Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 31. Jänner 2021 |
Teil I |
30. Bundesgesetz: | Bundesministeriengesetz-Novelle 2021 |
(NR: GP XXVII IA 1205/A AB 633 S. 79. BR: AB 10537 S. 921.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. | das Bundesministerium für Arbeit,“ |
2. Dem § 17b wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 1 Abs. 1 Z 4 sowie Abschnitt A Z 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Z 9a und Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“
3. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 16 bis 20 die Bezeichnungen „24.“ bis „28.“; als neue Z 16 bis 23 werden eingefügt:
„16. | Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend. | |||||||||
17. | Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates. | |||||||||
18. | Angelegenheiten der Familienberatungsförderung. | |||||||||
19. | Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches. | |||||||||
20. | Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten: | |||||||||
a) | Wohnungswesen; | |||||||||
b) | öffentliche Abgaben; | |||||||||
c) | Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe; | |||||||||
d) | Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe; | |||||||||
e) | Volksbildung. | |||||||||
21. | Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt. | |||||||||
22. | Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt. | |||||||||
Dazu gehören insbesondere auch: | ||||||||||
Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik. | ||||||||||
Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung. | ||||||||||
Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt. | ||||||||||
23. | Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“ |
4. In Teil 2 der Anlage zu § 2 lautet die Überschrift des Abschnitts D:
5. Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.
6. In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt:
„9a. | Angelegenheiten der Berufsausbildung der Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.“ |
7. Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:
„8. | Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.“ |
Van der Bellen
Kurz