BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 7. Jänner 2021

Teil I

7. Bundesgesetz:

Änderung des Suchtmittelgesetzes

(NR: GP XXVII IA 1118/A AB 561 S. 71. BR: AB 10516 S. 917.)

7. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres“ durch die Wortfolge „Dem Bundesministerium für Landesverteidigung und den fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, werden nach Absatz 4 b, folgende Absatz 4 c und 4d eingefügt:

  1. Absatz 4 cDem Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.
  2. Absatz 4 dGebietskörperschaften ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die nach Absatz eins, Ziffer eins, Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Absatz eins,, 3, 4, 4a, 4b, 4c oder 4d Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, überdies auch an die nach Absatz 5, Berechtigten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24 c, Absatz 4, wird nach dem Wort „bedarf“ ein Beistrich gesetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 47, Absatz 20, wird die Datumsbezeichnung „31. Dezember 2020“ durch die Datumsbezeichnung „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 6, Absatz 4,, 4c, 4d und 6, Paragraph 24 c, Absatz 4, sowie Paragraph 47, Absatz 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz