BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 22. Jänner 2021

Teil I

25. Bundesgesetz:

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

(NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32015L0849, 32018L0843, 32019L1153]

25. Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Artikel 2

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Artikel 3

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Artikel 4

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 5

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 7

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel 8

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird Artikel eins, Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 Sitzung 43, Artikel 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 Sitzung 122 und Artikel 3, der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 Sitzung 161, umgesetzt.

Artikel 2
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen. Im Kontenregister sind enthalten:
    1. Ziffer eins
      Konten im Einlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
    2. Ziffer 2
      Konten im Girogeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, BWG),
    3. Ziffer 3
      Konten im Bauspargeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, BWG),
    4. Ziffer 4
      Konten im Kreditgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG), wenn diese Konten durch die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, ABl. Nr. L 94 vom 30.3.2012 Sitzung 22, sind,
    5. Ziffer 5
      Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, BWG), wenn diese Konten durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sind,
    6. Ziffer 6
      Depots im Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) der Kreditinstitute und
    7. Ziffer 7
      Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern, die Finanzinstitute nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, BWG sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 3 und Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 3Schließfächer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schließfächer, die hohen Sicherheitsstandards durch Zugangsbeschränkungen unterliegen und zum Zweck der Verwahrung von Wertgegenständen auf unbefristete Zeit oder für die Dauer von mindestens einer Woche auf der Grundlage von Verträgen oder Nutzungsvereinbarungen von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern vermietet werden. Ein Mitverschluss durch das Kreditinstitut oder den gewerblichen Schließfachanbieter ist keine zwingende Voraussetzung für die Qualifikation als Schließfach.
  2. Absatz 4Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 BWG.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Einleitungssatz lautet:

„In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lauten:

  1. Ziffer 3
    allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, wobei Ziffer eins bis 3 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;
  2. Ziffer 4
    eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG, wobei Ziffer eins bis 3 sinngemäß anzuwenden sind,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Bezeichnung des meldepflichtigen Kreditinstitutes oder Finanzinstitutes,“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    bei Schließfächern Beginn und Dauer des Mietzeitraums.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Zu den meldepflichtigen Kreditinstituten dürfen auch die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) sowie die IBAN gespeichert werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Zu den Konten, Depots und Schließfächern dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach Paragraph 2, erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.
  2. Absatz eins aDie Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 6, angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,).
  3. Absatz eins bDie Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (Paragraph 6,) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.
  4. Absatz eins cInsoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.
  5. Absatz 2Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.
  6. Absatz 3Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes haben sich elektronisch zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten.
  7. Absatz 4Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Absatz eins b und 1c obliegt dem zuständigen Finanzamt.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 4 bis 7 werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes – PStSG, BGBl. römisch eins Nr. 5/2016;
  2. Ziffer 5
    für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
  3. Ziffer 6
    für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 Sitzung 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung;
  4. Ziffer 7
    für sanktionenrechtliche Zwecke der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Geldwäschemeldestelle hat dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Zwecke der Aufgabenerfüllung von Europol und nach Bundes- und Landesgesetzen für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister zugänglich zu machen, sofern letztere die Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Auskünfte gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 6, einzuholen und auf einem sicheren Übertragungsweg zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen, Konten oder Schließfächer sein.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie Erteilung von Auskünften an die in Absatz eins, genannten Behörden darf nur im Einzelfall erfolgen und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten und ermächtigten Personal vorbehalten. Diese Behörden haben sicherzustellen, dass das abfrageberechtigte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, es sei denn, dass die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß Paragraph 161, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.“

Novellierungsanordnung 15, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 4, Absatz 7, wird nach der Wendung „Abs. 1“ die Wendung „und Absatz eins a, eingefügt und das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Er hat sicherzustellen, dass sein Personal, das in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 5, wird nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die statistischen Auswertungen über die protokollierten Abfragen und Auskünfte nach Paragraph 4, Absatz 3, sind den zuständigen Behörden (Paragraph 4, Absatz eins,) zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach der Wortfolge „berechtigten Behörden“ die Wendung „sowie die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten aus dem Kontenregister an die berechtigten Behörden“ eingefügt. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Verfahren nach Absatz eins, hinsichtlich der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 7 sowie das Verfahren der Registrierung nach Paragraph 3, Absatz 3, gesondert zu regeln.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,“ die Wortfolge „oder im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 8, Absatz 2, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Auskunftsverlangen der Finanzämter oder des Zollamtes können auch vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung sind, soweit sie im Abgabenverfahren erfolgen, durch die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen.“

Novellierungsanordnung 21, Der Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen (Absatz eins,) nicht zulässig, es sei denn, dass – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach Paragraph 161, Absatz eins, BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß Paragraph 161, Absatz 2, BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.“

Novellierungsanordnung 22, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, wird am Beginn des ersten Satzes die Wortfolge „als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „vom Leiter“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Paragraph 4, Absatz 7 und Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 15, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph eins, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 2, Absatz eins, Einleitungssatz, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6 und 7, Paragraph 2, Absatz 7 und 9, Paragraph 3, mitsamt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6, Absatz eins a,, 2, 3a und 5, Paragraph 5, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 7Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 7, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 7a.

Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zum 6. Abschnitt das Wort „statistische Daten“ durch „Informationsaustausch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :,

„§ 22.

Informationsaustausch“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    Europäische Bankenaufsichtsbehörde: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 7, werden folgende Sätze angefügt:

„Die in der Liste genannten Behörden sind innerhalb ihrer Befugnisse die Kontaktstelle für die entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die FMA ist die Kontaktstelle für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 10, wird nach der Wortfolge „diese Liste“ die Wortfolge „und die Liste jener Funktionen, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, wird folgender Absatz 11, eingefügt:

  1. Absatz 11Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den anderen Mitgliedstaten eine Beschreibung des auf Basis dieser Bestimmung eingerichteten Mechanismus gemäß Artikel 7, der Richtlinie (EU) 2015/849 zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 8, Nach dem Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

„Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsDas aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu implementierende Transaktionsmonitoring kann unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes durchgeführt oder ergänzt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, eingehalten werden.
  2. Absatz 2Die Verwendung eines Ansatzes gemäß Absatz eins, ist entsprechend Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Funktionsweise des Ansatzes gemäß Absatz eins, so entwickelt und umgesetzt wird, dass dieser auf Basis der verwendeten Szenarien, Parameter, Schwellenwerte und anderen Mechanismen die Anforderungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 9, Absatz 3, risikobasiert unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 4,) sowie auf Kundenebene (Paragraph 6, Absatz 5,) erfüllt,
    2. Ziffer 2
      der Ansatz gemäß Absatz eins, auf aktuellem Stand gehalten und anlassbezogen aktualisiert und auf Basis der Informationen, erstatteten Rückmeldungen der Geldwäschemeldestelle und Daten gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und Absatz 6, angepasst wird und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung und die Umsetzung der Funktionsweise des Ansatzes gemäß Absatz eins, hinreichend dokumentiert ist, damit die Funktionsweise nachvollzogen und der FMA gegenüber entsprechend belegt werden kann.
  3. Absatz 3Bei der Entwicklung und Durchführung des Transaktionsmonitorings dürfen von Verpflichteten für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten und Daten aus öffentlich verfügbaren Datenquellen automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz 3, wird der Verweis „§ 365m Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994“ durch den Verweis „§ 365m1 Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 16, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6Die Geldwäschemeldestelle kann an Verpflichtete und an andere nach Bundes- und Landesgesetzen für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal (Absatz eins,) die folgenden Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Daten über und Kopien von falschen, verfälschten oder unterdrückten Ausweisdokumenten, von anderen Dokumenten und Lichtbildern, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verwendet werden können, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      Szenarien, Parameter und Schwellenwerte, die im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehungen von Verpflichteten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwendet werden können und
    3. Ziffer 3
      bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, das Geschlecht und den Wohnsitz, bei juristischen Personen den Namen, den Sitz, das Stammregister und die Stammzahl oder bei Konten die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN), soweit erforderlich die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) oder die Kontonummer und die Bankleitzahl, wenn bei diesen der Verdacht besteht, dass diese in einem Zusammenhang mit einem Sachverhalt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, stehen und die Übermittlung angemessen und unbedingt erforderlich ist, um Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
    Wenn die Gründe für eine Übermittlung nach Ziffer eins und 3 nicht mehr vorliegen, so ist diese unverzüglich zu widerrufen. Die Daten und Kopien sind von der Geldwäschemeldestelle, soweit sie nicht mehr für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, möglichst rasch, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren zu löschen. Die gemäß Ziffer 2, übermittelten Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen keinen Rückschluss auf konkrete natürliche oder juristische Personen erlauben. Die von der Geldwäschemeldestelle gemäß diesem Absatz übermittelten Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen von den Verpflichteten nur für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, soweit dies angemessen und erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    steht einer Informationsweitergabe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in jenen Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 12, Die Bezeichnung von Abschnitt 6. lautet:

„Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Datenschutz, Informationsaustausch und Anforderungen an die interne Organisation“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift von Paragraph 22, lautet:

„Informationsaustausch“

Novellierungsanordnung 14, Der Paragraph 22, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Verpflichtete dürfen in Fällen, die sich auf denselben Kunden oder dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, Informationen austauschen, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist; dies gilt auch für
    1. Ziffer eins
      Kredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, welche nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen und
    2. Ziffer 2
      Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Verpflichteten mit Sitz in einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, wenn diese Verpflichteten gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.
    Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 24, Absatz 5, wird die Wortfolge „die europäischen Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 25, Absatz eins, wird im letzten Satz der Verweis „Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Z 1 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 25, Absatz 3, wird im zweiten Satz die Wortfolge „der europäischen Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt. Im dritten Satz wird die Wortfolge „den Leitlinien und Empfehlungen der europäischen Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „den vorgenannten Leitlinien und Empfehlungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 25, Absatz 4, wird die Wortfolge „nach Maßgabe der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 mit den europäischen Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 33, Absatz eins, wird der Begriff „Kredit- und Finanzinstitute“ durch den Begriff „Verpflichtete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Europäischen Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    den Behörden gemäß Paragraph 333, GewO im Rahmen der Aufsicht über Verpflichtete gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, GewO.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 41, wird die Wortfolge „Europäischen Aufsichtsbehörden“ jeweils durch „Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 2, Ziffer 20,, Paragraph 3, Absatz 7,, 10 und 11, Paragraph 7 a, mitsamt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3,, die Bezeichnung des 6. Abschnitts, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 6 Ziffer 7,, Paragraph 41,, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 4 bis 8, Paragraph 47, Ziffer 2, sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses zu Paragraph 7 a,, zum 6. Abschnitt und zu Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,, treten mit 1. März 2021 in Kraft. Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 Sitzung 1;“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 44, Absatz 3, entfallen Ziffer 4 und 5. Die bisherigen Ziffer 6 bis 10 erhalten die Bezeichnungen Ziffer 4 bis 8.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 47, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich Paragraph 16, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 17, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;“

Artikel 4
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 38, Absatz 2, wird in Ziffer 13, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird die folgende Ziffer 14, eingefügt:

  1. Ziffer 14
    hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, FM-GwG und des Informationsaustausches gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 6, FM-GwG jeweils zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 107, wird folgender Absatz 103, angefügt:

  1. Absatz 103Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, tritt mit 1. März 2021 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera d, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2, 3 oder 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 48 b, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird nach dem Wort „gewerberechtlicher“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „finanzmarktrechtlicher“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Abgabenbehörden sind in folgenden Fällen berechtigt, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) durch Erteilung von Auskünften Amtshilfe zu leisten:
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Verletzungen von Bestimmungen der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Bundesgesetze, einschließlich Hinweise auf unerlaubte Geschäftsbetriebe gemäß den in Paragraph 22 b, Absatz eins, FMABG und Paragraph 32 b, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, genannten Bestimmungen, sowie Pflichtverletzungen nach dem FM-GwG von Verpflichteten nach Paragraph eins, Absatz eins, FM-GwG;
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen substantiierter Hinweise, dass Unternehmen, die über eine Berechtigung nach einem der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze verfügen, in Anlagebetrug oder systematisch in Modelle der Steuerhinterziehung involviert sind;
    3. Ziffer 3
      bei Abgabenrückständen, wenn diese im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse oder Eigentümerkontrollverfahren im Einzelfall von der FMA als erforderlich angesehen werden.
    Im Rahmen der Amtshilfe nach Ziffer eins bis 3 sind möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen und eine Zusammenfassung des Sachverhalts zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften kann in den Fällen der Ziffer eins und 2 auch ohne vorhergehendes Ersuchen der FMA erfolgen. Die Übermittlung substantiierter Hinweise nach Ziffer eins, hat ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe, jene nach Ziffer 2, hat durch die Abgabenbehörde, die jeweils davon Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Sofern in Fällen der Ziffer 2, eine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese der FMA zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 323, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 64, wird der Ausdruck „§ 49 Ziffer 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 49 Ziffer 2 und 3“ ersetzt.

b) In Absatz 67, wird der Ausdruck „§ 49 Ziffer 2 und Ziffer 3, durch den Ausdruck „§ 49 Ziffer 2 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 323 c, werden folgende Absatz 17 und 18 angefügt:

  1. Absatz 17Abweichend von Paragraph 10, UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  2. Absatz 18Ergänzend zu §113a Medizinproduktegesetz wird festgelegt, dass Schnelltests zum Nachweis eines Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2, die durch den Hersteller für eine Probennahme im anterior nasalen Bereich in Verkehr gebracht und mit einer CE-Kennzeichnung gemäß dem Medizinproduktegesetz oder auf der Grundlage der Richtlinie 98/79/EG ergangenen nationalen Vorschriften anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen sind, jedoch vom Hersteller bisher nicht zur Eigenanwendung in Verkehr gebracht wurden, im Falle einer Pandemie grundsätzlich auch zur Eigenanwendung verwendet werden können. Eine Verwendung zu diesem Zweck ist nur zulässig, wenn der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder ein Inverkehrbringer dieser Tests bestätigt, dass bei Eigenanwendung ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet und im Wege einer Selbstverpflichtung die Einhaltung dieser Anforderungen durch Übermittlung einer entsprechenden Bestätigung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bestätigt. Den anterior nasalen Tests sind andere ähnlich minimal invasive Tests gleichzuhalten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wird in diesen Fällen nicht von Amtswegen tätig. Diese Bestimmung tritt mit 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Amtshilfeleistungen nach dieser Bestimmung haben auch ohne vorhergehendes Ersuchen zu erfolgen.“

b) In Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:

  1. Ziffer 9
    die Abgabenbehörden des Bundes,
  2. Ziffer 10
    die Abschlussprüferaufsichtsbehörde.“

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Eine Amtshilfeleistung der FMA an Abgabenbehörden des Bundes hat durch Erteilung von Auskünften zu erfolgen und nur in folgenden Fällen stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Praktiken, Modelle oder Szenarien, die steuerschädliche Verhaltensweisen indizieren, ermöglichen oder vereinfachen und im Zusammenhang mit konkreten Finanzinstrumenten oder -dienstleistungen sowie deren Emittenten, Anbietern, Intermediären und sonstigen Finanzdienstleistern stehen;
    2. Ziffer 2
      bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bundesgesetzen, welche in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführt sind.
    Im Rahmen der Amtshilfe nach Ziffer eins, sind neben einer Zusammenfassung des Sachverhalts möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie die Finanzinstrumente oder -dienstleistungen zu übermitteln.“

d) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie gemäß Paragraph 194 a, Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuständige Behörde ist verpflichtet, der FMA im Einzelfall Auskünfte aus dem Finanzstrafregister über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen zu erteilen. Auskünfte können von der FMA ausschließlich im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Rahmen der Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen („Fit & Proper Verfahren“) oder Eigentümerkontrollverfahren angefordert werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 sowie Absatz 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 90, Absatz 7, entfallen die ersten beiden Sätze.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 90, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Einleitungssatz des Paragraph eins, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Ziffer 17 und 18“ ein Beistrich gesetzt und diese Wortfolge durch die Wortfolge „Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Ziffer 17, und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Ziffer 19, ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 und 18 wird jeweils die Wortfolge „oder Liegenschaften erwirbt“ durch die Wortfolge „oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Punkt in Ziffer 18, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 19, angefügt:

  1. Ziffer 19
    Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.“

Novellierungsanordnung 1c, In Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, (EWR). Ein Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Erwerbsvorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 GrEStG 1987. Nach dem Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück unterliegen meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, diesem Bundesgesetz, solange sich dieses Grundstück in deren Vermögen befindet oder sie dieses Grundstück auf eigene Rechnung verwerten können.“

Novellierungsanordnung 1d, In Paragraph 3, werden nach dem Absatz 5, folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben einen Antrag auf Eintragung des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger;
    2. Ziffer 2
      als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die inländische Zustelladresse des berufsmäßigen Parteienvertreters anzugeben, der mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragt wurde;
    3. Ziffer 3
      als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben.
  2. Absatz 7Meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, haben einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen.
  3. Absatz 8Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dem Notar vor der Beurkundung beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 5, nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß Paragraph 9, einholt.“

Novellierungsanordnung 1e, In Paragraph 5 a, wird in Absatz eins, Ziffer 3, die Wortfolge „obersten Rechtsträger“ jeweils durch die Wortfolge „übergeordneten Rechtsträger“ ersetzt und die Wortfolge „dieses obersten Rechtsträgers“ durch die Wortfolge „dieses übergeordneten Rechtsträgers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5 a, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Keine Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist erforderlich, wenn bei einer Ergänzung eines Compliance-Package keine Änderung der relevanten inländischen oder ausländischen übergeordneten Rechtsträger und keine Änderung bei den zu übermittelnden Dokumenten vorgenommen wird.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „bei der zusätzliche Dokumente übermittelt oder bereits übermittelte Dokumente gelöscht werden können,“ durch die Wortfolge „bei der relevante inländische und ausländische übergeordnete Rechtsträger hinzufügt, entfernt oder deren Daten geändert werden können, übermittelte Dokumente gelöscht, neue Dokumente hinzugefügt oder die über Dokumente gespeicherten Daten geändert werden können,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „mit der Rechtsform „Trust“ und „trustähnliche Vereinbarung““ durch die Wortfolge „mit der Rechtsform „Trust“, „trustähnliche Vereinbarung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Handelsgewerbetreibende gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und b GewO 1994 und Gewerbetreibende gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, GewO 1994;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Verweis „§ 10a und Paragraph 14, Absatz 5, WiEReG“ durch den Verweis „§ 10a und Paragraph 14, Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 9, lauten Ziffer 2 bis 4:

  1. Ziffer 2
    eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 5, oder Paragraph 6, wurde eingetragen, die zu einer Veränderung der in Absatz 4, Ziffer 5, Litera a,, f oder g sowie in Ziffer 6, Litera a,, f, g oder h gespeicherten Daten führt,
  2. Ziffer 3
    eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Absatz 5, oder eine Ergänzung eines Compliance-Packages gemäß Paragraph 5 a, Absatz 8, wurde eingetragen, die zu einer Änderung der Daten gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 führt,
  3. Ziffer 4
    bei einem Rechtsträger, der eine Meldung gemäß Paragraph 5, abgegeben hat, ist diese Meldung in vier Wochen länger als ein Jahr aufrecht (Eintritt der jährlichen Meldepflicht) oder eine Meldung wurde gemäß Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz beendet oder ein Rechtsträger, der von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, befreit ist, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich von Paragraph 6,

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke eines Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks durch meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat sich der Notar zu vergewissern, dass diese ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 5, gemeldet haben.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei Wegfall einer Meldebefreiung nach Paragraph 6, oder in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 8, vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt in der Ziffer 4, am Ende das Wort „oder“ und es wird am Ende der Ziffer 5, ein Beistrich und das Wort „oder“ eingefügt; nach der Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 6, offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 6, übermittelt“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 19, erhält der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, mit der Absatzbezeichnung (4) eingefügte Absatz die Absatzbezeichnung (7) und es wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph eins, Absatz 2, Einleitungssatz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 bis 19, Paragraph eins, Absatz 2, Schlussteil, Paragraph 3, Absatz 6 bis 8, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 5 a, Absatz 5 und 8, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, treten am 1. April 2021 in Kraft. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, ist auf meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen anzuwenden, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die sich nach dem 1. April 2021 verpflichtet haben, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 24, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Danach wird folgende Ziffer 25, angefügt:

  1. Ziffer 25
    Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987), Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,.“

Van der Bellen

Kurz