BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 13. April 2021

Teil römisch eins

66. Bundesgesetz:

Änderung des Maß- und Eichgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 661 Ausschussbericht 713 Sitzung 89. Bundesrat:, Ausschussbericht 10596 Sitzung 924.)

 

[CELEX-Nr.: 32019L1258]

66. Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Basiseinheiten und deren Zeichen sind:
    1. Ziffer eins
      für die Länge der Meter (m). Der Meter ist definiert, indem für die Lichtgeschwindigkeit in Vakuum c der Zahlenwert 299 792 458 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit m/s, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist.
    2. Ziffer 2
      für die Masse das Kilogramm (kg). Das Kilogramm ist definiert, indem für die Planck-Konstante h der Zahlenwert 6,626 070 15 x 10-34 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·s, die gleich kg·m2·s-1 ist, wobei der Meter und die Sekunde mittels c und ΔvCs definiert sind.
    3. Ziffer 3
      für die Zeit die Sekunde (s). Die Sekunde ist definiert, indem für die Cäsiumfrequenz ΔvCs, der Frequenz des ungestörten Hyperfeinübergangs des Grundzustands des Cäsiumatoms 133, der Zahlenwert 9 192 631 770 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit Hz, die gleich s-1 ist.
    4. Ziffer 4
      für die elektrische Stromstärke das Ampere (A). Das Ampere ist definiert, indem für die Elementarladung e der Zahlenwert 1,602 176 634 x 10-19 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit C, die gleich A·s ist, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist.
    5. Ziffer 5
      für die thermodynamische Temperatur das Kelvin (K). Das Kelvin ist definiert, indem für die Boltzmann-Konstante k der Zahlenwert 1,380 649 x 10-23 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·K-1, die gleich kg·m2·s-2·K-1 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind.
    6. Ziffer 6
      für die Stoffmenge das Mol (mol). Ein Mol enthält genau 6,022 140 76 x 1023 Einzelteilchen. Diese Zahl entspricht dem für die Avogadro-Konstante NA geltenden festen Zahlenwert, ausgedrückt in der Einheit mol-1, und wird als Avogadro-Zahl bezeichnet. Die Stoffmenge (n) eines Systems ist ein Maß für eine Zahl spezifizierter Einzelteilchen. Bei einem Einzelteilchen kann es sich um ein Atom, ein Molekül, ein Ion, ein Elektron, ein anderes Teilchen oder eine Gruppe solcher Teilchen mit genau angegebener Zusammensetzung handeln.
    7. Ziffer 7
      für die Lichtstärke in einer bestimmten Richtung die Candela (cd). Sie ist definiert, indem für das photometrische Strahlungsäquivalent Kcd der monochromatischen Strahlung der Frequenz 540 x 1012 Hz der Zahlenwert 683 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit lm·W-1, die gleich cd·sr·W-1 oder cd·sr·kg-1·m-2·s3 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C):
    wobei die Celsius-Temperatur t gleich ist der Differenz t = T-T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0 = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz können entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 5, wird das Wort „Einheitenzeichen“ durch das Wort „Zeichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 wird jeweils die Wortfolge „§ 37 Absatz eins, StrSchG“ durch die Wortfolge „§ 125 Absatz 4, StrSchG 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „beruflich strahlenexponierten Personen“ durch die Wortfolge „strahlenexponierten Arbeitskräften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12 b, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und Paragraph 34, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung,“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 13 der Interventionsverordnung BGBl. römisch zwei Nr. 145/2007“ durch die Wortfolge „§ 10 der Interventionsverordnung 2020, BGBl. römisch zwei Nr. 343/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „Z 1 und“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 18,, Paragraph 18 a, Absatz 2,, Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 e, Absatz 2 und 3, Paragraph 18 f,, Paragraph 18 g,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 8,, Paragraph 53, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 62, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im gesamten Text des Bundesgesetzes wird jeweils die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18 a, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins und 5, Paragraph 35, Absatz 8,, Paragraph 53, Absatz 4 und Paragraph 63, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Sie bzw. er“ und das Wort „seines“ durch die Wortfolge „ihres bzw. seines“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 18 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „beim Bundesminister“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 18 e, Absatz eins, wird die Wortfolge „Beim Bundesminister“ durch die Wortfolge „Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 21,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 8,, Paragraph 50 und Paragraph 60, Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 32, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 57, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 37, Absatz eins, wird vor dem Wort „eichfähig“ die Wortfolge „eichpflichtig und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 38, Absatz 10, wird die Wortfolge „und nicht bereits in den ausgestellten“ durch die Wortfolge „und nicht bereits in allgemein zugänglichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 43, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 45, Absatz 5, wird das Wort „beantrageten“ durch das Wort „beantragten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 45, Absatz 8, Ziffer eins, wird das Wort „Sicherunsgzeichen“ durch das Wort „Sicherungszeichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 49, erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 53, Absatz 6, wird die Wortfolge „den Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 53, Absatz 6 und 7 wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 62, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jährlich einen Rechnungsabschluss vorzulegen, dessen Form von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 70, lautet:

Paragraph 70,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des Paragraph 12 b, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich der Paragraphen 27 und 28 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der Paragraphen 18 g und 57 Absatz eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 53, Absatz 7, ist die Bundesminsterin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11 und 12, Paragraph 12 b, Absatz eins und 4, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Ziffer 2,, Paragraph 18,, Paragraph 18 a, Absatz eins und 2, Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 18 e, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 18 f,, Paragraph 18 g,, Paragraph 21,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 32, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 35, Absatz eins, 4 und 8, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 8 und 10, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 45, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 49, Absatz eins und 8, Paragraph 50,, Paragraph 53, Absatz 4, 5, 6 und 7, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 60, Ziffer 3,, Paragraph 62, Absatz eins und 2, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 70, sowie Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 5, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2013,, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 72, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2019/1258 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG hinsichtlich der Definitionen der SI-Basiseinheiten zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 196 vom 24.7.2019 Seite 6.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, mit der Notifikationsnummer 2020/301/A notifiziert.“

Van der Bellen

Kurz