BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 25. März 2021

Teil I

57. Bundesgesetz:

Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003 und des Wettbewerbsgesetzes

(NR: GP römisch XXVII RV 409 AB 450 S. 64.)

57. Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes

Das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird das Wort „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz“ durch das Wort „Verbraucherbehördenkooperationsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften lauten:

„Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771, ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO).
  2. Absatz 2In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ die in Artikel 3, Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße.

Zentrale Verbindungsstelle

Paragraph 2,

Zentrale Verbindungsstelle nach Artikel 3, Nummer 7 VBKVO ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“

Novellierungsanordnung 3, Im Einleitungsteil des Paragraph 3, Absatz eins, wird der Ausdruck „Art. 3 Litera c, der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“ durch den Ausdruck „Art. 3 Nummer 6 VBKVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Richtlinien“ die Wortfolge „sowie für die im Anhang unter Ziffer eins, angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die in Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, eingerichtete Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte“ durch den Ausdruck „die Schienen-Control GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „die Bundeswettbewerbsbehörde“ durch den Ausdruck „das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ und der Ausdruck „angeführte Verordnung“ durch den Ausdruck „angeführten Verordnungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 4 und der Punkt am Ende der Ziffer 5, jeweils durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Ziffer 6, durch folgende Ziffer 6 und 7 ersetzt:

  1. Ziffer 6
    das Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 6, angeführten Richtlinie und
  2. Ziffer 7
    die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 7, angeführten Richtlinie.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Fällt ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden, so haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde übt die ihr nach Artikel 9, VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgt
    1. Ziffer eins
      unmittelbar in eigener Verantwortung nach den Paragraphen 6,, 7 Absatz 2 und 3 und Paragraph 7 a, Absatz 2, sowie nach Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe d, Absatz 4, Buchstabe d, Absatz 7 und 8 VBKVO oder
    2. Ziffer 2
      durch Befassung anderer Behörden nach Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 7 b,, Paragraph 7 c,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b und Paragraph 8 c, oder
    3. Ziffer 3
      im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den Paragraphen 6 a,, 7, 7a und 8 oder
    4. Ziffer 4
      durch Beauftragung einer gemäß Paragraph 12, benannten Stelle.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „dieses“ durch den Ausdruck „des Paragraph 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 78, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, lautet:

„Die zuständige Behörde hat die Befugnisse nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2, VBKVO auszuüben. Sie darf dabei in die Rechte von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie anderer Personen nur so weit eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 6,, 6a und 6b samt Überschriften ersetzt:

„Ausübung der Befugnisse unmittelbar durch die zuständige Behörde

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde ist befugt, die Bereitstellung aller relevanten und mit dem Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Bezug stehenden Unterlagen, Daten und Informationen, in jeder Form und jedem Format, unabhängig von deren Speichermedium und Aufbewahrungsort, von
    1. Ziffer eins
      Unternehmerinnen und Unternehmern,
    2. Ziffer 2
      Dritten und
    3. Ziffer 3
      Behörden nach Maßgabe einschlägiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen
    zu verlangen und diese binnen angemessener Frist einzusehen und zu prüfen sowie Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz bzw. der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihnen benützten Räume während der üblichen Öffnungs- und Betriebszeiten ermöglichen (behördliche Nachschau). Sie sind hiervon unmittelbar vor Beginn einer solchen Nachschau zu verständigen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde ist weiters befugt, von
    1. Ziffer eins
      Unternehmerinnen und Unternehmern,
    2. Ziffer 2
      deren Vertreterinnen und Vertretern sowie
    3. Ziffer 3
      Mitgliedern des Personals
    Auskünfte sowie Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung zu verlangen sowie die Antworten aufzuzeichnen. Hinsichtlich der in den Ziffer 2 und 3 genannten Verpflichteten kann dies die zuständige Behörde nur im Rahmen einer behördlichen Nachschau verlangen.
  4. Absatz 4Die Auskunftspflicht im Rahmen der unmittelbaren Befugnisausübung gemäß den Absatz eins bis 3 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen mit ihrer Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.
  5. Absatz 5Die zuständige Behörde ist befugt, Auskunft über Daten einer Domäneninhaberin bzw. eines Domäneninhabers in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bei der zuständigen Registrierungsstelle für Domänennamen einzuholen.
  6. Absatz 6Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden.
  7. Absatz 7Die zuständige Behörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um
    1. Ziffer eins
      festzustellen, ob ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und
    2. Ziffer 2
      die Einstellung oder Untersagung eines solchen Verstoßes zu bewirken.
  8. Absatz 8Die Befugnisse nach den Absatz eins bis 3 können von der zuständigen Behörde unmittelbar ausgeübt werden, sofern sie nicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.
  9. Absatz 9Abhilfezusagen im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, Buchstabe c VBKVO sind mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe im Sinne des Paragraph 1336, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bei Nichteinhaltung zu besichern. Die zuständige Behörde kann die Abhilfezusagen in geeigneter Weise veröffentlichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen Nachweis über die Einhaltung ihrer bzw. seiner Zusagen zu erbringen.

Ausübung von Befugnissen im Wege eines Antrags an das Zivilgericht

Paragraph 6 a,

Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 5 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Zivilgericht auf Antrag der zuständigen Behörde den in Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 5 Verpflichteten mit Beschluss nach Maßgabe des Paragraph 5, auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 5 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Zivilgericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.

Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 6 b,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach Paragraph 6 a, durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, Absatz eins, wird vor dem Ausdruck „einen Unternehmer“ die Wortfolge „eine Unternehmerin bzw.“ eingefügt und die Wortfolge „vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes bei Gericht“ durch die Wortfolge „Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung beim Zivilgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „innergemeinschaftlichen Verstoßes“ durch die Wortfolge „Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ ersetzt und vor dem Ausdruck „der Unternehmer“ die Wortfolge „die Unternehmerin bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 7, Absatz 3, wird vor dem Ausdruck „dem Unternehmer“ die Wortfolge „der Unternehmerin bzw.“ und vor dem Wort „ihn“ die Wortfolge „sie bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 7 a,, 7b und 7c samt Überschriften eingefügt:

„Befugnisse der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsUnbeschadet Paragraph 7, Absatz eins, kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer beim Zivilgericht einen Antrag auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach Maßgabe des Artikel 9, Absatz 4, Buchstaben a und g VBKVO einbringen.
  2. Absatz 2Paragraph 7, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer eine Erklärung auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach den Vorgaben des Artikel 9, Absatz 4, Buchstaben a und g VBKVO abgibt. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 3, ist auf Anträge nach Absatz eins, anzuwenden.

Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission

Paragraph 7 b,

  1. Absatz einsZur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 9, Absatz 4, Buchstabe g VBKVO wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, die die Anbieterinnen und Anbieter von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten gemäß Paragraph 16, des E-Commerce-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. Registrierungsstellen für Domänennamen zu ergreifen haben, ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die zuständige Behörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe b VBKVO stellen. Bei der Anordnung von Maßnahmen hat die Telekom-Control-Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Paragraph 5, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Antragstellung nach Absatz eins, ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung oder eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleichs über den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung oder einen Verstoß gegen eine Erklärung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers nach Paragraph 7, Absatz 2, oder Paragraph 7 a, Absatz 2,
  3. Absatz 3Die Voraussetzung nach Absatz 2, entfällt, sofern die bzw. der für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortliche Unternehmerin bzw. Unternehmer
    1. Ziffer eins
      unbekannten Aufenthalts ist und dieser nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann oder
    2. Ziffer 2
      unbekannt ist und ihre bzw. seine Identität nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann.
  4. Absatz 4Bei Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 3, hat die Telekom-Control-Kommission die Ansprüche der zuständigen Behörde nach den Paragraphen 7, oder 7a als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zu beurteilen.
  5. Absatz 5Entscheidungen, mit denen die Telekom-Control-Kommission Maßnahmen nach Absatz eins, anordnet, sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Telekom-Control-Kommission hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.
  6. Absatz 6Werden im Verfahren nach Absatz eins, Maßnahmen angeordnet, so hat die Telekom-Control-Kommission der bzw. dem für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortlichen Unternehmerin bzw. Unternehmer Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro vorzuschreiben, es sei denn, diese bzw. dieser ist unbekannten Aufenthalts bzw. unbekannt im Sinne des Absatz 3, Kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2021 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 2, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet.

Vorläufige Maßnahmen mittels Befassung der Telekom-Control-Kommission

Paragraph 7 c,

  1. Absatz einsZur Anordnung von vorläufigen Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 9, Absatz 4, Buchstabe a in Verbindung mit Buchstaben g VBKVO, die von den in Paragraph 7 b, Absatz eins, genannten Anbieterinnen und Anbietern zu ergreifen sind, hat die zuständige Behörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe b VBKVO zu stellen. Bei der Anordnung von Maßnahmen hat die Telekom-Control-Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Paragraph 5, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen erfolgt im Verfahren nach Paragraph 57, AVG mit Mandatsbescheid.
  3. Absatz 3Die Telekom-Control-Kommission hat den Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch, sowie einen Anspruch auf Anzeige eines Warnhinweises der zuständigen Behörde nach Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 7 a, Absatz eins, als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG zu beurteilen.
  4. Absatz 4Diese vorläufigen Maßnahmen sind unter Setzung eines Enddatums oder einer auflösenden Bedingung anzuordnen.
  5. Absatz 5Entscheidungen, mit denen die Telekom-Control-Kommission Maßnahmen nach Absatz eins, anordnet, sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Telekom-Control-Kommission hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.
  6. Absatz 6Werden im Verfahren nach Absatz eins, Maßnahmen angeordnet, so hat die Telekom-Control-Kommission der bzw. dem für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortlichen Unternehmerin bzw. Unternehmer Verfahrenskosten in Höhe von 1 000 Euro vorzuschreiben, es sei denn, diese bzw. dieser ist unbekannten Aufenthalts bzw. unbekannt im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 3, Kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2021 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 2, KOG zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 8, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 8,, 8a, 8b und 8c samt Überschriften ersetzt:

„Zivilgerichtliches Verfahren

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas zivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, sowie den nachfolgenden Absatz 2 bis 4.
  2. Absatz 2Für zivilgerichtliche Anträge gemäß Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7 a, Absatz eins, ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde ist berechtigt, im zivilgerichtlichen Verfahren selbst aufzutreten.
  4. Absatz 4Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7 a, Absatz eins, können auch dann erlassen werden, wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ausübung der der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Befugnisse

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsBesteht bei einem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StPO, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Staatsanwaltschaft als andere Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe b VBKVO zu befassen. Die zuständige Behörde übt ihr Antragsrecht nach Artikel 6, Absatz 2, VBKVO mittels Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft aus.
  2. Absatz 2Nach Anzeige durch die zuständige Behörde übt die Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse nach der Strafprozeßordnung 1975 aus. Die Befugnisse zur Anordnung
    1. Ziffer eins
      der Rückverfolgung von Datenströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe b VBKVO,
    2. Ziffer 2
      der Rückverfolgung von Finanzströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen sowie die Feststellung der Bankverbindung im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe b VBKVO,
    3. Ziffer 3
      der Feststellung der Identität der Inhaberin bzw. des Inhabers von Internetseiten im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe b VBKVO,
    4. Ziffer 4
      der Durchsuchung aller mit dem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmerin bzw. des Unternehmers im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe c VBKVO und
    5. Ziffer 5
      der Sicherstellung aller Informationen, Daten und Dokumente im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe c VBKVO
    sind jedenfalls der Staatsanwaltschaft vorbehalten.

Verständigungs- und Auskunftspflichten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts

Paragraph 8 b,

  1. Absatz einsIm Falle einer Befassung der Staatsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 8 a, hat
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter Darlegung der Gründe und
    2. Ziffer 2
      das Strafgericht über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung
    die zuständige Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen.
  2. Absatz 2Die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten zuständigen Behörden sind berechtigt, sämtliche nach der Strafprozeßordnung 1975 ermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere auch solche, die durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt wurden, von der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten anzufordern, zu erhalten und zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Verfolgung und Abstellung von Verstößen nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung notwendig sind.
  3. Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit haben Mitteilungen durch elektronische Übermittlung dieser Daten gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zu erfolgen.

Verständigungspflichten der Verwaltungsstrafbehörde und des Verwaltungsgerichts

Paragraph 8 c,

Im Fall von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung durch die zuständige Behörde hat

  1. Ziffer eins
    die Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Litera a
      über das Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür,
    2. Litera b
      über die Einleitung und Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens,
    3. Litera c
      über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür oder über eine Ermahnung der beschuldigten Person unter Anschluss der Entscheidung,
    4. Litera d
      über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung,
    5. Litera e
      über die Erhebung eines Rechtsmittels durch die beschuldigte Person gegen eine Entscheidung,
  2. Ziffer 2
    das Verwaltungsgericht über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung
    die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 20, Die Paragraphen 9 und 10 samt Überschriften lauten:

„Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie zentrale Verbindungsstelle hat das Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinne des Artikel 3, Nummer 9 VBKVO der nach Paragraph 3, Absatz eins, zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn ein Verstoß innerhalb der Union in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden fällt, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.
  2. Absatz 2Zur Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten nach Artikel 5, Absatz 3, VBKVO hat die zentrale Verbindungsstelle erforderlichenfalls mit den betroffenen zuständigen Behörden, anderen Behörden bzw. den gemäß Paragraph 12, benannten Stellen Besprechungen abzuhalten. Diesen Besprechungen können bei Bedarf auch gemäß Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierte Stellen beigezogen werden. Zu diesem Zweck können die zentrale Verbindungsstelle, die zuständigen Behörden, die anderen Behörden, die gemäß Paragraph 12, benannten Stellen sowie die gemäß Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierten Stellen betreffend einen Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung Informationen, Daten und Unterlagen offenlegen. Die anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die ausschließlich in diesen Besprechungen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Ebenso sind allfällige Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln.

Informationsaustausch

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Informationsaustausch gemäß den Artikel 30 und 37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der von
    1. Ziffer eins
      den zuständigen Behörden,
    2. Ziffer 2
      den gemäß Paragraph 13, für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowie
    3. Ziffer 3
      den gemäß Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierten Stellen
    zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 37, Absatz eins, Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.
  2. Absatz 2Informationen gemäß Artikel 37, Absatz eins, Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die zentrale Verbindungsstelle hat die zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach Artikel 27, VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 11, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Beauftragung einer benannten Stelle mit der Durchsetzung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Artikel 7, VBKVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Paragraph 5, eine in Paragraph 14, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, in Paragraph 29, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, oder in Paragraph 85 a, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, die Ansprüche im Sinne der Paragraphen 7 und 7a geltend zu machen. Auf ein solches Verfahren sind die Paragraphen 7,, 7a und 8 anzuwenden.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der in Absatz eins, genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden. Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 13, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 12 a und 13 samt Überschriften ersetzt:

„Evaluierung

Paragraph 12 a,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß den Paragraphen 7 b und 7c auf die darin genannten Dienstanbieterinnen und Dienstanbieter sowie der Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.

Vollziehung

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 2,, 9, und 10 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 3,, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b und 8a Absatz eins,, der Paragraphen 8 c und 12 sowie des Anhangs die Bundesministerin bzw. der Bundesminister, in deren bzw. dessen Wirkungsbereich die jeweils zuständige Behörde fällt,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich Paragraph 6 b, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich Paragraph 12 a, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz
betraut.“

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:

„Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Der Titel, die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften, die Paragraphen 3 bis 5, die Paragraphen 6,, 6a und 6b samt Überschriften, Paragraph 7,, die Paragraphen 7 a,, 7b, 7c, 8, 8a, 8b, 8c, 9, 10, 12, 12a und 13 samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 14 und Ziffer eins, Litera a bis l sowie die Ziffer 2 bis 7 des Anhanges in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 11, samt Überschrift außer Kraft.
  2. Absatz 6Ziffer eins, Litera m und n des Anhanges in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021, tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt Ziffer eins, Litera b, des Anhanges außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Der Anhang lautet:

„Anhang

1. Richtlinien und Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins :,

  1. Litera a
    Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 vom 21.04.1993 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/83/EU, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64;
  2. Litera b
    Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 07.07.1999 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/83/EU, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64;
  3. Litera c
    Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 S. 1;
  4. Litera d
    Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. Nr. L 271 vom 09.10.2002 S. 16, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2366, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35;
  5. Litera e
    Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, soweit diese Richtlinie nicht die in Ziffer 3, Litera e, angeführten Bereiche betrifft;
  6. Litera f
    Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 10;
  7. Litera g
    Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2302, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S 1;
  8. Litera h
    Artikel 13, der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63;
  9. Litera i
    Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1;
  10. Litera j
    Artikel 10,, 11, 13 bis 18, 21 bis 23, Kapitel 10 sowie die Anhänge römisch eins und römisch II der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1;
  11. Litera k
    Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, soweit diese Richtlinie nicht die in Ziffer 3, Litera f, angeführten Bereiche betrifft;
  12. Litera l
    Verordnung (EU) 2017/1128 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L. 198 vom 28.07.2017 S. 42;
  13. Litera m
    Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.05.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 62;
  14. Litera n
    Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 28;

2. Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 :,

  1. Litera a
    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 119 vom 07.05.2019 S. 202;
  2. Litera b
    Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 26 vom 26.01.2013 S. 34;
  3. Litera c
    Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 14;
  4. Litera d
    Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1;
  5. Litera e
    Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1;

3. Richtlinien und Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 :,

  1. Litera a
    Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18.03.1998 S. 27;
  2. Litera b
    Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung Nr. (EG) 2006/2004 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 253 vom 25.09.2009 S. 18;
  3. Litera c
    Artikel eins,, 2 Buchstabe c und Artikel 4 bis 8 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 21;
  4. Litera d
    Artikel 20, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36;
  5. Litera e
    Artikel 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/696, ABl. Nr. L 165 vom 27.05.2020 S. 1;
  6. Litera f
    Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft;
  7. Litera g
    Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Informationspflichten und die Sicherung der Ansprüche von Reisenden betrifft;
  8. Litera h
    Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 60 römisch eins vom 02.03.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 66 vom 08.03.2018 S. 1, nur, wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Artikel 2, Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/302 ist;

4. Richtlinie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 :,

Artikel 9,

bis 11 und 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 69;

5. Richtlinie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 :,

Artikel 86,

bis 100 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241;

6. Richtlinie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 :,

Artikel 13,

der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009 S. 11, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 162 vom 23.06.2017 S. 56;

7. Richtlinie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 :,

Artikel 3,

bis 18 und 20 Absatz 2, der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214;“

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 117, wird der Punkt am Ende der Ziffer 17, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 18 und 19 werden angefügt:

  1. Ziffer 18
    Entscheidungen über Maßnahmen nach Artikel 9, Absatz 4, Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach Paragraph 7 b, des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen,
  2. Ziffer 19
    Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen nach Artikel 9, Absatz 4, Buchstaben a und g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach Paragraph 7 c, des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Hosting-Diensten und gegebenenfalls Anbietern von Internetzugangsdiensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 137, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 117, Ziffer 17,, 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz (WettbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt nach dem Wort „Märkten“ der Beistrich und wird das Wort „sowie“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 379/1984“ ein Punkt angefügt und das Wort „sowie“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz