245. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 – MinVersValG 2021)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994), BGBl. Nr. 651/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „15 200 000 Euro“ durch den Betrag von „15 580 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag von „15 200 000 Euro“ durch den Betrag von „15 580 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 3 Z 3 werden der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ und der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, werden der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ und der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. a wird der Betrag von „13 900 000 Euro“ durch den Betrag von „14 240 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, wird der Betrag von „13 900 000 Euro“ durch den Betrag von „14 240 000 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. b wird der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, wird der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. c werden der Betrag von „6 300 000 Euro“ durch den Betrag von „6 450 000 Euro“ und der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, werden der Betrag von „6 300 000 Euro“ durch den Betrag von „6 450 000 Euro“ und der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. d wird der Betrag von „6 300 000 Euro“ durch den Betrag von „6 450 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, wird der Betrag von „6 300 000 Euro“ durch den Betrag von „6 450 000 Euro“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag von „1 300 000 Euro“ durch den Betrag von „1 340 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Betrag von „1 300 000 Euro“ durch den Betrag von „1 340 000 Euro“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 Abs. 6 Z 1 wird der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, wird der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 Abs. 6 Z 2 und 3 wird jeweils der Betrag von „15 200 000 Euro“ durch den Betrag von „15 580 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, und 3 wird jeweils der Betrag von „15 200 000 Euro“ durch den Betrag von „15 580 000 Euro“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 37a wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 anzupassen.“Paragraph 9, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021, tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an Paragraph 9, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021, anzupassen.“
Artikel 2
Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), BGBl. Nr. 48/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „2 080 000 Euro“ durch den Betrag von „2 130 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „2 080 000 Euro“ durch den Betrag von „2 130 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „6 300 000 Euro“ durch den Betrag von „6 450 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag von „6 300 000 Euro“ durch den Betrag von „6 450 000 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 3 Z 2 werden der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ und der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, werden der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ und der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag von „8 900 000 Euro“ durch den Betrag von „9 120 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag von „8 900 000 Euro“ durch den Betrag von „9 120 000 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „1 300 000 Euro“ durch den Betrag von „1 340 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „1 300 000 Euro“ durch den Betrag von „1 340 000 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „13 900 000 Euro“ durch den Betrag von „14 240 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „13 900 000 Euro“ durch den Betrag von „14 240 000 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 15 Abs. 1 und 3 und § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben.“Paragraph 15, Absatz eins und 3 und Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021, treten mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben.“
Artikel 3
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 49 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „2 080 000 Euro“ durch den Betrag von „2 130 000 Euro“ und der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Betrag von „2 080 000 Euro“ durch den Betrag von „2 130 000 Euro“ und der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 169 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 169, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1. April 2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.245 aus 2021, tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1. April 2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“
Artikel 4
Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes
Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. Sitzung 207/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7a wird der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7 a, wird der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7b Abs. 1 und 2 werden die Beträge von „1 300 000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „1 340 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 werden die Beträge von „1 300 000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „1 340 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 9f wird folgender § 9g angefügt:Nach dem Paragraph 9 f, wird folgender Paragraph 9 g, angefügt:
„§ 9g.Paragraph 9 g,
§ 7a und § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderte Bestimmung ist nur auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben.“ Paragraph 7 a und Paragraph 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021, treten mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderte Bestimmung ist nur auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben.“
Artikel 5
Änderung des Rohrleitungsgesetzes
Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:Das Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „2 080 000 Euro“ durch den Betrag von „2 130 000 Euro“ und der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Betrag von „2 080 000 Euro“ durch den Betrag von „2 130 000 Euro“ und der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 45 wird nach dem Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt:In Paragraph 45, wird nach dem Absatz eins f, folgender Absatz eins g, eingefügt:
„(1g)Absatz eins g§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1. 2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021, tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1. 2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“
Van der Bellen
Nehammer