BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. März 2021

Teil römisch eins

61. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1301/A Ausschussbericht 735 Sitzung 91,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10587 Sitzung 924,, )

61. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2 g, wird folgender Paragraph 2 h, samt Überschrift eingefügt:

„Homeoffice

Paragraph 2 h,

  1. Absatz eins,Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.
  2. Absatz 2,Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
  4. Absatz 4,Die Vereinbarung nach Absatz 2, kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 49, angefügt:

  1. Ziffer 49
    Paragraph 2 h, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 97, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 26, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 27, angefügt:

  1. Ziffer 27
    Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36,Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, angefügt:

Paragraph 8,

Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, wird nach dem Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 4, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, tritt mit dem 1. April 2021 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 49, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 30, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 31, wird angefügt:

  1. Ziffer 31
    der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen ihren Dienstnehmer/inne/n für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieses nach Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 175, Absatz eins b, lautet:

  1. Absatz eins b,Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 5 bis 10.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 175, Absatz eins a und eins b lautet:

  1. Absatz eins a,Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.
  2. Absatz eins b,Die Wohnung nach Absatz eins a, gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 5 bis 8 und 10.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 734, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 751, wird folgender Paragraph 752, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,

Paragraph 752,

  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. April 2021 Paragraph 175, Absatz eins a und eins b in der Fassung der Ziffer 3,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2021 Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30 und 31;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 11. März 2020 Paragraph 175, Absatz eins b, in der Fassung der Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Paragraph 734, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 175, Absatz eins b, in der Fassung der Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.“

Artikel 6
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 90, Absatz eins b, lautet:

  1. Absatz eins b,Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie 5 bis 9.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 90, Absatz eins a und eins b lautet:

  1. Absatz eins a,Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.
  2. Absatz eins b,Die Wohnung nach Absatz eins a, gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie 5 bis 7 und 9.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 257, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 265, wird folgender Paragraph 266, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,

Paragraph 266,

  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. April 2021 Paragraph 90, Absatz eins a und eins b in der Fassung der Ziffer 2,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 11. März 2020 Paragraph 90, Absatz eins b, in der Fassung der Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Paragraph 257, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 90, Absatz eins b, in der Fassung der Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.“

Van der Bellen

Kurz