51. Bundesgesetz, mit dem das Depotgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2015, wird wie folgt geändert:Das Depotgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Eine digitale Sammelurkunde im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt für die Vertretung der in § 24 lit. b genannten Wertpapiere in Betracht. Die digitale Sammelurkunde entsteht durch Anlegung eines elektronischen Datensatzes bei einer Wertpapiersammelbank auf Basis der an die Wertpapiersammelbank vom Emittenten, in der von der Wertpapiersammelbank vorgegebenen strukturierten Form, elektronisch mitgeteilten Angaben über die Rechte im Umfang der Gutschriften auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots. Voraussetzung dafür ist, dass die Wertpapiersammelbank die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen im Inland erbringt. Mit Anteilen an einer solcherart ausgestellten und begebenen digitalen Sammelurkunde sind dieselben Rechte und wertpapierrechtlichen Funktionen verbunden wie mit Anteilen an einer Sammelurkunde gemäß § 24 lit a und b.“Eine digitale Sammelurkunde im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt für die Vertretung der in Paragraph 24, Litera b, genannten Wertpapiere in Betracht. Die digitale Sammelurkunde entsteht durch Anlegung eines elektronischen Datensatzes bei einer Wertpapiersammelbank auf Basis der an die Wertpapiersammelbank vom Emittenten, in der von der Wertpapiersammelbank vorgegebenen strukturierten Form, elektronisch mitgeteilten Angaben über die Rechte im Umfang der Gutschriften auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots. Voraussetzung dafür ist, dass die Wertpapiersammelbank die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten Kerndienstleistungen im Inland erbringt. Mit Anteilen an einer solcherart ausgestellten und begebenen digitalen Sammelurkunde sind dieselben Rechte und wertpapierrechtlichen Funktionen verbunden wie mit Anteilen an einer Sammelurkunde gemäß Paragraph 24, Litera a, und b.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 2 wird der Verweis „§ 24 lit. b oder lit. d“ durch den Verweis „§ 24 lit. b, d oder e“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird der Verweis „§ 24 Litera b, oder lit. d“ durch den Verweis „§ 24 Litera b, d, oder e“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 lit. c und d lauten:Paragraph 24, Litera c und d lauten:
an einer Bundesschuldbuchforderung,
an einer Aktiensammelurkunde und“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24 wird folgende lit. e angefügt:In Paragraph 24, wird folgende Litera e, angefügt:
an einer digitalen Sammelurkunde.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 24 lit. c bis e, § 28 Abs. 3 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 24, Litera c, bis e, Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Sammelurkunden gemäß § 24 lit. a und b, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt sind, können bei dieser über Auftrag des Emittenten ohne Zustimmung des Hinterlegers mit unveränderten Bedingungen durch digitale Sammelurkunden gemäß § 24 lit. e ersetzt werden.“Sammelurkunden gemäß Paragraph 24, Litera a, und b, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt sind, können bei dieser über Auftrag des Emittenten ohne Zustimmung des Hinterlegers mit unveränderten Bedingungen durch digitale Sammelurkunden gemäß Paragraph 24, Litera e, ersetzt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 30 wird der Verweis „hinsichtlich des § 1 Abs. 3“ durch den Verweis „hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 30, wird der Verweis „hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 3, durch den Verweis „hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 3 und 4 ersetzt.
Van der Bellen
Kurz