BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. Dezember 2021

Teil I

245. Bundesgesetz:

Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 – MinVersValG 2021

(NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)

245. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 – MinVersValG 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag von „15 200 000 Euro“ durch den Betrag von „15 580 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, werden der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ und der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, wird der Betrag von „13 900 000 Euro“ durch den Betrag von „14 240 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, wird der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, werden der Betrag von „6 300 000 Euro“ durch den Betrag von „6 450 000 Euro“ und der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, wird der Betrag von „6 300 000 Euro“ durch den Betrag von „6 450 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Betrag von „1 300 000 Euro“ durch den Betrag von „1 340 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, wird der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, und 3 wird jeweils der Betrag von „15 200 000 Euro“ durch den Betrag von „15 580 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 9, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021, tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an Paragraph 9, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021, anzupassen.“

Artikel 2
Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „2 080 000 Euro“ durch den Betrag von „2 130 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag von „6 300 000 Euro“ durch den Betrag von „6 450 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, werden der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ und der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag von „8 900 000 Euro“ durch den Betrag von „9 120 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „1 300 000 Euro“ durch den Betrag von „1 340 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „13 900 000 Euro“ durch den Betrag von „14 240 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 15, Absatz eins und 3 und Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021, treten mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben.“

Artikel 3
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Betrag von „2 080 000 Euro“ durch den Betrag von „2 130 000 Euro“ und der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 169, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.245 aus 2021, tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1. April 2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Artikel 4
Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. Sitzung 207/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7 a, wird der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 werden die Beträge von „1 300 000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „1 340 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 9 f, wird folgender Paragraph 9 g, angefügt:

Paragraph 9 g,

Paragraph 7 a und Paragraph 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021, treten mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderte Bestimmung ist nur auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben.“

Artikel 5
Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Betrag von „2 080 000 Euro“ durch den Betrag von „2 130 000 Euro“ und der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 45, wird nach dem Absatz eins f, folgender Absatz eins g, eingefügt:

  1. Absatz eins gParagraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021, tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1.  2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Van der Bellen

Nehammer