28. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – SVÄG 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
4 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
5 | Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 108h wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 108 h, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
Februar
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90%
|
März
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80%
|
April
|
70%
|
Mai
|
60%
|
Juni
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50%
|
Juli
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40%
|
August
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30%
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September
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20%
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Oktober
|
10%
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Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 236 Abs. 4b wird aufgehoben.Paragraph 236, Absatz 4 b, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 262 wird folgender § 262a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 262, wird folgender Paragraph 262 a, samt Überschrift eingefügt:
„Frühstarterbonus
§ 262a.Paragraph 262 a,
(1)Absatz einsZu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € begrenzt.
(2)Absatz 2Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
(3)Absatz 3An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“An die Stelle der Beträge nach Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 286 wird folgender § 286a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 286, wird folgender Paragraph 286 a, samt Überschrift eingefügt:
„Frühstarterbonus
§ 286a.Paragraph 286 a,
(1)Absatz einsZu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen zum Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € begrenzt.
(2)Absatz 2Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
(3)Absatz 3An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“An die Stelle der Beträge nach Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.“
5.Novellierungsanordnung 5, In den §§ 426 Abs. 2 Z 3 und 441b Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt.In den Paragraphen 426, Absatz 2, Ziffer 3 und 441b Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 733 Abs. 9 lautet:Paragraph 733, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 oder Absonderung nach § 7 des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat, sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 ist anzuwenden. Die Abs. 7 und 8 gelten nicht für diese Beiträge.“Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach Paragraph 735, oder Absonderung nach Paragraph 7, des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat, sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, ist anzuwenden. Die Absatz 7 und 8 gelten nicht für diese Beiträge.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 733 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 733, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15Nach Abs. 8 gestundete Beiträge sind verzugszinsenfrei.“Nach Absatz 8, gestundete Beiträge sind verzugszinsenfrei.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Text des § 734 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, der Ausdruck „31. Dezember 2020“ wird durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 734, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, der Ausdruck „31. Dezember 2020“ wird durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. März 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten nach Abs. 1 bis längstens 30. Juni 2021 verschieben.“Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. März 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten nach Absatz eins bis längstens 30. Juni 2021 verschieben.“
9.Novellierungsanordnung 9, In den §§ 735 Abs. 2a und 3 sowie 736 Abs. 2 und 5 bis 8 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.In den Paragraphen 735, Absatz 2 a und 3 sowie 736 Absatz 2 und 5 bis 8 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 736 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „Sommersemester 2020“ durch den Ausdruck „Wintersemester 2020/2021“ ersetzt.Im Paragraph 736, Absatz 7, letzter Satz wird der Ausdruck „Sommersemester 2020“ durch den Ausdruck „Wintersemester 2020/2021“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 736 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 736, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9§ 32 APG gilt auch für Zeiträume im Jahr 2021.Paragraph 32, APG gilt auch für Zeiträume im Jahr 2021.
(10)Absatz 10Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und nach § 4 Abs. 3 Z 1 APG verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.“Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, APG verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 741 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 741, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
OP-Handschuhe, OP-Überschuhe, OP-Gesichtsmasken (Mundschutzmasken gemäß Norm EN 14683) und OP-Hauben;“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 741 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 angefügt:Im Paragraph 741, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 15, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt:
Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 744 wird folgender § 745 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 744, wird folgender Paragraph 745, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,
§ 745.Paragraph 745,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, in Kraft:
mit 1. Jänner 2021 § 736 Abs. 10;mit 1. Jänner 2021 Paragraph 736, Absatz 10 ;,
mit 1. Jänner 2022 die §§ 108h Abs. 1a, 262a samt Überschrift und 286a samt Überschrift;mit 1. Jänner 2022 die Paragraphen 108 h, Absatz eins a,, 262a samt Überschrift und 286a samt Überschrift;
rückwirkend mit 1. Oktober 2020 § 741 Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 4 Z 15 und 16;rückwirkend mit 1. Oktober 2020 Paragraph 741, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Absatz 4, Ziffer 15 und 16;
rückwirkend mit 1. Juni 2020 § 733 Abs. 15.rückwirkend mit 1. Juni 2020 Paragraph 733, Absatz 15,
(2)Absatz 2§ 236 Abs. 4b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 236, Absatz 4 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 108h Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.Paragraph 108 h, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.
(4)Absatz 4Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 236 Abs. 4b in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; die §§ 262a und 286a sind dabei nicht anzuwenden.Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 236, Absatz 4 b, in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; die Paragraphen 262 a und 286a sind dabei nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Die §§ 262a und 286a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“Die Paragraphen 262 a und 286a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 50, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 113 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
Februar
|
90%
|
März
|
80%
|
April
|
70%
|
Mai
|
60%
|
Juni
|
50%
|
Juli
|
40%
|
August
|
30%
|
September
|
20%
|
Oktober
|
10%
|
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Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 116a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.Im Paragraph 116 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 120 Abs. 7 wird aufgehoben.Paragraph 120, Absatz 7, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 144 wird folgender § 144a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 144, wird folgender Paragraph 144 a, samt Überschrift eingefügt:
„Frühstarterbonus
§ 144a.Paragraph 144 a,
(1)Absatz einsZu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € begrenzt.
(2)Absatz 2Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
(3)Absatz 3An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.“An die Stelle der Beträge nach Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 378 Abs. 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.Im Paragraph 378, Absatz 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 378 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 378, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 298 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.“Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach Paragraph 298, Absatz 13 a, verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 382 wird folgender § 383 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 382, wird folgender Paragraph 383, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,
§ 383.Paragraph 383,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, in Kraft:
mit 1. Jänner 2021 § 378 Abs. 6;mit 1. Jänner 2021 Paragraph 378, Absatz 6 ;,
mit 1. Jänner 2022 die §§ 50 Abs. 1a und 144a samt Überschrift.mit 1. Jänner 2022 die Paragraphen 50, Absatz eins a und 144a samt Überschrift.
(2)Absatz 2§ 120 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 120, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 50 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 113 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.Paragraph 50, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.
(4)Absatz 4Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 120 Abs. 7 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; § 144a ist dabei nicht anzuwenden.Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 120, Absatz 7, in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; Paragraph 144 a, ist dabei nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 144a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“Paragraph 144 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 46 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 46, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 104 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
Februar
|
90%
|
März
|
80%
|
April
|
70%
|
Mai
|
60%
|
Juni
|
50%
|
Juli
|
40%
|
August
|
30%
|
September
|
20%
|
Oktober
|
10%
|
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Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 107a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.Im Paragraph 107 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 111 Abs. 8 wird aufgehoben.Paragraph 111, Absatz 8, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 135 wird folgender § 135a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 135, wird folgender Paragraph 135 a, samt Überschrift eingefügt:
„Frühstarterbonus
§ 135a.Paragraph 135 a,
(1)Absatz einsZu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension ein Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € begrenzt.
(2)Absatz 2Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
(3)Absatz 3An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.“An die Stelle der Beträge nach Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 372 Abs. 2 bis 4 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.Im Paragraph 372, Absatz 2 bis 4 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 372 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 372, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 287 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.“Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach Paragraph 287, Absatz 13 a, verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 376 wird folgender § 377 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 376, wird folgender Paragraph 377, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,
§ 377.Paragraph 377,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, in Kraft:
mit 1. Jänner 2021 § 372 Abs. 5;mit 1. Jänner 2021 Paragraph 372, Absatz 5 ;,
mit 1. Jänner 2022 die §§ 46 Abs. 1a und 135a samt Überschrift.mit 1. Jänner 2022 die Paragraphen 46, Absatz eins a und 135a samt Überschrift.
(2)Absatz 2§ 111 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 111, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 46 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 104 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.Paragraph 46, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.
(4)Absatz 4Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 111 Abs. 8 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; § 135a ist dabei nicht anzuwenden.Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 111, Absatz 8, in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; Paragraph 135 a, ist dabei nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“Paragraph 135 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 49 Abs. 4 und 63 Abs. 4 vorletzter Satz werden jeweils das Wort „Verwaltungswege“ durch das Wort „Verwaltungsweg“ und jeweils der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991)“ ersetzt.In den Paragraphen 49, Absatz 4 und 63 Absatz 4, vorletzter Satz werden jeweils das Wort „Verwaltungswege“ durch das Wort „Verwaltungsweg“ und jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 257 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, der Ausdruck „31. Dezember 2020“ wird durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 257, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, der Ausdruck „31. Dezember 2020“ wird durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. März 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten nach Abs. 1 bis längstens 30. Juni 2021 verschieben.“Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. März 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten nach Absatz eins bis längstens 30. Juni 2021 verschieben.“
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 258 Abs. 2a und 3 sowie 259 Abs. 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.In den Paragraphen 258, Absatz 2 a und 3 sowie 259 Absatz 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes
Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt.
Van der Bellen
Kurz