255. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 3 entfällt der Punkt.In der Überschrift zu Paragraph 3, entfällt der Punkt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 39 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 218 Euro“ eingefügt.In Paragraph 39, wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 218 Euro“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 40 Abs. 1 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 145 Euro“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz eins, wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 145 Euro“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 40 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 50 Abs. 8 wird die Zeichenfolge „31.12.2021“ durch die Wort-und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 8, wird die Zeichenfolge „31.12.2021“ durch die Wort-und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 50 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27Die Überschrift zu § 3 sowie die §§ 39, 40 und 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 39 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 mit 1. Juli 2022 wieder in Kraft.“Die Überschrift zu Paragraph 3, sowie die Paragraphen 39,, 40 und 50 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 39 und Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021, treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, mit 1. Juli 2022 wieder in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 9 wird das Wort „Inkraftreten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 9, wird das Wort „Inkraftreten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 1, 5, 5a Z 1 und Abs. 6 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „145 Euro“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins,, 5, 5a Ziffer eins und Absatz 6, wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „145 Euro“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 2 und 5a Z 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 2 und 5a Ziffer 2, wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 3 und 5a Z 3 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „3 000 Euro“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 3 und 5a Ziffer 3, wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „3 000 Euro“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 4 und 5a Z 4 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „360 Euro“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 4 und 5a Ziffer 4, wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „360 Euro“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 13 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 5 Abs. 9 sowie § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 9, sowie Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer