61. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2020, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2g wird folgender § 2h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2 g, wird folgender Paragraph 2 h, samt Überschrift eingefügt:
„Homeoffice
§ 2h.Paragraph 2 h,
(1)Absatz eins,Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.
(2)Absatz 2,Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.
(3)Absatz 3,Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
(4)Absatz 4,Die Vereinbarung nach Abs. 2 kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.“Die Vereinbarung nach Absatz 2, kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 49 angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 49, angefügt:
§ 2h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“Paragraph 2 h, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2020, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 97 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 26 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 27 angefügt:In Paragraph 97, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 26, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 27, angefügt:
Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 264 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36,§ 97 Abs. 1 Z 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 169/1983, wird wie folgt geändert:Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, angefügt:
„§ 8.Paragraph 8,
§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“ Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 wird nach dem Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 4, wird nach dem Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit dem 1. April 2021 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, tritt mit dem 1. April 2021 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2021, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 30 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 31 wird angefügt:Im Paragraph 49, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 30, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 31, wird angefügt:
der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen ihren Dienstnehmer/inne/n für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieses nach § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.“der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen ihren Dienstnehmer/inne/n für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieses nach Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 175 Abs. 1b lautet:Paragraph 175, Absatz eins b, lautet:
„(1b)Absatz eins b,Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 10.“Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 5 bis 10.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 175 Abs. 1a und 1b lautet:Paragraph 175, Absatz eins a und eins b lautet:
„(1a)Absatz eins a,Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.
(1b)Absatz eins b,Die Wohnung nach Abs. 1a gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 8 und 10.“Die Wohnung nach Absatz eins a, gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 5 bis 8 und 10.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 734 Abs. 2 entfällt.Paragraph 734, Absatz 2, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 751 wird folgender § 752 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 751, wird folgender Paragraph 752, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,
§ 752.Paragraph 752,
(1)Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, in Kraft:
mit 1. April 2021 § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung der Z 3;mit 1. April 2021 Paragraph 175, Absatz eins a und eins b in der Fassung der Ziffer 3,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 49 Abs. 3 Z 30 und 31;rückwirkend mit 1. Jänner 2021 Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30 und 31;
rückwirkend mit 11. März 2020 § 175 Abs. 1b in der Fassung der Z 2.rückwirkend mit 11. März 2020 Paragraph 175, Absatz eins b, in der Fassung der Ziffer 2,
(2)Absatz 2,§ 734 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.Paragraph 734, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 175 Abs. 1b in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.“Paragraph 175, Absatz eins b, in der Fassung der Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.“
Artikel 6
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2021, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 90 Abs. 1b lautet:Paragraph 90, Absatz eins b, lautet:
„(1b)Absatz eins b,Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 5 bis 9.“Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie 5 bis 9.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 90 Abs. 1a und 1b lautet:Paragraph 90, Absatz eins a und eins b lautet:
„(1a)Absatz eins a,Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.
(1b)Absatz eins b,Die Wohnung nach Abs. 1a gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 5 bis 7 und 9.“Die Wohnung nach Absatz eins a, gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie 5 bis 7 und 9.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 257 Abs. 2 entfällt.Paragraph 257, Absatz 2, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 265 wird folgender § 266 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 265, wird folgender Paragraph 266, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,
§ 266.Paragraph 266,
(1)Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, in Kraft:
mit 1. April 2021 § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung der Z 2;mit 1. April 2021 Paragraph 90, Absatz eins a und eins b in der Fassung der Ziffer 2,;
rückwirkend mit 11. März 2020 § 90 Abs. 1b in der Fassung der Z 1.rückwirkend mit 11. März 2020 Paragraph 90, Absatz eins b, in der Fassung der Ziffer eins,
(2)Absatz 2,§ 257 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.Paragraph 257, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 90 Abs. 1b in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.“Paragraph 90, Absatz eins b, in der Fassung der Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.“
Van der Bellen
Kurz