241. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG), BGBl. I Nr. 53/2021, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 203/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2021,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. März 2022“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. März 2022“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 kann bei molekularbiologischen Testungen auf SARS-CoV-2 (PCR-Tests) eine Probenentnahme durch Laien mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen (oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung) auch an anderen Orten als in Betriebsstätten und Arbeitsorten des Unternehmens durchgeführt werden.“Abweichend von Absatz eins, kann bei molekularbiologischen Testungen auf SARS-CoV-2 (PCR-Tests) eine Probenentnahme durch Laien mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen (oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung) auch an anderen Orten als in Betriebsstätten und Arbeitsorten des Unternehmens durchgeführt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, angefügt:
„(1d)Absatz eins d,§ 2 Abs. 1 zweiter Satz und § 2 Abs. 1a in der Fassung des BGBl. I Nr. 241/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 2, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 241 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer