BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Mai 2021

Teil I

84. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

(NR: GP römisch XXVII IA 1475/A AB 789 S. 99. BR: AB 10619 S. 925.)

84. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Betrag „120 Millionen Euro“ durch den Betrag „140 Millionen Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 4, wird das Wort „Sportausschuss“ durch das Wort „Kulturausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz