BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. Dezember 2021

Teil I

244. Bundesgesetz:

Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021

(NR: GP XXVII RV 1178 AB 1257 S. 137. BR: AB 10839 S. 936.)

[CELEX-Nr.: 32019L0789, 32019L0790]

244. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2018, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland gilt als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Übermittelt ein Rundfunkunternehmer ein Werk mittels eines technischen Verfahrens einer Einrichtung, die kein Rundfunkunternehmer ist (Signalverteiler), ohne dass es der Öffentlichkeit während dieser Übermittlung zugänglich wird (Direkteinspeisung), und macht der Signalverteiler das Werk unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar, so gelten der Rundfunkunternehmer und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen Sendung, an der sie durch ihre jeweiligen Beiträge beteiligt sind und für die sie jeweils die Erlaubnis des Urhebers einholen müssen. Dies gilt nicht, wenn der Rundfunkunternehmer das Werk auch selbst sendet. Das Recht, ein Werk als Signalverteiler unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Paragraphen 59 a und 59b sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 18, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Verwertungen, die dem Vortrags-, Aufführungs- oder Vorführungsrecht unterliegen, unterliegen nicht dem Senderecht und umgekehrt. Die durch dieselbe Person innerhalb der von ihr betriebenen Einrichtung erfolgende Zuleitung von Rundfunkprogrammen zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe ist Teil der öffentlichen Wiedergabe und unterliegt nicht dem Senderecht. Die letzten beiden Sätze gelten auch für die Rechte von Leistungsschutzberechtigten, unbeschadet der jeweiligen Ausgestaltung der Rechte.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 18 a, werden folgende Paragraphen 18 b und 18c jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Ergänzende Online-Dienste

Paragraph 18 b,

  1. Absatz einsWenn ein Rundfunkunternehmer online Fernseh- oder Hörfunkprogramme gleichzeitig oder für einen begrenzten Zeitraum nach der Sendung der Programme oder solche Programme ergänzende Materialien bereitstellt (ergänzender Online-Dienst), finden die einer solchen ergänzenden Sendung oder Zurverfügungstellung zugrundeliegende Verwertungshandlung sowie eine für die Bereitstellung, den Zugang oder die Nutzung der Programme erforderliche Vervielfältigung nur in dem Staat statt, in dem der Rundfunkunternehmer, unter dessen Kontrolle und Verantwortung die Programme oder ergänzenden Materialien bereitgestellt werden, seine Hauptniederlassung hat. Dies gilt jedoch nur für ergänzende Online-Dienste, die eindeutig auf die Sendung der Programme des Rundfunkunternehmers bezogen und ihr untergeordnet sind.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt
    1. Ziffer eins
      für Hörfunkprogramme und
    2. Ziffer 2
      Fernsehprogramme, die Nachrichtensendungen oder Sendungen zum aktuellen Geschehen oder von dem Rundfunkunternehmer vollständig finanzierte Eigenproduktionen sind, es sei denn, es handelt sich um Sportveranstaltungen und in solchen enthaltene Werke oder sonstige Schutzgegenstände.
  3. Absatz 3Bei der Bemessung der Vergütung für einen ergänzenden Online-Dienst sind alle Aspekte des Dienstes, wie seine Eigenschaften, der Zeitraum, in dem die bereitgestellten Programme online verfügbar sind, das Publikum und die bereitgestellten Sprachfassungen, zu berücksichtigen. Dies schließt die Berechnung der Höhe der Vergütung auf der Grundlage der Einnahmen des Rundfunkunternehmers nicht aus.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 lassen die Freiheit der Rechteinhaber sowie des Rundfunkunternehmers unberührt, im Einklang mit dem Unionsrecht die Verwertung solcher Rechte vertraglich einzuschränken.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 3 sind nur auf einen ergänzenden Online-Dienst anzuwenden, der unter Kontrolle und Verantwortung eines Rundfunkunternehmers bereitgestellt wird, der seine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.

Sendung und Zurverfügungstellung durch Anbieter großer Online-Plattformen

Paragraph 18 c,

Unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins und 2 und des Paragraph 18 a, nimmt eine Sendung bzw. eine öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes auch vor, wer als Anbieter einer großen Online-Plattform der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken verschafft. Er hat deshalb die Erlaubnis der Urheber einzuholen. Anbieter einer großen Online-Plattform ist der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes 1999 – NotifG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,), wenn dieser auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielt, indem er mit Online-Inhaltediensten wie beispielsweise Audio- und Video-Streamingdiensten um dieselben Zielgruppen konkurriert sowie einer der Hauptzwecke des Dienstes darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang dazu zu verschaffen, und mit dem Dienst diese Inhalte organisiert und beworben werden, um damit Gewinne zu erzielen. Anbieter von Diensten wie etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene, künstlerische und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 4, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter im Sinn dieser Bestimmung.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 24, werden folgende Paragraphen 24 a bis 24c jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrecht für die Sendung oder die öffentliche Zurverfügungstellung nach Paragraph 18 c,

Paragraph 24 a,

Wurde dem Anbieter einer großen Online-Plattform eine Werknutzungsbewilligung für die Sendung oder die öffentliche Zurverfügungstellung nach Paragraph 18 c, erteilt oder dazu ein Werknutzungsrecht eingeräumt oder übertragen, so ist es auch den Nutzern dieses Dienstes gestattet, über die Online-Plattform die betroffenen Werke im Umfang der erteilten Erlaubnis zu senden oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, sofern nicht diese Nutzer auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielen. Eine dem Nutzer erteilte Erlaubnis berechtigt auch den Anbieter des Dienstes zur erlaubten Nutzung.

Vertragshilfe für die Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste

Paragraph 24 b,

Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten beim Schlichtungsausschuss (Paragraph 82, VerwGesG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten.

Zweckübertragungsgrundsatz und unbekannte Verwertungsarten

Paragraph 24 c,

  1. Absatz einsSind in einer Werknutzungsbewilligung oder bei der Einräumung eines Werknutzungsrechts die Verwertungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Vertragspartnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Verwertungsarten sie sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt wurde, wie weit die Erlaubnis und das eingeräumte Recht reichen und welchen Einschränkungen sie unterliegen. Der Zweckübertragungsgrundsatz kommt bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, sowie bei Werken, die im Verhältnis zum Gesamtwerk einen nachrangigen Beitrag darstellen, nicht zur Anwendung.
  2. Absatz 2Ein Vertrag, durch den der Urheber für eine bei dessen Abschluss unbekannte Verwertungsart eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht einräumt, bedarf der Schriftform. Der Urheber kann diese Werknutzungsbewilligung oder dieses Werknutzungsrecht widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Vertragspartner die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Verwertung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Auf das Widerrufsrecht kann im Voraus nicht verzichtet werden.
  3. Absatz 3An einem Filmwerk oder an einem zur Herstellung eines Filmwerks benutzten Werk steht das Widerrufsrecht nicht zu. Das Widerrufsrecht besteht weiters nicht, wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, sowie wenn gesondert eine zusätzliche angemessene Vergütung für die unbekannte Verwertungsart vereinbart wurde.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt:

„Recht zur anderweitigen Verwertung nach fünfzehn Jahren bei pauschaler Vergütung

Paragraph 31 a,

  1. Absatz einsHat der Urheber ein Werknutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, so ist er berechtigt, das Werk nach Ablauf von fünfzehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung des Werknutzungsrechts wird dieses durch eine Werknutzungsbewilligung ersetzt. Die Frist beginnt mit der Einräumung des Werknutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ablieferung zu laufen. Paragraph 37 a, zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der in Absatz eins, genannten Frist können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung in schriftlicher Form erstrecken.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört,
    2. Ziffer 2
      das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde,
    3. Ziffer 3
      das Werk mit Zustimmung des Urhebers unabhängig von einer Registrierung für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist oder
    4. Ziffer 4
      das Werk nicht veröffentlicht werden soll.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 37 a, wird folgender römisch fünf a. Abschnitt eingefügt:

„Va. Abschnitt
Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern

Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung

Paragraph 37 b,

  1. Absatz einsDas Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
  2. Absatz 2Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, das Werk auf einzelne oder alle nach den Paragraphen 14 bis 18a ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, oder der eine solche Nutzung gestattet hat, soll dafür eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung erhalten. Dies steht der Vereinbarung von pauschalen Vergütungen nicht entgegen, soweit dabei der wirtschaftliche Wert der betroffenen Rechte, der Beitrag des Urhebers zu dem Werk oder der Verbindung mehrerer Werke und die branchenüblichen und redlichen Marktgegebenheiten berücksichtigt werden. Sofern der Urheber nicht bereits anderweitig über seine Rechte verfügt hat, hindert diese Bestimmung ihn nicht daran zu gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den Paragraphen 14 bis 18a ihm vorbehaltenen Verwertungsarten unentgeltlich zu benutzen.
  3. Absatz 3Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände für die eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten üblicher und redlicher Weise zu leisten ist.
  4. Absatz 4Entspricht die Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einer Vergütungsregel in einem Kollektivvertrag, so gilt sie für diese Berufsgruppe als angemessen. Dies gilt auch für die Vergütung aufgrund einer Vergütungsregel, auf die sich repräsentative Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern geeinigt haben. Regeln in Kollektivverträgen gehen anderen Regeln, insbesondere solchen, auf die sich repräsentative Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern geeinigt haben, vor. Eine Vereinigung ist repräsentativ, wenn ihr Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst und die Mitgliederzahl der Vereinigung die weitaus überwiegende Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Berufsgruppe umfasst. Vereinbarungen über Vergütungsregeln dürfen erst dann getroffen werden, wenn die Repräsentativität einer Vereinigung durch die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (Paragraph 83, VerwGesG 2016) rechtskräftig festgestellt wurde. Artikel 101 und 102 AEUV sowie Paragraph eins, des Kartellgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (Paragraph 83, VerwGesG 2016) hat die Repräsentativität gemäß Absatz 4, auf Antrag und sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, festzustellen. Im Antrag ist jedenfalls darzulegen, für welche Berufsgruppe der Antragsteller Vereinbarungen gemäß Absatz 4, abzuschließen beabsichtigt. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Vor der Zuerkennung der Repräsentativität sind betroffene Berufsgruppen zu hören. Die Repräsentativität kann jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn die Anzahl der vertretenen Mitglieder nicht mehr ausreichend repräsentativ ist oder die Vereinigung die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ausreichend wahrnimmt oder gröblich verletzt. Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (Paragraph 83, VerwGesG 2016) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Absatz 6Kommt eine Einigung über gemeinsame Vergütungsregeln nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten beim Schlichtungsausschuss (Paragraph 82, VerwGesG 2016) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten.

Vertragsanpassungsmechanismus

Paragraph 37 c,

  1. Absatz einsDer Urheber hat gegenüber demjenigen, dem er eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, Anspruch auf eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung des Werks als eindeutig unverhältnismäßig niedrig erweist. Wird die Werknutzungsbewilligung oder das Werknutzungsrecht übertragen, haftet der Erwerber dem Urheber nach Maßgabe des vorstehenden Satzes unmittelbar. Die Haftung des Veräußerers entfällt.
  2. Absatz 2Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz eins,, soweit die Vergütung nach einer Vergütungsregel nach Paragraph 37 b, Absatz 4, oder einem Kollektivvertrag bestimmt worden ist und diese ausdrücklich eine weitere angemessene Vergütung für den Fall des Absatz eins, vorsieht.
  3. Absatz 3Paragraph 34, VerwGesG 2016 bleibt unberührt.

Anspruch auf Auskunft

Paragraph 37 d,

  1. Absatz einsWer aufgrund einer Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechts als Vertragspartner des Urhebers ein Werk entgeltlich nutzt, hat dem Urheber einmal jährlich für das vergangene Jahr und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten aktuelle, einschlägige und umfassende Auskunft über die Verwertung seines Werks, vor allem über die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und fälligen Forderungen, zu erteilen. Die Auskunft kann auch durch digitale Bereitstellung erfolgen.
  2. Absatz 2Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa, weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, es sei denn, der Urheber macht glaubhaft, dass er die Auskunft zur Ausübung seines Anspruchs nach Paragraph 37 c, benötigt, oder
    2. Ziffer 2
      die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.
  3. Absatz 3Wenn der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werkes erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch ist, ist der Anspruch auf die Arten und den Umfang der Informationen beschränkt, deren Bereitstellung in derartigen Fällen nach billigem Ermessen erwartet werden kann.
  4. Absatz 4Hat der Vertragspartner des Urhebers Werknutzungsrechte übertragen oder anderen Werknutzungsbewilligungen erteilt, so kann der Urheber Auskunft auch von denjenigen Dritten verlangen, die diese Nutzungsrechte ausüben, soweit der Vertragspartner des Urhebers nicht über alle notwendigen Informationen verfügt, um dem Urheber Auskunft zu erteilen. Der Vertragspartner des Urhebers hat diesem gegenüber zu diesem Zweck die Identität des Dritten offen zu legen.
  5. Absatz 5Der Urheber und sein Vertragspartner können vereinbaren, dass der Urheber die übermittelten Auskünfte vertraulich behandelt, soweit dies den Urheber nicht daran hindert, die Auskünfte für die Ausübung seiner Rechte nach diesem Gesetz zu nutzen.
  6. Absatz 6Für Verwertungsgesellschaften gilt Paragraph 41, VerwGesG 2016.

Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss

Paragraph 37 e,

In Streitigkeiten zwischen Urhebern, ihren Vertragspartnern oder Dritten über die Ansprüche nach den Paragraphen 37 c und 37d kann der Schlichtungsausschuss (Paragraph 82, VerwGesG 2016) als Vermittler angerufen werden. Die Streitteile können sich auch durch repräsentative Vereinigungen (Paragraph 37 b, Absatz 4,) vertreten lassen.

Unabdingbarkeit

Paragraph 37 f,

  1. Absatz einsAuf die Ansprüche nach Paragraph 37 c und Paragraph 37 d und die Vermittlung nach Paragraph 37 e, oder eine andere Form der alternativen Streitbeilegung kann im Voraus nicht verzichtet werden. Diese Bestimmungen finden zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden ist. An die Stelle des von den Parteien gewählten anwendbaren Rechts treten die Ansprüche nach Paragraph 37 c und Paragraph 37 d und die Vermittlung nach Paragraph 37 e,, wenn das von den Parteien gewählte Recht nicht das Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und alle anderen Elemente des vertragsgegenständlichen Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem solchen Staat gelegen sind.
  2. Absatz 2Die Anwartschaft auf den Anspruch nach Paragraph 37 c, unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.

Ausnahme von Computerprogrammen

Paragraph 37 g,

Die Paragraphen 24 a,, 31a, 37b bis 37f gelten nicht für Urheber von Computerprogrammen im Sinn des Paragraph 40 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 40, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Vorschriften der Paragraphen 29 und 31a gelten für Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 42, Absatz 7, lauten die ersten vier Sätze und der Einleitungsteil des fünften Satzes:

  1. Absatz 7Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen (Einrichtungen des Kulturerbes) dürfen Werke, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den Zweck ihrer Erhaltung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Diese Nutzung kann vertraglich nicht abbedungen werden. Darüber hinaus dürfen der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen oder herstellen lassen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Absatz eins, genannten Trägern aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Unter dieser Einschränkung dürfen sie ferner“

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 42 f, lautet:

„Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches“

Novellierungsanordnung 11, Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 42 f, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Ein veröffentlichtes Werk darf überdies für die Nutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches über eine große Online-Plattform gesendet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (Paragraph 18 c,) und für diese Zwecke vervielfältigt werden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 42 g, samt Überschrift lautet:

„Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre

Paragraph 42 g,

  1. Absatz einsSchulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder der Lehre, insbesondere zu deren Unterstützung, Bereicherung oder Ergänzung, veröffentlichte Werke im Rahmen einer digitalen Nutzung vervielfältigen, verbreiten, durch Rundfunk senden, für eine öffentliche Wiedergabe nach Paragraph 18, Absatz 3, benutzen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sowie ein Datenbankwerk öffentlich wiedergeben (Paragraph 40 g,), wenn
    1. Ziffer eins
      dies unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten stattfindet oder
    2. Ziffer 2
      in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet,
    zu denen oder der nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2Bei Werken, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind und bei Werken der Filmkunst, deren Erstaufführung entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe vor höchstens zwei Jahren stattgefunden hat, darf die Nutzung geringfügige Auszüge des Werkes von in der Regel bis zu zehn Prozent des Werkes nicht überschreiten. Einzelne Werke der bildenden Künste und Darstellungen der in Paragraph 2, Ziffer 3, bezeichneten Art oder sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Geringfügige Auszüge solcher Werke oder solche Werke und Darstellungen dürfen aber nicht genutzt werden, soweit Bewilligungen für Nutzungen zu angemessenen Bedingungen erlangt werden können. Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter, der die Nutzung für ein Werk ausschließen will, hat allgemeine Bedingungen für die Nutzung seiner Werke über das Internet zugänglich zu machen und sicher zu stellen, dass er auf Anfragen um Nutzungsbewilligungen rasch reagieren kann.
  3. Absatz 3Die Verwertungshandlung nach Absatz eins, Ziffer 2, findet in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.
  4. Absatz 4Für die Nutzung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5Die freie Werknutzung nach Absatz eins, kann vertraglich nicht abbedungen werden.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 42 g, wird folgender Paragraph 42 h, samt Überschrift eingefügt:

„Text- und Data-Mining

Paragraph 42 h,

  1. Absatz einsJedermann darf für eine Forschungseinrichtung (Absatz 3,) oder für eine Einrichtung des Kulturerbes (Paragraph 42, Absatz 7,) ein Werk vervielfältigen, um damit Texte und Daten in digitaler Form für die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat. Zu einer solchen Vervielfältigung sind auch einzelne Forscher berechtigt, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2Eine Vervielfältigung nach Absatz eins, darf unter Wahrung angemessener Sicherheitsvorkehrungen gespeichert und aufbewahrt werden, solange dies durch den Forschungszweck, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, gerechtfertigt ist. Jedenfalls angemessen ist eine Sicherheitsvorkehrung, deren Einsatz von repräsentativen Vereinigungen von Rechteinhabern einerseits sowie Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen des Kulturerbes andererseits als bewährte Vorgehensweise anerkannt wurde. Eine solche Vervielfältigung darf auch einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3Eine Forschungseinrichtung im Sinn dieser Bestimmung ist eine Einrichtung,
    1. Ziffer eins
      deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung oder die forschungsgeleitete Lehre ist und
    2. Ziffer 2
      die in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist, alle Gewinne in ihre wissenschaftliche oder künstlerische Forschung reinvestiert oder gewinnorientiert und im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig ist und
    3. Ziffer 3
      bei der nicht ein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn die Vervielfältigung im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft erfolgt, an der neben der Forschungseinrichtung oder der Einrichtung des Kulturerbes auch ein auf Gewinn gerichtetes Unternehmen oder ein sonstiger Dritter beteiligt ist.
  5. Absatz 5Die freie Werknutzung nach Absatz eins bis 4 kann vertraglich nicht abbedungen werden. Dies steht aber der Anwendung von Maßnahmen nicht entgegen, die die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken gewährleisten sollen, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind, soweit diese Beschränkungen nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige hinausgehen. Solche Beschränkungen gelten als angemessen, wenn sie von repräsentativen Vereinigungen von Rechteinhabern einerseits sowie Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen des Kulturerbes andererseits als bewährte Vorgehensweise anerkannt wurden.
  6. Absatz 6Jedermann darf für den eigenen Gebrauch ein Werk vervielfältigen, um damit Texte und Daten in digitaler Form automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten und dieses Verbot in angemessener Weise durch einen Nutzungsvorbehalt, und zwar etwa bei über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Werken mit maschinenlesbaren Mitteln, kenntlich gemacht wird. Eine Vervielfältigung nach diesem Absatz darf aufbewahrt werden, solange dies für die Zwecke der Datenauswertung und Informationsgewinnung notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 56 e, wird folgender Paragraph 56 f, samt Überschrift eingefügt:

„Nicht verfügbare Werke

Paragraph 56 f,

  1. Absatz einsEine Einrichtung des Kulturerbes (Paragraph 42, Absatz 7,) darf ein nicht verfügbares Werk aus ihrem Bestand vervielfältigen, senden oder öffentlich zur Verfügung stellen, um es auf einer nicht-kommerziellen Website zugänglich zu machen, wenn diese Rechte nicht von einer Verwertungsgesellschaft gemäß Paragraph 25 a, VerwGes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,, wahrgenommen werden und
    1. Ziffer eins
      sich das Werk dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befindet,
    2. Ziffer 2
      Informationen zum Zweck der Identifizierung des Werkes und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 3, über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichteten Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind, wobei Vervielfältigungen schon vor Ablauf der Frist vorgenommen werden dürfen, und
    3. Ziffer 3
      ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter nicht der Nutzung seines Werkes widerspricht.
  2. Absatz 2Eine Nutzung nach Absatz eins, findet nur in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat.
  3. Absatz 3Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter kann jederzeit der Nutzung seines Werkes als nicht verfügbar generell oder in bestimmten Fällen in einer Erklärung an die Einrichtung des Kulturerbes widersprechen. Die Einrichtung des Kulturerbes hat die Nutzung binnen angemessener Frist nach Zugang dieser Erklärung zu beenden.
  4. Absatz 4Ein Werk gilt als nicht verfügbar, wenn es weder in einer von mehreren Fassungen, wie nachfolgenden Ausgaben literarischer Werke oder verschieden geschnittener Filmfassungen, noch in einer seiner verschiedenen Veröffentlichungsformen, etwa als digitale oder gedruckte Fassung, für die Öffentlichkeit erhältlich ist. Die Verfügbarkeit von Bearbeitungen und Übersetzungen einschließlich audiovisueller Bearbeitungen literarischer Werke steht der Beurteilung eines Werkes als nicht verfügbar nicht entgegen.
  5. Absatz 5Ein Werk darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach Treu und Glauben und nach mit vertretbarem Aufwand betriebenen Erhebungen davon ausgegangen werden kann, dass es auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist.
  6. Absatz 6Eine Reihe von Werken darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach billigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass alle Werke der Reihe nicht verfügbar sind. Eine solche Reihe darf aber nicht als nicht verfügbar genutzt werden, wenn sie überwiegend aus
    1. Ziffer eins
      Werken, die zuerst in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union und des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erschienen sind oder gesendet wurden,
    2. Ziffer 2
      Kinofilmen oder sonstigen audiovisuellen Werken, deren Produzenten ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem solchen Drittstaat haben, oder
    3. Ziffer 3
      Werken von Drittstaatsangehörigen, für die sich nach den Ziffer eins und 2 kein Mitgliedstaat oder Drittstaat bestimmen lässt,
    besteht.
  7. Absatz 7Eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, hat Informationen zur Identifizierung des Werks, über das Widerspruchsrecht der Urheber und Werknutzungsberechtigten gemäß Absatz 3, und, sobald vorhanden und sofern relevant, über die Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung zu übermitteln. Ist zu erwarten, dass die betroffenen Urheber durch andere zumutbare Informationsmaßnahmen besser erreicht werden können, so hat die Einrichtung auch solche Maßnahmen zu ergreifen.
  8. Absatz 8Für die Vervielfältigung, Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 57, Absatz 3 a, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    wenn ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund des Paragraph 42 g, vervielfältigt wird;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    wenn ein Werk nach Paragraph 56 e, oder Paragraph 56 f, vervielfältigt wird.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen

Paragraph 57 a,

Hat ein Urheber einem Verleger ein Recht an einem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen angemessen zu beteiligen, es sei denn die Parteien haben bei der Einräumung des Rechts die Beteiligung des Verlegers an der Vergütung ausgeschlossen. Der Anspruch des Verlegers kann nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 59, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins, VerwGesG 2016)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 59 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Recht, Rundfunksendungen von für den öffentlichen Empfang bestimmten Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung zu benutzen, kann unabhängig davon, wie die programmtragenden Signale für die Weitersendung übermittelt werden, nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für das Recht der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst im Sinn von Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 vom 25 November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 Sitzung 1, gilt dies nur, wenn die Weitersendung ausschließlich an vertraglich berechtigte Nutzer erfolgt und gegen die unbefugte Nutzung durch Verschlüsselung oder auf eine andere Weise angemessen gesichert ist, die mit der Sicherung von Inhalten vergleichbar ist, die über geordnete Netzwerke wie Kabelnetze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netzwerke übertragen werden. Dieser Absatz gilt nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 59 a, Absatz 2, ersten Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins, VerwGesG 2016)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 59 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Sie gelten überdies nicht für Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 59 b, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 36, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 82, VerwGesG 2016)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 59 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung durch Kabel- oder Mikrowellensysteme nur deshalb nicht zustande, weil der berechtigte Rundfunkunternehmer (Paragraph 59 a, Absatz 3,) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen. Verhandlungen über die Erlaubnis für andere Formen der Weitersendung haben der berechtigte und der weitersendende Rundfunkunternehmer nach Treu und Glauben zu führen, sobald solche Verhandlungen aufgenommen wurden.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 59 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Verweigert der berechtigte Rundfunkunternehmer (Paragraph 59 a, Absatz 3,) die Bewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer den nicht strittigen Teil des Entgelts an den berechtigten Rundfunkunternehmer gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat. Der Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des weitersendenden Rundfunkunternehmers angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 68, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Paragraphen 11,, 12, 13, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraphen 16 a,, 18a, 18b, 18c, 23, 24, 24a, 24b, 24c, Paragraph 25, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraphen 26,, 27, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraphen 29,, 31, 31a, 32, 33, 37b, 37c, 37d, 37e, 37f, 59a und 59b gelten entsprechend; an die Stelle der im Paragraph 31, Absatz 2, genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.“

Novellierungsanordnung 26, Der bisherige Text des Paragraph 69, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Für Darbietungen für ein Filmwerk gelten die Paragraphen 24 c,, 31a nicht.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 71, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Im Übrigen gelten die Paragraphen 41,, 41a, 42d, 42e, 42g, 42h, Paragraph 56, Absatz eins und 3 sowie die Paragraphen 56 a,, 56e, 56f und Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer 3 a und 4 für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.“

Novellierungsanordnung 28, Der Punkt am Ende des Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz wird durch einen Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, das Lichtbild gibt ein Werk der bildenden Künste wieder, für das die Schutzfrist abgelaufen ist.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 74, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 5,, 7 bis 9, 11 bis 13, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, die Paragraphen 16,, 16a, 17, 17a, 17b, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraphen 18 a,, 18b, Paragraph 18 c,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24,, 24a, 24b, Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, die Paragraphen 36,, 37, 41, 41a, 42, Paragraphen 42 a bis 42h, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, die Paragraphen 56,, 56a, 56b und 56f, Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer eins,, 2, 3a und 4 sowie die Paragraphen 59 a und 59b gelten für Lichtbilder, die Paragraphen 56 c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins, gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 76, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Paragraphen 5,, 7, 8, 9, 11, 12, 13, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, die Paragraphen 16 a,, 18a, 18b, Paragraph 18 c,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24,, 24a, 24b, Paragraph 25, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, die Paragraphen 41,, 41a, 42c, 42d, 42e, 42g, 42h, 56, 56e, 56f, 57 Absatz 3 a, Ziffer eins,, 3a und 4, Paragraph 71, Absatz 3 und Paragraph 74, Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 76 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Paragraphen 5,, 7, 8, 9, 11, 12 und 13, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraphen 16 a,, 18a, 18b und Paragraph 18 c,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24,, 24a, 24b, Paragraph 25, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, die Paragraphen 41,, 41a, 42c, 42d, 42e, 42g, 42h, 56, 56a, 56e und 56f, Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer eins,, 3a und 4, Paragraph 71, Absatz 3 und Paragraph 74, Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 76 d, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Paragraphen 8,, 9, 11 bis 13, 14 Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraphen 16,, 16a Absatz eins und 3, Paragraphen 17,, 17a, 17b, 18b, Paragraph 18 c,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24,, 24a, 24b, 25 Absatz 2,, 3 und 5, Paragraphen 26,, 27 Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 7, erster und zweiter Satz, Paragraphen 42 d,, 42g, 42h, 56f und Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer 3 a und 4 gelten entsprechend.“

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 76 e, wird folgender römisch II b. Abschnitt eingefügt:

„IIb. Abschnitt

Schutz der Hersteller von Presseveröffentlichungen

Paragraph 76 f,

  1. Absatz einsWer als Diensteanbieter auf seine Initiative sowie unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht eine Presseveröffentlichung in analoger oder digitaler Form herstellt, hat das ausschließliche Recht, die Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen im Rahmen eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Notifikationsgesetz 1999) für die Online-Nutzung zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Eine Presseveröffentlichung im Sinn dieser Bestimmung ist eine Sammlung vorwiegend literarischer Werke journalistischer Art, die aber auch sonstige Werke oder sonstige Schutzgegenstände enthalten kann und als Einzelausgabe einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa von Zeitungen, Zeitschriften oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, erscheint und dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren. Periodika, die für wissenschaftliche, künstlerische oder akademische Zwecke verlegt werden, etwa Wissenschaftsjournale oder Literaturzeitschriften, sind keine Presseveröffentlichungen im Sinn dieser Bestimmung.
  3. Absatz 3Das Recht des Herstellers einer Presseveröffentlichung erlischt zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach Paragraph 64, zu berechnen.
  4. Absatz 4Das Recht des Herstellers einer Presseveröffentlichung kann nicht zum Nachteil eines Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist. Es lässt das Recht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten unberührt, sein Werk oder seinen Schutzgegenstand unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind. Ist ein Werk oder Schutzgegenstand auf der Grundlage einer Nutzungsbewilligung in eine Presseveröffentlichung aufgenommen, so kann das Recht des Herstellers einer Presseveröffentlichung nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung durch andere berechtigte Nutzer zu untersagen. Überdies kann dieses Recht nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, deren Schutzdauer abgelaufen ist, zu untersagen.
  5. Absatz 5Die in Absatz eins, vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer. Der Schutz besteht darüber hinaus weder für das Setzen von Hyperlinks noch für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge, auch wenn sie Bestandteil eines gesetzten Hyperlinks sind. Im Übrigen gelten die für das Vervielfältigungsrecht und das Zurverfügungstellungsrecht geltenden freien Werknutzungen sowie die Paragraphen 8,, 9 und 11 bis 13, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b,, Paragraph 18 c,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24,, 26, 27 Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer 3 a und 4, Paragraph 74, Absatz 2 bis 5 entsprechend.
  6. Absatz 6Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 86, Absatz eins, wird das Wort „oder“ am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt; Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    eine Datenbank auf eine nach Paragraph 76 d, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 86, Absatz eins, wird nach Ziffer 6, die folgende Ziffer 7, eingefügt:

  1. Ziffer 7
    eine Presseveröffentlichung auf eine nach Paragraph 76 f, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 87 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Anbieter großer Online-Plattformen im Sinn des Paragraph 18 c, haben Rechteinhabern auf deren Ersuchen angemessene Informationen über vertraglich erlaubte Nutzungen und darüber bereit zu stellen, wie die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung nicht erlaubter Nutzungen gesetzt haben, funktionieren. Sie haben ferner ihre Nutzer in ihren Geschäftsbedingungen darüber zu informieren, dass diese Werke und sonstige Schutzgegenstände im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nutzen können.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 89, werden folgende Paragraphen 89 a bis 89c jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Anspruch auf Schadenersatz gegen den Anbieter einer großen Online-Plattform

Paragraph 89 a,

  1. Absatz einsEin Anbieter einer großen Online-Plattform hat die Erlaubnis der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für Nutzungen im Sinn des Paragraph 18 c, einzuholen. Wenn er unbefugt ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf eine in Paragraph 18 c, beschriebene Weise sendet oder zur Verfügung stellt, haftet er einem dadurch Geschädigten aus Verschulden, sofern er nicht nachweist, dass er unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
    1. Ziffer eins
      alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen (Paragraph 18 c, zweiter Satz),
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen ihm die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind, und
    3. Ziffer 3
      nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises eines Rechteinhabers unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Ziffer 2, das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind die Art, das Publikum und der Umfang der Dienste, die Art der von den Nutzern der Dienste hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel, die Kosten, die dem Anbieter dieser Dienste hiefür entstehen, sowie die Anliegen der Nutzer (Paragraph 89 b,) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Diensteanbieter, deren Dienste der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz, berechnet nach der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG (20) vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 Sitzung 36, zehn Millionen Euro nicht übersteigt, haben nur alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Erlaubnis einzuholen, und in deren Ermangelung nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich zu handeln, um den Zugang zu den Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die Werke und sonstigen Schutzgegenstände von ihren Internetseiten zu entfernen. Übersteigt — berechnet auf der Grundlage des vorausgegangenen Kalenderjahrs — die durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher der Internetseiten derartiger Diensteanbieter die Schwelle von fünf Millionen Nutzern, so müssen sie außerdem den Nachweis erbringen, dass sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle Anstrengungen unternommen haben, um das künftige Hochladen der gemeldeten Werke und sonstigen Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, zu verhindern.
  4. Absatz 4Auf eine Sendung oder eine Zurverfügungstellung nach Paragraph 18 c, findet Paragraph 16, E-Commerce-Gesetz keine Anwendung. Darüber hinaus bleibt die Anwendung des Paragraph 16, E-Commerce-Gesetz auf von Paragraph 18 c, erfasste Diensteanbieter unberührt.
  5. Absatz 5Die Haftung nach Paragraph 87, für Diensteanbieter, deren Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern, bleibt unberührt.

Schutz der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen

Paragraph 89 b,

  1. Absatz einsMaßnahmen nach Paragraph 89 a, Absatz eins, dürfen nicht bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist; sie dürfen auch nicht bewirken, dass einzelne Nutzer identifiziert werden, es sei denn, dies erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 Sitzung 37, und der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1. Diensteanbieter sind nicht zu einer allgemeinen Überwachung verpflichtet.
  2. Absatz 2Anbieter großer Online-Plattformen haben für Nutzer und Nutzerorganisationen angemessene Informationen über die Funktionsweise der Maßnahmen nach Paragraph 89 a, Absatz eins, leicht auffindbar auf ihrer Website und in ihren Geschäftsbedingungen bereitzustellen.
  3. Absatz 3Maßnahmen nach Paragraph 89 a, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nicht bewirken, dass der Zugang zu einem kleinen Ausschnitt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands automationsunterstützt gesperrt oder ein solcher Ausschnitt automationsunterstützt entfernt wird. Begehrt ein Rechteinhaber Maßnahmen nach Paragraph 89 a, Absatz eins, Ziffer 2,, die gegen die Nutzung eines solchen Ausschnitts gerichtet sind, und stellt er dem Anbieter des Dienstes auch die dafür einschlägigen und notwendigen Informationen bereit, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform solche Nutzungen zu identifizieren und den Rechtinhaber darüber zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach Paragraph 89 a, Absatz eins, Ziffer 3, verlangen kann. Der Anbieter einer großen Online-Plattform kann aber ausnahmsweise automationsunterstützte Maßnahmen auch gegen die Verfügbarkeit kleiner Ausschnitte anwenden, sofern der Rechteinhaber für einen bestimmten Zeitraum ausreichend darlegt, dass ohne solche vorübergehenden Maßnahmen die Gefahr bestünde, dass durch die Nutzung kleiner Ausschnitte die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt würde, und auf andere Art und Weise Vorsorge dafür getroffen wird, dass erlaubte Nutzungen nicht verhindert werden. Ein kleiner Ausschnitt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands wird im Sinn dieser Bestimmung genutzt, wenn der Nutzer Werke oder Schutzgegenstände Dritter zu weniger als der Hälfte mit eigenen Inhalten verbindet und die Nutzung dieser Teile 15 Sekunden je eines Films oder Laufbildes, 15 Sekunden einer Tonspur, 160 Zeichen je eines Textes, oder ein Lichtbild oder eine Grafik mit einem Datenvolumen von jeweils 250 Kilobyte nicht übersteigt.
  4. Absatz 4Bringt der Nutzer vor oder beim Hochladen vor, dass diese Nutzung – insbesondere zu Zwecken der Karikatur, der Parodie, des Pastiches, oder für Zitate zu Zwecken wie der Kritik oder der Rezension – erlaubt ist, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform die betroffenen Inhalte zugänglich zu machen und den Rechtinhaber über die Nutzung zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach Paragraph 89 a, Absatz eins, Ziffer 3, verlangen kann, sofern dieses Vorbringen nicht sofort als missbräuchlich zu erkennen ist. Der Anbieter einer großen Online-Plattform hat den Nutzern für ein solches Vorbringen geeignete Online-Formulare samt Anleitungen anzubieten, mit denen Vorsorge gegen eine missbräuchliche Berufung auf eine solche erlaubte Nutzung getroffen werden soll. In das Online-Formular müssen alle für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung und eines etwaigen Missbrauchs erforderlichen Angaben eingetragen werden können.
  5. Absatz 5Anbieter großer Online-Plattformen haben ein Beschwerdeverfahren einzurichten, das ihren Nutzern die Möglichkeit gibt, begründet gegen eine unberechtigte Sperre des Zugangs zu den von ihnen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder gegen die unberechtigte Entfernung der von ihnen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wirksam und zügig vorzugehen. Wirksam und zügig im Sinn dieser Bestimmung bedeutet, dass
    1. Ziffer eins
      die Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionalitäten auf der Online-Plattform ihre Beschwerden einbringen können,
    2. Ziffer 2
      Beschwerden unverzüglich zu bearbeiten sind,
    3. Ziffer 3
      Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich einzuholen sind und die Nutzer über die Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich informiert werden,
    4. Ziffer 4
      Entscheidungen darüber einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zu unterziehen sind sowie die Nutzer über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich informiert werden und
    5. Ziffer 5
      Verfahren in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Beschwerdeeinbringung abgeschlossen werden können.
  6. Absatz 6Hat ein Nutzer im Beschwerdeverfahren begründet vorgebracht, dass er ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand erlaubterweise hochgeladen hat oder dass dem Beschwerdegegner die behaupteten Rechte nicht zustehen, so ist der Beschwerdegegner zu einer unverzüglichen Stellungnahme aufzufordern. Verlangt dieser weiterhin die Sperre des Zugangs zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand oder die Entfernung dieses Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, so hat er dies in angemessener Weise zu begründen. Nimmt der Beschwerdegegner nicht unverzüglich oder offenbar unzureichend Stellung, so ist das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand unbeschadet des Rechtes des Rechteinhabers, gegen den Nutzer gerichtlich vorzugehen, zugänglich zu machen.
  7. Absatz 7Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Informationen (Absatz 2,), des Online-Formulars (Absatz 4,) oder des Beschwerdeverfahrens (Absatz 5,) an die Beschwerdestelle wenden. Im Fall von Streitigkeiten zwischen Rechteinhabern, Plattformen und ihren Nutzern oder Nutzerorganisationen über die Anwendung von Maßnahmen nach Paragraph 89 a, Absatz eins, kann die Beschwerdestelle von diesen natürlichen oder juristischen Personen angerufen werden, wobei sich Nutzer vor der Beschwerdestelle durch Nutzerorganisationen vertreten lassen können. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer oder in den Fällen des zweiten Satzes eine dort genannte Person zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer, der Nutzerorganisation und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
  8. Absatz 8Die Beschwerdestelle hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9Die Beschwerdestelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, des KommAustria-Gesetzes – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdestelle der Aufsichtsbehörde (Paragraph 89 c,) monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zur Verfügung zu stellen.

Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen

Paragraph 89 c,

  1. Absatz einsAufsichtsbehörde im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß Paragraph eins, KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria. Ihr obliegt einerseits die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Anbieter großer Online-Plattformen nach Paragraph 89 b, Absatz 2,, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5 und andererseits die Aufsicht darüber, dass diese Anbieter keine Maßnahmen anwenden, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind. Die administrative Unterstützung der KommAustria bei dieser Aufsicht und die Funktion der Beschwerdestelle obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
  2. Absatz 2Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden oder der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren aufgrund eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass ein Anbieter
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist, oder
    2. Ziffer 2
      seine Verpflichtungen über die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 89 b, Absatz 5, verletzt, oder
    3. Ziffer 3
      seiner Verpflichtung über die Bereitstellung von Informationen gemäß Paragraph 89 b, Absatz 2, nicht nachkommt oder
    4. Ziffer 4
      das in Paragraph 89 b, Absatz 4, angeführte Online-Formular nicht oder nicht in der in dieser Bestimmung festgelegten Form bereitstellt,
    hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und
    1. Litera a
      außer in den Fällen der Litera b, dem Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;
    2. Litera b
      in den Fällen, in denen gegen einen Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Litera a, ergangen ist, wenn der Anbieter einem Bescheid gemäß Litera a, nicht entspricht, in einem Verfahren nach Absatz 4 und 5 eine Geldstrafe zu verhängen.
  3. Absatz 3Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Anbieter abverlangten Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen für die Effizienzsteigerung der Mechanismen zum Schutz der Nutzer unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein müssen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsbehörde hat nach Maßgabe des Absatz 2, über einen Anbieter je nach Schwere des Verstoßes eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu verhängen, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, oder
    2. Ziffer 2
      dieser kein Beschwerdeverfahren einrichtet oder zwar ein Beschwerdeverfahren einrichtet, dieses aber nicht wirksam und zügig (Paragraph 89 b, Absatz 5,) ausgestaltet ist.
  5. Absatz 5Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Finanzkraft des Anbieters einer großen Online-Plattform, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt;
    2. Ziffer 2
      Anzahl der registrierten Nutzer der großen Online-Plattform;
    3. Ziffer 3
      frühere Verstöße;
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Anbieters einer großen Online-Plattform bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;
    5. Ziffer 5
      der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie
    6. Ziffer 6
      das Ausmaß der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Verstoßes oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten.
  6. Absatz 6Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Absatz 2, Litera a, kommt abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
  7. Absatz 7Paragraph 12, Absatz 3, Kommunikationsplattformen-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hälfte der Summe der nach Absatz 4, verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH nach diesem Bundesgesetz zu überweisen ist.
  8. Absatz 8Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2023 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (Paragraph 19, Absatz 2, KOG) mit Unterstützung der Beschwerdestelle die Effizienz der in Paragraph 89 b, Absatz 2,, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, vorgesehenen Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei vorangegangen Kalenderjahre zu evaluieren. Dabei ist auch eine Evaluierung über die Verfügbarkeit der von Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, insbesondere aber dieser Verfügbarkeit entgegenstehende systematische und beträchtliche Beeinträchtigungen anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 90 c, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Soweit sich ein Inhaber eines auf dieses Bundesgesetz gegründeten Ausschließungsrechts technischer Maßnahmen im Sinn des Absatz eins, bedient, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sodass sie von dieser Begünstigung im erforderlichen Maß Gebrauch machen können:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 42, Absatz 7, (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes und von Sammlungen),
    2. Ziffer 2
      Paragraph 42 d, (Menschen mit Behinderungen),
    3. Ziffer 3
      Paragraph 42 g, (Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre) und
    4. Ziffer 4
      Paragraph 42 h, (Text- und Data-Mining).
    Vereinbarungen zum Ausschluss dieser Verpflichtung sind unwirksam.“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 99 c, wird folgender Paragraph 99 d, samt Überschrift eingefügt:

„4b. Presseveröffentlichungen

Paragraph 99 d,

  1. Absatz einsPresseveröffentlichungen werden nach Paragraph 76 f, geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Paragraph 98, Absatz 2, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2Andere Presseveröffentlichungen werden nach Paragraph 76 f, geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist und
    1. Ziffer eins
      ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser Staaten hat oder
    2. Ziffer 2
      ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Staaten hat und deren Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines dieser Staaten hat.“

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 115, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9Mit Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraphen 18 b,, 59a, 59b, Paragraph 68, Absatz 4,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 6,, Paragraph 76 a, Absatz 5 und Paragraph 76 d, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, wird die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 Sitzung 82, umgesetzt.
  2. Absatz 10Mit Paragraphen 18 c,, 24a und 24b, Paragraphen 37 b bis 37g, Paragraph 42, Absatz 7,, Paragraph 42 f, Absatz 2,, Paragraphen 42 g,, 42h, 56f, Paragraph 57, Absatz 3 a,, Paragraph 57 a,, Paragraph 68, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 74, Absatz eins und 7, Paragraph 76, Absatz 6,, Paragraph 76 a, Absatz 5,, Paragraph 76 d, Absatz 5,, Paragraph 76 f,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 87 b, Absatz 5,, Paragraphen 89 a bis 89c, Paragraph 90 c, Absatz 6 und Paragraph 99 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 Sitzung 92, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 116, werden folgende Absatz 13 bis 18 angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 17, Absatz 3 und 4, Paragraph 18, Absatz 3,, die Paragraphen 18 b,, 18c, 24a, 24b, 24c, 31a, 37b, 37c, 37e, 37f, und 37g, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 7,, die Paragraphen 42 f,, 42g, 42h und 56f, Paragraph 57, Absatz 3 a,, die Paragraphen 59,, 59a und 59b, Paragraph 68, Absatz 4,, Paragraph 69,, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 6,, Paragraph 76 a, Absatz 5,, Paragraph 76 d, Absatz 5,, Paragraph 76 f,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 87 b, Absatz 5,, die Paragraphen 89 a,, 89b Absatz eins bis 6, Paragraph 90 c, Absatz 6 und Paragraph 99 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 57 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Paragraph 18 c, erfassten Diensteanbieter müssen die in Paragraph 89 b, vorgesehenen Verpflichtungen bis zum 1. April 2022, später hinzutretende Diensteanbieter innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben. Paragraph 89 b, Absatz 7 bis 9 sowie Paragraph 89 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, treten mit 1. März 2022 in Kraft.
  2. Absatz 14Für Direkteinspeisungen im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,, für die Bewilligungen vor dem 7. Juni 2021 erteilt wurden, ist eine allfällige weitere Bewilligung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, erst nach dem 6. Juni 2025 erforderlich.
  3. Absatz 15Auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ist Paragraph 18 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden.
  4. Absatz 16Die Paragraphen 24 c,, 31a, 37b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden. Die Paragraphen 37 c,, 37d, 37f, 37g, und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, sind auch auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Verträge mit Beziehung auf darauf gegründete Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten stattfinden. Paragraph 37 d, und, soweit er darauf Bezug nimmt, Paragraph 68, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, treten mit 7. Juni 2022 in Kraft.
  5. Absatz 17Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, ist auf Lichtbilder anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch geschützt sind oder danach aufgenommen werden. Für ein Lichtbild, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Werk der bildenden Kunst wiedergibt, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, endet der Schutz mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 18Paragraph 76 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, ist auf Presseveröffentlichungen, die nach dem 5. Juni 2019 hergestellt werden, in Bezug auf Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattfinden. Paragraph 91, ist auf Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2022 vorgenommen werden.“

Artikel 2
Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016

Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 25, folgende Einträge eingefügt:

„§ 25a.

Wahrnehmung von Rechten an nicht verfügbaren Werken

§ 25b.

Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Mit Paragraphen 25 a und 25b in der Fassung der Urheberrechts-Novelle 2021 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 Sitzung 92, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 25, werden folgende Paragraphen 25 a und 25b jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Wahrnehmung von Rechten an nicht verfügbaren Werken

Paragraph 25 a,

  1. Absatz einsNimmt eine Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Wiedergabe nach Paragraph 18, Absatz 3, des Urheberrechtsgesetzes oder öffentlichen Zurverfügungstellung nach Paragraph 18 a, des Urheberrechtsgesetzes an einem beträchtlichen Teil des Bestands an im Inland genutzten Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs wahr, so kann sie einer Einrichtung des Kulturerbes (Paragraph 42, Absatz 7, des Urheberrechtsgesetzes) eine Bewilligung für die nicht-kommerzielle Nutzung auch für die Rechte von Rechteinhabern erteilen, die sie ihr nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die betroffenen Werke oder Schutzgegenstände dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befinden,
    2. Ziffer 2
      Informationen zum Zweck der Identifizierung der betroffenen Werke oder Schutzgegenstände und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Rechteinhabers über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtete Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind und
    3. Ziffer 3
      die Inhaber der Rechte an den für die Nutzung als nicht verfügbar in Aussicht genommenen Werken oder Schutzgegenstände nicht der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprechen.
  2. Absatz 2Die Nutzungsbewilligung nach Absatz eins, kann für Österreich, für jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für jeden anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
  3. Absatz 3Paragraph 56 f, Absatz 3 bis 7 und, soweit sie auf diese Bestimmung verweisen, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 6,, Paragraph 76 a, Absatz 5,, Paragraph 76 d, Absatz 5, sowie Paragraph 76 f, Absatz 5, des Urheberrechtsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      der Widerspruch auch gegenüber der die Nutzungsbewilligung erteilenden Verwertungsgesellschaft erklärt werden kann, die Einrichtung des Kulturerbes und die Verwertungsgesellschaft einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren haben, die Verwertungsgesellschaft erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen hat und der Anspruch des Rechteinhabers auf die Ausschüttung der für die Nutzung seiner Werke oder Schutzgegenstände eingezogenen Einnahmen davon unberührt bleibt,
    2. Ziffer 2
      eine Reihe von Werken oder anderen Schutzgegenständen in den Fällen des Paragraph 56 f, Absatz 6, des Urheberrechtsgesetzes genutzt werden kann, wenn die die Nutzungsbewilligung erteilende Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zurverfügungstellung an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs auch für die Rechteinhaber des jeweiligen Drittstaats wahrnimmt und
    3. Ziffer 3
      eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, auch Informationen über die Parteien der Nutzungsbewilligung, die abgedeckten Gebiete und Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes zu übermitteln hat.
  4. Absatz 4Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für nicht verfügbare Werke oder Schutzgegenstände erteilen, haben dies auf ihrer Website bekannt zu geben und den Rechteinhabern eine einfache Möglichkeit zu geben, einer Nutzungsbewilligung zu widersprechen. Die Wahrnehmung der Rechte an nicht verfügbaren Werken oder Schutzgegenständen ist in der Rechnungslegung gegenüber den Rechteinhabern und im Transparenzbericht als eigene Kategorie gesondert auszuweisen.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde fördert den Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber einschließlich der Verwertungsgesellschaften und anderen Interessenträgern, um die Erteilung von Nutzungsbewilligungen für nicht verfügbare Werke unter Wahrung der Rechte und Interessen der Rechteinhaber zu fördern.

Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung

Paragraph 25 b,

  1. Absatz einsEine Verwertungsgesellschaft kann Nutzungsbewilligungen für Rechteinhaber, die ihr diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, auch dann erteilen, wenn und soweit
    1. Ziffer eins
      die Nutzungsbewilligungen in einen genau bestimmten Bereich fallen, für den ihr die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Rechte von Außenseitern genehmigt hat,
    2. Ziffer 2
      drei Monate nach der Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 4, auf der Website der Verwertungsgesellschaft vergangen sind und
    3. Ziffer 3
      die Inhaber der Rechte an den betroffenen Werken oder Schutzgegenständen nicht der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprechen.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen, soweit
    1. Ziffer eins
      die Nutzungsbewilligungen für genau bestimmte Bereiche der Nutzungen Anwendung finden sollen, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Erlaubnis aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird, und
    2. Ziffer 2
      die Verwertungsgesellschaft die betroffenen Rechte für den maßgeblichen Bereich an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen, die im Inland genutzt werden, wahrnimmt.
    Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder die Verwertungsgesellschaft auf die Genehmigung verzichtet.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung und deren Widerruf auf ihrer Website kundzumachen und die Europäische Kommission über den genehmigten Bereich der Nutzungen, die Zwecke und Arten der von der Genehmigung erfassten Nutzungsbewilligungen sowie darüber zu informieren, wie die Verwertungsgesellschaft ihrer Veröffentlichungspflicht nachkommt.
  4. Absatz 4Die Verwertungsgesellschaft hat die Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf ihrer Website zu veröffentlichen, dass sie Nutzungsbewilligungen für Außenseiter zu erteilen beabsichtigt, wenn und solange diese der Erteilung solcher Nutzungsbewilligungen nicht widersprechen. Dabei hat sie auf die Widerspruchsmöglichkeit und deren Folgen, die sonstigen Rechte und Pflichten der Außenseiter (Absatz 6,), die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge (Paragraph 44, Ziffer 3,), die Gesamtverträge (Paragraph 44, Ziffer 4,) und Satzungen (Paragraph 44, Ziffer 5,), die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge; Paragraph 44, Ziffer 6,) und die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnet (Paragraph 44, Ziffer 7,), hinzuweisen, soweit diese Tarife für die von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfassten Nutzungen maßgeblich sind.
  5. Absatz 5Ein Rechteinhaber kann auch nach Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder nach dem Beginn der Nutzung seiner Werke oder anderen Schutzgegenstände der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung oder der Erteilung von einzelnen Nutzungsbewilligungen generell oder in bestimmten Fällen widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der die Nutzungsbewilligung erteilenden Verwertungsgesellschaft oder dem Nutzer erklärt werden; der Nutzer und die Verwertungsgesellschaft haben einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren. Die Verwertungsgesellschaft hat erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen. Davon unberührt bleibt der Anspruch des Rechteinhabers auf die Ausschüttung der für die Nutzung seiner Werke oder Schutzgegenstände eingezogenen Einnahmen.
  6. Absatz 6Mit Beziehung auf die aufgrund dieser Bestimmung erteilten Nutzungsbewilligungen haben auch die Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
  7. Absatz 7Nutzungsbewilligungen nach Absatz eins, können nur für Nutzungen im Inland erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Einträge für Paragraphen 25 a und 25b, Paragraph eins, Absatz eins,, die Paragraphen 25 a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 15, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß Paragraph 89 c, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 10, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, wird am Ende der Litera n, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera o, angefügt:

  1. Litera o
    Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach Paragraph 89 c, des Urheberrechtsgesetzgesetzes.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 6 a, Ziffer 4, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Beschwerdestelle nach Paragraph 89 b, des Urheberrechtsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 5 a, wird folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    Beschwerdestelle nach Paragraph 89 b, des Urheberrechtsgesetzes;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 35, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 6 a, Ziffer 5, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Absatz eins, aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Absatz eins, dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den Paragraphen 89 b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTR-GmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 44, Absatz 26, wird im ersten Satz das Datum „31. Dezember 2021“ durch „30. Juni 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 44, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16,, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, Litera o,, Paragraph 17, Absatz 6 a, Ziffer 5,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 5 a, Litera e und Paragraph 35, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.“

Van der Bellen

Nehammer