59. Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Folgen der COVID-19-Pandemie bei den Wohnkosten das Mietrechtsgesetz und das Richtwertgesetz geändert werden (Mietzinsrechtliches Pandemiefolgenlinderungsgesetz – MPFLG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:Das Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach § 16 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 16, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aAuch wenn die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 schon mit der im Februar 2021 für Dezember 2020 verlautbarten Indexzahl die in Abs. 6 festgelegte Schwelle übersteigt, erfolgt eine Valorisierung nach Abs. 6 auf Grund der Indexzahl für Dezember 2020 erst ein Jahr später, daher mit 1. April 2022.“Auch wenn die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 schon mit der im Februar 2021 für Dezember 2020 verlautbarten Indexzahl die in Absatz 6, festgelegte Schwelle übersteigt, erfolgt eine Valorisierung nach Absatz 6, auf Grund der Indexzahl für Dezember 2020 erst ein Jahr später, daher mit 1. April 2022.“
Artikel 2
Änderung des Richtwertgesetzes
Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2016, wird wie folgt geändert:Das Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, Art. römisch IX, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
§ 5, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:Paragraph 5,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsFür den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 gelten folgende Richtwerte:
für das Bundesland Burgenland
5,30 Euro
für das Bundesland Kärnten
6,80 Euro
für das Bundesland Niederösterreich
5,96 Euro
für das Bundesland Oberösterreich
6,29 Euro
für das Bundesland Salzburg
8,03 Euro
für das Bundesland Steiermark
8,02 Euro
für das Bundesland Tirol
7,09 Euro
für das Bundesland Vorarlberg
8,92 Euro
für das Bundesland Wien
5,81 Euro.
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.
(2)Absatz 2Am 1. April 2022 und ein weiteres Mal am 1. April 2023 und danach sodann jedes zweite Jahr vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“Am 1. April 2022 und ein weiteres Mal am 1. April 2023 und danach sodann jedes zweite Jahr vermindern oder erhöhen sich die in Absatz eins, angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten, Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
§ 2.Paragraph 2,
§ 16 Abs. 6a des Mietrechtsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für Valorisierungen nach § 16 Abs. 6 MRG nach der am 1. Februar 2018 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr. 10/2018). § 16 Abs. 6a MRG tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft, bleibt aber für die nach dieser Bestimmung vorgenommenen Valorisierungen weiter anwendbar. Paragraph 16, Absatz 6 a, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für Valorisierungen nach Paragraph 16, Absatz 6, MRG nach der am 1. Februar 2018 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018,). Paragraph 16, Absatz 6 a, MRG tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft, bleibt aber für die nach dieser Bestimmung vorgenommenen Valorisierungen weiter anwendbar.
§ 3.Paragraph 3,
§ 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2019; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung. Paragraph 5, des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2019; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.
§ 4.Paragraph 4,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Van der Bellen
Kurz