6. Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2020, wird wie folgt geändert:Das KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, das bei der Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, im Falle der Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten im zweiten Halbjahr 2020 eingetretene Marktversagen zeitlich befristet auszugleichen.“„Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, das bei der Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 Sitzung 1, im Falle der Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten im zweiten Halbjahr 2020 eingetretene Marktversagen zeitlich befristet auszugleichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Maßnahmen zugunsten der Reiseleistungsausübungsberechtigten haben das Ziel, die Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der Pauschalreiseverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2018 (PRV), unabhängig von der Unternehmensgröße der Reiseleistungsausübungsberechtigten zu ermöglichen.“„Die Maßnahmen zugunsten der Reiseleistungsausübungsberechtigten haben das Ziel, die Abdeckung des Risikos im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der Pauschalreiseverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018, (PRV), unabhängig von der Unternehmensgröße der Reiseleistungsausübungsberechtigten zu ermöglichen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, angefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen.“Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 6 Abs. 2 wird ein „.“ angefügt.Dem Paragraph 6, Absatz 2, wird ein „.“ angefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 2a wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 7 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, angefügt:
„(2b)Absatz 2 bDer Bundesminister für Finanzen darf bis zum 30. Juni 2021 für die ÖHT Verpflichtungen gemäß Abs. 1 zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV bis zu einem ausstehenden Gesamtobligo von 300 Millionen Euro und im Einzelfall bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 20 Millionen Euro sowie nur für Verträge mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten übernehmen. Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hierfür zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes nach Anhörung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen weiteren Beauftragten und einen Stellvertreter dieses Beauftragten zu bestellen. Abs. 4 letzter Satz sowie die Abs. 5, 6 und 7 sind anzuwenden. Die ÖHT hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund dieser Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den sonstigen Rücklagen gemäß Abs. 1 zu führen und im Jahresabschluss der ÖHT auszuweisen. Die ÖHT hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die ÖHT übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.“Der Bundesminister für Finanzen darf bis zum 30. Juni 2021 für die ÖHT Verpflichtungen gemäß Absatz eins, zur Abdeckung des Risikos im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der PRV bis zu einem ausstehenden Gesamtobligo von 300 Millionen Euro und im Einzelfall bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 20 Millionen Euro sowie nur für Verträge mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten übernehmen. Unbeschadet des Absatz 4, erster Satz hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hierfür zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes nach Anhörung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen weiteren Beauftragten und einen Stellvertreter dieses Beauftragten zu bestellen. Absatz 4, letzter Satz sowie die Absatz 5,, 6 und 7 sind anzuwenden. Die ÖHT hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund dieser Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den sonstigen Rücklagen gemäß Absatz eins, zu führen und im Jahresabschluss der ÖHT auszuweisen. Die ÖHT hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die ÖHT übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der PRV“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, ausgenommen des Abs. 2b, 2. und 3. Satz, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2b, 2. und 3. Satz, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7,, ausgenommen des Absatz 2 b,, 2. und 3. Satz, des Paragraph 8, Absatz eins und des Paragraph 9, ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 2 b,, 2. und 3. Satz, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des Paragraph 8, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 13 entfällt die Wortfolge „und am 31. Dezember 2021 außer Kraft“. Folgender Satz wird angefügt:In Paragraph 10, Absatz 13, entfällt die Wortfolge „und am 31. Dezember 2021 außer Kraft“. Folgender Satz wird angefügt:
„§ 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, in § 5 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in § 6 Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2, in § 10 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ und § 10 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“„§ 1 Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, zweiter Satz, in Paragraph 5, Absatz eins, die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in Paragraph 6, Absatz eins, die Absatzbezeichnung (1) und der Absatz 2,, in Paragraph 10, Absatz eins, die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ und Paragraph 10, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 wird folgender Abs. 15 angefügt:In Paragraph 10, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2b und die Wortfolge „der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ in § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.“Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 4, Absatz 2 a,, Paragraph 7, Absatz 2 b und die Wortfolge „der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der PRV“ in Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2021, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 b, übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.“
Artikel II
Änderung des Garantiegesetzes 1977
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2020, wird wie folgt geändert:Das Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2a wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.
Van der Bellen
Kurz