BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 29. Jänner 2021

Teil römisch zwei

29. Bundesgesetz:

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Einkommensteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 630 Ausschussbericht 634 Sitzung 79,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10538 Sitzung 921,, )

29. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Einkommensteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 10, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Vor der länderweisen Verteilung ist den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Einkommensteuer für das Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 400 Millionen Euro hinzuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Den Gemeinden (Wien als Gemeinde) gebührt ab dem Jahr 2021 ein weiterer Vorschuss (Sonder-Vorschuss) auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer, wenn die Summe aus den im laufenden Jahr als Vorschüsse und aus Abrechnungen auszuzahlenden Ertragsanteilen die Mindestsumme unterschreiten würde, in Höhe der Differenz zur Mindestsumme. Die Mindestsumme beträgt im Jahr 2021 112,5 %, im Jahr 2022 101,0 %, im Jahr 2023 101,5 % und in den Jahren ab 2024 102,0 % der in den jeweiligen Vorjahren als Vorschüsse (einschließlich des in diesem Absatz geregelten Sonder-Vorschusses) und aus Abrechnungen ausbezahlten Ertragsanteile. Wenn der Sonder-Vorschuss des Jahres 2022 auf Basis dieser Berechnung unter dem des Jahres 2021 bleiben würde, wird er auf die Höhe des Sonder-Vorschusses des Jahres 2021 aufgestockt, wobei diese Aufstockung kein Teil der Bemessungsgrundlage für den Mindestbetrag des Jahres 2023 ist. Der Sonder-Vorschuss wird gemeinsam mit den im März, Juni, September und Dezember fälligen Vorschüssen überwiesen, wobei diese Quartalszahlungen wie folgt ermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      März: Wenn die Zwischenabrechnung im März ein Guthaben des Bundes ergibt, ein Betrag in Höhe dieses Guthabens.
    2. Ziffer 2
      März, Juni und September: jeweils ein Betrag in Höhe eines Viertels des geschätzten restlichen Sonder-Vorschusses;
    3. Ziffer 3
      Dezember: restliche Differenz zum Jahresbetrag.
    Die Quartalszahlung im März ergibt sich aus der Summe aus den Beträgen gemäß Ziffer eins und 2, Wenn die Quartalszahlungen negativ sind, dann werden diese Beträge von den monatlichen Ertragsanteile-Vorschüssen einbehalten. Sobald die Mindestsumme auch ohne diesen Sonder-Vorschuss erreicht wird, wird in den folgenden Jahren kein Vorschuss nach dieser Bestimmung gewährt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:

Paragraph 24 a,

Der Bund stellt im Jahr 2021 weitere 100 Millionen Euro für den Strukturfonds gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, zur Verfügung, wovon 50 Millionen Euro als Aufstockung der im Jahr 2020 ermittelten Anteile und die weiteren 50 Millionen Euro als Aufstockung der für das Jahr 2021 ermittelten Anteile verteilt werden. Die erste Tranche dieser Aufstockung ist vom Bund bis 31. März 2021 an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 5. April 2021 weiterzuleiten, für die zweite Tranche gelten die Termine gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, lit. f.“

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 124 b, Ziffer 348, Litera b und Litera c, wird jeweils die Wortfolge „sind Zahlungen“ durch die Wortfolge „sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 323, Absatz 70, wird der Ausdruck „und Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer 7 und Paragraph 148, Absatz 3 a, durch den Ausdruck samt Satzzeichen „ , Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 148, Absatz 3 a und Paragraph 323 e, ersetzt und es entfällt der letzte Satz.

Van der Bellen

Kurz