7. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres“ durch die Wortfolge „Dem Bundesministerium für Landesverteidigung und den fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres“ durch die Wortfolge „Dem Bundesministerium für Landesverteidigung und den fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 werden nach Abs. 4b folgende Abs. 4c und 4d eingefügt:In Paragraph 6, werden nach Absatz 4 b, folgende Absatz 4 c und 4d eingefügt:
„(4c)Absatz 4 cDem Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.
(4d)Absatz 4 dGebietskörperschaften ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 6 lautet:Paragraph 6, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die nach Abs. 1 Z 1 Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Abs. 1, 3, 4, 4a, 4b, 4c oder 4d Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 überdies auch an die nach Abs. 5 Berechtigten.“Die nach Absatz eins, Ziffer eins, Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Absatz eins,, 3, 4, 4a, 4b, 4c oder 4d Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, überdies auch an die nach Absatz 5, Berechtigten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24c Abs. 4 wird nach dem Wort „bedarf“ ein Beistrich gesetzt.In Paragraph 24 c, Absatz 4, wird nach dem Wort „bedarf“ ein Beistrich gesetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 47 Abs. 20 wird die Datumsbezeichnung „31. Dezember 2020“ durch die Datumsbezeichnung „30. Juni 2021“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 20, wird die Datumsbezeichnung „31. Dezember 2020“ durch die Datumsbezeichnung „30. Juni 2021“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 47 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 6 Abs. 4, 4c, 4d und 6, § 24c Abs. 4 sowie § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 4,, 4c, 4d und 6, Paragraph 24 c, Absatz 4, sowie Paragraph 47, Absatz 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz