BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 13. April 2021

Teil I

71. Bundesgesetz:

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988

(NR: GP XXVII IA 1289/A AB 736 S. 91. BR: AB 10588 S. 924.)

71. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3 c, Ziffer 3, entfällt das Wort „sowie“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3 c, Ziffer 4, wird nach dem Zitat „§ 13m Absatz eins, erster Satz“ das Zitat „und Absatz 3 “ und nach dem Zitat „§ 13n Absatz 4 “, das Zitat „und 5“ eingefügt und nach der Wort- und Zeichenfolge „sinngemäß gilt,“ das Wort „sowie“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3 c, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    das Überbrückungsgeld im Ausmaß des Paragraph 13 l, Absatz eins bis 4,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „zuerkannt erhalten hat“ durch die Wortfolge „in Anspruch nimmt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 13 c, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Bestreitet der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bekannt gegebene Beendigungsart, so hat er dies binnen drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend zu machen. Dasselbe gilt für einen Arbeitgeber, der die von ihm bekannt gegebene Beendigungsart bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestreitet. Die gerichtliche Geltendmachung der unrichtigen Beendigungsart ist binnen vier Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13 l, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Alters-, Korridor-, oder Schwerarbeitspension)“ folgender Wortlaut eingefügt:

„oder auf Sonderruhegeld nach Art. römisch zehn des Nachtschwerarbeitsgesetzes – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13 l, Absatz eins, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, wenn der Arbeitnehmer bis zur Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension eine Invaliditätspension nach Paragraph 254, ASVG oder nach Paragraph 254, ASVG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bezieht.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13 l, Absatz 2, wird die Zahl „52“ durch die Zahl „260“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13 l, Absatz 2 a, wird die Zahl „52“ durch die Zahl „260“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 13 l, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Der bisherige Paragraph 13 l, Absatz 6, erhält die Absatzbezeichung „5“.

Novellierungsanordnung 12, Nach dem neuen Paragraph 13 l, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6Der Bezug des zuerkannten Überbrückungsgeldes kann einmal für die Dauer eines Kalendermonates oder eines Vielfachen unterbrochen werden, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu seinem letzten Arbeitgeber im Ausmaß seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vor Beginn des Überbrückungsgeldbezugs wieder aufnimmt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13 l, Absatz 7, Ziffer eins, wird nach dem Begriff „steht,“ die Wortfolge „außer im Falle des Absatz 6,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 13 l, Absatz 7, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    während des Zeitraumes, für den eine befristet zuerkannte Invaliditätspension nach Paragraph 254, ASVG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG, Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, oder Übergangsgeld nach dem ASVG bezogen wird.“

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift zu Paragraph 13 m, lautet:

„Überbrückungsabgeltung“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 13 m, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEinem Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, das diesem Bundesgesetz unterliegt und trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 13 l, Absatz eins, Überbrückungsgeld nicht in Anspruch nimmt, gebührt für Zeiten, in denen er das Überbrückungsgeld nicht beansprucht oder er den Bezug des Überbrückungsgeldes unterbrochen hat (Paragraph 13 l, Absatz 6,), eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 50 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung gebührt dem Arbeitnehmer bei Antritt der Alterspension, im Fall des Sonderruhegeldes mit Beginn des Sonderruhegeldbezugs.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 13 m, Absatz 2, wird der Begriff „20 %“ durch „30 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 13 m, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Paragraph 13 l, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt, vor Vollendung des 58. Lebensjahres berufsunfähig wird und dauerhaft Invaliditätspension bezieht, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 50 % des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes für den Zeitraum des Paragraph 13 l, Absatz 3,, wobei für die Berechnung des Stundenlohns Paragraph 13 l, Absatz 2, sinngemäß heranzuziehen ist.
  2. Absatz 4Abweichend von Absatz eins bis 3 kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit die Höhe der Überbrückungsabgeltung festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 13 n, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aEine Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezugs gemäß Paragraph 13 l, Absatz 6, ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse mindestens drei Arbeitstage vor Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben; den neuerlichen Bezug von Überbrückungsgeld hat der Arbeitnehmer der Urlaubs- und Abfertigungskasse zwei Wochen vor dem Ende der Unterbrechung schriftlich bekannt zu geben. Absatz 3, dritter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 13 n, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Der Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 m, Absatz eins, kann vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber nur binnen zwölf Monaten nach Antritt der Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) des Arbeitnehmers oder binnen zwölf Monaten nach Bezugsbeginn von Sonderruhegeld gestellt werden. Der Arbeitnehmer hat die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug, der Arbeitgeber die Beschäftigung eines solchen Arbeitnehmers nachzuweisen. Stellt nur einer der beiden einen Antrag, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem jeweils anderen, den ihm gebührenden Anspruch auf Überbrückungsabgeltung unabhängig von einer Antragstellung zu gewähren.
  2. Absatz 5Der Antrag auf Gewährung einer Abgeltung nach Paragraph 13 m, Absatz 3, kann vom Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten nach Zuerkennung der Invaliditätspension gestellt werden, wobei der Arbeitnehmer die Voraussetzungen nachzuweisen hat.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 13 o, Absatz 2, entfällt; Paragraph 13 o, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 21a, Paragraph 17 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 18 a, Absatz 2, entfällt; in Paragraph 18 a, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 19, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die zur Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen zwischen den Sachbereichen sind zulässig.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz entfällt das Wort „jährlich“. Dem Paragraph 21, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Abfertigungsregelung vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz wird die Zitierung „§ 7d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993“ durch „§ 22 LSD-BG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 23 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „zu betreten“ die Wortfolge „und die Kontrollmaßnahmen zu Beweiszwecken zu dokumentieren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 23 a, Absatz 3, dritter Satz lautet:

„Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 23 a, Absatz 3, vorletzter Satz wird die Zitierung „§ 7d AVRAG“ durch „§ 22 LSD-BG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 23 b, Absatz 2,, 3 und 4 wird jeweils im letzten Satz folgende Wortfolge vor dem Punkt eingefügt:

„sowie die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 24, Ziffer 3, wird die Zitierung „§ 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993“ durch „§ 15 LSD-BG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, wird nach dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:

„innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind;“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, wird der Ausdruck „zwei“ durch den Ausdruck „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen“ durch die Wortfolge „der Feststellung der Zuschlagspflicht, der Einbringung von Zuschlägen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 31, Absatz eins a, wird der Begriff „Hauptverbandes“ durch den Begriff „Dachverbandes“ sowie das Zitat „§ 31 Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, “, durch das Zitat „§ 30c Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, “, ersetzt und entfällt das Wort „österreichischen“.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 31, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Das Amt für Betrugsbekämpfung ist für Zwecke der Erhebungen nach Paragraph 6, SBBG sowie nach Paragraph 12, LSD-BG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Teilzeitmeldungen sowie Name des bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgeladenen bzw. vorsprechenden Arbeitnehmers, der aber noch keinem Betrieb zugeordnet ist) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort, Urlaubsansprüche und geleistetes Urlaubsentgelt, Status der Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses, Zeitpunkt der Auskunftserteilung, die im Rahmen der Auskunftserteilung erteilten Angaben und vorgelegten Unterlagen, der von der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen der Vorsprache erstellte Fragenkatalog, das Erhebungsprotokoll im Falle einer Baustellenkontrolle sowie die Information, ob ein vorgeladener Arbeitnehmer zur Auskunftserteilung bereit war) und die Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die von Auftraggebern nach Paragraph 367, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder nach Paragraph 110, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, zu Baustellen zu meldenden Daten;“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 31 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    folgende freiwillig von Auftraggebern gemeldete Daten
    1. Litera a
      Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers;
    2. Litera b
      Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages;
    3. Litera c
      Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand der bei der Ausführung des Auftrages (tatsächlich) eingesetzten Subunternehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort, voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des jeweiligen Auftragsteiles;
    4. Litera d
      Kennzahl des Auftrages.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 31 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Sinne des BVergG 2006“ gestrichen und das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 “, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 und 4“ zu ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 31 a, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 4“ zu ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 31 a, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, 2 und 4“ zu ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 32, Absatz 4, wird die Zitierung „§ 7b Absatz 8, oder Paragraph 7 i, AVRAG“ durch die Zitierung „den Paragraphen 26, bis 29 LSD-BG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift zu Abschnitt römisch VI b lautet:

„Sonderbestimmungen für Entsendungen und für die Beschäftigung zu einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 33 d, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 33 g, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für die Pflicht zur Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt bei einer Entsendung zur Erbringung einer Arbeitsleistung sowie im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung Paragraph 19, LSD-BG. Die Erstattung der Meldung gemäß Paragraph 19, LSD-BG gilt als Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, In der Folge hat der Arbeitgeber Meldungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, bis 3 zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 33 g, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Die Überschrift zu Paragraph 33 h, lautet:

„Entrichtung der Urlaubszuschläge“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 33 h, Absatz eins, wird das Zitat „22 Absatz 4 bis 5“ durch das Zitat „22 Absatz 2 a,, 4 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 33 h, Absatz 2 b, wird folgender Satz angefügt:

„Behauptet der Arbeitgeber, dass diese Erhebungsergebnisse unrichtig sind, so obliegt ihm der Beweis dafür.“

Novellierungsanordnung 49, Nach Paragraph 33 i, wird folgender Paragraph 33 j, samt Überschrift eingefügt:

„Langfristige Entsendungen

Paragraph 33 j,

Überschreitet die tatsächliche Entsendung oder Überlassung eines Arbeitnehmers die Dauer von zwölf Monaten, finden auf solche Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt die durch Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsrechtsnormen zur Gänze Anwendung, soweit diese Normen günstiger sind, als die entsprechenden Normen des Entsendestaates. Dabei ist jener Kollektivvertrag heranzuziehen, der am Arbeitsort für vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern gilt. Ausgenommen davon sind die Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrages einschließlich von Wettbewerbsverboten. Legt der Arbeitgeber eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vor, verlängert sich der Zeitraum nach dem ersten Satz dieser Bestimmung auf 18 Monate. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Meldung gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis 3 zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 33 j, wird folgender Paragraph 33 k, samt Überschrift eingefügt:

„Weitere Ansprüche bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich

Paragraph 33 k,

  1. Absatz einsFür Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 2,, sind die Abschnitte römisch III, römisch III a, römisch III b und römisch VI a anzuwenden.
  2. Absatz 2Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs, die Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 2, beschäftigten, haben Zuschläge für Winterfeiertage nach Paragraph 13 k,, für das Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 o, sowie für die Abfertigung nach Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 21 a, zu entrichten. Für die Entrichtung der Zuschläge gilt jeweils Paragraph 33 h, Absatz eins und 2 bis 3.
  3. Absatz 3Erweckt ein Arbeitgeber fälschlicherweise oder in betrügerischer Absicht den Eindruck, dass er einen Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, so darf dieser Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als in einem Entsendungsfall. Die sich aus der Rechtsordnung des Herkunftsstaates ergebenden Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zu.“

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 39 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Abweichend von Paragraph 7, Absatz 6, verfallen Urlaubsansprüche, die in den Jahren 2017 und 2018 erworben wurden, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. Mai des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Urlaubsansprüche, die in den Jahren 2019 und 2020 erworben werden, verfallen bis zum 30. April des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.“

Novellierungsanordnung 52, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 46, angefügt:

  1. Absatz 46Paragraph 39 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt rückwirkend mit 22. März 2020 in Kraft. Die Paragraphen 3 c,, 10 Absatz eins, Litera b,, 13c Absatz 8,, 13l Absatz eins,, 2, 2a, 5, 6 und 7, 13m samt Überschrift, 13n Absatz 3 a,, 4 und 5, 13o Absatz 2,, 18a, 19 Absatz 4,, 21 Absatz 3,, 23 Absatz 2,, 23a Absatz eins und 3, 23b Absatz 2,, 3, und 4, 24 Ziffer 3,, 29 Absatz eins, Litera a und b, 31 Absatz eins,, 1a und 4, 31a Absatz eins,, 2, 4 und 5, 32 Absatz 4,, die Überschrift zu Abschnitt römisch VI b, Paragraphen 33 d, Absatz 2,, 33g Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 33 h,, Paragraphen 33 h, Absatz eins und 2b, 33j samt Überschrift und 33k samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, treten mit 1. April 2021 in Kraft. Paragraph 13 o, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Paragraph 17 a, samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Paragraph 13 l, Absatz eins,, 2, 2a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, ist auf Antragstellungen nach dem Ablauf des 31. März 2021 anzuwenden. Paragraph 33 j, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, ist auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2021 begonnen haben. Paragraph 33 k, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, ist hinsichtlich der Sachbereiche Winterfeiertagsvergütung und Abfertigung für Arbeitsverhältnisse, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung mit 1. April 2021 beginnt. Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Überbrückungsabgeltung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Überbrückungsabgeltungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2019,, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor der Überschrift zu Paragraph eins, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zur Deckung des Aufwandes ist zusätzlich ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) zu leisten. Dieser beträgt jährlich 13 Mio. €; ab dem Jahr 2023 werden 2 Mio. € dieses Beitrages jährlich nach der Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie valorisiert.“

Novellierungsanordnung 1b, In Paragraph 12, Absatz 5, entfällt die Zeichen- und Wortfolge „Soziales und Konsumentenschutz“.

Novellierungsanordnung 1c, In Paragraph 12, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „für Wirtschaft und“.

Novellierungsanordnung 1d, Paragraph 12, Absatz 7 und 8 entfällt; Paragraph 12, Absatz 9, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 12, wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„2. Abschnitt
Sonderbestimmungen bei langfristigen Entsendungen

Geltungsbereich

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsDieser Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber im Sinne des Paragraph eins, zur Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entsandt werden, sofern die tatsächliche Entsendung oder Überlassung die Dauer von zwölf Monaten überschreitet. Legt der Arbeitgeber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vor, so verlängert sich der Zeitraum nach dem ersten Satz dieser Bestimmung auf 18 Monate. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Meldung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, bis 3 BUAG zu übermitteln.
  2. Absatz 2Dieser Abschnitt gilt auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Betrieben im Sinne des Paragraph eins, mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.

Schlechtwetterentschädigung

Paragraph 12 b,

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, der wegen Schlechtwetters im Sinne des Paragraph 3, einen Arbeitsausfall erleidet, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung in Höhe von mindestens 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normalarbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte, zu gewähren. Unter Lohn ist das gemäß Paragraph 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zustehende Entgelt zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 3, Vor der Überschrift des Paragraph 13, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„3. Abschnitt
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 14, entfällt die Überschrift „Schlußbestimmungen“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 20, samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. Die Abschnittsbezeichnungen vor Paragraph eins,, nach Paragraph 12 und vor Paragraph 13,, Paragraph 12 a, sowie Paragraph 12 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, treten mit 1. April 2021 in Kraft. Paragraph 12 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, ist auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2021 begonnen haben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 20, lautet:

Paragraph 20,

 Zur Deckung des Aufwandes ist in den nachstehend genannten Jahren ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Dieser beträgt in den Jahren 2007 bis 2014 jeweils 2,5 Mio. €, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 3 Mio. € und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 5 Mio. € sowie im Jahr im Jahr 2020 3 Mio. € und im Jahr 2021 1,5 Mio. €. Paragraph 12, Absatz 3,, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 6 a, zweiter Satz lautet:

„Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und der Urlaubs- und Abfertigungskasse die für die Beitragsleistung nach dem ersten Satz notwendigen Daten in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz lautet:

„Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge nach Absatz 5,, 6 und 6a ohne gesonderten Antrag des Arbeitnehmers oder des ehemaligen Arbeitnehmers an die BV-Kasse, bei einem ehemaligen Arbeitnehmer an die BV-Kasse seines letzten Arbeitgebers, die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Beiträge nach Absatz 5,, 6 und 6a ohne gesonderten Antrag des Arbeitnehmers oder des ehemaligen Arbeitnehmers in ihrem Zuständigkeitsbereich an die Betriebliche Vorsorgekasse nach Paragraph 33 b, BUAG zu leisten.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 39 l, wird folgender Satz angefügt:

„Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, unterliegen, sind die Abfertigungsbeiträge der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 50, angefügt:

  1. Absatz 50Paragraph 39 l, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 67, Absatz 5, wird das Zitat „§ 13m Absatz eins, BUAG“ durch das Zitat „§ 13m Absatz eins und 3 BUAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 373, angefügt:

  1. Ziffer 373
    Paragraph 67, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz