BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 24. März 2021

Teil I

39. Bundesgesetz:

Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz – ÖJKG

(NR: GP römisch XXVII RV 605 AB 641 S. 85. BR: AB 10552 S. 923.)

39. Bundesgesetz über die Absicherung des österreichisch-jüdischen Kulturerbes (Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz – ÖJKG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zielsetzung

Paragraph eins,

Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine Zuwendung in Höhe von vier Millionen Euro; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:

  1. Ziffer eins
    Schutz jüdischer Einrichtungen,
  2. Ziffer 2
    Erhaltung und Pflege des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
  3. Ziffer 3
    Aufrechterhaltung des jüdischen Gemeindelebens und seiner Struktur in Österreich,
  4. Ziffer 4
    Dialog der Religionen,
  5. Ziffer 5
    Förderung von Projekten mit und zugunsten der jungen Generation und
  6. Ziffer 6
    Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des Zusammenhalts.

Art der Auszahlung

Paragraph 2,

Die in Paragraph eins, genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen zu je einer Million Euro jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.

Berichtslegung und Evaluierung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundeskanzleramt von der Israelitischen Religionsgesellschaft der zahlenmäßige Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis hat durch eine von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieses Wirtschaftsprüfers oder dieser Wirtschaftsprüferin oder dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass den angeführten Belegen die entsprechenden Zuwendungsmittel tatsächlich zugrunde liegen und diese zweckgebunden verwendet wurden.
  2. Absatz 2Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann der Israelitischen Religionsgesellschaft die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgte Zuwendung, soweit für deren zweckgebundene Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.
  3. Absatz 3Die Höhe der Zuwendung gemäß Paragraph eins, ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.

Zuwendungsvertrag

Paragraph 4,

  1. Absatz einsVor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung hat der Bund mit der Israelitischen Religionsgesellschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den zweckgebundenen sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 festgelegt.
  2. Absatz 2Im Zuwendungsvertrag ist die Israelitische Religionsgesellschaft insbesondere zu verpflichten:
    1. Ziffer eins
      die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die Israelitische Religionsgesellschaft zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgebundene sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundeskanzleramts zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
    4. Ziffer 4
      die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hiefür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144, zu ermöglichen,
    5. Ziffer 5
      ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
    6. Ziffer 6
      die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgen.

Vollziehung

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Bund leistet in Abweichung von Paragraph eins, der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.

Van der Bellen

Kurz