BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. April 2021

Teil I

76. Bundesgesetz:

2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG

(NR: GP römisch XXVII AB 706 S. 89. BR: AB 10601 S. 924.)

76. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG)

Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAn Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.
  2. Absatz 2An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 21, HG insbesondere auch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs- und Aufnahmeverfahren festlegen; es kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.
  3. Absatz 3An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 verlangt werden. Näheres ist von der Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter festzulegen.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021 anzuwenden.

Außerkrafttreten

Paragraph 3,

Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

Van der Bellen

Kurz