79. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird in der Anlage die vom Bundesrat am 30. März 2021 beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht:Auf Grund des Artikel 37, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes wird in der Anlage die vom Bundesrat am 30. März 2021 beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht:
Kurz
Anlage
Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 53/2015, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Abs. 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.“Im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Absatz 4, vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 72 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 13 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“