BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. Dezember 2021

Teil I

250. Bundesgesetz:

Änderung des COVID-19-Gesetzes-Armut

(NR: GP römisch XXVII AB 1231 S. 135. BR: 10794 AB 10857 S. 936.)

250. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, §5c samt Überschrift lautet:

„Weitere Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter Armutsfolgen

Paragraph 5 c,

  1. Absatz einsZur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zusätzliche Mittel in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden weitere zusätzliche Mittel in Höhe von 22 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.
  3. Absatz 3Als Zuwendung gemäß Absatz 2, werden mindestens 150 Euro pro Haushalt gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar. Paragraph 4, gilt sinngemäß. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Absatz 2, können für Projekte gemäß Absatz eins, verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5 c, wird folgender Paragraph 5 d, samt Überschrift eingefügt:

„Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter-Armutsfolgen für Studierende

Paragraph 5 d,

Studierende, die auf Grund eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für November 2021 Studienbeihilfe oder ein Mobilitätsstipendium beziehen, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Studienbeihilfe oder zum Mobilitätsstipendium einen einmaligen Betrag von 150 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrages bedarf.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6 und in Paragraph 7, wird jeweils die Wortfolge „§ 1 und Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins “, durch die Wortfolge „§ 1, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 5 c, Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist – mit Ausnahme des Paragraph 5 d, – der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 5 d, ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Paragraphen 5 c,, 5d, 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 250 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer