48. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz und das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, wird wie folgt geändert:
In § 117 Abs. 33 wird die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021“ durch die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.In Paragraph 117, Absatz 33, wird die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021“ durch die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, wird wie folgt geändert:
In § 36 Abs. 25 wird die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021“ durch die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 25, wird die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021“ durch die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 21b Abs. 9 werden folgende Abs. 9a und 9b angefügt:Nach Paragraph 21 b, Absatz 9, werden folgende Absatz 9 a, und 9b angefügt:
„(9a)Absatz 9 aDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:
Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowieVon den pflegebedürftigen Personen die unter Absatz 7, Ziffer eins, Litera a,, b und i angeführten Daten sowie
von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten.von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Absatz 7, Ziffer 2, Litera a und b angeführten Daten.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
(9b)Absatz 9 bAbs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Absatz 9 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Dem § 33 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 33, werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Die Entscheidungsträger nach § 22 BPGG und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind ermächtigt, zum Zweck der Information über die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:Die Entscheidungsträger nach Paragraph 22, BPGG und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind ermächtigt, zum Zweck der Information über die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:
Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
Die Entscheidungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der obgenannten Information nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
(8)Absatz 8Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 49 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29§ 9a und § 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 9 a und Paragraph 9 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Dem § 49 wird folgender Absatz 30 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 30 angefügt:
„(30)Absatz 30§ 33 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 33, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 132 wird folgender § 132a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 132, wird folgender Paragraph 132 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19; zweite Phase
§ 132a.Paragraph 132 a,
(1)Absatz einsDie Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gemäß § 122, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.“Die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gemäß Paragraph 122,, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 135 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40§ 132a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“Paragraph 132 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Führerscheingesetzes
Das Führerscheingesetz, BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:Das Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 41a wird folgender § 41b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 41 a, wird folgender Paragraph 41 b, samt Überschrift eingefügt:
„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19; zweite Phase
§ 41b.Paragraph 41 b,
(1)Absatz einsDie Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.“Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19,, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 43 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30§ 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“Paragraph 41 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes
Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2020, wird wie folgt geändert:Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 3 werden die Daten „31. März 2021“ jeweils durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, werden die Daten „31. März 2021“ jeweils durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, samt Überschrift eingefügt:
„Überbrückungskredite
§ 10.Paragraph 10,
Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.“ Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach Paragraph 31, IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 8 wird der zweite Satz aufgehoben.In Paragraph 17, Absatz 8, wird der zweite Satz aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 werden folgende Absätze angefügt:In Paragraph 17, werden folgende Absätze angefügt:
„(9)Absatz 9§ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(10)Absatz 10Für das Außerkrafttreten der §§ 9 und 10 gilt Abs. 1 nicht.“Für das Außerkrafttreten der Paragraphen 9 und 10 gilt Absatz eins, nicht.“
Van der Bellen
Kurz