BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 7. Jänner 2021

Teil römisch eins

4. Bundesgesetz:

COVID-19-Transparenzgesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 468 Ausschussbericht 488 Sitzung 69,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10503. Sitzung 917,, )

4. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-FondsG, das Härtefallfondsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das 22. COVID-19-Gesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden (COVID-19-Transparenzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des COVID-19-FondsG

Das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Das entsprechende haushaltsleitende Organ hat dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. Mit der erstmaligen Berichtslegung ist von den haushaltsleitenden Organen für die Monate März bis Dezember des Finanzjahres 2020 zusätzlich ein einmaliger Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind, zu erstellen und dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.
  2. Absatz 6,Die Berichte gemäß Absatz 5, zum Vollzug des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, haben neben den materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auch folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen Antrag auf Zweckzuschuss gestellt oder erhalten haben;
    2. Ziffer 2
      Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Antrag abgelehnt oder zur Verbesserung zurückgestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      Investitionsprojekte ("Art". Investitionsvolumen, Projektbeginn), für die Anträge gestellt oder für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 5, die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
  2. Ziffer 2
    im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.“

Artikel 2
Änderung des Härtefallfondsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Paragraphen eins bis 3)“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 4, dritter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Paragraph 471 f, ASVG) und fallweisen Beschäftigten gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Für Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, bestehen für die folgenden Bundesminister monatliche Berichtspflichten:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie des Nationalrats;
    2. Ziffer 2
      Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gegenüber dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft des Nationalrats;
    3. Ziffer 3
      Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats.
    Im jeweiligen Bericht sind sämtliche Maßnahmen, welche die Bundesminister für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ergriffen haben, detailliert darzustellen und insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung

Paragraph 2,

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens oder den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen oder der zu fördernden Person durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, Paragraph 2, samt Überschrift und Paragraph 7, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

Paragraph 7,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. Ziffer eins
    Hinsichtlich des Paragraph eins, in Bezug auf Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sowie land- und forstwirtschaftlich Tätige und Privatzimmervermieter, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
  2. Ziffer 2
    Hinsichtlich des Paragraph eins, in Bezug auf Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Paragraph 471 f, ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
  3. Ziffer 3
    Hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 5, die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister.
  4. Ziffer 4
    Hinsichtlich des Paragraph 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  5. Ziffer 5
    Hinsichtlich des Paragraph 2 a, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
  6. Ziffer 6
    Hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2,, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.“

Artikel 3
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 76, angefügt:

  1. Absatz 76,Paragraph 13, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche nach Absatz eins, ergriffenen Maßnahmen detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat dabei insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.“

Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBI. römisch eins Nr. 49 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 4, wird im ersten Satz das Wort „Budgetausschuss“ durch die Wortfolge „Sportausschuss des Nationalrats“ ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort „finanziellen“ die Wortfolge „materiellen und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des 22. COVID-19-Gesetzes

Der Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 4, wird im ersten Satz das Wort „Budgetausschuss“ durch die Wortfolge „Kulturausschuss des Nationalrats“ ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort „finanziellen“ die Wortfolge „materiellen und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 3 b, Absatz 4, wird im ersten Satz das Wort „quartalsweise“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort „finanziellen“ die Wortfolge „materiellen und“ eingefügt.

Van der Bellen

Kurz