des Verpflichteten oder Dritter geboten sind; der Verwalter kann auch gesetzliche Fristen überschreiten, sofern solche Fristen in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.
Geschäftskreis und Verantwortlichkeit des Verwalters
§ 81a.Paragraph 81 a,
(1)Absatz einsDer Verwalter ist für die Dauer des Exekutionsverfahrens zu bestellen. Die dem Verwalter nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft. Er hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten umgehend, selbst und mit der durch den Gegenstand seiner Tätigkeit gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB) auszuüben.Der Verwalter ist für die Dauer des Exekutionsverfahrens zu bestellen. Die dem Verwalter nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft. Er hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten umgehend, selbst und mit der durch den Gegenstand seiner Tätigkeit gebotenen Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) auszuüben.
(2)Absatz 2Der Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
Entlohnung
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsDer Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sie beträgt in der Regel
von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage
15%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro
10%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro
8%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro
5%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag
1%,
mindestens jedoch 500 Euro.
(2)Absatz 2Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Verwalter verdienstlich gemacht hat, unter Abzug der Beträge, die davon an Dritte geleistet wurden.Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Verwalter verdienstlich gemacht hat, unter Abzug der Beträge, die davon an Dritte geleistet wurden.
(3)Absatz 3Wird der Verwalter auch als Zwangsverwalter tätig, so steht die Mindestentlohnung von 500 Euro nur einmal zu.
(4)Absatz 4Der Verwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, dass er Dritte heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat. Dies gilt nicht bei der Beiziehung eines Sachverständigen zur Schätzung.
(5)Absatz 5Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.
Erhöhung der Entlohnung
§ 82a.Paragraph 82 a,
Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg. Die Regelentlohnung nach Paragraph 82, erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
Verminderung der Entlohnung
§ 82b.Paragraph 82 b,
Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens. Die Regelentlohnung nach Paragraph 82, vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens.
Geltendmachung der Entlohnung
§ 82c.Paragraph 82 c,
(1)Absatz einsDer Verwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen.
(2)Absatz 2Über den Anspruch des Verwalters hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Entscheidung über die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.
Berichtspflicht und Rechnungslegung
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz einsDer Verwalter hat, wenn das Gericht nichts anderes anordnet, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr endet mit dem Kalendermonat, in den im Vorjahr die Bestellung des Verwalters gefallen ist. Bei Verwaltungen, die kürzer als ein Jahr gedauert haben, ist lediglich nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen.
(2)Absatz 2Die Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.
Äußerung zur Rechnungslegung
§ 83a.Paragraph 83 a,
Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger unter Setzung einer bestimmten Frist Gelegenheit zu geben, sich zu der vom Verwalter gelegten Rechnung zu äußern. Über Einwendungen kann eine Tagsatzung anberaumt werden. Von den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Äußerung bekanntzugeben.
Entscheidung über die Rechnung
§ 83b.Paragraph 83 b,
(1)Absatz einsDie Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen. In der Entscheidung können dem Verwalter Aufträge erteilt werden.
(2)Absatz 2Den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.
Erfüllung der Rechnungslegungspflicht
§ 83c.Paragraph 83 c,
(1)Absatz einsDer mit der Rechnungslegung oder mit der Erfüllung der ihm in der Entscheidung über die Rechnung vom Exekutionsgericht erteilten Aufträge säumige Verwalter ist durch Geldstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Entlohnung oder durch Zurückhaltung derselben zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten.
(2)Absatz 2Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Entlohnung oder auf die ihm als Barauslagen gebührende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Exekution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Das Exekutionsgericht hat dies von Amts wegen zwangsweise durchzusetzen.
Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2)Absatz 2Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
(3)Absatz 3Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten und von Miteigentümern des verwalteten Vermögensobjekts gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.
Siebenter Titel
Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Verwertung
§ 84a.Paragraph 84 a,
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind
auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen
anzuwenden.
Versteigerung
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz einsDer Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist mit Edikt bekanntzumachen.
(2)Absatz 2Die zu versteigernden Sachen sind zu schätzen. Das geringste Gebot ist der halbe Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert. Gebote unter dem geringsten Gebot dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Wird das geringste Gebot nicht erreicht, so darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
(3)Absatz 3Das Gericht kann bei der Versteigerung, außer bei der Versteigerung im Internet, Versteigerungsstufen vorgeben. Die Versteigerungsstufen dürfen höchstens fünf, bei einem geringsten Gebot bis zu 100 000 Euro höchstens zehn Prozent des Schätzwerts betragen.
(4)Absatz 4Die den Termin leitende Person, der Schriftführer, die Person, die die Schätzung vorgenommen hat, die Bediensteten der Auktionshalle und des Versteigerungshauses sowie der Verpflichtete sind vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Verpflichteten sind zum Bieten nicht zuzulassen.
(5)Absatz 5Anbote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Diese Urkunden sind zum Gerichtsakt zu nehmen. Bei Vorliegen erheblicher Gründe ist auf Antrag der Name des Vollmachtgebers erst nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekannt zu geben. Schreitet als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(6)Absatz 6Anbote, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind nicht zuzulassen.
(7)Absatz 7Jeder Bieter, dessen Anbot von der den Termin leitenden Person zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.
(8)Absatz 8Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
(9)Absatz 9Der Zuschlag an den Meistbietenden hat zu erfolgen und die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird und der Meistbietende bei der Versteigerung unbeweglicher Sachen das Vadium erlegt hat. Vor dem Schluss der Versteigerung hat die den Termin leitende Person das letzte Anbot noch einmal bekannt zu geben. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden.
Unzulässige Bieterabsprachen
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz einsVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
(2)Absatz 2Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.
(3)Absatz 3Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.
Verteilung
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz einsZur Verteilung des Erlöses ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Termin ist mit Edikt bekannt zu machen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Akten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden.
(2)Absatz 2Das Exekutionsgericht hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei der Verteilung der bei einer Zwangsverwaltung erzielten Erträgnisse nach den Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften, bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung nach den Bestimmungen über die Exekution auf bewegliche Sachen vorzugehen.
Verteilungsentwurf
§ 87a.Paragraph 87 a,
Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.
Verträge mit Dritten
§ 87b.Paragraph 87 b,
Mit Erteilung des Zuschlags tritt der Ersteher in solche Verträge mit Dritten ein, von deren Bestand die Funktion und der Wert des Vermögensobjekts maßgeblich abhängt. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den Eintritt des Erstehers nach Einvernehmung des Dritten festzustellen. Der Vertragsübergang berechtigt den Dritten nicht zur Kündigung, sofern ihm die Fortsetzung des Vertrags mit dem Ersteher zumutbar ist; unberührt bleiben sonstige vereinbarte oder gesetzliche Gründe für eine Vertragsbeendigung.
Zweiter Abschnitt
Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel
Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Erste Abteilung
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
Bewilligung und Vollzug
§ 88.Paragraph 88,
Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.
Pfändung von Liegenschaften
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz einsDie Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im öffentlichen Buch.
(2)Absatz 2Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG 1955 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
(3)Absatz 3Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.
Anmerkung der Vollstreckbarkeit
§ 90.Paragraph 90,
Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.
Pfändung von Superädifikaten
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz einsBei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.
(2)Absatz 2Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.
Voraussetzungen der Pfändung
§ 92.Paragraph 92,
Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Verpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der Pfändung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Besitzes vorauszugehen.
Durchführung der pfandweisen Beschreibung
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz einsDer Verpflichtete ist vom Termin der pfandweisen Beschreibung unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2Im Protokoll über die pfandweise Beschreibung sind das Superädifikat zu beschreiben und die Person des Besitzers und, falls das Superädifikat mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer anzugeben; in das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass das Superädifikat zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers gepfändet ist. Die Forderung ist im Protokoll nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben und als vollstreckbar zu bezeichnen.
(3)Absatz 3Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nötigenfalls an Ort und Stelle durchzuführen. Wird dabei eine das Eigentumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.
(4)Absatz 4Von der durchgeführten pfandweisen Beschreibung hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten zu verständigen; sie ist auch öffentlich bekanntzumachen.
Exekution zugunsten eines weiteren Gläubigers
§ 94.Paragraph 94,
Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung desselben Superädifikats ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten Protokoll zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im Sinn des § 91 zu bezeichnen. Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung desselben Superädifikats ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten Protokoll zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im Sinn des Paragraph 91, zu bezeichnen.
Einschränkung der Exekution
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz einsHat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften oder Superädifikaten eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Mündelgeld erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechts oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Superädifikaten haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften oder Superädifikate angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben jedenfalls ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.
(2)Absatz 2Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu beweisen.
(3)Absatz 3Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.
Liegenschaftsanteile und Baurechte
§ 96.Paragraph 96,
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.“
101.Novellierungsanordnung 101, § 98 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 98, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 Abs. 1 im öffentlichen Buch angemerkt wurde. Der betreibende Gläubiger sowie der Zwangsverwalter können um die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten ansuchen.“Der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 335, Absatz eins, im öffentlichen Buch angemerkt wurde. Der betreibende Gläubiger sowie der Zwangsverwalter können um die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten ansuchen.“
102.Novellierungsanordnung 102, In § 98a entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.In Paragraph 98 a, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,
103.Novellierungsanordnung 103, § 99a samt Überschrift lautet:Paragraph 99 a, samt Überschrift lautet:
„Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters
§ 99a.Paragraph 99 a,
Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.“
104.Novellierungsanordnung 104, In § 99b wird das Zitat „§ 14 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 14“ ersetzt.In Paragraph 99 b, wird das Zitat „§ 14 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 14“ ersetzt.
105.Novellierungsanordnung 105, Nach § 99b wird folgender § 99c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 99 b, wird folgender Paragraph 99 c, samt Überschrift eingefügt:
„Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung
§ 99c.Paragraph 99 c,
Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.“ Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach Paragraph 45 a, werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist Paragraph 130, sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.“
106.Novellierungsanordnung 106, In § 101 wird das Wort „Exekutionsgericht“ jeweils durch das Wort „Vollzugsgericht“ ersetzt.In Paragraph 101, wird das Wort „Exekutionsgericht“ jeweils durch das Wort „Vollzugsgericht“ ersetzt.
107.Novellierungsanordnung 107, In § 102 Abs. 1 lautet das Klammerzitat „(§§ 91 ff)“.In Paragraph 102, Absatz eins, lautet das Klammerzitat „(Paragraphen 91, ff)“.
108.Novellierungsanordnung 108, Die Überschrift des § 106 lautet:Die Überschrift des Paragraph 106, lautet:
„Person des Zwangsverwalters“
109.Novellierungsanordnung 109, § 106 Abs. 1 lautet:Paragraph 106, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZum Zwangsverwalter ist eine Person zu bestellen, die auch Kenntnisse in der Verwaltung von Liegenschaften hat.“
110.Novellierungsanordnung 110, § 106 Abs. 3 und 4 entfällt.Paragraph 106, Absatz 3 und 4 entfällt.
111.Novellierungsanordnung 111, § 107 samt Überschrift lautet:Paragraph 107, samt Überschrift lautet:
„Auswahl des Zwangsverwalters
§ 107.Paragraph 107,
Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.“
112.Novellierungsanordnung 112, Die §§ 107a bis 108 entfallen samt Überschriften.Die Paragraphen 107 a bis 108 entfallen samt Überschriften.
113.Novellierungsanordnung 113, In § 109 wird in der Überschrift das Wort „Verwalters“ durch das Wort „Zwangsverwalters“ ersetzt.In Paragraph 109, wird in der Überschrift das Wort „Verwalters“ durch das Wort „Zwangsverwalters“ ersetzt.
114.Novellierungsanordnung 114, § 109 Abs. 1 lautet:Paragraph 109, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Zwangsverwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen.“
115.Novellierungsanordnung 115, § 109 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“Paragraph 109, Absatz 2, entfällt und Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“
116.Novellierungsanordnung 116, In § 111 wird das Wort „bestehende“ durch das Wort „bestehenden“ ersetzt.In Paragraph 111, wird das Wort „bestehende“ durch das Wort „bestehenden“ ersetzt.
117.Novellierungsanordnung 117, In § 112 Abs. 3 wird die Wortfolge „des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes“ durch die Wortfolge „der ordentlichen Verwaltung“ ersetzt.In Paragraph 112, Absatz 3, wird die Wortfolge „des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes“ durch die Wortfolge „der ordentlichen Verwaltung“ ersetzt.
118.Novellierungsanordnung 118, § 113 samt Überschrift lautet:Paragraph 113, samt Überschrift lautet:
„Entlohnung des Zwangsverwalters
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz einsDer Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt der Geschäftsführung zu bemessen. Die Entlohnung beträgt in der Regel mindestens 500 Euro.
(2)Absatz 2Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags, mindestens aber 500 Euro.“
120.Novellierungsanordnung 120, § 113a samt Überschrift entfällt.Paragraph 113 a, samt Überschrift entfällt.
121.Novellierungsanordnung 121, § 114 bis § 118 samt Überschriften entfallen.Paragraph 114 bis Paragraph 118, samt Überschriften entfallen.
122.Novellierungsanordnung 122, § 113b erhält die Bezeichnung „§ 114.“ und wird samt Überschrift nach § 113 eingereiht.Paragraph 113 b, erhält die Bezeichnung „§ 114.“ und wird samt Überschrift nach Paragraph 113, eingereiht.
123.Novellierungsanordnung 123, Nach § 114 wird folgender § 115 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 114, wird folgender Paragraph 115, samt Überschrift eingefügt:
„Rechnungslegung
§ 115.Paragraph 115,
Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. Dabei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.“
124.Novellierungsanordnung 124, In § 119 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Gemäßheit der nachfolgenden“ durch die Wortfolge „nach den folgenden“ ersetzt.In Paragraph 119, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Gemäßheit der nachfolgenden“ durch die Wortfolge „nach den folgenden“ ersetzt.
125.Novellierungsanordnung 125, In § 119 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „verpfändeten oder“.In Paragraph 119, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „verpfändeten oder“.
126.Novellierungsanordnung 126, In § 120 Abs. 2 Z 3 werden die Wendung „ , Kostgeld und anderen Dienstbezügen“ durch die Wortfolge „und anderen Arbeitseinkommen“, die Worte „gewerbliche Unternehmungen“ durch das Wort „Unternehmen“ sowie die Worte „die Dienstbezüge der in diesen Unternehmungen“ durch die Worte „die Arbeitseinkommen der in diesen Unternehmen“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 3, werden die Wendung „ , Kostgeld und anderen Dienstbezügen“ durch die Wortfolge „und anderen Arbeitseinkommen“, die Worte „gewerbliche Unternehmungen“ durch das Wort „Unternehmen“ sowie die Worte „die Dienstbezüge der in diesen Unternehmungen“ durch die Worte „die Arbeitseinkommen der in diesen Unternehmen“ ersetzt.
127.Novellierungsanordnung 127, In § 120 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „gebüren“ durch das Wort „gebühren“ und das Wort „Capitalstilgung“ durch das Wort „Kapitalstilgung“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „gebüren“ durch das Wort „gebühren“ und das Wort „Capitalstilgung“ durch das Wort „Kapitalstilgung“ ersetzt.
128.Novellierungsanordnung 128, In § 120 Abs. 3 wird das Wort „statthaft“ durch das Wort „zulässig“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 3, wird das Wort „statthaft“ durch das Wort „zulässig“ ersetzt.
129.Novellierungsanordnung 129, In § 123 Abs. 1 entfällt der erste Satz. Im zweiten Satz werden die Worte „Zu dieser“ durch die Worte „Zur Verteilungstagsatzung“ ersetzt.In Paragraph 123, Absatz eins, entfällt der erste Satz. Im zweiten Satz werden die Worte „Zu dieser“ durch die Worte „Zur Verteilungstagsatzung“ ersetzt.
130.Novellierungsanordnung 130, § 124 erhält folgende Überschrift:Paragraph 124, erhält folgende Überschrift:
„Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche“
131.Novellierungsanordnung 131, In § 124 Z 3 wird das Wort „gebürt“ durch das Wort „gebührt“ und das Wort „Capitalsabschlagszahlungen“ durch das Wort „Kapitalsabschlagszahlungen“ ersetzt.In Paragraph 124, Ziffer 3, wird das Wort „gebürt“ durch das Wort „gebührt“ und das Wort „Capitalsabschlagszahlungen“ durch das Wort „Kapitalsabschlagszahlungen“ ersetzt.
132.Novellierungsanordnung 132, § 127 Abs. 1 lautet:Paragraph 127, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Ansprüche werden bei der Verteilung nur nach Anmeldung der Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind von Amts wegen einzubeziehen.“
133.Novellierungsanordnung 133, In § 128 Abs. 2 wird das Wort „Thatumstände“ durch das Wort „Tatsachen“ ersetzt.In Paragraph 128, Absatz 2, wird das Wort „Thatumstände“ durch das Wort „Tatsachen“ ersetzt.
134.Novellierungsanordnung 134, § 131 samt Überschrift lautet:Paragraph 131, samt Überschrift lautet:
„Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte
§ 131.Paragraph 131,
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.“
135.Novellierungsanordnung 135, In § 132 wird am Ende der Z 1 der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; Z 3 und 4 entfallen; Z 2 lautet:In Paragraph 132, wird am Ende der Ziffer eins, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; Ziffer 3 und 4 entfallen; Ziffer 2, lautet:
der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).“der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,).“
136.Novellierungsanordnung 136, In § 134 lautet das Klammerzitat „(§§ 91 ff)“.In Paragraph 134, lautet das Klammerzitat „(Paragraphen 91, ff)“.
137.Novellierungsanordnung 137, Nach § 135 wird folgender § 135a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 135, wird folgender Paragraph 135 a, samt Überschrift eingefügt:
„An Verwalter übergebene Liegenschaft
§ 135a.Paragraph 135 a,
Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“ Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 335, im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“
138.Novellierungsanordnung 138, In § 138 Abs. 2 entfallen die Worte „oder das Superädifikat“.In Paragraph 138, Absatz 2, entfallen die Worte „oder das Superädifikat“.
139.Novellierungsanordnung 139, In § 139 Abs. 1 entfallen die Worte „oder desselben Superädifikats“.In Paragraph 139, Absatz eins, entfallen die Worte „oder desselben Superädifikats“.
140.Novellierungsanordnung 140, In § 140 Abs. 2 wird das Wort „Grundsteuermeßbetrag“ durch das Wort „Grundsteuermessbetrag“ ersetzt und nach dem Wort „Wirkung“ die Wortfolge „sowie einen Baubescheid“ ergänzt.In Paragraph 140, Absatz 2, wird das Wort „Grundsteuermeßbetrag“ durch das Wort „Grundsteuermessbetrag“ ersetzt und nach dem Wort „Wirkung“ die Wortfolge „sowie einen Baubescheid“ ergänzt.
141.Novellierungsanordnung 141, In § 143 Abs. 1 wird nach dem Wort „berücksichtigen“ die Wendung „ , soweit der Gläubiger für diese Belastung kein Vorzugspfandrecht genießt“ eingefügt.In Paragraph 143, Absatz eins, wird nach dem Wort „berücksichtigen“ die Wendung „ , soweit der Gläubiger für diese Belastung kein Vorzugspfandrecht genießt“ eingefügt.
142.Novellierungsanordnung 142, § 146a erhält die Bezeichnung „§ 147“; dessen Abs. 2 lautet:Paragraph 146 a, erhält die Bezeichnung „§ 147“; dessen Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wurden die Sachen von einer Abgabenbehörde, vom Amt für Betrugsbekämpfung oder von der Verwaltungsbehörde gepfändet, so ist vor der Entscheidung die Behörde um Stellungnahme zu ersuchen.“
143.Novellierungsanordnung 143, Der derzeitige § 147 erhält die Bezeichnung „§ 179“ und und wird nach § 178 eingereiht; dessen erster Satz in Abs. 1 lautet:Der derzeitige Paragraph 147, erhält die Bezeichnung „§ 179“ und und wird nach Paragraph 178, eingereiht; dessen erster Satz in Absatz eins, lautet:
„Die zu leistende Sicherheit beträgt 10% des Schätzwerts, zumindest jedoch 1 000 Euro.“
144.Novellierungsanordnung 144, § 148 erhält die Bezeichnung „§ 180“.Paragraph 148, erhält die Bezeichnung „§ 180“.
145.Novellierungsanordnung 145, § 149 erhält die Bezeichnung „§ 181“; in dessen Abs. 1 werden der Verweis „§ 148 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 180 Abs. 3“, der Verweis „§ 147 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 179 Abs. 1“ und der Verweis „§ 148“ durch den Verweis „§ 180“ ersetzt.Paragraph 149, erhält die Bezeichnung „§ 181“; in dessen Absatz eins, werden der Verweis „§ 148 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 180 Absatz 3 “,, der Verweis „§ 147 Absatz eins “, durch den Verweis „§ 179 Absatz eins “ und der Verweis „§ 148“ durch den Verweis „§ 180“ ersetzt.
146.Novellierungsanordnung 146, § 150 erhält die Bezeichnung „§ 200“.Paragraph 150, erhält die Bezeichnung „§ 200“.
147.Novellierungsanordnung 147, § 150a erhält die Bezeichnung „§ 216a“.Paragraph 150 a, erhält die Bezeichnung „§ 216a“.
148.Novellierungsanordnung 148, § 151 samt Überschrift entfällt.Paragraph 151, samt Überschrift entfällt.
149.Novellierungsanordnung 149, § 152 erhält die Bezeichnung „§ 201“; in dessen Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Ersteher hat“ durch die Wendung „Wird das Meistbot nicht binnen 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlags erlegt, so hat der Ersteher“ ersetzt.Paragraph 152, erhält die Bezeichnung „§ 201“; in dessen Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Ersteher hat“ durch die Wendung „Wird das Meistbot nicht binnen 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlags erlegt, so hat der Ersteher“ ersetzt.
150.Novellierungsanordnung 150, § 152a erhält die Bezeichnung „§ 202“.Paragraph 152 a, erhält die Bezeichnung „§ 202“.
151.Novellierungsanordnung 151, § 153 erhält die Bezeichnung „§ 203“.Paragraph 153, erhält die Bezeichnung „§ 203“.
152.Novellierungsanordnung 152, Nach § 153 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 153, wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Unwirksamkeit wertmindernder Rechtshandlungen – Aufschiebung
§ 154.Paragraph 154,
Macht ein Gläubiger die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung geltend, die bei der Schätzung der Liegenschaft wertmindernd berücksichtigt wurde, so hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Gläubigers bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage aufzuschieben.“
153.Novellierungsanordnung 153, § 153a bis § 157 erhalten die Bezeichnungen „§ 204“ bis „§ 208“ und werden nach § 203 eingereiht; in; im nunmehrigen § 206 wird in Abs. 1 und 2 jeweils das Zitat „§ 152 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 201 Abs. 3“ und in Abs. 4 das Zitat „§ 151“ durch das Zitat „§ 85 Abs. 2“ ersetzt; im nunmehrigen § 208 Abs. 2 entfallen die Worte „auf Antrag einer der im §. 154 Absatz 1, genannten Personen“.Paragraph 153 a bis Paragraph 157, erhalten die Bezeichnungen „§ 204“ bis „§ 208“ und werden nach Paragraph 203, eingereiht; in; im nunmehrigen Paragraph 206, wird in Absatz eins und 2 jeweils das Zitat „§ 152 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 201 Absatz 3 “ und in Absatz 4, das Zitat „§ 151“ durch das Zitat „§ 85 Absatz 2 “, ersetzt; im nunmehrigen Paragraph 208, Absatz 2, entfallen die Worte „auf Antrag einer der im Paragraph 154, Absatz 1, genannten Personen“.
154.Novellierungsanordnung 154, § 158 erhält die Bezeichnung „§ 190“ und wird nach § 189 eingereiht.Paragraph 158, erhält die Bezeichnung „§ 190“ und wird nach Paragraph 189, eingereiht.
155.Novellierungsanordnung 155, § 159 erhält die Bezeichnung „§ 191“ und wird nach § 190 eingereiht; in dessen Z 3 wird der Verweis „§ 156 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 207 Abs. 2“ ersetzt.Paragraph 159, erhält die Bezeichnung „§ 191“ und wird nach Paragraph 190, eingereiht; in dessen Ziffer 3, wird der Verweis „§ 156 Absatz 2 “, durch den Verweis „§ 207 Absatz 2 “, ersetzt.
156.Novellierungsanordnung 156, § 160 erhält die Bezeichnung „§ 192“ und wird nach § 191 eingereiht; in diesem werden das Zitat „§ 158“ durch das Zitat „§ 190“ und das Zitat „§ 159 Z 1“ durch den Verweis „§ 191 Z 1“ ersetzt.Paragraph 160, erhält die Bezeichnung „§ 192“ und wird nach Paragraph 191, eingereiht; in diesem werden das Zitat „§ 158“ durch das Zitat „§ 190“ und das Zitat „§ 159 Ziffer eins “, durch den Verweis „§ 191 Ziffer eins “, ersetzt.
157.Novellierungsanordnung 157, § 161 erhält die Bezeichnung „§ 193“ und wird nach § 192 eingereiht; in dessen Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§. 158 bis 160)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 190 bis 192)“ und das Zitat „§ 159 Z 1“ durch das Zitat „§ 190 Z 1“ ersetzt.Paragraph 161, erhält die Bezeichnung „§ 193“ und wird nach Paragraph 192, eingereiht; in dessen Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 158 bis 160)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 190 bis 192)“ und das Zitat „§ 159 Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 190 Ziffer eins “, ersetzt.
158.Novellierungsanordnung 158, § 169 erhält die Bezeichnung „§ 167“ und wird nach § 166 eingereiht.Paragraph 169, erhält die Bezeichnung „§ 167“ und wird nach Paragraph 166, eingereiht.
159.Novellierungsanordnung 159, § 170 erhält die Bezeichnung „§ 168“ und wird nach § 167 eingereiht; in dessen Z 4 lautet der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 und 2 WEG 2002)“; in Z 5 wird das Wort „Benutzungsart“ durch das Wort „Benützungsart“ ersetzt.Paragraph 170, erhält die Bezeichnung „§ 168“ und wird nach Paragraph 167, eingereiht; in dessen Ziffer 4, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, und 2 WEG 2002)“; in Ziffer 5, wird das Wort „Benutzungsart“ durch das Wort „Benützungsart“ ersetzt.
160.Novellierungsanordnung 160, §§ 170a und 170b erhalten die Bezeichnungen „§ 169“ und „§ 170“ und werden nach § 168 eingereiht.Paragraphen 170 a und 170b erhalten die Bezeichnungen „§ 169“ und „§ 170“ und werden nach Paragraph 168, eingereiht.
161.Novellierungsanordnung 161, In § 173 wird die Wendung „auf dem“ durch die Wendung „auf der“ ersetzt.In Paragraph 173, wird die Wendung „auf dem“ durch die Wendung „auf der“ ersetzt.
162.Novellierungsanordnung 162, In § 176 Abs. 1 wird das Wort „Kauflustigen“ durch das Wort „Bietinteressenten“ ersetzt.In Paragraph 176, Absatz eins, wird das Wort „Kauflustigen“ durch das Wort „Bietinteressenten“ ersetzt.
163.Novellierungsanordnung 163, In § 177 Abs. 2 werden die Worte „der Katasterauszug“ durch die Worte „der Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis“ ersetzt.In Paragraph 177, Absatz 2, werden die Worte „der Katasterauszug“ durch die Worte „der Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis“ ersetzt.
164.Novellierungsanordnung 164, § 177a entfällt.Paragraph 177 a, entfällt.
165.Novellierungsanordnung 165, In § 178 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§§ 148 und 177a“ durch das Zitat „§§ 86 und 180“ ersetzt.In Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „§§ 148 und 177a“ durch das Zitat „§§ 86 und 180“ ersetzt.
166.Novellierungsanordnung 166, § 178 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 178, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.“
167.Novellierungsanordnung 167, §§ 179 bis 181 werden aufgehoben.Paragraphen 179 bis 181 werden aufgehoben.
168.Novellierungsanordnung 168, § 183 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 183, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„§§ 168 und 170 Abs 3 sind anzuwenden.“„§§ 168 und 170 Absatz 3, sind anzuwenden.“
169.Novellierungsanordnung 169, In § 188 Abs. 1 wird das Zitat „§ 148 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 180 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 188, Absatz eins, wird das Zitat „§ 148 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 180 Absatz 3 “, ersetzt.
170.Novellierungsanordnung 170, § 188 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 188, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Wird im Versteigerungstermin weniger geboten, als das geringste Gebot beträgt, so ist auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen. Die neuerliche Versteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot als der halbe Schätzwert zugrunde, so kann gleichzeitig beantragt werden, dass dieses auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag herabgesetzt wird.“
171.Novellierungsanordnung 171, In § 199 Abs. 4 wird der Ausdruck „nach §. 158“ durch den Ausdruck „nach § 190“ und der Klammerausdruck „(§§. 159 ff.)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 191 ff)“ ersetzt.In Paragraph 199, Absatz 4, wird der Ausdruck „nach Paragraph 158 “, durch den Ausdruck „nach Paragraph 190 “ und der Klammerausdruck „(Paragraphen 159, ff.)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 191, ff)“ ersetzt.
172.Novellierungsanordnung 172, § 200 erhält die Bezeichnung „§ 148“ und wird nach § 147 eingereiht; die Z 2 bis 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „3.“.Paragraph 200, erhält die Bezeichnung „§ 148“ und wird nach Paragraph 147, eingereiht; die Ziffer 2 bis 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „3.“.
173.Novellierungsanordnung 173, §§ 200a und 200b erhalten die Bezeichnungen „§ 157“ und „§ 158“ und werden nach § 156 eingereiht.Paragraphen 200 a und 200b erhalten die Bezeichnungen „§ 157“ und „§ 158“ und werden nach Paragraph 156, eingereiht.
174.Novellierungsanordnung 174, §§ 201 und 202 erhalten die Bezeichnungen „§ 155“ und „§ 156“ und werden nach § 154 eingereiht; im nunmehrigen § 156 Abs. 1 wird das Zitat „§. 201“ durch das Zitat „§ 155“ ersetzt.Paragraphen 201 und 202 erhalten die Bezeichnungen „§ 155“ und „§ 156“ und werden nach Paragraph 154, eingereiht; im nunmehrigen Paragraph 156, Absatz eins, wird das Zitat „§. 201“ durch das Zitat „§ 155“ ersetzt.
175.Novellierungsanordnung 175, § 203 erhält die Bezeichnung „§ 153“; in dieser Bestimmung werden das Zitat „§ 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 14, 27 Abs. 1“ und die Wendung „bewegliche körperliche Sachen geführt wird und die gepfändeten Sachen“ durch die Wendung „bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Vermögensrechte geführt wird und die gepfändeten Vermögensobjekte“ ersetzt und folgender Satz angefügt:Paragraph 203, erhält die Bezeichnung „§ 153“; in dieser Bestimmung werden das Zitat „§ 14 Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins “, durch das Zitat „§§ 14, 27 Absatz eins “ und die Wendung „bewegliche körperliche Sachen geführt wird und die gepfändeten Sachen“ durch die Wendung „bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Vermögensrechte geführt wird und die gepfändeten Vermögensobjekte“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Bei einer anderen unbeweglichen Sache ist das Verfahren nur auf Antrag aufzuschieben.“
176.Novellierungsanordnung 176, §§ 205 und 206 erhalten die Bezeichnungen „§ 149“ und „§ 150“ und werden nach § 148 eingereiht; im nunmehrigen § 149 wird das Zitat „§ 158 oder 199“ durch das Zitat „§ 190 oder § 199“ ersetzt; im nunmehrigen § 150 wird das Zitat „(§§ 35 bis 37, 39, 40, 188, 200 Z 3, 200a, 201)“ durch das Zitat „(§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188)“ ersetzt.Paragraphen 205 und 206 erhalten die Bezeichnungen „§ 149“ und „§ 150“ und werden nach Paragraph 148, eingereiht; im nunmehrigen Paragraph 149, wird das Zitat „§ 158 oder 199“ durch das Zitat „§ 190 oder Paragraph 199 “, ersetzt; im nunmehrigen Paragraph 150, wird das Zitat „(Paragraphen 35 bis 37, 39, 40, 188, 200 Ziffer 3,, 200a, 201)“ durch das Zitat „(Paragraphen 35 bis 37, 39, 40, 148 Ziffer 2,, 155, 157, 188)“ ersetzt.
177.Novellierungsanordnung 177, §§ 207 und 208 erhalten die Bezeichnungen „§ 151“ und „§ 152“ und werden nach § 150 eingereiht; im nunmehrigen § 152 Abs. 1 wird die Wendung „im §. 207 Absatz 1,“ durch die Wendung „in § 151 Abs. 1“ ersetzt; im nunmherigen § 152 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder belastet“.Paragraphen 207 und 208 erhalten die Bezeichnungen „§ 151“ und „§ 152“ und werden nach Paragraph 150, eingereiht; im nunmehrigen Paragraph 152, Absatz eins, wird die Wendung „im Paragraph 207, Absatz 1,“ durch die Wendung „in Paragraph 151, Absatz eins “, ersetzt; im nunmherigen Paragraph 152, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder belastet“.
178.Novellierungsanordnung 178, In § 215 wird in Z 2 das Zitat „§. 159 Z 4“ durch das Zitat „§ 191 Z 4“, in Z 3 das Zitat „§ 155“ durch das Zitat „§ 206“ und in Z 4 das Zitat „§. 157“ durch das Zitat „§ 208“ ersetzt.In Paragraph 215, wird in Ziffer 2, das Zitat „§. 159 Ziffer 4 “, durch das Zitat „§ 191 Ziffer 4 “,, in Ziffer 3, das Zitat „§ 155“ durch das Zitat „§ 206“ und in Ziffer 4, das Zitat „§. 157“ durch das Zitat „§ 208“ ersetzt.
179.Novellierungsanordnung 179, In § 224 entfällt der Klammerausdruck „(zinstragende Anlegung)“.In Paragraph 224, entfällt der Klammerausdruck „(zinstragende Anlegung)“.
180.Novellierungsanordnung 180, In § 230 Abs. 1 wird das Zitat „§ 270 ABGB“ durch das Zitat „§ 277 ABGB“ ersetzt.In Paragraph 230, Absatz eins, wird das Zitat „§ 270 ABGB“ durch das Zitat „§ 277 ABGB“ ersetzt.
181.Novellierungsanordnung 181, § 235 Abs. 1 lautet:Paragraph 235, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWenn dem Widerspruch gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf das Meistbot in dem Verteilungsbeschluss, in der Entscheidung über einen dagegen erhobenen Rekurs oder in dem über den Widerspruch ergangenen Urteil Folge gegeben wird, hat das Exekutionsgericht sofort nach Eintritt der Rechtskraft dem Ersteher den Auftrag zu erteilen, den Meistbotsrest, welcher dem nicht anrechenbaren Betrag der pfandrechtlich sichergestellten Forderung samt Nebengebühren gleichkommt, sowie dessen gesetzliche Zinsen vom Tag der Erteilung des Zuschlags an binnen der nächsten vierzehn Tage bei Gericht zu erlegen.“
182.Novellierungsanordnung 182, § 238 samt Überschrift lautet:Paragraph 238, samt Überschrift lautet:
„Liegenschaftsanteile und Baurechte
§ 238.Paragraph 238,
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.“
183.Novellierungsanordnung 183, In § 239 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§. 158“ durch das Zitat „§ 190“ ersetzt.In Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Zitat „§. 158“ durch das Zitat „§ 190“ ersetzt.
184.Novellierungsanordnung 184, In § 239 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „§. 202“ durch das Zitat „§ 156“ ersetzt.In Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Zitat „§. 202“ durch das Zitat „§ 156“ ersetzt.
185.Novellierungsanordnung 185, § 240 samt der Überschrift „Zwangsverwaltung.“ entfällt.Paragraph 240, samt der Überschrift „Zwangsverwaltung.“ entfällt.
186.Novellierungsanordnung 186, § 241 erhält folgende Überschrift:Paragraph 241, erhält folgende Überschrift:
„Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen“
187.Novellierungsanordnung 187, § 241 Z 1 lautet:Paragraph 241, Ziffer eins, lautet:
die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;“
188.Novellierungsanordnung 188, § 241 Z 2 entfällt.Paragraph 241, Ziffer 2, entfällt.
189.Novellierungsanordnung 189, In § 241 erhält die Ziffer 3 die Bezeichnung „2“ und es wird die Wortfolge „sonstigen Dienstbezügen“ durch die Wortfolge „anderen Arbeitseinkommen“ ersetzt.In Paragraph 241, erhält die Ziffer 3 die Bezeichnung „2“ und es wird die Wortfolge „sonstigen Dienstbezügen“ durch die Wortfolge „anderen Arbeitseinkommen“ ersetzt.
190.Novellierungsanordnung 190, § 242, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:Paragraph 242,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„§ 242.Paragraph 242,
(1)Absatz einsDem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind eine Abschrift aus dem Bergbuch und die Verleihungsurkunde sowie Angaben zu allfälligen Hilfsbaukonzessionen und Revierstollenkonzessionen anzuschließen.
(2)Absatz 2In der Bekanntmachung des Versteigerungstermins sind der Name des Bergbaus, die sich darauf beziehenden Grubenmaße (Grubenfelder) und Überscharen, die Größe des Grubenfeldes, die mineralischen Rohstoffe, die in diesem Bergbau gewonnen werden oder wurden, und die dem Bergbau zunächst gelegene Eisenbahn- oder Schifffahrtsstation anzugeben.“
191.Novellierungsanordnung 191, § 243 samt Überschrift lautet:Paragraph 243, samt Überschrift lautet:
„Fristen
§ 243.Paragraph 243,
Die Einhaltung der in § 148 Z 2 und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.“ Die Einhaltung der in Paragraph 148, Ziffer 2, und Paragraph 188, Absatz 4, vorgesehenen Fristen sowie der in Paragraph 140, Absatz eins und Paragraph 167, Absatz 2, bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.“
192.Novellierungsanordnung 192, § 244 samt Überschrift lautet:Paragraph 244, samt Überschrift lautet:
„Geringstes Gebot
§ 244.Paragraph 244,
(1)Absatz einsBei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Werts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Werts der Bergwerksberechtigung samt den in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenständen.
(2)Absatz 2Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.“Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.“
193.Novellierungsanordnung 193, § 245 erhält folgende Überschrift:Paragraph 245, erhält folgende Überschrift:
„Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues“
194.Novellierungsanordnung 194, § 245 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
195.Novellierungsanordnung 195, In § 245 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.In Paragraph 245, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,
196.Novellierungsanordnung 196, § 246 samt Überschrift lautet:Paragraph 246, samt Überschrift lautet:
„Verteilung
§ 246.Paragraph 246,
Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den in § 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen: Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums samt den in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:
die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betrieb des versteigerten Bergbauobjekts tätigen Personen;
die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in § 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen;die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen;
die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in § 146 MinroG genannten Gegenstände.“die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenstände.“
197.Novellierungsanordnung 197, In § 247 wird die Wendung „an Teilhaber eines von mehreren betriebenen Bergbaus“ durch das Wort „Bergbauberechtigte“ ersetzt.In Paragraph 247, wird die Wendung „an Teilhaber eines von mehreren betriebenen Bergbaus“ durch das Wort „Bergbauberechtigte“ ersetzt.
198.Novellierungsanordnung 198, § 248 samt Überschrift entfällt.Paragraph 248, samt Überschrift entfällt.
199.Novellierungsanordnung 199, Die Titel- und Abteilungsbezeichnungen sowie Titel- und Abteilungsüberschriften vor § 249 lauten:Die Titel- und Abteilungsbezeichnungen sowie Titel- und Abteilungsüberschriften vor Paragraph 249, lauten:
„Zweiter Titel
Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung
Exekution auf bewegliche Sachen“
200.Novellierungsanordnung 200, Dem § 249 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 249, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Grundsatz“
201.Novellierungsanordnung 201, § 249 Abs. 1 lautet:Paragraph 249, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Exekution auf bewegliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf bewegliche Sachen alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen. Die Exekutionsbewilligung erfasst auch Forderungen aus indossablen Papieren sowie solche, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist.“
202.Novellierungsanordnung 202, § 249 Abs. 2a entfällt.Paragraph 249, Absatz 2 a, entfällt.
203.Novellierungsanordnung 203, Nach § 249 werden folgende Bestimmungen samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 249, werden folgende Bestimmungen samt Überschrift eingefügt:
„Verbindung mit Exekution auf Einkommensbezüge
§ 249a.Paragraph 249 a,
(1)Absatz einsIst eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder andere regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen anhängig, so ist zur Hereinbringung derselben Forderung eine Exekution auf bewegliche Sachen erst dann zu vollziehen, wenn
die Exekution nach § 295 erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 295 nicht positiv beantwortet hat oder einen möglichen Drittschuldner bekanntgegeben hat, gegenüber dem der Gläubiger auf die Pfändung verzichtet hat, oderdie Exekution nach Paragraph 295, erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach Paragraph 295, nicht positiv beantwortet hat oder einen möglichen Drittschuldner bekanntgegeben hat, gegenüber dem der Gläubiger auf die Pfändung verzichtet hat, oder
der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder trotz Auftrags keine Erklärung abgegeben hat oder
offenkundig ist, dass die hereinzubringende Forderung nicht innerhalb eines Jahres durch die Einziehung der gepfändeten Forderung getilgt werden kann, oder
der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche Sachen nach Erhalt der Erklärung des Drittschuldners beantragt.
(2)Absatz 2Ein im Rahmen eines erweiterten Exekutionspaketes bestellter Verwalter kann die Exekution auf bewegliche Sachen auch dann vollziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.Ein im Rahmen eines erweiterten Exekutionspaketes bestellter Verwalter kann die Exekution auf bewegliche Sachen auch dann vollziehen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen.
Verwalter
§ 249b.Paragraph 249 b,
(1)Absatz einsIst ein Verwalter bestellt, so sind die für das Vollstreckungsorgan geltenden Bestimmungen auch auf den Verwalter anzuwenden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2Der Verwalter kann von den Bestimmungen dieser Abteilung abweichen, soweit diese nicht die Pfändung oder öffentliche Versteigerung betreffen oder zur Wahrung der Interessen des Verpflichteten geboten sind.
(3)Absatz 3Der Verwalter kann gesetzliche Fristen überschreiten und er hat Sperrfristen nicht einzuhalten, sofern solche Fristen in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.
(4)Absatz 4Eine Verwahrung der gepfändeten Sache bei Gericht darf der Verwalter nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers vornehmen. Er kann diese wie eine Überstellung der gepfändeten Sache von einem Kostenvorschuss des betreibenden Gläubigers oder dessen Mitwirkung abhängig machen. § 260 ist anzuwenden.“Eine Verwahrung der gepfändeten Sache bei Gericht darf der Verwalter nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers vornehmen. Er kann diese wie eine Überstellung der gepfändeten Sache von einem Kostenvorschuss des betreibenden Gläubigers oder dessen Mitwirkung abhängig machen. Paragraph 260, ist anzuwenden.“
204.Novellierungsanordnung 204, In § 250 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten“ durch das Wort „Kleinunternehmern“ ersetzt und in Z 4 entfällt die Wortfolge „bis zum Wert von 750 Euro“.In Paragraph 250, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten“ durch das Wort „Kleinunternehmern“ ersetzt und in Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „bis zum Wert von 750 Euro“.
205.Novellierungsanordnung 205, In § 252d Abs. 1 wird nach der Wortfolge „dem Gericht“ die Wortfolge „ , dem Verpflichteten“ eingefügt.In Paragraph 252 d, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „dem Gericht“ die Wortfolge „ , dem Verpflichteten“ eingefügt.
206.Novellierungsanordnung 206, Die §§ 252e und 252f werden durch folgenden § 252e samt Überschrift ersetzt:Die Paragraphen 252 e, und 252f werden durch folgenden Paragraph 252 e, samt Überschrift ersetzt:
„Vollzug nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch
§ 252e.Paragraph 252 e,
(1)Absatz einsVor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch bei einer verpflichteten Partei, die kein Unternehmen betreibt, ist ein Antrag auf neuerlichen Vollzug nur zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass ein neuerlicher Vollzugsversuch erfolgversprechend ist.
(2)Absatz 2Fand der ergebnislose Vollzugsversuch in einem anderen gegen eine verpflichtete Partei nach Abs. 1 geführten Exekutionsverfahren statt, so ist der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug zu bewilligen. Die Exekution ist aber erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Ist die Sperrfrist des § 49 für die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses noch nicht abgelaufen, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Der betreibende Gläubiger ist von der Nichtdurchführung des Vollzugsversuchs zu verständigen.Fand der ergebnislose Vollzugsversuch in einem anderen gegen eine verpflichtete Partei nach Absatz eins, geführten Exekutionsverfahren statt, so ist der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug zu bewilligen. Die Exekution ist aber erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Ist die Sperrfrist des Paragraph 49, für die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses noch nicht abgelaufen, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Der betreibende Gläubiger ist von der Nichtdurchführung des Vollzugsversuchs zu verständigen.
(3)Absatz 3Ein Vollzugsversuch ist ergebnislos, wenn keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind.
(4)Absatz 4Ein Vollzugsversuch ist insbesondere dann erfolgversprechend, wenn
der betreibende Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt oder
er glaubhaft macht, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder
die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 vorliegen.“die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, vorliegen.“
207.Novellierungsanordnung 207, In § 253a erhält der Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:In Paragraph 253 a, erhält der Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2Wird der Verpflichtete zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Abs. 1 nicht angetroffen, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen. Verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigter Weise die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor dem Vollstreckungsorgan, so hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen. Das Exekutionsgericht kann zu deren Erzwingung auch die Haft verhängen.“Wird der Verpflichtete zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Absatz eins, nicht angetroffen, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen. Verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigter Weise die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor dem Vollstreckungsorgan, so hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen. Das Exekutionsgericht kann zu deren Erzwingung auch die Haft verhängen.“
208.Novellierungsanordnung 208, Dem § 253a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 253 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Wurde mit dem Verpflichteten kein Vermögensverzeichnis aufgenommen, weil dessen Aufnahme nach § 49 Abs. 1 unzulässig war, so kann der betreibende Gläubiger die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nur gemeinsam mit einem neuerlichen Vollzug beantragen.“Wurde mit dem Verpflichteten kein Vermögensverzeichnis aufgenommen, weil dessen Aufnahme nach Paragraph 49, Absatz eins, unzulässig war, so kann der betreibende Gläubiger die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nur gemeinsam mit einem neuerlichen Vollzug beantragen.“
209.Novellierungsanordnung 209, In § 258 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wendung „vom Beginne des Executionsvollzuges an“.In Paragraph 258, Absatz eins, dritter Satz entfällt die Wendung „vom Beginne des Executionsvollzuges an“.
210.Novellierungsanordnung 210, In § 259 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 259, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gegen einen Beschluss, mit dem die Verwahrung bewilligt wird, ist kein Rekurs zulässig.“
211.Novellierungsanordnung 211, § 264 samt Überschrift entfällt; die derzeitigen §§ 264a und 264b erhalten die Bezeichnungen „§ 264“ und „§ 264a“, im neuen § 264 wird das Zitat „§ 296“ durch das Zitat „§ 321“ ersetzt.Paragraph 264, samt Überschrift entfällt; die derzeitigen Paragraphen 264 a und 264b erhalten die Bezeichnungen „§ 264“ und „§ 264a“, im neuen Paragraph 264, wird das Zitat „§ 296“ durch das Zitat „§ 321“ ersetzt.
212.Novellierungsanordnung 212, § 268 samt Überschrift lautet:Paragraph 268, samt Überschrift lautet:
„Freihandverkauf
§ 268.Paragraph 268,
(1)Absatz einsAus freier Hand sind zu verkaufen:
Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, durch Vermittlung eines Handelsmaklers, Handelskommissionärs oder Vollstreckungsorgans zum Börsenpreis; dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen;
Wertpapiere. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugeben. Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden.
(2)Absatz 2Der Verwalter kann bewegliche Sachen unter Berücksichtigung des Schätzwerts verkaufen. Er hat den beabsichtigten Freihandverkauf, soweit tunlich, für mindestens 14 Tage öffentlich bekanntzumachen.“
213.Novellierungsanordnung 213, In § 269 entfallen die Worte „durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus oder ein Vollstreckungsorgan“.In Paragraph 269, entfallen die Worte „durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus oder ein Vollstreckungsorgan“.
214.Novellierungsanordnung 214, § 270 samt Überschrift lautet:Paragraph 270, samt Überschrift lautet:
„Öffentliche Versteigerung
§ 270.Paragraph 270,
(1)Absatz einsDie nicht in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.Die nicht in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
(2)Absatz 2Auch die in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Sachen sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers öffentlich zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand verkauft werden.Auch die in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Sachen sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers öffentlich zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand verkauft werden.
(3)Absatz 3Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Ersuchen des Verwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Versteigerung der beweglichen Sachen beauftragen.
(4)Absatz 4Gewährleistungsrechte des Erwerbers wegen eines Mangels der veräußerten Sache sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das FAGG ist nicht anzuwenden.“
215.Novellierungsanordnung 215, § 271 samt Überschrift lautet:Paragraph 271, samt Überschrift lautet:
„Sofortkauf vor der Versteigerung
§ 271.Paragraph 271,
Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die keinen Liebhaberwert hat, unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, verkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so ist die Versteigerung durchzuführen.“
216.Novellierungsanordnung 216, § 271a samt Überschrift entfällt.Paragraph 271 a, samt Überschrift entfällt.
217.Novellierungsanordnung 217, In § 274 Abs. 3 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 274, Absatz 3, lautet der Einleitungsteil:
„Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Auktionshallen und Versteigerungshäusern sowie von der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind:“
218.Novellierungsanordnung 218, In § 274 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Ziffer 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8 angefügt:In Paragraph 274, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8 angefügt:
pornographisches Material.“
219.Novellierungsanordnung 219, Nach § 274 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 274, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aVon der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind überdies Waffen im Sinne des § 1 WaffG ausgeschlossen.“Von der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind überdies Waffen im Sinne des Paragraph eins, WaffG ausgeschlossen.“
220.Novellierungsanordnung 220, Nach § 274f wird folgender § 274g samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 274 f, wird folgender Paragraph 274 g, samt Überschrift eingefügt:
„Verständigungen
§ 274g.Paragraph 274 g,
Das Gericht hat der zuständigen Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach § 286a Abs. 2 mitgeteilt hat, das Versteigerungsedikt zuzustellen und diese Behörden von der beabsichtigten Verwertung nach §§ 268, 270 Abs. 2 und § 280 Abs. 1 zu verständigen.“ Das Gericht hat der zuständigen Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach Paragraph 286 a, Absatz 2, mitgeteilt hat, das Versteigerungsedikt zuzustellen und diese Behörden von der beabsichtigten Verwertung nach Paragraphen 268,, 270 Absatz 2 und Paragraph 280, Absatz eins, zu verständigen.“
221.Novellierungsanordnung 221, § 275 Abs. 6 entfällt.Paragraph 275, Absatz 6, entfällt.
222.Novellierungsanordnung 222, § 276 Abs. 1 lautet:Paragraph 276, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer, das Vollstreckungsorgan oder durch den Leiter der Auktionshalle versteigert.“
223.Novellierungsanordnung 223, § 276 Abs. 3 entfällt.Paragraph 276, Absatz 3, entfällt.
224.Novellierungsanordnung 224, In § 276 erhält Abs. 4 die Bezeichnung „(3)“.In Paragraph 276, erhält Absatz 4, die Bezeichnung „(3)“.
225.Novellierungsanordnung 225, § 277 samt Überschrift entfällt; die §§ 277a, 277b und 277c erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 277.“, „§ 277a.“ und „277b.“.Paragraph 277, samt Überschrift entfällt; die Paragraphen 277 a,, 277b und 277c erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 277.“, „§ 277a.“ und „277b.“.
226.Novellierungsanordnung 226, In § 277 wird in Abs. 3 Z 8 der Ausdruck „§ 277b“ durch den Ausdruck „§ 277a“ ersetzt; in Abs. 5 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 277, wird in Absatz 3, Ziffer 8, der Ausdruck „§ 277b“ durch den Ausdruck „§ 277a“ ersetzt; in Absatz 5, entfällt der zweite Satz.
227.Novellierungsanordnung 227, § 277a vorletzter Satz lautet:Paragraph 277 a, vorletzter Satz lautet:
„Ein Sofortkauf kann vom Vollstreckungsorgan ausgeschlossen werden.“.
228.Novellierungsanordnung 228, Die Überschrift des § 278 lautet:Die Überschrift des Paragraph 278, lautet:
„Erfüllung des Meistbots“
229.Novellierungsanordnung 229, In § 278 entfällt Abs. 1; die Abs. 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(3)“; im neuen Abs. 1 wird das Zitat „§ 274 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 274 Abs. 2“ ersetzt; im neuen Abs. 2 entfällt der letzte Satz; im neuen Abs. 3 wird das Zitat „§ 155 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 206 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 278, entfällt Absatz eins ;, die Absatz 2, bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(3)“; im neuen Absatz eins, wird das Zitat „§ 274 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 274 Absatz 2 “, ersetzt; im neuen Absatz 2, entfällt der letzte Satz; im neuen Absatz 3, wird das Zitat „§ 155 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 206 Absatz 2 “, ersetzt.
230.Novellierungsanordnung 230, In § 278a entfällt der letzte Satz.In Paragraph 278 a, entfällt der letzte Satz.
231.Novellierungsanordnung 231, In § 280 Abs. 1 wird die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten“ durch die Wortfolge „innerhalb von sechs Monaten“ ersetzt.In Paragraph 280, Absatz eins, wird die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten“ durch die Wortfolge „innerhalb von sechs Monaten“ ersetzt.
232.Novellierungsanordnung 232, § 281 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 281, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 1 nicht verkauft oder nach § 280 Abs. 2 nicht versteigert werden können oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen.“„Wenn Gegenstände nach Paragraph 280, Absatz eins, nicht verkauft oder nach Paragraph 280, Absatz 2, nicht versteigert werden können oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen.“
233.Novellierungsanordnung 233, § 281b letzter Satz lautet:Paragraph 281 b, letzter Satz lautet:
„§ 278 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.“„§ 278 Absatz 3, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.“
234.Novellierungsanordnung 234, In § 282 Abs. 1 lautet das Zitat „§ 148 Z 2 und 3“; in Abs. 2 wird das Zitat „§ 206 Absatz 1“ durch das Zitat „§ 150“ ersetzt.In Paragraph 282, Absatz eins, lautet das Zitat „§ 148 Ziffer 2 und 3“; in Absatz 2, wird das Zitat „§ 206 Absatz 1“ durch das Zitat „§ 150“ ersetzt.
235.Novellierungsanordnung 235, In § 282a Abs. 1 lautet das Zitat „§ 158“.In Paragraph 282 a, Absatz eins, lautet das Zitat „§ 158“.
236.Novellierungsanordnung 236, In § 283 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der gemäß § 271 oder § 271a verfallenen Sicherheit und“.In Paragraph 283, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der gemäß Paragraph 271, oder Paragraph 271 a, verfallenen Sicherheit und“.
237.Novellierungsanordnung 237, In § 285 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die gemäß § 271 oder § 271a verfallene Sicherheit und“.In Paragraph 285, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „die gemäß Paragraph 271, oder Paragraph 271 a, verfallene Sicherheit und“.
238.Novellierungsanordnung 238, § 286 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Entlohung des Verwalters und die vom Verkaufserlös abhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers, hierauf“
239.Novellierungsanordnung 239, Nach § 286 wird folgender § 286a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 286, wird folgender Paragraph 286 a, samt Überschrift eingefügt:
„Abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte
§ 286a.Paragraph 286 a,
(1)Absatz einsAuf Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde, des Amts für Betrugsbekämpfung oder einer Verwaltungsbehörde erworben wurden (§ 2 AbgEO und § 3 VVG), hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen.Auf Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde, des Amts für Betrugsbekämpfung oder einer Verwaltungsbehörde erworben wurden (Paragraph 2, AbgEO und Paragraph 3, VVG), hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Gerichte haben die ihnen von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Verwaltungspfandrechte im Pfändungsregister mit dem Namen der Vollstreckungsbehörde, der Zahl und dem Tag der Verwaltungspfändung und der Höhe der Forderung anzumerken und der Vollstreckungsbehörde Entstehungstag und Geschäftszahl gerichtlicher Pfandrechte mitzuteilen.
(3)Absatz 3Bei abgabenbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die zuständige Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285 Abs. 1), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei der Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, ob ein abgabenbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden. Abgabenbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.Bei abgabenbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die zuständige Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (Paragraph 285, Absatz eins,), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei der Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, ob ein abgabenbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden. Abgabenbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Bei verwaltungsbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 mitgeteilt hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.Bei verwaltungsbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach Absatz 2, mitgeteilt hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Ein im abgaben- oder verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös ist bei Gericht zu erlegen, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Abgabenbehörden oder des Amts für Betrugsbekämpfung oder der Verwaltungsbehörde, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung oder die Verwaltungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.“
240.Novellierungsanordnung 240, Vor § 289 werden folgende Überschriften eingefügt:Vor Paragraph 289, werden folgende Überschriften eingefügt:
„Zweite Abteilung
Exekution auf Geldforderungen“
241.Novellierungsanordnung 241, § 289 samt Überschrift lautet:Paragraph 289, samt Überschrift lautet:
„Grundsatz
§ 289.Paragraph 289,
(1)Absatz einsDie Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach § 321.Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach Paragraph 321,
(2)Absatz 2Es ist ein Verwalter zu bestellen, der - wenn es rechtzeitig möglich ist, unter Zuziehung des Verpflichteten - unverzüglich pfändbare Forderungen zu ermitteln hat. Von der Bestellung ist abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger Exekution nur
auf einzelne im Antrag genannte Forderungen oder
auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295 oderauf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach Paragraph 295, oder
auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach Paragraph 295,
führt.
(3)Absatz 3Bezüge im Sinne dieser Abteilung sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.“
242.Novellierungsanordnung 242, Die Abteilungsbezeichnung und die Abteilungsüberschrift vor § 290 entfallen.Die Abteilungsbezeichnung und die Abteilungsüberschrift vor Paragraph 290, entfallen.
243.Novellierungsanordnung 243, In § 291a Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG“ durch einen Verweis auf „§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG“ ersetzt.In Paragraph 291 a, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 293 Absatz eins, Litera a, ASVG“ durch einen Verweis auf „§ 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG“ ersetzt.
244.Novellierungsanordnung 244, Nach § 291e wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 291 e, wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Nebenleistungen und Abgabenguthaben
§ 291f.Paragraph 291 f,
(1)Absatz einsVon sonstigen wiederkehrenden Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten weder vollständig noch zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, sowie von dem Abgabenguthaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung haben dem Verpflichteten 30% und 10% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt, höchstens jedoch für fünf Personen, zu verbleiben. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.
(2)Absatz 2Auf Antrag des Verpflichteten ist der unpfändbare Betrag nach Abs. 1 zu erhöhen, soweit er die unpfändbaren Grundbeträge von einem anderen Bezug nicht erhalten hat.“Auf Antrag des Verpflichteten ist der unpfändbare Betrag nach Absatz eins, zu erhöhen, soweit er die unpfändbaren Grundbeträge von einem anderen Bezug nicht erhalten hat.“
245.Novellierungsanordnung 245, § 292a wird nachstehender Satz angefügt:Paragraph 292 a, wird nachstehender Satz angefügt:
„Der Beschluss über die Erhöhung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.“
246.Novellierungsanordnung 246, § 292b wird nachstehender Satz angefügt:Paragraph 292 b, wird nachstehender Satz angefügt:
„Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.“
247.Novellierungsanordnung 247, In § 292e Abs. 2 lautet der letzte Satz:In Paragraph 292 e, Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„Bei einem Betriebsübergang gilt das Entgelt ab dem Zeitpunkt des Übergangs als vereinbart.“
248.Novellierungsanordnung 248, In § 292i Abs. 1 und Abs. 2 entfällt jeweils die Wendung „oder der Österreichischen Postsparkasse“.In Paragraph 292 i, Absatz eins und Absatz 2, entfällt jeweils die Wendung „oder der Österreichischen Postsparkasse“.
249.Novellierungsanordnung 249, § 292j erhält die Bezeichnung „§ 292f“ und dessen Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 292 j, erhält die Bezeichnung „§ 292f“ und dessen Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, dieDer Drittschuldner darf Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört,
vorgesehen sind.
(4)Absatz 4Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen den im Steuerrecht vorgesehenen Wert zugrunde zu legen.“
250.Novellierungsanordnung 250, § 292k erhält die Bezeichnung „§ 292g“ in dessen Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden“.Paragraph 292 k, erhält die Bezeichnung „§ 292g“ in dessen Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden“.
251.Novellierungsanordnung 251, Im neuen § 292g wird Abs. 4 durch folgende Absätze ersetzt:Im neuen Paragraph 292 g, wird Absatz 4, durch folgende Absätze ersetzt:
„(4)Absatz 4Vor der Entscheidung über folgende Anträge sind die Parteien und alle betreibenden Gläubiger, die auf den gegenständlichen Bezug Exekution führen, einzuvernehmen:
nach Abs. 1,nach Absatz eins,,
auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach § 292,auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach Paragraph 292,,
auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a,auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a,,
auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 292b undauf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 b, und
auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,
Der Beschluss wirkt in allen diesen Verfahren für die künftig fällig werdenden Bezugsteile.
(5)Absatz 5In den Verfahren nach Abs. 4 kann der betreibende Gläubiger vom Verpflichteten den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz. Der Drittschuldner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz und ist nicht zum Kostenersatz verpflichtet.In den Verfahren nach Absatz 4, kann der betreibende Gläubiger vom Verpflichteten den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz. Der Drittschuldner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz und ist nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
(6)Absatz 6Wird einem betreibenden Gläubiger nach Erlassen eines Beschlusses nach Abs. 4 die Exekution bewilligt, so gilt der Beschluss auch für ihn. Dem betreibenden Gläubiger ist der Beschluss zuzustellen; er kann auf dessen Antrag geändert werden.“Wird einem betreibenden Gläubiger nach Erlassen eines Beschlusses nach Absatz 4, die Exekution bewilligt, so gilt der Beschluss auch für ihn. Dem betreibenden Gläubiger ist der Beschluss zuzustellen; er kann auf dessen Antrag geändert werden.“
252.Novellierungsanordnung 252, § 292l erhält die Bezeichnung „§ 292j“; dessen Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 292 l, erhält die Bezeichnung „§ 292j“; dessen Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„(1)Absatz einsDer Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger oder vom Verwalter eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger oder dem Verwalter mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, dass er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung des betreibenden Gläubigers über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).Der Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger oder vom Verwalter eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger oder dem Verwalter mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, dass er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung des betreibenden Gläubigers über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
(2)Absatz 2Der betreibende Gläubiger oder der Verwalter hat dem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch dem Drittschuldner zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Verpflichtete erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).“Der betreibende Gläubiger oder der Verwalter hat dem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch dem Drittschuldner zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Verpflichtete erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).“
253.Novellierungsanordnung 253, Im neuen § 292j lautet Abs. 4:Im neuen Paragraph 292 j, lautet Absatz 4 :,
„(4)Absatz 4Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung nach Abs. 1 und 2 zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird.“Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung nach Absatz eins und 2 zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird.“
254.Novellierungsanordnung 254, § 294 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 294, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDas Gericht hat bei Bewilligung der Exekution dem Drittschuldner zu verbieten, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich hat das Gericht dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung und über ein allfälliges für diese bestelltes Pfand sowie insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzuteilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
(2)Absatz 2Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote sowie den Auftrag und die Mitteilungen nach Abs. 1 hinsichtlich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Forderungen mitzuteilen. Er kann den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 301 auffordern. Der Verwalter hat das Gericht und den betreibenden Gläubiger von der von ihm vorgenommenen Pfändung der Forderungen zu verständigen.“Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote sowie den Auftrag und die Mitteilungen nach Absatz eins, hinsichtlich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Forderungen mitzuteilen. Er kann den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach Paragraph 301, auffordern. Der Verwalter hat das Gericht und den betreibenden Gläubiger von der von ihm vorgenommenen Pfändung der Forderungen zu verständigen.“
255.Novellierungsanordnung 255, § 294a erhält die Bezeichnung „§ 295“ und § 295 erhält die Bezeichnung „§ 297“; der derzeitige § 297 samt Überschrift entfällt.Paragraph 294 a, erhält die Bezeichnung „§ 295“ und Paragraph 295, erhält die Bezeichnung „§ 297“; der derzeitige Paragraph 297, samt Überschrift entfällt.
256.Novellierungsanordnung 256, Im neuen § 295 lauten Abs. 1 und 2:Im neuen Paragraph 295, lauten Absatz eins und 2:
„Absatz eins(1) Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 30c Abs. 1 Z 2 ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a zustehen können, und bejahendenfalls mit wem, wenn der betreibende Gläubiger(1) Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustehen können, und bejahendenfalls mit wem, wenn der betreibende Gläubiger
Forderungsexekution auf Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge, ohne einen Drittschuldner zu nennen, oder
Forderungsexekution, ohne die zu pfändenden Forderungen zu nennen,
beantragt hat, im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben hat und die verpflichtete Partei eine natürliche Person ist. Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den Drittschuldner vorzugehen, wenn der Gläubiger nicht auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einer von ihm genannten Person verzichtet hat.beantragt hat, im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben hat und die verpflichtete Partei eine natürliche Person ist. Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in Paragraph 294, vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den Drittschuldner vorzugehen, wenn der Gläubiger nicht auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einer von ihm genannten Person verzichtet hat.
(2)Absatz 2Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder Ersuchen des Verwalters hat das Gericht, solange das Exekutionsverfahren weder eingestellt noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet wurde, eine neuerliche Auskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, wenn seit der letzten Abfrage mehr als drei Monate vergangen sind oder glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete zwischenzeitig einen Bezug im Sinne des § 289 Abs. 3 erworben hat.“Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder Ersuchen des Verwalters hat das Gericht, solange das Exekutionsverfahren weder eingestellt noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet wurde, eine neuerliche Auskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, wenn seit der letzten Abfrage mehr als drei Monate vergangen sind oder glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete zwischenzeitig einen Bezug im Sinne des Paragraph 289, Absatz 3, erworben hat.“
257.Novellierungsanordnung 257, Im neuen § 295 wird Abs. 4 durch folgende Absätze ersetzt:Im neuen Paragraph 295, wird Absatz 4, durch folgende Absätze ersetzt:
„(4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 2 vor und ist kein Vollzugsversuch bei der Exekution auf bewegliche Sachen durchzuführen, so hat das Gericht mit dem Verpflichteten nach dessen ordnungsgemäßer Ladung ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, vor und ist kein Vollzugsversuch bei der Exekution auf bewegliche Sachen durchzuführen, so hat das Gericht mit dem Verpflichteten nach dessen ordnungsgemäßer Ladung ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen.
(5)Absatz 5Die Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit automationsunterstützer Datenverarbeitung durchzuführen. Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die in Abs. 1 angeführten Informationen den Gerichten zu übermitteln.“Die Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit automationsunterstützer Datenverarbeitung durchzuführen. Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die in Absatz eins, angeführten Informationen den Gerichten zu übermitteln.“
258.Novellierungsanordnung 258, § 296 samt Überschrift lautet:Paragraph 296, samt Überschrift lautet:
„Frühere Bewilligung einer Fahrnisexekution
§ 296.Paragraph 296,
Eine Exekution nach § 295 ist nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche Sachen nur dann zu bewilligen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche Sachen erfahren hat, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290a zustehen.“ Eine Exekution nach Paragraph 295, ist nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche Sachen nur dann zu bewilligen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche Sachen erfahren hat, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustehen.“
259.Novellierungsanordnung 259, In § 299 Abs. 2 entfällt der zweite Satz; die Wortfolge „des Satzes 3“ wird durch die Wortfolge „des zweiten Satzes“ ersetzt; § 299 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 299, Absatz 2, entfällt der zweite Satz; die Wortfolge „des Satzes 3“ wird durch die Wortfolge „des zweiten Satzes“ ersetzt; Paragraph 299, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Das Pfandrecht bleibt bei einem Betriebsübergang und einer Gesamtrechtsnachfolge bestehen. Bei einem Wechsel zu einem anderen Konzernunternehmen kann der bisherige Drittschuldner das Zahlungsverbot auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen. Ab dem Zeitpunkt der Weiterleitung hat der neue Drittschuldner das Zahlungsverbot zu beachten.“
260.Novellierungsanordnung 260, In § 300 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 296“ durch einen Verweis auf „§ 321“ ersetzt und vor der Wortfolge „vom Vollstreckungsorgane“ die Wortfolge „vom Verwalter oder“ eingefügtIn Paragraph 300, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 296“ durch einen Verweis auf „§ 321“ ersetzt und vor der Wortfolge „vom Vollstreckungsorgane“ die Wortfolge „vom Verwalter oder“ eingefügt
261.Novellierungsanordnung 261, In § 300a Abs. 2 dritter Satz wird nach der Wendung „geltend gemacht“ das Wort „wurde“ eingefügt.In Paragraph 300 a, Absatz 2, dritter Satz wird nach der Wendung „geltend gemacht“ das Wort „wurde“ eingefügt.
262.Novellierungsanordnung 262, In § 301 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 301, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:
„Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung des Zahlungsverbots nach § 294 Abs. 2 nicht dem Verwalter obliegt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:“„Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung des Zahlungsverbots nach Paragraph 294, Absatz 2, nicht dem Verwalter obliegt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:“
263.Novellierungsanordnung 263, In § 301 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 301, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
ist ein Verwalter bestellt oder zu bestellen, ob die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags durch diesen angeregt wird.“
264.Novellierungsanordnung 264, § 301 Abs. 2 lautet:Paragraph 301, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Exekutionsgericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger - zu übersenden.“
265.Novellierungsanordnung 265, Dem § 301 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 301, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner den Auftrag zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zu erteilen; er kann aber davon absehen.“
266.Novellierungsanordnung 266, § 303 samt Überschrift lautet:Paragraph 303, samt Überschrift lautet:
„Geltendmachung durch Verwalter und Überweisung
§ 303.Paragraph 303,
(1)Absatz einsDer Verwalter ist berechtigt, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung samt dem vom Gericht zur Deckung der Entlohnung des Verwalters bestimmten Betrag geltend zu machen; ist kein Verwalter bestellt, so ist die gepfändete Geldforderung dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung zu überweisen.
(2)Absatz 2Der Verwalter ist berechtigt, bei beschränkt pfändbaren Forderungen auch den unpfändbaren Teil des Bezugs geltend zu machen und Bezüge zusammenzurechnen, wenn dies im Interesse der Parteien ist. Der Verwalter hat die Parteien davon zu verständigen und den unpfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, dem Verpflichteten zu zahlen. Der Drittschuldner hat dem Verwalter die zur Berechnung des unpfändbaren Freibetrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3Ein Interesse der Parteien im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittschuldner häufig mit Exekutionen auf die Bezüge seiner Arbeitnehmer befasst ist und die Berechnung durch den Verwalter nicht angeregt hat (§ 301 Abs. 1 Z 6), außer es liegt ein Fall der Zusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 vor.“Ein Interesse der Parteien im Sinn des Absatz 2, liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittschuldner häufig mit Exekutionen auf die Bezüge seiner Arbeitnehmer befasst ist und die Berechnung durch den Verwalter nicht angeregt hat (Paragraph 301, Absatz eins, Ziffer 6,), außer es liegt ein Fall der Zusammenrechnung nach Paragraph 292, Absatz 2, vor.“
267.Novellierungsanordnung 267, § 304 samt Überschrift entfällt; § 303a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 304“.Paragraph 304, samt Überschrift entfällt; Paragraph 303 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 304“.
268.Novellierungsanordnung 268, § 305 Abs. 1 lautet:Paragraph 305, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.“
269.Novellierungsanordnung 269, In § 305 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 295“ durch den Verweis auf „§ 297“ ersetzt.In Paragraph 305, Absatz 2, wird der Verweis auf „§ 295“ durch den Verweis auf „§ 297“ ersetzt.
270.Novellierungsanordnung 270, § 306 samt Überschrift lautet:Paragraph 306, samt Überschrift lautet:
„Auskunftsrecht – Ausfolgung der Urkunden
§ 306.Paragraph 306,
(1)Absatz einsDer Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen Teil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger auf Antrag für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten.
(2)Absatz 2Die erfolgte Überweisung ist vom Gericht auf den dem Gläubiger ausgefolgten Urkunden ersichtlich zu machen.“
271.Novellierungsanordnung 271, In § 307 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Sach- und Rechtslage“ durch die Wendung „Sach- oder Rechtslage“ und der Verweis in Abs. 4 auf „§ 292k“ durch einen Verweis auf „§ 292g“ ersetzt.In Paragraph 307, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Sach- und Rechtslage“ durch die Wendung „Sach- oder Rechtslage“ und der Verweis in Absatz 4, auf „§ 292k“ durch einen Verweis auf „§ 292g“ ersetzt.
272.Novellierungsanordnung 272, Die Überschrift des § 308 lautet:Die Überschrift des Paragraph 308, lautet:
„Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers“
273.Novellierungsanordnung 273, § 308 Abs. 1 lautet:Paragraph 308, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Verwalter oder der betreibende Gläubiger, dem die gepfändete Forderung überwiesen wurde, ist ermächtigt, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des hereinzubringenden Betrags – der Verwalter auch samt des vom Gericht zur Deckung seiner Entlohnung bestimmten Betrags - nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und des Eintritts ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung seines Anspruchs und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen und das für die gepfändete Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Weder der Verwalter noch der betreibende Gläubiger sind befugt, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen. Ein Vergleich des betreibenden Gläubigers über die zur Einziehung überwiesene Forderung und ein Vergleich des Verwalters bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts. Der Erteilung der Zustimmung hat die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.“
274.Novellierungsanordnung 274, § 308 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 308, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers diesem die Forderung zur Einziehung überweisen.“
275.Novellierungsanordnung 275, §§ 309 und 310 samt Überschriften lauten:Paragraphen 309 und 310 samt Überschriften lauten:
„Von Gegenleistung abhängige Forderung
§ 309.Paragraph 309,
(1)Absatz einsWenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten vorfinden, so hat sie letzterer dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Übergabe an den Drittschuldner herauszugeben. Dies hat das Gericht auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, anzuordnen.
(2)Absatz 2Die Herausgabe ist nach den §§ 346 bis 348 zu bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein gegen den Drittschuldner erlangtes oder gegen den Verpflichteten ergangenes Urteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Gericht dargetan werden kann.Die Herausgabe ist nach den Paragraphen 346 bis 348 zu bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein gegen den Drittschuldner erlangtes oder gegen den Verpflichteten ergangenes Urteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Gericht dargetan werden kann.
(3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.
Streitverkündung
§ 310.Paragraph 310,
(1)Absatz einsDer Verwalter oder der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inland liegt, gerichtlich den Streit zu verkünden.
(2)Absatz 2Der Verwalter und jeder Gläubiger, für welchen die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem Rechtsstreit auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
(3)Absatz 3Die Verzögerung der Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung sowie die Unterlassung der Streitverkündung machen den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten, sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Exekution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.
(4)Absatz 4Im Fall der Verzögerung der Betreibung ist auf Antrag des Verwalters, jedes nachrangigen Gläubigers, der auf dieselbe Forderung Exekution führt, oder der verpflichteten Partei die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufzuheben und zur Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgericht ein Kurator zu bestellen; ist ein Verwalter bestellt, so ist er zum Kurator zu bestellen. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.“
276.Novellierungsanordnung 276, § 312 Abs. 2 und 3 entfallen; Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(2)“.Paragraph 312, Absatz 2 und 3 entfallen; Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(2)“.
277.Novellierungsanordnung 277, § 313 samt Überschrift lautet:Paragraph 313, samt Überschrift lautet:
„Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit
§ 313.Paragraph 313,
(1)Absatz einsDer Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
(2)Absatz 2Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung wie eine vom Verpflichteten ausgestellte Bestätigung.“
278.Novellierungsanordnung 278, In § 314 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 304“ durch einen Verweis auf „§ 323 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 314, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 304“ durch einen Verweis auf „§ 323 Absatz 2 “, ersetzt.
279.Novellierungsanordnung 279, § 314 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 314, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Auf den Kurator sind die Bestimmungen über den Verwalter anzuwenden.“
280.Novellierungsanordnung 280, § 315 samt Überschrift lautet:Paragraph 315, samt Überschrift lautet:
„Verteilung
§ 315.Paragraph 315,
(1)Absatz einsDie vom Drittschuldner dem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind nach den §§ 285 bis 287 zu verteilen; die dem Verwalter oder Kurator im Prozess gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten gehören zur Verteilungsmasse; die durch die Bestellung und Tätigkeit des Verwalters oder Kurators erwachsenden Kosten sind gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen.Die vom Drittschuldner dem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind nach den Paragraphen 285 bis 287 zu verteilen; die dem Verwalter oder Kurator im Prozess gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten gehören zur Verteilungsmasse; die durch die Bestellung und Tätigkeit des Verwalters oder Kurators erwachsenden Kosten sind gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist auf die Exekution zur Hereinbringung von Unterhalt nicht anzuwenden; der Verwalter hat den betreibenden Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 führen, den pfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, zu zahlen.“Absatz eins, ist auf die Exekution zur Hereinbringung von Unterhalt nicht anzuwenden; der Verwalter hat den betreibenden Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, führen, den pfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, zu zahlen.“
281.Novellierungsanordnung 281, § 316 samt Überschrift entfällt.Paragraph 316, samt Überschrift entfällt.
282.Novellierungsanordnung 282, In § 317 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 317, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:
„Der Verwalter kann die gepfändete Forderung auf eine andere Art verwerten:“
283.Novellierungsanordnung 283, In § 317 erhält der Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; folgender Abs. 2 wird eingefügt:In Paragraph 317, erhält der Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“; folgender Absatz 2, wird eingefügt:
„(2)Absatz 2Wurde die Forderung einem Gläubiger überwiesen, so kann das Exekutionsgericht auf Antrag eines Gläubigers, zu dessen Gunsten die Forderung gepfändet wurde, eine andere Art der Verwertung anordnen.“
284.Novellierungsanordnung 284, In § 318 wird vor der Wortfolge „von dem Vollstreckungsorgane“ die Wortfolge „vom Verwalter oder“ eingefügt.In Paragraph 318, wird vor der Wortfolge „von dem Vollstreckungsorgane“ die Wortfolge „vom Verwalter oder“ eingefügt.
285.Novellierungsanordnung 285, In § 318 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2; der Verweis auf „§. 305 Absatz 1“ wird durch den Verweis auf „§ 323 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 318, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2 ;, der Verweis auf „§. 305 Absatz 1“ wird durch den Verweis auf „§ 323 Absatz eins “, ersetzt.
286.Novellierungsanordnung 286, In § 319 lautet die Überschrift:In Paragraph 319, lautet die Überschrift:
„Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung“
287.Novellierungsanordnung 287, In § 319 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 319, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:
„Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:“
288.Novellierungsanordnung 288, In § 319 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis auf „§ 296“ durch den Verweis auf „§ 321“ ersetzt.In Paragraph 319, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Verweis auf „§ 296“ durch den Verweis auf „§ 321“ ersetzt.
289.Novellierungsanordnung 289, In § 319 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 319, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
wenn sie bücherlich sichergestellt ist.“
290.Novellierungsanordnung 290, In § 319 werden Abs. 2 und 3 durch folgenden Abs. 2 ersetzt:In Paragraph 319, werden Absatz 2 und 3 durch folgenden Absatz 2, ersetzt:
„(2)Absatz 2Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach § 332 durchzuführen.“Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach Paragraph 332, durchzuführen.“
291.Novellierungsanordnung 291, § 319a samt Überschrift entfällt.Paragraph 319 a, samt Überschrift entfällt.
292.Novellierungsanordnung 292, § 320 Abs. 2 lautet:Paragraph 320, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ist eine Forderung bücherlich sichergestellt, so hat das die Exekution bewilligende Gericht das zum Vollzug der Einverleibung des Pfandrechts Erforderliche gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution zu verfügen. Bei Einverleibung dieses Pfandrechts ist anzugeben, dass dieses zum Zweck der Exekution einer vollstreckbaren Geldforderung vom Gericht bewilligt wird. Ist ein Verwalter bestellt, so ist er zum Antrag auf Einverleibung des Pfandrechtes berechtigt. Dieser ist auch im öffentlichen Buch anzumerken. Ist kein Verwalter bestellt, so ist die Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger im öffentlichen Buch anzumerken.“
293.Novellierungsanordnung 293, § 320 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Paragraph 320, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger steht auch die Befugnis zu, die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage zu erwirken und alle Erklärungen namens des Verpflichteten abzugeben, welche zur bücherlichen Löschung des einverleibten Pfandrechtes erforderlich sind. Diese Löschungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Exekutionsgerichts.
(6)Absatz 6Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte oder der Verwalter auf die Einziehung verzichtet, so ist die Anmerkung von Amts wegen zu löschen.“
294.Novellierungsanordnung 294, Die §§ 321 bis 344 samt Überschriften sowie die Abteilungsbezeichnungen und Abteilungsüberschriften vor den §§ 325 und 330 werden durch folgende §§ 321 bis 344 samt Überschriften sowie folgender Abteilungsbezeichnung und Abteilungsüberschrift vor § 326 ersetzt:Die Paragraphen 321 bis 344 samt Überschriften sowie die Abteilungsbezeichnungen und Abteilungsüberschriften vor den Paragraphen 325 und 330 werden durch folgende Paragraphen 321 bis 344 samt Überschriften sowie folgender Abteilungsbezeichnung und Abteilungsüberschrift vor Paragraph 326, ersetzt:
„Pfändung von Forderungen aus Papieren
§ 321.Paragraph 321,
(1)Absatz einsDie Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, dass der Verwalter oder das Vollstreckungsorgan diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt. Das Vollstreckungsorgan hat weiters die Papiere bei Gericht zu hinterlegen.Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, dass der Verwalter oder das Vollstreckungsorgan diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (Paragraphen 253,, 254 Absatz eins,) an sich nimmt. Das Vollstreckungsorgan hat weiters die Papiere bei Gericht zu hinterlegen.
(2)Absatz 2Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt § 257.Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt Paragraph 257,
Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere
§ 322.Paragraph 322,
(1)Absatz einsPräsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in § 321 Abs. 1 bezeichneten Papieren sind, solange das Papier bei Gericht erliegt, durch das Vollstreckungsorgan an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen.Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in Paragraph 321, Absatz eins, bezeichneten Papieren sind, solange das Papier bei Gericht erliegt, durch das Vollstreckungsorgan an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen.
(2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug kann das Vollstreckungsorgan die fällige Forderung aus einem derartigen bei Gericht erliegenden Papier einziehen. Die eingehenden Beträge sind gerichtlich zu hinterlegen; das für den betreibenden Gläubiger an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge. Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.
Überweisung von Forderungen aus Papieren
§ 323.Paragraph 323,
(1)Absatz einsBei Forderungen aus Papieren nach § 321 Abs. 1 geschieht die Überweisung durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Exekutionsgericht oder vom Vollstreckungsorgan abzugeben.Bei Forderungen aus Papieren nach Paragraph 321, Absatz eins, geschieht die Überweisung durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Exekutionsgericht oder vom Vollstreckungsorgan abzugeben.
(2)Absatz 2Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach § 321 Abs. 1, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach Paragraph 321, Absatz eins,, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.
Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde
§ 324.Paragraph 324,
(1)Absatz einsDie Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. § 323 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. Paragraph 323, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 323 ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.Paragraph 323, ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.
Zahlung des Drittschuldners – Mehrempfang
§ 325.Paragraph 325,
(1)Absatz einsDas Mehrempfangene hat der Verwalter oder der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen teilweiser Befreiung der Forderung von der Exekution ein Teil der Zahlung gebührt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.
(2)Absatz 2Die Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebührenden Einganges ist auf Antrag vom Exekutionsgericht zu bestimmen. Vor der Entscheidung sind alle Beteiligten einzuvernehmen.
Dritte Abteilung
Exekution auf Vermögensrechte
Anwendungsbereich
§ 326.Paragraph 326,
(1)Absatz einsVermögensrechte des Verpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht von §§ 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen.Vermögensrechte des Verpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht von Paragraphen 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen.
(2)Absatz 2Unpfändbar sind:
das Recht, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse zu verlangen, solange ein Aufteilungsverfahren nicht eingeleitet wurde oder nicht durch Vertrag, Vergleich oder rechtskräftige Entscheidung Einzelrechte begründet wurden,
höchstpersönliche oder sonst unübertragbare Rechte,
die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen,
Unternehmen, die derart durch die Person des Unternehmers geprägt sind, dass eine Verwaltung oder Verpachtung des Unternehmens ohne die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers nicht möglich ist. Dies wird bei einem Kleinunternehmen vermutet, das vom Unternehmer allein oder mit höchstens vier Arbeitnehmern betrieben wird.
(3)Absatz 3Der neben einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung gegenüber einem Drittschuldner bestehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.
Grundsatz
§ 327.Paragraph 327,
(1)Absatz einsWenn das Gericht nicht auf Antrag des betreibenden Gläubigers anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Vermögensrechte alle Vermögensrechte des Verpflichteten. Das Gericht hat einen Verwalter zu bestellen, der, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensrechte zu ermitteln hat.
(2)Absatz 2Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die vom Verwalter bestimmten Rechte zu enthalten. Dritten, die kraft eines Vermögensrechts zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet sind, ist zu verbieten, an diese zu leisten.
Pfändung
§ 328.Paragraph 328,
(1)Absatz einsMit Zustellung des gerichtlichen Gebots an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, wird die Pfändung bewirkt. Ist kraft eines Vermögensrechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung dann als bewirkt anzusehen, wenn dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Bei verbücherten Rechten erfolgt die Pfändung durch Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register.
(2)Absatz 2Bestimmt der Verwalter die zu pfändenden Vermögensrechte, so obliegt es ihm, die Verbote bezüglich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Vermögensrechte mitzuteilen und das Gericht sowie den betreibenden Gläubiger von der vorgenommenen Pfändung zu verständigen; sonst obliegt die Zustellung dem Gericht.
(3)Absatz 3Der Verwalter hat das in Exekution gezogene Recht pfandweise zu beschreiben, wenn dies zur Bestimmung des Rechts erforderlich ist.
(4)Absatz 4Das Pfandrecht erfasst auch die durch Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 entstehenden Forderungen und Ansprüche oder daraus erlangte Sachen. Es hat den Rang des gepfändeten Rechts.Das Pfandrecht erfasst auch die durch Ausübung der Befugnisse nach Paragraph 329, Absatz eins, entstehenden Forderungen und Ansprüche oder daraus erlangte Sachen. Es hat den Rang des gepfändeten Rechts.
(5)Absatz 5Ist ein Dritter kraft eines Vermögensrechtes zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet, so kann das Gericht oder der Verwalter dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot eine Drittschuldnererklärung auftragen; § 301 gilt dabei sinngemäß. Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Gericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger – zu übersenden.Ist ein Dritter kraft eines Vermögensrechtes zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet, so kann das Gericht oder der Verwalter dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot eine Drittschuldnererklärung auftragen; Paragraph 301, gilt dabei sinngemäß. Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Gericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger – zu übersenden.
Befugnisse des Verwalters
§ 329.Paragraph 329,
(1)Absatz einsDer Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten befugt.Der Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (Paragraph 308,), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten befugt.
(2)Absatz 2Der Verwalter hat die aus der Ausübung seiner Befugnisse nach Abs. 1 hervorgehenden Ansprüche durchzusetzen und die sich ergebenden Vermögenswerte zu verwerten.Der Verwalter hat die aus der Ausübung seiner Befugnisse nach Absatz eins, hervorgehenden Ansprüche durchzusetzen und die sich ergebenden Vermögenswerte zu verwerten.
(3)Absatz 3Rechtshandlungen des Verpflichteten, die das gepfändete Vermögensrecht betreffen, insbesondere dessen Kündigung, sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam und ohne Einfluss auf die Befugnisse des Verwalters.
Exekution ohne Verwalter
§ 330.Paragraph 330,
(1)Absatz einsWird im Exekutionsantrag das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleich die Verwertung begehrt, hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Bestellung eines Verwalters abzusehen.
(2)Absatz 2Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der aus der beabsichtigten Art der Verwertung des Vermögensrechts oder der daraus entstehenden Forderungen und Ansprüche oder der daraus erlangten Sachen voraussichtlich erzielbare Erlös nicht
die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringt, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist, oder
unter Berücksichtigung der Kosten höher ist als der voraussichtliche Erlös, der durch Bestellung eines Verwalters erzielt werden kann.
(3)Absatz 3Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht.Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (Paragraph 308,), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht.
(4)Absatz 4Geschieht die Verwertung durch
die Verpachtung eines Unternehmens,
den Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung einer Liegenschaft,
den Verkauf eines Gesellschaftsanteils oder
die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses,
so ist jedenfalls ein Verwalter zu bestellen.
Verwertung
§ 331.Paragraph 331,
(1)Absatz einsDie Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.
(2)Absatz 2Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:
die Verpachtung eines Unternehmens,
der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,
der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und
die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.
Zwangsverwaltung
§ 332.Paragraph 332,
(1)Absatz einsDurch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden
Rechte auf den wiederholten Bezug von Früchten,
Rechte, die eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren,
Jagd- und Fischereirechte sowie
(2)Absatz 2Auf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in §§ 112 und 331 Abs. 2 bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des § 84 berechtigt.Auf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in Paragraphen 112 und 331 Absatz 2, bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des Paragraph 84, berechtigt.
(3)Absatz 3Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen zu den vom Zwangsverwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen.
(4)Absatz 4Ist das gepfändete Vermögensrecht befristet, so endet die Zwangsverwaltung mit Ablauf der Zeit, für die das gepfändete Recht des Verpflichteten besteht.
Vermietung und Verpachtung
§ 333.Paragraph 333,
(1)Absatz einsDas Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann.
(2)Absatz 2Der Bestandvertrag ist dem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden.
(3)Absatz 3Zahlt der Bestandnehmer den Pachtzins trotz Mahnung nicht, so ist der Verwalter berechtigt, das Bestandverhältnis aufzulösen.
Freihandverkauf
§ 334.Paragraph 334,
Ein Vermögensrecht, sowie daraus hervorgehende Forderungen oder Ansprüche oder daraus erlangte Sachen dürfen nur dann öffentlich versteigert werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als bei einem Verkauf erzielt werden kann.
Freihandverkauf von Liegenschaften
§ 335.Paragraph 335,
(1)Absatz einsErfasst das gepfändete Vermögensrecht den Anspruch des Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verwalters die Anmerkung der Exekutionsbewilligung unter Angabe der Person des Verwalters und der betriebenen Forderung im Grundbuch zu veranlassen (Anmerkung nach § 335 Abs. 1 EO), sobald der Verpflichtete außerbücherlich Eigentum erworben hat oder die Liegenschaft sowie die für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden dem Verwalter übergeben wurden. § 138 gilt sinngemäß.Erfasst das gepfändete Vermögensrecht den Anspruch des Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verwalters die Anmerkung der Exekutionsbewilligung unter Angabe der Person des Verwalters und der betriebenen Forderung im Grundbuch zu veranlassen (Anmerkung nach Paragraph 335, Absatz eins, EO), sobald der Verpflichtete außerbücherlich Eigentum erworben hat oder die Liegenschaft sowie die für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden dem Verwalter übergeben wurden. Paragraph 138, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Verwalter ist zum Verkauf der Liegenschaft binnen drei Monaten ab dem außerbücherlichen Eigentumserwerb des Verpflichteten oder ab der Übernahme der Liegenschaft sowie der Übernahme der für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden berechtigt; die Frist beginnt nicht vor der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verwalter. Der Kaufpreis darf den Schätzwert der Liegenschaft nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Frist kein Kaufvertrag abgeschlossen, so hat der Verwalter den betreibenden Gläubiger vom Unterbleiben des Verkaufs zu verständigen.
(3)Absatz 3Unterbleibt der Verkauf, so kann der betreibende Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach Verständigung durch den Verwalter die Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beantragen. Der Verwalter hat die Liegenschaft im Fall der Bestellung eines Zwangsverwalters diesem, sonst dem Verpflichteten zu übergeben und von deren Verwertung abzusehen. Die bücherliche Anmerkung nach § 98 Abs. 1 oder § 137 Abs. 1 ersetzt die bücherliche Anmerkung nach Abs. 1 und erfolgt in deren Rang.Unterbleibt der Verkauf, so kann der betreibende Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach Verständigung durch den Verwalter die Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beantragen. Der Verwalter hat die Liegenschaft im Fall der Bestellung eines Zwangsverwalters diesem, sonst dem Verpflichteten zu übergeben und von deren Verwertung abzusehen. Die bücherliche Anmerkung nach Paragraph 98, Absatz eins, oder Paragraph 137, Absatz eins, ersetzt die bücherliche Anmerkung nach Absatz eins und erfolgt in deren Rang.
(4)Absatz 4Unterlässt es der betreibende Gläubiger, die Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung fristgerecht zu beantragen, so hat der Verwalter die Liegenschaft dem Verpflichteten zur freien Verfügung zu überlassen.
(5)Absatz 5Die Anmerkung nach Abs. 1 ist im Grundbuch zu löschenDie Anmerkung nach Absatz eins, ist im Grundbuch zu löschen
auf Antrag des Käufers der Liegenschaft mit der bücherlichen Einverleibung dessen Eigentumsrechts,
auf Antrag des Verpflichteten, wenn diesem die Liegenschaft vom Verwalter überlassen wurde,
von Amts wegen bei Einstellung der Exekution.
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 gelten für Superädifikate sinngemäß.Die Absatz eins bis 5 gelten für Superädifikate sinngemäß.
Eigentumsvorbehalt
§ 336.Paragraph 336,
(1)Absatz einsBei Pfändung des Anwartschaftsrechts des Eigentumsvorbehaltskäufers entsteht das Pfandrecht an der vom Verpflichteten unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache mit der Zahlung des Restkaufpreises. Es hat den Rang des Pfandrechts am Anwartschaftsrecht.
(2)Absatz 2Die Sache ist zu verwerten, nachdem der Verwalter den ihm vom betreibenden Gläubiger zur Verfügung gestellten Restkaufpreis gezahlt hat. Das Gericht hat den gezahlten Restkaufpreis als weitere Exekutionskosten zu bestimmen.
(3)Absatz 3Ein Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers binnen 14 Tagen nach Erhalt des Leistungsverbots ist unwirksam, sofern dieser nicht zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vorbehaltsverkäufers unerlässlich ist.
Schrankfach
§ 337.Paragraph 337,
(1)Absatz einsDer Verpflichtete hat an der Öffnung eines Schrankfaches, dessen Rechte gepfändet worden sind, mitzuwirken. Die Mitwirkung des Verpflichteten an der Öffnung des Schrankfaches kann auch auf Antrag des Verwalters vom Gericht nach § 354 durchgesetzt werden.Der Verpflichtete hat an der Öffnung eines Schrankfaches, dessen Rechte gepfändet worden sind, mitzuwirken. Die Mitwirkung des Verpflichteten an der Öffnung des Schrankfaches kann auch auf Antrag des Verwalters vom Gericht nach Paragraph 354, durchgesetzt werden.
(2)Absatz 2Der Verwalter hat die Rechte, die der Verpflichtete hätte, wenn der Schlüssel oder Urkunden verloren worden wären oder das Losungswort vergessen worden wäre. Hat der Verwalter in Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 einen Exekutionstitel zur gewaltsamen Öffnung des Schrankfaches erwirkt, so hat das Gericht diese auf dessen Antrag unter Beiziehung eines Vollstreckungsorgans anzuordnen, ohne dass es einer weiteren Exekutionsbewilligung bedarf. Der Öffnung steht nicht entgegen, dass auch Dritte Rechte am Schrankfach haben, aber trotz Aufforderung nicht an der Öffnung mitwirken.Der Verwalter hat die Rechte, die der Verpflichtete hätte, wenn der Schlüssel oder Urkunden verloren worden wären oder das Losungswort vergessen worden wäre. Hat der Verwalter in Ausübung der Befugnisse nach Paragraph 329, Absatz eins, einen Exekutionstitel zur gewaltsamen Öffnung des Schrankfaches erwirkt, so hat das Gericht diese auf dessen Antrag unter Beiziehung eines Vollstreckungsorgans anzuordnen, ohne dass es einer weiteren Exekutionsbewilligung bedarf. Der Öffnung steht nicht entgegen, dass auch Dritte Rechte am Schrankfach haben, aber trotz Aufforderung nicht an der Öffnung mitwirken.
(3)Absatz 3Der Inhalt des Schrankfaches ist vom Verwalter pfandweise zu beschreiben und zu verwerten.
Ansprüche auf Herausgabe und Leistung von Sachen
§ 338.Paragraph 338,
(1)Absatz einsBei Pfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Verwalter herauszugeben.
(2)Absatz 2 § 307 gilt auch bei Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlag nicht eignet, hat das Gericht auf Antrag des Drittschuldners einen Verwahrer zu bestellen, an den der Drittschuldner die Sache herauszugeben hat.
Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften und Genossenschaften
§ 339.Paragraph 339,
(1)Absatz einsErfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Gesellschafter bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zukommt, so kann der Verwalter die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
(2)Absatz 2Erfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Genossenschafter für den Fall dessen Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommt, so kann der Verwalter die Mitgliedschaft des Genossenschafters ohne Rücksicht darauf, ob die Genossenschaft für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
(3)Absatz 3Ist kein Verwalter bestellt, so kann der betreibende Gläubiger nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzugsversuch bei einer Exekution auf bewegliche Sachen des Gesellschafters ergebnislos gewesen ist.Ist kein Verwalter bestellt, so kann der betreibende Gläubiger nach Absatz eins, oder Absatz 2, nur kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzugsversuch bei einer Exekution auf bewegliche Sachen des Gesellschafters ergebnislos gewesen ist.
Vinkulierung und Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften
§ 340.Paragraph 340,
(1)Absatz einsBei Verwertung des Gesellschaftsanteils einer Kapitalgesellschaft, der nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder eines Gesellschafters übertragbar ist (§ 76 Abs. 2 GmbHG, § 62 Abs. 2 AktG), ist dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger, allen Gläubigern, die bis dahin die Pfändung des Gesellschaftsanteils erwirkt haben, der zustimmungsberechtigten Gesellschaft sowie dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter unter gleichzeitiger Verständigung von der Pfändung der Schätzwert bekannt zu geben. Die Schätzung kann unterbleiben, wenn der Gesellschaftsanteil einen Börsenpreis hat oder zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der zustimmungsberechtigten Gesellschaft oder dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt. Wird ein Gesellschaftsanteil nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benachrichtigung des Zustimmungsberechtigten durch einen von diesem zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzwert (Übernahmspreis) erreichenden Kaufpreises übernommen, so bedarf es zur Verwertung nicht der Zustimmung.Bei Verwertung des Gesellschaftsanteils einer Kapitalgesellschaft, der nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder eines Gesellschafters übertragbar ist (Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG, Paragraph 62, Absatz 2, AktG), ist dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger, allen Gläubigern, die bis dahin die Pfändung des Gesellschaftsanteils erwirkt haben, der zustimmungsberechtigten Gesellschaft sowie dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter unter gleichzeitiger Verständigung von der Pfändung der Schätzwert bekannt zu geben. Die Schätzung kann unterbleiben, wenn der Gesellschaftsanteil einen Börsenpreis hat oder zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der zustimmungsberechtigten Gesellschaft oder dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt. Wird ein Gesellschaftsanteil nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benachrichtigung des Zustimmungsberechtigten durch einen von diesem zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzwert (Übernahmspreis) erreichenden Kaufpreises übernommen, so bedarf es zur Verwertung nicht der Zustimmung.
(2)Absatz 2Der Bekanntgabe des Schätzwertes bedarf es nicht, wenn der Anteil durch Zwangsverwaltung verwertet werden soll. Der Zustimmungsberechtigte ist zur Person des Zwangsverwalters vor dessen Bestellung einzuvernehmen.
(3)Absatz 3Ist im Gesellschaftsvertrag für den Exekutionsfall ein Aufgriffsrecht vorgesehen, so hat der Verwalter den Aufgriffsberechtigten vom geplanten Verkauf zu verständigen. Der Aufgriffsberechtigte kann das Aufgriffsrecht binnen zwei Monaten durch Erklärung gegenüber dem Verwalter und Zahlung des Aufgriffspreises ausüben.
Unternehmen
§ 341.Paragraph 341,
(1)Absatz einsUnternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.
(2)Absatz 2Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,
das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,
den Unternehmensgegenstand zu ändern,
den Betrieb des Unternehmens einzustellen,
über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,
Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.
(3)Absatz 3Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.
Bekanntmachung des Zwangsverwalters
§ 342.Paragraph 342,
(1)Absatz einsDer Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.
(2)Absatz 2Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, dass die Zwangsverwaltung und der Zwangsverwalter unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels im Firmenbuch eingetragen werden.
(3)Absatz 3Nach Bekanntmachung der Bestellung des Zwangsverwalters in der Ediktsdatei ist, solange eine Exekution auf ein Unternehmen anhängig ist, eine Exekution auf einzelne Vermögensobjekte des Unternehmens nicht zulässig.
Befugnisse des Zwangsverwalters
§ 343.Paragraph 343,
(1)Absatz einsDer Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, welche der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.
(2)Absatz 2Der Zwangsverwalter ist insbesondere berechtigt:
zum Widerruf einer vom Verpflichteten für den Betrieb des in Verwaltung gezogenen Unternehmens erteilten Prokura oder Handlungsvollmacht und
zur Empfangnahme der als Wertsendungen bezeichneten Postsendungen, welche an das verwaltete Unternehmen gerichtet sind.
(3)Absatz 3Inwieweit die dem Inhaber des Unternehmens in gewerberechtlicher Beziehung zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten auf den Zwangsverwalter übergehen, bestimmt sich nach der Gewerbeordnung.
Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen
§ 344.Paragraph 344,
(1)Absatz einsBei der Zwangsverwaltung von Unternehmen hat der Zwangsverwalter die während der Verwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor deren Bekanntmachung in der Ediktsdatei rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betrieb des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.
(2)Absatz 2Vor der Bekanntmachung in der Ediktsdatei fällig gewordene Forderungen kann der Zwangsverwalter begleichen, wenn das der Forderung zugrundeliegende Rechtsgeschäft wiederkehrende Leistungen umfasst und diese für den Betrieb des Unternehmens geboten sind.“
295.Novellierungsanordnung 295, In § 345 Abs. 1 Z 1 lautet der Klammerausdruck: „(§§ 294, 327 Abs. 2)“.In Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraphen 294,, 327 Absatz 2,)“.
279a.Novellierungsanordnung 279a, In § 345 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 301“ durch das Zitat „§§ 301, 328 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 301“ durch das Zitat „§§ 301, 328 Absatz 5 “, ersetzt.
296.Novellierungsanordnung 296, In § 345 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „gemäß §§ 304 und 306“ durch die Wendung „gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „gemäß Paragraphen 304 und 306“ durch die Wendung „gemäß Paragraphen 306 und 323 Absatz 2 “, ersetzt.
297.Novellierungsanordnung 297, In § 345 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „gemäß §§ 297, 310 und 314“ durch die Wendung „gemäß §§ 310, 314 und 322“ ersetzt.In Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wendung „gemäß Paragraphen 297,, 310 und 314“ durch die Wendung „gemäß Paragraphen 310,, 314 und 322“ ersetzt.
298.Novellierungsanordnung 298, § 345 Abs. 1 Z 5 entfällt; Z 6 erhält die Bezeichnung „5.“.Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt; Ziffer 6, erhält die Bezeichnung „5.“.
299.Novellierungsanordnung 299, In § 345 Abs. 2 wird die Wendung „gelten die Bestimmungen des § 289“ durch die Wendung „gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz“ ersetzt.In Paragraph 345, Absatz 2, wird die Wendung „gelten die Bestimmungen des Paragraph 289 “, durch die Wendung „gilt Paragraph 259, Absatz 2, letzter Satz“ ersetzt.
300.Novellierungsanordnung 300, Die Überschrift des dritten Abschnitts des ersten Teils (vor § 346) lautet:Die Überschrift des dritten Abschnitts des ersten Teils (vor Paragraph 346,) lautet:
„Dritter Abschnitt
Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen“.
301.Novellierungsanordnung 301, § 347 erhält folgende Überschrift:Paragraph 347, erhält folgende Überschrift:
„Herausgabe durch Dritte“
302.Novellierungsanordnung 302, § 348 erhält folgende Überschrift:Paragraph 348, erhält folgende Überschrift:
„Herausgabe durch Zeichen“
303.Novellierungsanordnung 303, § 350 Abs. 2 letzter Satz lautet: „Der Exekutionsantrag muss in diesem Fall den gemäß § 22 GBG 1955 notwendigen Nachweis der Voreigentümer enthalten.“Paragraph 350, Absatz 2, letzter Satz lautet: „Der Exekutionsantrag muss in diesem Fall den gemäß Paragraph 22, GBG 1955 notwendigen Nachweis der Voreigentümer enthalten.“
304.Novellierungsanordnung 304, § 350 Abs. 7 entfällt.Paragraph 350, Absatz 7, entfällt.
305.Novellierungsanordnung 305, In § 351 lautet die Überschrift „Aufhebung einer Gemeinschaft“ und in Abs. 1 entfallen die Worte „und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze“.In Paragraph 351, lautet die Überschrift „Aufhebung einer Gemeinschaft“ und in Absatz eins, entfallen die Worte „und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze“.
306.Novellierungsanordnung 306, § 351 Abs. 2 lautet:Paragraph 351, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Gegen die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Gerichts ist mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt wird, kein Rekurs zulässig.“
307.Novellierungsanordnung 307, § 352b Z 1 lautet:Paragraph 352 b, Ziffer eins, lautet:
Die Frist des § 167 Abs. 2 gilt nicht.“Die Frist des Paragraph 167, Absatz 2, gilt nicht.“
308.Novellierungsanordnung 308, § 352b Z 3 letzter Satz lautet:Paragraph 352 b, Ziffer 3, letzter Satz lautet:
„§§ 168 und 170 Abs. 3 sind anzuwenden.“„§§ 168 und 170 Absatz 3, sind anzuwenden.“
309.Novellierungsanordnung 309, Die Überschrift von § 353 lautet:Die Überschrift von Paragraph 353, lautet:
„Erwirkung vertretbarer Handlungen“
310.Novellierungsanordnung 310, § 354 erhält folgende Überschrift:Paragraph 354, erhält folgende Überschrift:
„Erwirkung unvertretbarer Handlungen“
311.Novellierungsanordnung 311, § 356 erhält folgende Überschrift:Paragraph 356, erhält folgende Überschrift:
„Wiederherstellung des früheren Zustands“
312.Novellierungsanordnung 312, § 357 erhält folgende Überschrift:Paragraph 357, erhält folgende Überschrift:
„Widerstand des Verpflichteten“
313.Novellierungsanordnung 313, § 358 erhält folgende Überschrift:Paragraph 358, erhält folgende Überschrift:
„Strafantrag – Strafzumessung“
314.Novellierungsanordnung 314, § 361 erhält folgende Überschrift:Paragraph 361, erhält folgende Überschrift:
„Haftdauer“
315.Novellierungsanordnung 315, § 362 erhält folgende Überschrift:Paragraph 362, erhält folgende Überschrift:
„Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen“
316.Novellierungsanordnung 316, § 363 erhält folgende Überschrift:Paragraph 363, erhält folgende Überschrift:
„Schadenersatz bei Mutwilligkeit“
317.Novellierungsanordnung 317, § 363 zweiter Satz lautet:Paragraph 363, zweiter Satz lautet:
„§ 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 63a Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“
318.Novellierungsanordnung 318, § 364 entfällt.Paragraph 364, entfällt.
319.Novellierungsanordnung 319, § 365 erhält folgende Überschrift:Paragraph 365, erhält folgende Überschrift:
„Gesundheitsgefährdung“
320.Novellierungsanordnung 320, § 366 erhält folgende Überschrift:Paragraph 366, erhält folgende Überschrift:
„Kostenvorschuss“
321.Novellierungsanordnung 321, § 370 erhält folgende Überschrift:Paragraph 370, erhält folgende Überschrift:
„Bewilligung“
322.Novellierungsanordnung 322, § 371 erhält folgende Überschrift:Paragraph 371, erhält folgende Überschrift:
„Exekution zur Sicherstellung ohne Bescheinigung“
323.Novellierungsanordnung 323, § 371a erhält folgende Überschrift:Paragraph 371 a, erhält folgende Überschrift:
„Leistung einer Sicherheit für drohenden Schaden“
324.Novellierungsanordnung 324, § 372 erhält folgende Überschrift:Paragraph 372, erhält folgende Überschrift:
„Unterhaltsansprüche, Geldrenten“
325.Novellierungsanordnung 325, § 373 erhält folgende Überschrift:Paragraph 373, erhält folgende Überschrift:
„Versäumungsurteil“
326.Novellierungsanordnung 326, § 374 erhält folgende Überschrift:Paragraph 374, erhält folgende Überschrift:
„Sicherungsmittel von Geldforderungen“
327.Novellierungsanordnung 327, In § 374 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zwangsverwaltung“ ein Beistrich sowie die Wendung „mit Ausnahme der Zwangsverwaltung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen,“ eingefügt.In Paragraph 374, Absatz eins, wird nach dem Wort „Zwangsverwaltung“ ein Beistrich sowie die Wendung „mit Ausnahme der Zwangsverwaltung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen,“ eingefügt.
328.Novellierungsanordnung 328, § 375 erhält folgende Überschrift:Paragraph 375, erhält folgende Überschrift:
„Zuständigkeit“
329.Novellierungsanordnung 329, § 375 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 375, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„§§ 54b bis 54e sowie 63a sind nicht anzuwenden.“
330.Novellierungsanordnung 330, § 376 erhält folgende Überschrift:Paragraph 376, erhält folgende Überschrift:
„Vollziehung“
331.Novellierungsanordnung 331, § 377 erhält folgende Überschrift:Paragraph 377, erhält folgende Überschrift:
„Aufhebung und Einschränkung der Exekutionshandlungen“
332.Novellierungsanordnung 332, In § 377 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck „(§ 16 Abs. 3)“.In Paragraph 377, Absatz 3, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 16, Absatz 3,)“.
333.Novellierungsanordnung 333, Die Überschrift des § 379 lautet:Die Überschrift des Paragraph 379, lautet:
„Sicherung von Geldforderungen“
334.Novellierungsanordnung 334, Nach § 379 wird folgender § 379a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 379, wird folgender Paragraph 379 a, samt Überschrift eingefügt:
„Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB„Pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB
§ 379a.Paragraph 379 a,
(1)Absatz einsFür eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.Für eine pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in Paragraph 381, bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2)Absatz 2Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Abs. 1 gleichzuhalten.“Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Absatz eins, gleichzuhalten.“
335.Novellierungsanordnung 335, § 380 erhält folgende Überschrift:Paragraph 380, erhält folgende Überschrift:
„Der Exekution entzogene Vermögenswerte“
336.Novellierungsanordnung 336, Die Überschrift des § 381 lautet:Die Überschrift des Paragraph 381, lautet:
„Sicherung anderer Ansprüche“
337.Novellierungsanordnung 337, § 382 erhält folgende Überschrift:Paragraph 382, erhält folgende Überschrift:
„Sicherungsmittel“
338.Novellierungsanordnung 338, In § 382 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 382, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
339.Novellierungsanordnung 339, In § 382 Z 8 erhält die lit. c die Bezeichnung lit. b.In Paragraph 382, Ziffer 8, erhält die Litera c, die Bezeichnung Litera b,
340.Novellierungsanordnung 340, § 382a erhält folgende Überschrift:Paragraph 382 a, erhält folgende Überschrift:
„Vorläufiger Unterhalt“
341.Novellierungsanordnung 341, In § 382a Abs. 5 wird das Zitat „§ 382 Abs. 1 Z 8 lit. a“ durch das Zitat „§ 382 Z 8 lit. a“ ersetzt.In Paragraph 382 a, Absatz 5, wird das Zitat „§ 382 Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, “, durch das Zitat „§ 382 Ziffer 8, Litera a, “, ersetzt.
342.Novellierungsanordnung 342, In § 382b entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2 und 3.In Paragraph 382 b, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Absatz 2 und 3.
343.Novellierungsanordnung 343, § 382c und 382d entfallen.Paragraph 382 c und 382d entfallen.
344.Novellierungsanordnung 344, § 382e erhält die Bezeichnung § 382c; dessen Abs. 2 bis 4 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen.Paragraph 382 e, erhält die Bezeichnung Paragraph 382 c, ;, dessen Absatz 2 bis 4 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen.
345.Novellierungsanordnung 345, § 382f erhält die Bezeichnung § 382k.Paragraph 382 f, erhält die Bezeichnung Paragraph 382 k,
346.Novellierungsanordnung 346, § 382g erhält die Bezeichnung § 382d; dessen Abs. 2 und 3 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen.Paragraph 382 g, erhält die Bezeichnung Paragraph 382 d, ;, dessen Absatz 2 und 3 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen.
347.Novellierungsanordnung 347, § 382h erhält die Bezeichnung § 382j; in dessen Abs. 1 wird das Zitat „§ 382 Abs. 1 Z 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 382 Z 4 bis 7“ ersetzt.Paragraph 382 h, erhält die Bezeichnung Paragraph 382 j, ;, in dessen Absatz eins, wird das Zitat „§ 382 Absatz eins, Ziffer 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 382 Ziffer 4 bis 7“ ersetzt.
348.Novellierungsanordnung 348, Nach dem nunmehrigen § 382d werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 382 d, werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:
„Dauer
§ 382e.Paragraph 382 e,
(1)Absatz einsEine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann längstens für sechs Monate angeordnet werden.
(2)Absatz 2Eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre kann längstens für ein Jahr angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
(3)Absatz 3Das Gericht kann zusätzlich die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
(4)Absatz 4Verfahren in der Hauptsache im Sinn des § 391 Abs. 2 sind bei einstweiligen Verfügungen nach § 382b und bei einer mit dieser gemeinsam erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382c Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung.Verfahren in der Hauptsache im Sinn des Paragraph 391, Absatz 2, sind bei einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382 b und bei einer mit dieser gemeinsam erlassenen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 c, Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung.
Verfahrensbestimmungen
§ 382f.Paragraph 382 f,
(1)Absatz einsGefährdete Parteien können sich bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d) sowie bei weiteren Schriftsätzen im Verfahren erster Instanz durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung (§ 25 Abs. 3 SPG) vertreten lassen. Die Opferschutzeinrichtung kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen.Gefährdete Parteien können sich bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Paragraph 382 d,) sowie bei weiteren Schriftsätzen im Verfahren erster Instanz durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung (Paragraph 25, Absatz 3, SPG) vertreten lassen. Die Opferschutzeinrichtung kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen.
(2)Absatz 2Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag bei aufrechtem Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 10 SPG), so ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag bei aufrechtem Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (Paragraph 38 a, Absatz 10, SPG), so ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.
(3)Absatz 3Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem Antragsteller mitzuteilen.
Abgabestelle des Antragsgegners
§ 382g.Paragraph 382 g,
Wenn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23 Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird. Wenn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (Paragraphen 8 und 23 Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.
Verständigungen
§ 382h.Paragraph 382 h,
(1)Absatz einsDas Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c) eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, sind auch
im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sonst die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde,
der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger sowie das Pflegschaftsgericht, wenn eine der Parteien minderjährig oder sich aus der Aktenlage ergibt, dass eine minderjährige Person in der von der einstweiligen Verfügung erfassten Wohnung wohnt,
unverzüglich zu verständigen.
Vollzug
§ 382i.Paragraph 382 i,
(1)Absatz einsEinstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen sind sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen. Dabei gilt Folgendes:
Das Vollstreckungsorgan hat den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.
Ist der Antragsgegner beim Vollzug nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zwei Tagen Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn der Z 1 aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre sowie mit dem Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung hinzuweisen.Ist der Antragsgegner beim Vollzug nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zwei Tagen Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn der Ziffer eins, aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre sowie mit dem Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung hinzuweisen.
Vor der Ausfolgung gemäß Z 1 abgenommener oder nach § 38a SPG bei Gericht erlegter Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.Vor der Ausfolgung gemäß Ziffer eins, abgenommener oder nach Paragraph 38 a, SPG bei Gericht erlegter Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.
(2)Absatz 2Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach § 382d Z 1, 3 und 8 durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer solchen einstweiligen Verfügung entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten.Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach Paragraph 382 d, Ziffer eins,, 3 und 8 durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer solchen einstweiligen Verfügung entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten.
(3)Absatz 3Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden.“
349.Novellierungsanordnung 349, § 383 erhält folgende Überschrift:Paragraph 383, erhält folgende Überschrift:
„Verwaltung von Sachen“
350.Novellierungsanordnung 350, In § 383 Abs. 1 werden das Zitat „§. 382 Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 382 Z 2“ und das Zitat „§§. 334 bis 339 und 341 bis 344“ durch die Wendung „den Bestimmungen über die Vermögensrechte“ ersetzt.In Paragraph 383, Absatz eins, werden das Zitat „§. 382 Absatz eins, Ziffer 2 “, durch das Zitat „§ 382 Ziffer 2 “ und das Zitat „§§. 334 bis 339 und 341 bis 344“ durch die Wendung „den Bestimmungen über die Vermögensrechte“ ersetzt.
351.Novellierungsanordnung 351, § 384 erhält folgende Überschrift:Paragraph 384, erhält folgende Überschrift:
„Vollzug aufgetragener Handlungen“
352.Novellierungsanordnung 352, § 385 Abs. 1 lautet:Paragraph 385, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas in § 382 Z 7 bezeichnete Verbot wird dem Inhaber der Sachen gegenüber mit Zustellung an ihn wirksam.“Das in Paragraph 382, Ziffer 7, bezeichnete Verbot wird dem Inhaber der Sachen gegenüber mit Zustellung an ihn wirksam.“
353.Novellierungsanordnung 353, § 386 erhält folgende Überschrift:Paragraph 386, erhält folgende Überschrift:
„Haft“
354.Novellierungsanordnung 354, § 386 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 386, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„§ 366 ist auf diese Kosten insoweit anzuwenden, als bei nicht rechtzeitigem Erlag der Kosten der Verhaftete in die Haftanstalt zu bringen ist.“
355.Novellierungsanordnung 355, In § 387 Abs. 2 wird die Wortfolge „Geltungsgebiete dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.In Paragraph 387, Absatz 2, wird die Wortfolge „Geltungsgebiete dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.
356.Novellierungsanordnung 356, In § 387 Abs. 3 wird das Zitat „§ 382 Abs. 1 Z 8“ durch das Zitat „§ 382 Z 8“ ersetzt; die Wendung „oder nach § 382b“ und der letzte Satz entfallen.In Paragraph 387, Absatz 3, wird das Zitat „§ 382 Absatz eins, Ziffer 8 “, durch das Zitat „§ 382 Ziffer 8 “, ersetzt; die Wendung „oder nach Paragraph 382 b, “ und der letzte Satz entfallen.
357.Novellierungsanordnung 357, In § 387 Abs. 4 wird das Zitat „§ 382g“ durch das Zitat „§§ 382b, 382c oder 382d“ ersetzt.In Paragraph 387, Absatz 4, wird das Zitat „§ 382g“ durch das Zitat „§§ 382b, 382c oder 382d“ ersetzt.
358.Novellierungsanordnung 358, Die Überschrift vor § 390 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 390, lautet:
„Sicherheitsleistung“
359.Novellierungsanordnung 359, § 390 Abs. 4 lautet:Paragraph 390, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c), zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d), nach § 382 Z 8 lit. a oder § 382a kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.“Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c), zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Paragraph 382 d,), nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, oder Paragraph 382 a, kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.“
360.Novellierungsanordnung 360, § 391 erhält folgende Überschrift:Paragraph 391, erhält folgende Überschrift:
„Dauer, Befreiungsbetrag und Frist zur Rechtfertigung“
361.Novellierungsanordnung 361, § 392 erhält folgende Überschrift:Paragraph 392, erhält folgende Überschrift:
„Mehrere Verfügungen zugunsten desselben Anspruchs“
362.Novellierungsanordnung 362, § 393 erhält folgende Überschrift:Paragraph 393, erhält folgende Überschrift:
„Kosten“
363.Novellierungsanordnung 363, § 393 Abs. 2 lautet:Paragraph 393, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Im Verfahren über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d) richtet sich die Kostenersatzpflicht nach §§ 40 ff ZPO.“Im Verfahren über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Paragraph 382 d,) richtet sich die Kostenersatzpflicht nach Paragraphen 40, ff ZPO.“
364.Novellierungsanordnung 364, § 394 erhält folgende Überschrift:Paragraph 394, erhält folgende Überschrift:
„Schadenersatz und Mutwillensstrafe“
365.Novellierungsanordnung 365, § 395 erhält folgende Überschrift:Paragraph 395, erhält folgende Überschrift:
„Zustellung“
366.Novellierungsanordnung 366, § 395 Abs. 3 entfällt.Paragraph 395, Absatz 3, entfällt.
367.Novellierungsanordnung 367, § 398 erhält folgende Überschrift:Paragraph 398, erhält folgende Überschrift:
„Verfahren über den Widerspruch“
368.Novellierungsanordnung 368, § 399a erhält folgende Überschrift:Paragraph 399 a, erhält folgende Überschrift:
„Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts“
369.Novellierungsanordnung 369, § 399b erhält folgende Überschrift:Paragraph 399 b, erhält folgende Überschrift:
„Ersatz und Aufrechnung nach Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts“
370.Novellierungsanordnung 370, In § 399c Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§§ 382b, 382e und 382g“ durch das Zitat „§§ 382b, 382c und 382d“ ersetzt.In Paragraph 399 c, Absatz eins,, 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§§ 382b, 382e und 382g“ durch das Zitat „§§ 382b, 382c und 382d“ ersetzt.
371.Novellierungsanordnung 371, § 400 erhält folgende Überschrift:Paragraph 400, erhält folgende Überschrift:
„Ausfolgung der Sicherheitsleistung“
372.Novellierungsanordnung 372, Die Überschrift des § 401 lautet:Die Überschrift des Paragraph 401, lautet:
„Anordnungen über verwahrte Sachen“
373.Novellierungsanordnung 373, In § 401 Abs. 1 lautet das Zitat „§ 399 Abs. 2“.In Paragraph 401, Absatz eins, lautet das Zitat „§ 399 Absatz 2 “,
374.Novellierungsanordnung 374, In § 401 Abs. 2 lautet das Zitat „§ 321“.In Paragraph 401, Absatz 2, lautet das Zitat „§ 321“.
375.Novellierungsanordnung 375, § 402 erhält folgende Überschrift:Paragraph 402, erhält folgende Überschrift:
„Rekurs“
376.Novellierungsanordnung 376, In § 417 wird das Wort „Geltungsgebiet“ durch das Wort „Inland“ und die Wortfolge „außerhalb des Geltungsgebiet dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „im Ausland“ ersetzt.In Paragraph 417, wird das Wort „Geltungsgebiet“ durch das Wort „Inland“ und die Wortfolge „außerhalb des Geltungsgebiet dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „im Ausland“ ersetzt.
377.Novellierungsanordnung 377, In § 419 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 119, 146, 149 NO“ durch das Zitat „§§ 119 und 146 NO“ ersetzt.In Paragraph 419, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 119, 146, 149 NO“ durch das Zitat „§§ 119 und 146 NO“ ersetzt.
378.Novellierungsanordnung 378, In § 427 Abs. 1 werden die Worte „ein Exekutionsverfahren“ durch die Wendung „ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 427, Absatz eins, werden die Worte „ein Exekutionsverfahren“ durch die Wendung „ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt.
379.Novellierungsanordnung 379, § 427 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 427, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Ein Schuldner kann zur Vorbereitung eines Insolvenz-, Restrukturierungs- oder Reorganisationsverfahrens oder seiner sonstigen Entschuldung in die in Abs. 1 genannten, seine Person betreffenden Daten einsehen. Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte, Notare und anerkannte Schuldenberatungsstellen als Vertreter des Schuldners.“Ein Schuldner kann zur Vorbereitung eines Insolvenz-, Restrukturierungs- oder Reorganisationsverfahrens oder seiner sonstigen Entschuldung in die in Absatz eins, genannten, seine Person betreffenden Daten einsehen. Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte, Notare und anerkannte Schuldenberatungsstellen als Vertreter des Schuldners.“
380.Novellierungsanordnung 380, In § 428 Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(GISA-Zahl)“ die Wendung „oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (ErsB-Ordnungsnummer)“ eingefügt, das Wort „Exekutionsverfahren“ durch die Wendung „Exekutions- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:In Paragraph 428, Absatz 3, wird nach dem Klammerausdruck „(GISA-Zahl)“ die Wendung „oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (ErsB-Ordnungsnummer)“ eingefügt, das Wort „Exekutionsverfahren“ durch die Wendung „Exekutions- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Bei der Abfrage durch den Schuldnervertreter ist zu Dokumentationszwecken der Grund der Einsicht zu dokumentieren.“
381.Novellierungsanordnung 381, In § 428 Abs. 4 wird nach dem Klammerausdruck „(GISA-Zahl)“ die Wendung „oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (ErsB-Ordnungsnummer)“ eingefügt.In Paragraph 428, Absatz 4, wird nach dem Klammerausdruck „(GISA-Zahl)“ die Wendung „oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (ErsB-Ordnungsnummer)“ eingefügt.
382.Novellierungsanordnung 382, In § 429 Abs. 1 wird die Wendung „zum Zweck des § 427 Abs. 1“ durch die Wendung „für die Zwecke des § 427“ ersetzt.In Paragraph 429, Absatz eins, wird die Wendung „zum Zweck des Paragraph 427, Absatz eins “, durch die Wendung „für die Zwecke des Paragraph 427 “, ersetzt.
383.Novellierungsanordnung 383, § 430 Abs. 1 lautet:Paragraph 430, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Rechtsanwalts- und Notariatskammern, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge an Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. Die im ersten Satz genannten Stellen haben dem Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern und die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen darüber hinaus jährlich – zu berichten.“
384.Novellierungsanordnung 384, In § 430 Abs. 3 werden in der Z 2 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 3 das Wort „sowie“ angefügt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 430, Absatz 3, werden in der Ziffer 2, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 3, das Wort „sowie“ angefügt und folgende Ziffer 4, angefügt:
der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen“
385.Novellierungsanordnung 385, Im neuen § 434 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „EO“ und in Abs. 3 wird die Wendung „Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962“ durch den Ausdruck „GEG“ ersetzt.Im neuen Paragraph 434, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „EO“ und in Absatz 3, wird die Wendung „Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962“ durch den Ausdruck „GEG“ ersetzt.
386.Novellierungsanordnung 386, Nach § 434 werden folgende §§ 435 bis 437 samt Überschriften sowie folgender Fünfter und Sechster Teil eingefügt:Nach Paragraph 434, werden folgende Paragraphen 435 bis 437 samt Überschriften sowie folgender Fünfter und Sechster Teil eingefügt:
„Formblätter
§ 435.Paragraph 435,
Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben mit Verordnung Formblätter einzuführen, die die Parteien für ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, dass sie die Parteien leicht und sicher verwenden können.
Verwalterliste in Exekutionssachen
§ 436.Paragraph 436,
(1)Absatz einsDie Verwalterliste in Exekutionssachen hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
besondere Kenntnisse über die Verwertung bestimmter Vermögenswerte und die Verwaltung bestimmter Vermögensobjekte und Liegenschaftskategorien;
Infrastruktur
Gesamtzahl der Mitarbeiter,
Zahl der Mitarbeiter mit Exekutionsverwaltungspraxis,
Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
Haftpflichtversicherung als Verwalter;
Erfahrung als Verwalter in Exekutionssachen (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl)
angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
Vertretung bei Ausübung der Verwaltung in Exekutionssachen samt Angaben nach Z 1 bis 6,Vertretung bei Ausübung der Verwaltung in Exekutionssachen samt Angaben nach Ziffer eins, bis 6,
Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
(2)Absatz 2Die Verwalterliste in Exekutionssachen ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Verwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
(3)Absatz 3Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Exekutionsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
(4)Absatz 4§ 89e GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.
Überweisung bei Neuerrichtung eines Bezirksgerichts
§ 437.Paragraph 437,
Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach §§ 4 ff zuständig ist. Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach Paragraphen 4, ff zuständig ist.
Fünfter Teil
Anfechtung von Rechtshandlungen
Anfechtungsrecht
§ 438.Paragraph 438,
Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden. Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. Paragraphen 36,, 38 und 42 IO sind anzuwenden.
Benachteiligungsabsicht und Vermögensverschleuderung
§ 439.Paragraph 439,
Anfechtbar sind
alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat;
alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die dieser in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste;
alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner – vor oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen gemäß § 32 IO oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste;alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner – vor oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen gemäß Paragraph 32, IO oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste;
die im letzten Jahr vor der Anfechtung vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäft eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste.
Unentgeltliche und ihnen gleichgestellte Verfügungen
§ 440.Paragraph 440,
Anfechtbar sind folgende in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:
unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners gemäß § 32 IO erworben worden, so wird vermutet, dass das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners gemäß Paragraph 32, IO erworben worden, so wird vermutet, dass das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.
Einzelverkäufe
§ 441.Paragraph 441,
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach Paragraph 439, Ziffer eins bis 3 angefochten werden.
Exekution und Anfechtung
§ 442.Paragraph 442,
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder dass sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.
Anfechtungsbefugnis
§ 443.Paragraph 443,
(1)Absatz einsZur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen würde.
(2)Absatz 2Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist
§ 444.Paragraph 444,
(1)Absatz einsDer Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,
das Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder
den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und
in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.
(2)Absatz 2Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Absatz eins, genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
(3)Absatz 3Zur Erstreckung der Fristen genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.
Anfechtung vor Vollstreckbarkeit
§ 445.Paragraph 445,
Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.
Anfechtungsklage
§ 446.Paragraph 446,
In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.
Inhalt des Anfechtungsanspruchs
§ 447.Paragraph 447,
(1)Absatz einsWas durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, kann der Gläubiger soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.
(2)Absatz 2Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Verstorbenen begründen, bekannt waren oder bekannt sein mussten.
(3)Absatz 3Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.
Rechte Dritter
§ 448.Paragraph 448,
Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. § 447 Abs. 3 ist anzuwenden. Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Paragraph 447, Absatz 3, ist anzuwenden.
Ansprüche des Anfechtungsgegners
§ 449.Paragraph 449,
Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
Befreiung des Anfechtungsgegners
§ 450.Paragraph 450,
Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.
Mehrfache Anfechtung
§ 451.Paragraph 451,
Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Fall zur Folge haben, dass die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 447 und 448 bestimmte Maß überschreiten. Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Fall zur Folge haben, dass die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die Paragraphen 447 und 448 bestimmte Maß überschreiten.
Anfechtbarkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
§ 452.Paragraph 452,
(1)Absatz einsInwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern erhoben worden sind, nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 IO.Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern erhoben worden sind, nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden können, bestimmt Paragraph 37, IO.
(2)Absatz 2Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.
Anmerkung der Anfechtungsklage
§ 453.Paragraph 453,
(1)Absatz einsWird die Anfechtung mit Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht die Anmerkung der Klage im jeweiligen Grundbuch beantragen.
(2)Absatz 2Diese Anmerkung bewirkt, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
Sechster Teil
Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher
Erster Abschnitt
Vollzugsgebühr
Gebührenpflicht
§ 454.Paragraph 454,
(1)Absatz einsDer betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 455 zu entrichten.Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach Paragraph 455, zu entrichten.
(2)Absatz 2Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.
(3)Absatz 3Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3, nicht jedoch im Fall des § 249a Abs. 1 Z 4.Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des Paragraph 252 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, nicht jedoch im Fall des Paragraph 249 a, Absatz eins, Ziffer 4,
Höhe der Gebühr
§ 455.Paragraph 455,
Die Vollzugsgebühr beträgt für
die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts
20 Euro,
die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts
20 Euro,
die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321
7,50 Euro,
die Exekution auf Vermögensrechte
20 Euro,
die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen
9 Euro und
die Räumungsexekution
30 Euro.
Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 456.Paragraph 456,
(1)Absatz einsAuf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und Absatz 6, GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit undParagraphen 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Absatz eins bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und
§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.Paragraph 31, Absatz eins bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.
(2)Absatz 2Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6 a, Absatz 3, anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Vergütung des Gerichtsvollziehers
Entstehen der Vergütung
§ 457.Paragraph 457,
(1)Absatz einsDer Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach Paragraphen 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.
(2)Absatz 2Der Gerichtsvollzieher erhält
die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.
(3)Absatz 3Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete. Bei der Vergütung nach § 466 Abs. 3 und 4 endet die Frist drei Monate später.Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete. Bei der Vergütung nach Paragraph 466, Absatz 3 und 4 endet die Frist drei Monate später.
Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren
§ 458.Paragraph 458,
Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach § 33 verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu. Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach Paragraph 33, verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.
Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren
§ 459.Paragraph 459,
(1)Absatz einsFür alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.
(2)Absatz 2Die Vergütungen für
Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,
Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und
stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.
Zurückzahlung der Vergütung
§ 460.Paragraph 460,
Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.
Vermögensverzeichnis
§ 461.Paragraph 461,
Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 2 Euro. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach Paragraph 424, Absatz 3,, beträgt die Vergütung 2 Euro.
Zahlung
§ 462.Paragraph 462,
Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:
vom Mehrbetrag bis 400 Euro
3,0 %,
vom Mehrbetrag bis 800 Euro
1,5 %,
vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro
1,0 %,
vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro
0,7 %,
vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro
0,3 %
und vom Mehrbetrag über 50 000 Euro
0,15 %,
mindestens jedoch 6 Euro.
Verwertung von Gegenständen
§ 463.Paragraph 463,
Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach Paragraph 462,
Zwangsverwaltung einer Liegenschaft
§ 464.Paragraph 464,
Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 20 Euro.
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
§ 465.Paragraph 465,
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für
die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,
die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und
die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.
Fahrnisexekution
§ 466.Paragraph 466,
(1)Absatz einsBei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Paragraph 462,
(2)Absatz 2Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Absatz eins,, höchstens jedoch 21 Euro.
(3)Absatz 3Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
(4)Absatz 4Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 3 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des Paragraph 249, Absatz 3, gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Absatz eins bis 3 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.
Exekution auf Vermögensrechte
§ 467.Paragraph 467,
Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für
die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für
die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.
Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Paragraph 466, sinngemäß anzuwenden.
Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen
§ 468.Paragraph 468,
Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.
Räumungsexekution
§ 469.Paragraph 469,
Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.
Insolvenzverfahren
§ 470.Paragraph 470,
Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für
die Aufnahme eines Inventars 6 Euro und für
Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 6 Euro.
Pfandweise Beschreibung
§ 471.Paragraph 471,
Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 6 Euro. Für die pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB beträgt die Vergütung 6 Euro.
Verhaftung und Vorführung
§ 472.Paragraph 472,
Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.
Zustellung
§ 473.Paragraph 473,
Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro.
Dritter Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
Höhe
§ 474.Paragraph 474,
(1)Absatz einsDer Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt
1,10 Euro,
in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,
1,60 Euro,
in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt
2,30 Euro,
in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt
3 Euro und
in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt
3,60 Euro.
(2)Absatz 2Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
Vierter Abschnitt
Vollzugsgebiete
Vollzugsgebietsplan
§ 475.Paragraph 475,
(1)Absatz einsDer Präsident des Oberlandesgerichts hat einen Vollzugsgebietsplan zu erstellen.
(2)Absatz 2Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung nach § 474 Abs. 1 anzugeben.Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung nach Paragraph 474, Absatz eins, anzugeben.
(3)Absatz 3Die Zahl der Vollzugsgebiete hat der Anzahl der Gerichtsvollzieher im Sprengel des betreffenden Oberlandesgerichts abzüglich der Anzahl der ausschließlich für die Verrichtung besonderer Vollzugshandlungen vorgesehenen Gerichtsvollzieher zu entsprechen.
(4)Absatz 4Bei Festlegung der Vollzugsgebiete ist insbesondere auf eine ausgewogene Auslastung der Gerichtsvollzieher und die Minimierung der Wegstrecken Bedacht zu nehmen.
(5)Absatz 5Der Vollzugsgebietsplan gewährt dem Gerichtsvollzieher kein Recht auf Betrauung mit einem Vollzugsgebiet und den Parteien kein Recht auf Einschreiten eines bestimmten Gerichtsvollziehers.
Entwurf des Vollzugsgebietsplans
§ 476.Paragraph 476,
(1)Absatz einsDer Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsgebietsplans drei Wochen beim Oberlandesgericht aufzulegen.
(2)Absatz 2Jeder Gerichtsvollzieher ist berechtigt, während der Amtsstunden in den Entwurf des Vollzugsgebietsplans und dessen Teile Einsicht zu nehmen und innerhalb der Auflagefrist zum gesamten Entwurf seines Oberlandesgerichtssprengels schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist im Entwurf hinzuweisen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Vollzugsgebietsplans in Erwägung zu ziehen.
Auflage des Vollzugsgebietsplans
§ 477.Paragraph 477,
Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.
Änderung des Vollzugsgebietsplans
§ 478.Paragraph 478,
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden. Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind Paragraphen 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.
Überprüfung des Vollzugsgebietsplans
§ 479.Paragraph 479,
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. Paragraphen 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.
Zusammensetzung der Vergütung
§ 480.Paragraph 480,
(1)Absatz einsDie Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus Paragraphen 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2)Absatz 2Die Vergütung gilt mit
70% als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,70% als Überstundenvergütung (Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,
23% als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),23% als Reisezulage (Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955),
5% als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und5% als Aufwandsentschädigung (Paragraph 20, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) und
2% als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).2% als Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a, des Gehaltsgesetzes 1956).
(3)Absatz 3Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt römisch II der Reisegebührenvorschrift 1955.
Reisegebühren
§ 481.Paragraph 481,
(1)Absatz einsUmfasst das Vollzugsgebiet eines Gerichtsvollziehers auch Teile eines Sprengels eines Bezirksgerichts, das nicht sein Dienstort ist, liegt aber dieses Bezirksgericht selbst außerhalb seines Vollzugsgebiets, so gebühren ihm für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu diesem Bezirksgericht im Rahmen von Vollzugstätigkeiten Reisegebühren nach der RGV.
(2)Absatz 2Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet gebühren dem Gerichtsvollzieher Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt.
Vollzugsgebietsbetrauung
§ 482.Paragraph 482,
Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.
Sonstige Bedienstete
§ 483.Paragraph 483,
Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.“
387.Novellierungsanordnung 387, § 484 werden folgende Bezeichnung und Überschrift vorangestellt:Paragraph 484, werden folgende Bezeichnung und Überschrift vorangestellt:
„Siebenter Teil
Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen“
388.Novellierungsanordnung 388, Nach dem neuen § 501 wird folgende Bestimmung samt Überschrift angefügt:Nach dem neuen Paragraph 501, wird folgende Bestimmung samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur GREx
§ 502.Paragraph 502,
(1)Absatz einsDas Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Es ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist.Das Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Es ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist.
(2)Absatz 2§ 33 Abs. 1 in der Fassung der GREx ist auch auf Exekutionsverfahren, die beim selben Gericht anhängig sind, anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht eingelangt ist.Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung der GREx ist auch auf Exekutionsverfahren, die beim selben Gericht anhängig sind, anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht eingelangt ist.
(3)Absatz 3§§ 292f und 292g in der Fassung der GREx sind auch auf Exekutionsverfahrens anzuwenden, die am 1. Juli 2021 bereits anhängig sind.Paragraphen 292 f und 292g in der Fassung der GREx sind auch auf Exekutionsverfahrens anzuwenden, die am 1. Juli 2021 bereits anhängig sind.
(4)Absatz 4Ist in einem Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht eingelangt, so ist bei einem Antrag auf Fortsetzung oder neuerlichen Vollzug das Verfahren an das nach den §§ 4a ff in der Fassung der GREx zuständige Bezirksgericht zu überweisen, wenn bei diesem ein Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen anhängig ist. § 33 Abs. 1 in der Fassung der GREx ist anzuwenden.Ist in einem Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht eingelangt, so ist bei einem Antrag auf Fortsetzung oder neuerlichen Vollzug das Verfahren an das nach den Paragraphen 4 a, ff in der Fassung der GREx zuständige Bezirksgericht zu überweisen, wenn bei diesem ein Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen anhängig ist. Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung der GREx ist anzuwenden.
(5)Absatz 5Tritt der betreibende Gläubiger einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bei, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist.
(6)Absatz 6§§ 435 bis 437 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Eintragungen in die Zwangsverwalterliste sind in die Verwalterliste in Exekutionssachen zu übernehmen.Paragraphen 435 bis 437 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Eintragungen in die Zwangsverwalterliste sind in die Verwalterliste in Exekutionssachen zu übernehmen.
(7)Absatz 7Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils (einstweilige Verfügungen) sind in der Fassung der GREx auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist; mit 1. Juli 2021 wird das Hofdekret JGS Nr. 1621/1819 aufgehoben.
(8)Absatz 8Die Bestimmungen des Fünften Teils (Anfechtung) sind auf Rechtshandlungen nach dem 30. Juni 2021 anzuwenden.
(9)Absatz 9Die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils (Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher) sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht einlangt; dessen Zweiter und Dritter Abschnitt sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 30. Juni 2021 vorgenommen wird.“
389.Novellierungsanordnung 389, Am Ende aller Überschriften der Exekutionsordnung entfällt jeweils ein allenfalls vorhandener Punkt.
390.Novellierungsanordnung 390, Die Paragraphenbezeichnungen in der Exekutionsordnung werden, soweit dies nicht der Fall ist, unmittelbar dem Text des Paragraphen vorangestellt.
391.Novellierungsanordnung 391, In der Exekutionsordnung entfällt jeweils der Punkt nach „§“.
392.Novellierungsanordnung 392, Wenn in der Exekutionsordnung auf das Wort „Absatz“ eine Zahl folgt, wird es jeweils durch die Abkürzung „Abs.“ ersetzt.
393.Novellierungsanordnung 393, Soweit die Bestimmungen der Exekutionsordnung durch das Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx nicht geändert werden, werden folgende Begriffe in der Exekutionsordnung (auch in den Überschriften) in der grammatikalisch jeweils richtigen Form und dem dazu passenden bestimmten oder unbestimmten Artikel unter Berücksichtigung der jeweiligen Klein- und Großschreibung ersetzt:
„Abschlusse“ durch „Abschluss“
„Abtheilung“ durch „Abteilung“
„Actenstück“ durch „Aktenstück“
„Actenvermerk“ durch „Aktenvermerk“
„Altersversorgungscasse“ durch „Altersversorgungskasse“
„Anschluß“ durch „Anschluss“
„benöthigte “ durch „benötigte “
„Beschluß“ durch „Beschluss“
„Beschlußfassung“ durch „Beschlussfassung“
„betheiligte“ durch „beteiligte“
„Betheiligter“ durch „Beteiligter“
„Betheiligung“ durch „Beteiligung“
„Beurtheilung“ durch „Beurteilung“
„Beurtheilender“ durch „Beurteilender“
„Capital“ durch „Kapital“
„Capitalien“ durch „Kapitalbeträge“
„Capitalsabschlagszahlung“ durch „Kapitalsabschlagszahlung“
„Capitalsbetrag“ durch „Kapitalsbetrag“
„Cassarest“ durch „Kassarest“
„Civilgericht“ durch „Zivilgericht“
„Civilprocessordnung“ durch „ZPO“
„Commando“ durch „Kommando“
„compensiren“ durch „kompensieren“
„Concession“ durch „Konzession“
„Curator“ durch „Kurator“
„Curatorsbestellung“ durch „Kuratorbestellung“
„dawider“ durch „dagegen“
„Deckungscapital“ durch „Deckungskapital“
„Drittschuldnerprozeß“ durch „Drittschuldnerprozess“
„Eigenthum“ durch „Eigentum“
„Eigenthümer“ durch „Eigentümer“
„Eigenthumsrecht“ durch „Eigentumsrecht“
„endgiltig“ durch „endgültig“
„Endurtheil“ durch „Endurteil“
„Erbtheilung“ durch „Erbteilung“
„erfaßten“ durch „erfassten“
„Ertheilung“ durch „Erteilung“
„ertheilen“ durch „erteilen“
„Execution“ durch „Exekution“
„Execution behufs Bewirkung“ durch „Exekution zur Bewirkung“
„Executionsantrag“ durch „Exekutionsantrag“
„Executionsbewilligung“ durch „Exekutionsbewilligung“
„Executionsführung“ durch „Exekutionsführung“
„Executionsgericht“ durch „Exekutionsgericht“
„Executionsgesuch“ durch „Exekutionsgesuch“
„Executionshandlung“ durch „Exekutionshandlung“
„Executionskosten“ durch „Exekutionskosten“
„Executionsmittel“ durch „Exekutionsmittel“
„Executionsobject“ durch „Exekutionsobjekt“
„Executionstitel“ durch „Exekutionstitel“
„Executionsverfahren“ durch „Exekutionsverfahren“
„Executionsvollzug“ durch „Exekutionsvollzug“
„Executionsvollzuge“ durch „Exekutionsvollzug“
„im folgenden“ durch „im Folgenden“
„gebürenden“ durch „gebührenden“
„Gebüren“ durch „Gebühren“
„Gebürenforderung“ durch „Gebührenforderung“
„gefaßten“ durch „gefassten“
„Gerichtsacten“ durch „Gerichtsakten“
„Gesammtbetrage“ durch „Gesamtbetrag“
„Gesammtdauer“ durch „Gesamtdauer“
„gesammten“ durch „gesamten“
„Haftlocal“ durch „Haftlokal“
„insoferne“ durch „insofern“
„insolange“ durch „solange“
„Liegenschaftsantheil“ durch „Liegenschaftsanteil“
„Meistbotsvertheilung“ durch „Meistbotsverteilung“
„Meistbotsvertheilungsverfahren“ durch „Meistbotsverteilungsverfahren“
„mißbraucht“ durch „missbraucht“
„mitgetheilt“ durch „mitgeteilt“
„mitgetheilten“ durch „mitgeteilten“
„mitzutheilen“ durch „mitzuteilen“
„muthwillig“ durch „mutwillig“
„Muthwillensstrafe“ durch „Mutwillensstrafe“
„Nachlasscurator“durch „Verlassenschaftskurator“
„Nebengebüren“ durch „Nebengebühren“
„nöthigen“ durch „nötigen“
„nöthigenfalls“ durch „nötigenfalls“
„notiren“ durch „notieren“
„Nothwendigkeit“ durch „Notwendigkeit“
„nothwendig“ durch „notwendig“
„nothwendige“ durch „notwendige“
„Notariatsacte“ durch „Notariatsakt“
„Pfändungsacten“ durch „Pfändungsakten“
„Process“ durch „Prozess“
„Prozeßgericht“ durch „Prozessgericht“
„Rechtsbegründungsacte“ durch „Rechtsbegründungsakt“
„Recursentscheidung“ durch „Rekursentscheidung“
„Sachverständigengebür“ durch „Sachverständigengebühr“
„sämmtliche“ durch „sämtliche“
„sämmtlicher“ durch „sämtlicher“
„seinerstatt“ durch „dessen Stelle“
„Schiffahrtsstation“ durch „Schifffahrtsstation“
„Thatumstand“ durch „Tatumstand“
„Thatsache“ durch „Tatsache“
„Thätigkeit“ durch „Tätigkeit“
„Theilbetrag“ durch „Teilbetrag“
„Theilhaber“ durch „Teilhaber“
„Theilsumme“ durch „Teilsumme“
„Theilung“ durch „Teilung“
„theilweise“ durch „teilweise“
„theilzunehmen“ durch „teilzunehmen“
„thunlich“ durch „tunlich“
„thunlichster“ durch „tunlichster“
„überläßt“ durch „überlässt“
„Übertragungsgebür“ durch „Übertragungsgebühr“
„Überweisungsbeschluß“ durch „Überweisungsbeschluss“
„ungetheilt“ durch „ungeteilt“
„ungiltig“ durch „ungültig“
„im übrigen“ durch „im Übrigen“
„Verkehre“ durch „Verkehr“
„Vermögensbestandtheil“ durch „Vermögensbestandteil“
„Vermögensübertragungsgebür“ durch „Vermögensübertragungsgebühr“
„Versteigerungsacte“ durch „Versteigerungsakt“
„vertheilen“ durch „verteilen“
„Vertheilung“ durch „Verteilung“
„Vertheilungsbeschluss“ durch „Verteilungsbeschluss“
„Verteilungsbeschluß“ durch „Verteilungsbeschluss“
„Vertheilungsmasse“ durch „Verteilungsmasse“
„Vertheilungstagsatzung“ durch „Verteilungstagsatzung“
„Vertheilungsverfahren“ durch „Verteilungsverfahren“
„vinculirt“ durch „vinkuliert“
„Vorräthe“ durch „Vorräte“
„Vorschuß“ durch „Vorschuss“
„Vortheile“ durch „Vorteile“
„vortheilhafter“ durch „vorteilhafter“
„vortheilhafteren“ durch „vorteilhafteren“
„im voraus“ durch „im Voraus“
„von einander“ durch „voneinander“
„Widerspruchsprocesse“ durch „Widerspruchsprozesse“
„nach dem Zeitpunkte“ durch „nach dem Zeitpunkt“
„Zivilprozeßordnung“ durch „ZPO“
„Zuschlagsertheilung“ durch „Zuschlagserteilung““
394.Novellierungsanordnung 394, Soweit die Bestimmungen der Exekutionsordnung durch das Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx nicht geändert werden, werden folgende Wortfolgen in der Exekutionsordnung (auch in den Überschriften) ersetzt:
„beim Processgerichte“ durch „beim Prozessgericht“
„dem Befriedigungsrechte“ durch „dem Befriedigungsrecht“
„dem Ergebnisse“ durch „dem Ergebnis“
„dem Erlöse“ durch „dem Erlös“
„dem Executionsgerichte“ durch „dem Exekutionsgericht“
„dem Gerichte“ durch „dem Gericht“
„dem Inhalte“ durch „dem Inhalt“
„dem Nachweise“ durch „dem Nachweis“
„dem Oberlandesgerichte“ durch „dem Oberlandesgericht“
„dem Processe“ durch „dem Prozess“
„dem Rechte“ durch „dem Recht“
„dem Urtheile“ durch „dem Urteil“
„dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle“ durch „dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll“
„dem Versteigerungstermine“ durch „dem Versteigerungstermin“
„dem Vollstreckungsorgane“ durch „dem Vollstreckungsorgan“
„dem Werke“ durch „dem Werk“
„dem Wertpapiere“ durch „dem Wertpapier“
„diesem Gesetze“ durch „diesem Gesetz“
„desselben sich ergebenden Processe“ durch „desselben sich ergebenden Prozesses“
„einem Liegenschaftsantheile“ durch „einem Liegenschaftsanteil“
„einem Urtheile“ durch „einem Urteil“
„im Processe“ durch „im Prozess“
„im Urtheile“ durch „im Urteil“ “
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung
Das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung – EGEO, BGBl. Nr. 6/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:Das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung – EGEO, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. XIII Z 6 entfällt.Art. römisch XIII Ziffer 6, entfällt.
Artikel 3
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Die Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 3 lautet das Zitat „§ 105 EO“.In Paragraph 5, Absatz 3, lautet das Zitat „§ 105 EO“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 1 wird die Wendung „nach § 208 EO“ durch die Wendung „nach § 152 EO“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wendung „nach Paragraph 208, EO“ durch die Wendung „nach Paragraph 152, EO“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 2 wird die Wendung „in § 256, Absatz 2, E. O.“ durch die Wendung „in § 256 Abs. 2 EO“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wendung „in Paragraph 256,, Absatz 2, E. O.“ durch die Wendung „in Paragraph 256, Absatz 2, EO“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 101 Abs. 2 wird „E.O.“ durch „EO“ ersetzt.In Paragraph 101, Absatz 2, wird „E.O.“ durch „EO“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 119 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lauten:
§ 148 Z 2 EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs. 2 EO und die Zweijahresfrist des § 188 Abs. 4 EO sind nicht anzuwenden;Paragraph 148, Ziffer 2, EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach Paragraph 146, Absatz 2, EO und die Zweijahresfrist des Paragraph 188, Absatz 4, EO sind nicht anzuwenden;
die Einhaltung der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 EO bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;“die Einhaltung der in Paragraph 140, Absatz eins und Paragraph 167, Absatz 2, EO bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 183 werden folgende §§ 183a und 183b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 183, werden folgende Paragraphen 183 a und 183b samt Überschriften eingefügt:
„Gläubigerantrag
§ 183a.Paragraph 183 a,
Wenn es nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit an einem zur Deckung der Kosten des Schuldenregulierungsverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen.
Kostendeckendes Vermögen
§ 183b.Paragraph 183 b,
§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.“ Paragraph 71, ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 184 wird folgender § 184a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 184, wird folgender Paragraph 184 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gesamtvollstreckung – Verträge und Insolvenzforderungen
§ 184a.Paragraph 184 a,
(1)Absatz einsDas auf Antrag eines Gläubigers eröffnete Schuldenregulierungsverfahren ist im Insolvenzedikt auch als Gesamtvollstreckung zu bezeichnen. Die Gesamtvollstreckung ist zu beenden, sobald der Schuldner die Annahme eines Sanierungsplans oder Zahlungsplans oder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt. Die Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen; sie wird mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung wirksam und ist nicht anfechtbar.
(2)Absatz 2Während einer Gesamtvollstreckung können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge nach § 5 Abs. 4 und die zur Benutzung einer solchen Wohnung notwendigen Verträge, insbesondere zur Energieversorgung, nur aus wichtigem Grund auflösen, solange der Schuldner die während des Verfahrens anfallenden Entgelte leistet. § 25a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.Während einer Gesamtvollstreckung können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge nach Paragraph 5, Absatz 4 und die zur Benutzung einer solchen Wohnung notwendigen Verträge, insbesondere zur Energieversorgung, nur aus wichtigem Grund auflösen, solange der Schuldner die während des Verfahrens anfallenden Entgelte leistet. Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Forderungen von Gläubigern, denen vertragliche vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner bei Beendigung der Gesamtvollstreckung zustehen, sind Insolvenzforderungen, wenn sie weder Masseforderungen sind noch aus Verträgen zur Deckung des dringenden Lebensbedarfs stammen, nicht jedoch die Zinsen für diese Forderungen. Diese Insolvenzgläubiger sind zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 186 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und einen Insolvenzverwalter zu bestellen“.In Paragraph 186, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und einen Insolvenzverwalter zu bestellen“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 188 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 188, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Eine Forderung gilt vom Schuldner als anerkannt, wenn er diese in der Tagsatzung nicht ausdrücklich bestreitet. Nimmt er an der Tagsatzung nicht teil, so ist sie zu erstrecken. Nimmt er neuerlich nicht teil, so gilt die angemeldete Forderung als anerkannt. Auf diese Rechtsfolge ist der Schuldner in der neuerlichen Ladung hinzuweisen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 189 werden folgende §§ 189a und 189b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 189, werden folgende Paragraphen 189 a und 189b samt Überschriften eingefügt:
„Überprüfung der Vermögenslage
§ 189a.Paragraph 189 a,
Ist ein Insolvenzverwalter nicht bestellt, so gilt Folgendes:
Das Gericht hat alle sechs Monate eine Auskunft beim Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, bei einem Hinweis auf einen möglichen Drittschuldner auch früher.
Das Gericht hat jährlich zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat, insbesondere durch Einsicht in das Grundbuch und eine Anfrage nach § 25b Abs. 2a EO.Das Gericht hat jährlich zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat, insbesondere durch Einsicht in das Grundbuch und eine Anfrage nach Paragraph 25 b, Absatz 2 a, EO.
Der Schuldner hat jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen; § 48 Abs. 1 und 2 EO ist anzuwenden.Der Schuldner hat jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen; Paragraph 48, Absatz eins und 2 EO ist anzuwenden.
Das Vollstreckungsorgan hat alle zwei Jahre an geeigneten Orten, insbesondere am Wohnort des Schuldners, zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat.
Bei Hinweisen auf erworbenes Vermögen ist ein Inventar über das neu erworbene Vermögen zu errichten.
Arbeitseinkommen
§ 189b.Paragraph 189 b,
(1)Absatz einsDas Insolvenzgericht hat auf Antrag oder von Amts wegen
die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen,die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Paragraph 292, EO zusammenzurechnen,
den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oderden unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 a, EO zu erhöhen oder
den unpfändbaren Freibetrag nach § 292b EO herabzusetzen.den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 b, EO herabzusetzen.
(2)Absatz 2Das Insolvenzgericht hat überdies auf Antrag nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO zu entscheiden,Das Insolvenzgericht hat überdies auf Antrag nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO zu entscheiden,
ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind und
ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 EO dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen.ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, EO dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen.
(3)Absatz 3Die Entscheidungen des Exekutionsgerichts nach §§ 292, 292a, 292b und 292g EO bleiben bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten wirksam. Das Insolvenzgericht kann sie auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners abändern, auf Antrag eines Gläubigers, in dessen Exekutionsverfahren die Entscheidung ergangen ist, oder des Schuldners nur bei Änderung der Umstände.Die Entscheidungen des Exekutionsgerichts nach Paragraphen 292,, 292a, 292b und 292g EO bleiben bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten wirksam. Das Insolvenzgericht kann sie auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners abändern, auf Antrag eines Gläubigers, in dessen Exekutionsverfahren die Entscheidung ergangen ist, oder des Schuldners nur bei Änderung der Umstände.
(4)Absatz 4Ein Beschluss nach Abs. 1 bis 3 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.“Ein Beschluss nach Absatz eins bis 3 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 190 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 190, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens auf Antrag eines Gläubigers nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzverwalter nur zu bestellen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Entlohnung vorschussweise erlegt. Selbst wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen und kein Insolvenzverwalter bestellt wird, ist § 187 Abs. 1 Z 2 anzuwenden.“„Bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens auf Antrag eines Gläubigers nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzverwalter nur zu bestellen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Entlohnung vorschussweise erlegt. Selbst wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen und kein Insolvenzverwalter bestellt wird, ist Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 190 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 190, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die beweglichen Sachen sind vom Gerichtsvollzieher zu verwerten und Forderungen von ihm einzuziehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 192 werden folgende §§ 192a und 192b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 192, werden folgende Paragraphen 192 a und 192b samt Überschriften eingefügt:
„Verteilungen
§ 192a.Paragraph 192 a,
Verteilungen an die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen, sobald eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren.
Aufhebung wegen dauerhaft fehlenden pfändbaren Bezugs
§ 192b.Paragraph 192 b,
Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach § 123a oder § 139 erst aufzuheben, wenn der Schuldner seit mehr als fünf Jahren keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hatte und ein solcher nicht zu erwarten ist. Vor der Aufhebung sind der Schuldner und die Insolvenzgläubiger einzuvernehmen; der Schuldner ist überdies auf eine mögliche Beratung bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle hinzuweisen.“ Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach Paragraph 123 a, oder Paragraph 139, erst aufzuheben, wenn der Schuldner seit mehr als fünf Jahren keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hatte und ein solcher nicht zu erwarten ist. Vor der Aufhebung sind der Schuldner und die Insolvenzgläubiger einzuvernehmen; der Schuldner ist überdies auf eine mögliche Beratung bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle hinzuweisen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 201 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert hat, dass er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat, oder“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 201 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ durch die Wortfolge „Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens bereits“ ersetzt.In Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ durch die Wortfolge „Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens bereits“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 205 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 205, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die im Insolvenzverfahren oder vom Exekutionsgericht getroffenen Entscheidungen nach §§ 292, 292a, 292b und 292g EO bleiben wirksam.“„Die im Insolvenzverfahren oder vom Exekutionsgericht getroffenen Entscheidungen nach Paragraphen 292,, 292a, 292b und 292g EO bleiben wirksam.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 281 wird folgender § 282 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 281, wird folgender Paragraph 282, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen zur GREx
§ 282.Paragraph 282,
(1)Absatz eins§ 5 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 101 Abs. 2, § 119 Abs. 2, §§ 183a, 183b, 184a, § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b, § 190 Abs. 1 und 3, §§ 192a, 192b, § 201 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 und § 205 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 119, Absatz 2,, Paragraphen 183 a,, 183b, 184a, Paragraph 186, Absatz 2,, Paragraph 188, Absatz 3,, Paragraphen 189 a,, 189b, Paragraph 190, Absatz eins und 3, Paragraphen 192 a,, 192b, Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 und Paragraph 205, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2§§ 183a, 183b, 184a, § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b, § 190 Abs. 1 und 3, §§ 192a, 192b, § 201 Abs. 1 und § 205 Abs. 1 in der Fassung GREx sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 eröffnet werden.“Paragraphen 183 a,, 183b, 184a, Paragraph 186, Absatz 2,, Paragraph 188, Absatz 3,, Paragraphen 189 a,, 189b, Paragraph 190, Absatz eins und 3, Paragraphen 192 a,, 192b, Paragraph 201, Absatz eins und Paragraph 205, Absatz eins, in der Fassung GREx sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 eröffnet werden.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 211 Abs. 2 wird der Verweis „§§ 382b, 382e und 382g EO“ durch den Verweis „§§ 382b, 382c und 382d EO“ ersetzt.In Paragraph 211, Absatz 2, wird der Verweis „§§ 382b, 382e und 382g EO“ durch den Verweis „§§ 382b, 382c und 382d EO“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1212 entfällt.Paragraph 1212, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1214 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „durch einen Privatgläubiger (§ 1212)“ durch die Wortfolge „nach § 339 Abs. 1 EO“ ersetzt.In Paragraph 1214, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „durch einen Privatgläubiger (Paragraph 1212,)“ durch die Wortfolge „nach Paragraph 339, Absatz eins, EO“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1214 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch einen Privatgläubiger“ durch die Wendung „nach § 339 Abs. 1 EO“ ersetzt.In Paragraph 1214, Absatz 2, wird die Wortfolge „durch einen Privatgläubiger“ durch die Wendung „nach Paragraph 339, Absatz eins, EO“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1216a Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „eines Privatgläubigers eines Gesellschafters“ durch die Wendung „nach § 339 Abs. 1 EO“ und das Wort „Gläubigers“ durch das Wort „Verwalters“ ersetzt.In Paragraph 1216 a, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „eines Privatgläubigers eines Gesellschafters“ durch die Wendung „nach Paragraph 339, Absatz eins, EO“ und das Wort „Gläubigers“ durch das Wort „Verwalters“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 1216b Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Verwalter“ ersetzt.In Paragraph 1216 b, Absatz 2, dritter Satz wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Verwalter“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 1503 wird folgender Absatz angefügt:Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz angefügt:
„(18)Absatz 18§ 211, § 1214 Abs. 1 und 2, § 1216a Abs. 2 und § 1216b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. § 1212 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Paragraph 211,, Paragraph 1214, Absatz eins und 2, Paragraph 1216 a, Absatz 2 und Paragraph 1216 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Paragraph 1212, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 5 wird das Zitat „§§ 90 bis 95 EO“ durch das Zitat „§§ 91 bis 94 EO“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 5, wird das Zitat „§§ 90 bis 95 EO“ durch das Zitat „§§ 91 bis 94 EO“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 7a entfällt die Wortfolge „für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste oder Zwangsverwalterliste“.In Paragraph 2, Ziffer 7 a, entfällt die Wortfolge „für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste oder Zwangsverwalterliste“.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 1 Anmerkung 2 wird das Zitat „382e und 382g EO“ durch das Zitat „382c und 382d EO“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 2 Anmerkung 1a wird das Zitat „382e und 382g EO“ durch das Zitat „382c und 382d EO“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Tarifpost 3 Anmerkung 1a wird das Zitat „382e und 382g EO“ durch das Zitat „382c und 382d EO“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Tarifpost 4 lautet:
„Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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4
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in Exekutionsverfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes
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bis
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150 Euro
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28 Euro
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über
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150 Euro bis
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300 Euro
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50 Euro
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über
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300 Euro bis
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700 Euro
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60 Euro
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über
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700 Euro bis
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2 000 Euro
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80 Euro
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über
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2 000 Euro bis
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3 500 Euro
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100 Euro
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über
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3 500 Euro bis
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7 000 Euro
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150 Euro
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über
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7 000 Euro bis
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35 000 Euro
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200 Euro
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über
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35 000 Euro bis
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70 000 Euro
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300 Euro
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über
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70 000 Euro
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300 Euro zuzüglich 2,7 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands
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für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 419 EO)für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Paragraph 419, EO)
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15 Euro
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Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution oder Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren beenden
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in Exekutionsverfahren bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufenin Exekutionsverfahren bei einem Rekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebührenstufen
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150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren150% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren
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gegen Entscheidungen nach Z I lit. bgegen Entscheidungen nach Z römisch eins Litera b,
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31 Euro
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Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse
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gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufengegen Entscheidungen nach Z römisch II Litera a, bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebührenstufen
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200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren200% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren
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gegen Entscheidungen nach Z II lit. bgegen Entscheidungen nach Z römisch II Litera b,
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46 Euro“
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7.Novellierungsanordnung 7, In der Tarifpost 4 Anmerkung 1 entfallen der erste und der zweite Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Tarifpost 4 werden die Anmerkungen 1a und 6 aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, In der Tarifpost 4 Anmerkung 5 wird das Zitat „Tarifpost 4 Z I lit. b“ durch das Zitat „Tarifpost 4 Z I lit. a“ und das Zitat „(§ 208 EO)“ durch das Zitat „(§ 152 EO)“ ersetzt.In der Tarifpost 4 Anmerkung 5 wird das Zitat „Tarifpost 4 Z römisch eins Litera b, “, durch das Zitat „Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, “ und das Zitat „(Paragraph 208, EO)“ durch das Zitat „(Paragraph 152, EO)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In der Tarifpost 4 wird in der Anmerkung 7 nach dem Wort „Exekutionsanträge“ die Wortfolge „und Rechtsmittel“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In der Tarifpost 4 wird nach Anmerkung 8 folgende Anmerkung 9 angefügt:
„9.Ziffer 9 In Verfahren zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO ist die gefährdete Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft den Gegner der gefährdeten Partei nach Maßgabe des § 21.“In Verfahren zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO ist die gefährdete Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft den Gegner der gefährdeten Partei nach Maßgabe des Paragraph 21 Punkt “,
12.Novellierungsanordnung 12, In der Tarifpost 9 Anmerkung 11 wird das Zitat „(§§ 90 bis 95 EO)“ durch das Zitat „(§§ 91 bis 94 EO)“ ersetzt.In der Tarifpost 9 Anmerkung 11 wird das Zitat „(Paragraphen 90 bis 95 EO)“ durch das Zitat „(Paragraphen 91 bis 94 EO)“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In der Tarifpost 14 Z 7 wird die Wendung „Zwangsverwalterliste (§ 107a EO)“ durch die Wendung „Verwalterliste in Exekutionssachen (§ 436 EO)“ ersetzt.In der Tarifpost 14 Ziffer 7, wird die Wendung „Zwangsverwalterliste (Paragraph 107 a, EO)“ durch die Wendung „Verwalterliste in Exekutionssachen (Paragraph 436, EO)“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In der Tarifpost 14 lautet die Anmerkung 7:
„7.Ziffer 7 Abfragen des Schuldners durch seinen Vertreter (§ 427 Abs. 3 EO) sind von den Abfragegebühren nach Tarifpost 14 Z 17 befreit.“Abfragen des Schuldners durch seinen Vertreter (Paragraph 427, Absatz 3, EO) sind von den Abfragegebühren nach Tarifpost 14 Ziffer 17, befreit.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem Art. VI wird folgende Z 72 angefügt:Dem Art. römisch VI wird folgende Ziffer 72, angefügt:
§ 2 und die Tarifposten 1, 2, 4, 9 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. Juni 2021 abschließend verwirklicht wird. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.“Paragraph 2 und die Tarifposten 1, 2, 4, 9 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. Juni 2021 abschließend verwirklicht wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.“
Artikel 6
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz – GEG, BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:Das Gerichtliche Einbringungsgesetz – GEG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 1 lautet:Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 5 lit. b entfällt.Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Z 6 lit. a lautet:Paragraph eins, Ziffer 6, Litera a, lautet:
die Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,“die Entlohnung des Verwalters (Paragraph 82, EO) und des Zwangsverwalters (Paragraph 113, EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 2 wird die Wendung „Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 bis 289 EO)“ durch die Wendung „Exekution auf bewegliche Sachen (§§ 249 bis 288 EO)“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wendung „Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 249 bis 289 EO)“ durch die Wendung „Exekution auf bewegliche Sachen (Paragraphen 249 bis 288 EO)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 19a wird folgender Absatz angefügt:Dem Paragraph 19 a, wird folgender Absatz angefügt:
„(18)Absatz 18§ 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph eins und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 7
Änderungen des Unternehmensgesetzbuches
Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. Sitzung 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 31 Abs. 3 wird am Ende folgender Satz angefügt:In Paragraph 31, Absatz 3, wird am Ende folgender Satz angefügt:
“Wird eine allgemeine Zeichnung der Unterschrift in beglaubigter Form in die Urkundensammlung des Firmenbuchs oder ein anderes Urkundenarchiv nach §§ 91c und 91d GOG eingestellt, so reicht der Hinweis auf diese Zeichnung.““Wird eine allgemeine Zeichnung der Unterschrift in beglaubigter Form in die Urkundensammlung des Firmenbuchs oder ein anderes Urkundenarchiv nach Paragraphen 91 c und 91d GOG eingestellt, so reicht der Hinweis auf diese Zeichnung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 135 entfällt.Paragraph 135, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 141 Abs. 2 wird die Wendung „durch einen Privatgläubiger (§ 135)“ durch die Wendung „nach § 339 Abs. 1 EO“ ersetzt.In Paragraph 141, Absatz 2, wird die Wendung „durch einen Privatgläubiger (Paragraph 135,)“ durch die Wendung „nach Paragraph 339, Absatz eins, EO“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 145 Abs. 2 lautet:Paragraph 145, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ist die Gesellschaft durch Kündigung nach § 339 Abs. 1 EO oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Verwalters oder des Masseverwalters unterbleiben.“Ist die Gesellschaft durch Kündigung nach Paragraph 339, Absatz eins, EO oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Verwalters oder des Masseverwalters unterbleiben.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 146 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „§ 135 auch der Gläubiger,“ durch die Wendung „§ 338 Abs. 1 EO auch der Verwalter,“ ersetzt.In Paragraph 146, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wendung „§ 135 auch der Gläubiger,“ durch die Wendung „§ 338 Absatz eins, EO auch der Verwalter,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 165 wird die Wendung „Die §§ 112, 113“ durch die Wendung „§ 112 Abs. 2 und 3 sowie § 113“ ersetzt.In Paragraph 165, wird die Wendung „Die Paragraphen 112,, 113“ durch die Wendung „§ 112 Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 113 “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 184 Abs. 1 erster Satz lautet: „Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder nach § 339 Abs. 1 EO finden die Vorschriften der §§ 132 und 134 entsprechende Anwendung.“Paragraph 184, Absatz eins, erster Satz lautet: „Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder nach Paragraph 339, Absatz eins, EO finden die Vorschriften der Paragraphen 132 und 134 entsprechende Anwendung.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 906 Abs. 49 lautet:Paragraph 906, Absatz 49, lautet:
„(49)Absatz 49§ 196a samt Überschrift, § 211 Abs. 1 und § 278 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Sie sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“Paragraph 196 a, samt Überschrift, Paragraph 211, Absatz eins und Paragraph 278, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Sie sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 906 werden folgende Absätze 50 und 51 angefügt:Dem Paragraph 906, werden folgende Absätze 50 und 51 angefügt:
„(50)Absatz 50§ 242 Abs. 4 und § 243c Abs. 2 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 63/2019, treten mit 10. Juni 2019 in Kraft. Die Angaben zu den Gesamtbezügen der einzelnen Vorstandsmitglieder und zu den Grundsätzen der Vergütungspolitik können erstmals im Corporate Governance-Bericht über jenes Geschäftsjahr unterbleiben, das nach dem 10. Juni 2019 beginnt.Paragraph 242, Absatz 4 und Paragraph 243 c, Absatz 2, in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, treten mit 10. Juni 2019 in Kraft. Die Angaben zu den Gesamtbezügen der einzelnen Vorstandsmitglieder und zu den Grundsätzen der Vergütungspolitik können erstmals im Corporate Governance-Bericht über jenes Geschäftsjahr unterbleiben, das nach dem 10. Juni 2019 beginnt.
(51)Absatz 51§ 31 Abs. 3, § 141 Abs. 2, § 145 Abs. 2, § 146 Abs. 2, 165 und § 184 Abs. 1 in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. § 135 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 141, Absatz 2,, Paragraph 145, Absatz 2,, Paragraph 146, Absatz 2,, 165 und Paragraph 184, Absatz eins, in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Paragraph 135, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Das EWIV-Ausführungsgesetz - EWIVG, BGBl. Nr. 521/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das EWIV-Ausführungsgesetz - EWIVG, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
Bei einer Kündigung nach § 339 Abs. 1 EO scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.“ Bei einer Kündigung nach Paragraph 339, Absatz eins, EO scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Artikel V wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:In Artikel römisch fünf wird nach Absatz eins b, folgender Absatz eins c, eingefügt:
„(1c)Absatz eins c§ 10 in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 10, in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz - GenG, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:Das Genossenschaftsgesetz - GenG, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 59 entfällt.Paragraph 59, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 94i wird folgender § 94j eingefügt:Nach Paragraph 94 i, wird folgender Paragraph 94 j, eingefügt:
„§ 94j.Paragraph 94 j,
§ 59 in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“ Paragraph 59, in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Artikel 10
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2020, wird wie folgt geändert:Das GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 76 Abs. 4 entfällt.Paragraph 76, Absatz 4, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 127 wird folgender Abs. 26 angefügt:Paragraph 127, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26§ 76 Abs. 4 in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Paragraph 76, Absatz 4, in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz – AktG, BGBl. I Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 45 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Anfechtungsordnung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 32 Insolvenzordnung)“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 4, Anfechtungsordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 32, Insolvenzordnung)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 62 Abs. 4 entfällt.Paragraph 62, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 262 wird folgender Absatz 43 angefügt:Paragraph 262, wird folgender Absatz 43 angefügt:
„(43)Absatz 43§ 45 Abs. 1 in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. § 62 Abs. 4 in der Fassung vor der der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Paragraph 45, Absatz eins, in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Paragraph 62, Absatz 4, in der Fassung vor der der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Artikel 12
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung - NO, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2020, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung - NO, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 87c Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „§ 177 Abs. 4 und §§ 179, 180 und 181 EO“ durch die Wendung „§§ 85 und 86, mit Ausnahme von § 85 Abs. 2 erster und zweiter Satz EO“ ersetzt.In Paragraph 87 c, Absatz 3, erster Satz wird die Wendung „§ 177 Absatz 4 und Paragraphen 179,, 180 und 181 EO“ durch die Wendung „§§ 85 und 86, mit Ausnahme von Paragraph 85, Absatz 2, erster und zweiter Satz EO“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 189 wird folgender Abs. 15 angefügt:Paragraph 189, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 87c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 87 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Rechtsanwaltstarifgesetz - RATG, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:Das Rechtsanwaltstarifgesetz - RATG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 1 lit. b wird aufgehoben.Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 1 Abschnitt III wird in der lit. a das Zitat „§ 14 Abs. 2 EO“ durch das Zitat „§ 249a Abs. 1 Z 4 EO“ ersetzt.In der Tarifpost 1 Abschnitt römisch III wird in der Litera a, das Zitat „§ 14 Absatz 2, EO“ durch das Zitat „§ 249a Absatz eins, Ziffer 4, EO“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 1 Abschnitt III wird in der lit. c das Zitat „§ 170a Z 2 EO“ durch das Zitat „§ 169 Z 2 EO“ ersetzt.In der Tarifpost 1 Abschnitt römisch III wird in der Litera c, das Zitat „§ 170a Ziffer 2, EO“ durch das Zitat „§ 169 Ziffer 2, EO“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 1 Abschnitt III wird in der lit. f das Zitat „§ 200 Z 3 der Exekutionsordnung“ durch das Zitat „§ 148 Z 2 EO“ ersetzt.In der Tarifpost 1 Abschnitt römisch III wird in der Litera f, das Zitat „§ 200 Ziffer 3, der Exekutionsordnung“ durch das Zitat „§ 148 Ziffer 2, EO“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 26a wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 24 Abs. 1 und Tarifpost 1 Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 24, Absatz eins und Tarifpost 1 Abschnitt römisch III in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes
Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017, wird wie folgt geändert:Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 43 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
§§ 382 bis 382i Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896;“Paragraphen 382 bis 382i Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 43 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes
Das Urkundenhinterlegungsgesetz - UHG, BGBl. Nr. 326/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:Das Urkundenhinterlegungsgesetz - UHG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Verweis „§§ 90 und 134 EO“ durch den Verweis „§§ 91 und 134 EO“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird der Verweis „§§ 90 und 134 EO“ durch den Verweis „§§ 91 und 134 EO“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 wird der Klammerausdruck „(§§ 90, 134 und 183)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 91, 134 und 183)“ ersetzt.In Paragraph 14, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 90,, 134 und 183)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 91,, 134 und 183)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz - RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2019, wird wie folgt geändert:Das Rechtspflegergesetz - RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Verweis „§§ 87 bis 96 EO“ durch den Verweis „§§ 88 bis 96 EO“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „§§ 87 bis 96 EO“ durch den Verweis „§§ 88 bis 96 EO“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „§ 264a EO“ durch den Verweis „§ 264 EO“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 264a EO“ durch den Verweis „§ 264 EO“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis „§ 54g EO“ durch den Verweis „§ 63b EO“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Verweis „§ 54g EO“ durch den Verweis „§ 63b EO“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 45 wird folgender Abs. 16 angefügt:Paragraph 45, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 17
Aufhebung der Anfechtungsordnung
Die Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft; sie ist weiterhin auf Rechtshandlungen vor dem 1. Juli 2021 anzuwenden.Die Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft; sie ist weiterhin auf Rechtshandlungen vor dem 1. Juli 2021 anzuwenden.
Artikel 18
Aufhebung des Vollzugsgebührengesetzes
Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft; dessen Erster Abschnitt ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt; dessen Zweiter und Dritter Abschnitt sind weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird.Das Vollzugsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft; dessen Erster Abschnitt ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt; dessen Zweiter und Dritter Abschnitt sind weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird.
Artikel 19
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2020, wird wie folgt geändert:Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 38a Abs. 4, 6, 10 und 11 wird jeweils der Verweis „§§ 382b und 382e“ durch den Verweis „§§ 382b und 382c“ ersetzt.In Paragraph 38 a, Absatz 4,, 6, 10 und 11 wird jeweils der Verweis „§§ 382b und 382e“ durch den Verweis „§§ 382b und 382c“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 94 wird folgender Abs. 51 angefügt:Paragraph 94, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51§ 38a Abs. 4, 6, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 38 a, Absatz 4,, 6, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden
Das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1, 3 und 8“ durch den Verweis „§§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 382b, 382e Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall und Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 8“ durch den Verweis „§§ 382b, 382c Ziffer eins,, Ziffer 2, erster Fall und Ziffer 3 und Paragraph 382 d, Ziffer eins,, 3 und 8“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 wird folgender Absatz angefügt:Paragraph 3, wird folgender Absatz angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.“Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.“
Artikel 21
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 57 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 wird jeweils der Verweis „§§ 382b oder 382e“ durch den Verweis „§§ 382b oder 382c“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, wird jeweils der Verweis „§§ 382b oder 382e“ durch den Verweis „§§ 382b oder 382c“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 73 wird folgender Abs. 24 angefügt:Paragraph 73, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24§ 57 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „§§ 382b oder 382e“ durch den Verweis „§§ 382b oder 382c“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Verweis „§§ 382b oder 382e“ durch den Verweis „§§ 382b oder 382c“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 82 wird folgender Abs. 33 angefügt:Paragraph 82, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33§ 27 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2021, wird wie folgt geändert:Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 57 lautet:Paragraph 57, lautet:
„§ 57.Paragraph 57,
Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung, insbesondere die §§ 241 bis 247 der Exekutionsordnung.“ Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung, insbesondere die Paragraphen 241 bis 247 der Exekutionsordnung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 223 wird folgender Abs. 41 angefügt:Paragraph 223, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41§ 57 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 57, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - IESG, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - IESG, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
für Ansprüche nach Abs. 2, die durch eine im Sinn der §§ 438 ff EO bzw. der Insolvenzordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;“für Ansprüche nach Absatz 2,, die durch eine im Sinn der Paragraphen 438, ff EO bzw. der Insolvenzordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 7 wird das Wort „Anfechtungsordnung“ durch die Wortfolge „§§ 438 ff EO“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 7, wird das Wort „Anfechtungsordnung“ durch die Wortfolge „§§ 438 ff EO“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 295“ durch den Verweis auf „§ 297“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Verweis auf „§ 295“ durch den Verweis auf „§ 297“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 40 wird folgender § 41 samt Überschrift angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Paragraph 41, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 86/2021„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
„§ 41.Paragraph 41,
§ 1 Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“ Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 7 und Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz