Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 14. Mai 2021 |
Teil I |
84. Bundesgesetz: | Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler |
(NR: GP römisch XXVII IA 1475/A AB 789 S. 99. BR: AB 10619 S. 925.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Betrag „120 Millionen Euro“ durch den Betrag „140 Millionen Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 4, wird das Wort „Sportausschuss“ durch das Wort „Kulturausschuss“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Van der Bellen
Kurz