70. Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) In § 6 Abs. 5 lauten die Z 1 bis 5:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 6, Absatz 5, lauten die Ziffer eins bis 5 :
von 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);
von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);
von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);
von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und
über 12 000 Euro (Kategorie 5).“
2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Der Unvereinbarkeitsausschuss kann Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre sowie Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise betreffend ihre Berufsausübung, ihr Eigentum oder ihre Anteilsrechte an einem Unternehmen, ihre leitenden Stellungen oder ihre Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft auffordern, soweit diesbezüglich eine Melde- oder Anzeigepflicht besteht. Dazu hat er eine angemessene Frist zu setzen. Diese hemmt die Frist zur Beschlussfassung gemäß Abs. 1. Der Vorsitzende hat die betroffene Person über diesbezügliche Beschlüsse des Ausschusses schriftlich zu informieren.“(Verfassungsbestimmung) Der Unvereinbarkeitsausschuss kann Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre sowie Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise betreffend ihre Berufsausübung, ihr Eigentum oder ihre Anteilsrechte an einem Unternehmen, ihre leitenden Stellungen oder ihre Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft auffordern, soweit diesbezüglich eine Melde- oder Anzeigepflicht besteht. Dazu hat er eine angemessene Frist zu setzen. Diese hemmt die Frist zur Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Der Vorsitzende hat die betroffene Person über diesbezügliche Beschlüsse des Ausschusses schriftlich zu informieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2021, treten in Kraft:
§ 6 Abs. 5 mit 1. Juli 2021;Paragraph 6, Absatz 5, mit 1. Juli 2021;
§ 7 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 7, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Van der Bellen
Kurz