240. Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | 1 Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 |
Artikel | 2 Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 |
Artikel | 3 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 |
Artikel | 4 Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2014 |
Artikel | 5 Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992 |
Artikel 1
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 138/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2Paragraph 2, Abs. 1Absatz eins, Z 6Ziffer 6, lautet:
die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in § 25aParagraph 25 a,, § 25bParagraph 25 b und Art. 25aArtikel 25 a, UStG 1994 (unbeschadet des § 25bParagraph 25 b, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, bzw. des § 27Paragraph 27, Abs. 8Absatz 8, UStG 1994), sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214Paragraph 214, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,),“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3Paragraph 3, Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3, lautet:
die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in § 25aParagraph 25 a,, § 25bParagraph 25 b und Art. 25aArtikel 25 a, UStG 1994 (unbeschadet des § 25bParagraph 25 b, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, bzw. des § 27Paragraph 27, Abs. 8Absatz 8, UStG 1994) und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege,“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 67fParagraph 67 f, werden folgende §§ 67gParagraphen 67 g und 67h eingefügt:
„§ 67g.Paragraph 67 g,
§ 2Paragraph 2, Abs. 1Absatz eins, Z 6Ziffer 6 und § 3Paragraph 3, Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021, treten mit 6. Jänner 2022 in Kraft.“
„§ 67h.Paragraph 67 h,
§ 75Paragraph 75, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 68Paragraph 68, wird folgender Abs. 5Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 75Paragraph 75, Abs. 1Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021, tritt mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 75Paragraph 75, lautet:
„§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist gemäß § 7Paragraph 7, Abs. 3Absatz 3, betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25Paragraph 25, Abs. 3Absatz 3,,
die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28Paragraph 28, Abs. 4Absatz 4,,
die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40Paragraph 40, Abs. 4Absatz 4,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40Paragraph 40, Abs. 9Absatz 9,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41Paragraph 41, Abs. 6Absatz 6, Z 3Ziffer 3 und § 41Paragraph 41, Abs. 8Absatz 8,,
die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42Paragraph 42, und
die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58Paragraph 58, Abs. 2.Absatz 2,
(2)Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.
(3)Absatz 3Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 3Absatz 3, ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10Paragraph 10,, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.“
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 22Paragraph 22, Z 2Ziffer 2, wird am Ende der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 61Paragraph 61, folgender Eintrag zu § 61aParagraph 61 a, eingefügt:
„§ 61a | Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 61Paragraph 61, wird folgender § 61aParagraph 61 a, samt Überschrift eingefügt:
„Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse
§ 61a.Paragraph 61 a,
(1)Absatz einsIst die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlaments zur Fassung fristgebundener Beschlüsse aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten, die auch für Organsitzungen die Einhaltung insbesondere von Abstandsregeln gebieten oder nahelegen, nicht möglich, hat im ersten Fall der jeweilige Fachgruppenausschuss, im zweiten das jeweilige Erweiterte Präsidium die fristgebundenen Zuständigkeiten wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlaments gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem mit ihrer (seiner) Abhaltung durchschnittlich verbundenen Aufwand nur mit einem diesen übersteigenden beträchtlichen organisatorischen, finanziellen oder technischen Aufwand erfolgen könnte. Die Beschlussfassung darüber, ob die Abhaltung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie eines Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist, obliegt dem Erweiterten Präsidium der jeweiligen Kammer.
(3)Absatz 3Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist deren Abhaltung in der Form einer Videokonferenz unmöglich, weil etwa nicht alle Organmitglieder über die technischen Voraussetzungen dafür verfügen, können die fristgebundenen Beschlüsse über den Voranschlag und dessen Genehmigung (§ 132Paragraph 132, Abs. 1Absatz eins,), den Rechnungsabschluss und dessen Genehmigung (§ 132Paragraph 132, Abs. 6Absatz 6 und 7), den Fachverbandsanteil an der Grundumlage (§ 123Paragraph 123, Abs. 2Absatz 2,), den Landeskammeranteil an der Grundumlage (§ 123Paragraph 123, Abs. 4Absatz 4,) und über die Grundumlage (§ 123Paragraph 123, Abs. 5Absatz 5,) auch als Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden. Diesfalls ist für deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Mitglieder des Organs erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Der Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 150Paragraph 150, wird folgender Abs. 10Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61aParagraph 61 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 139/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 150Paragraph 150, Z 3Ziffer 3, entfällt das Wort „sinngemäß“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 238Paragraph 238, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7)Absatz 7§ 239aParagraph 239 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 239aParagraph 239 a, Abs. 1Absatz eins bis Abs. 5Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021, treten mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 239aParagraph 239 a, lautet:
„§ 239a.Paragraph 239 a,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20Paragraph 20, Abs. 1Absatz eins,,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46Paragraph 46, Abs. 3Absatz 3,,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46Paragraph 46, Abs. 4Absatz 4,,
die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56Paragraph 56, Abs. 7Absatz 7,,
die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76Paragraph 76, Abs. 4Absatz 4,,
die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82Paragraph 82, Abs. 4Absatz 4,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82Paragraph 82, Abs. 9Absatz 9,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85Paragraph 85, Abs. 5Absatz 5, Z 4Ziffer 4 und § 85Paragraph 85, Abs. 7Absatz 7,,
die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112Paragraph 112, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2 und Z 3Ziffer 3,,
die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115Paragraphen 115, Abs. 4Absatz 4, Z 1Ziffer eins und 117 Abs. 4Absatz 4, Z 1Ziffer eins, und
die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119Paragraph 119, Abs. 3.Absatz 3,
(2)Absatz 2Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48Paragraph 48, Abs. 1Absatz eins, mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
(4)Absatz 4Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42Paragraph 42, festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß § 37bParagraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40Paragraph 40, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, erforderliche Ausmaß beträgt. § 13Paragraph 13, Abs. 3Absatz 3, ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.
(6)Absatz 6Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.
(7)Absatz 7Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 6Absatz 6, ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11Paragraph 11,, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.“
Artikel 4
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019
Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 160/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 38Paragraph 38, entfällt der Klammerausdruck „(Ziviltechnikerkammern)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 87 Beschlusserfordernisse, Beschlussfassung“ der Eintrag „§ 87a. Virtuelle Versammlungen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 23Paragraph 23, Abs. 3Absatz 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 87Paragraph 87, Abs. 3Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Beschlüsse von Kollegialorganen können auch in Form von Umlaufbeschlüssen gefasst werden oder es kann die persönliche Teilnahme der Mitglieder des Kollegialorgans durch elektronische Fernübertragung ersetzt werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung festzulegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem § 87Paragraph 87, wird folgender § 87aParagraph 87 a, eingefügt:
„Virtuelle Versammlungen
(1)Absatz einsSitzungen von Kollegialorganen oder Gremien können unter folgenden Voraussetzungen virtuell durchgeführt werden, wenn:
alle Mitglieder des Kollegialorganes oder Gremiums in der Einladung darüber informiert werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Sitzung bestehen,
der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums die Identität der Teilnehmer zweifelsfrei feststellen kann,
jedem Teilnehmer mittels einer akustischen und allenfalls optischen elektronischen Fernübertragung in Echtzeit ermöglicht wird, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen und
die Abhaltung von Kammervollversammlungen den Mitgliedern durch den Versand einer Einladung bekannt gegeben wird.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums hat die Identität jedes Teilnehmers festzustellen.
(3)Absatz 3Die virtuelle Durchführung einer Kammervollversammlung ist auf der Internetseite der jeweiligen Landeskammer kund zu machen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 115Paragraph 115, wird folgender Abs. 4Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Eintrag „§ 87a. Virtuelle Versammlungen“ im Inhaltsverzeichnis, § 87aParagraph 87 a,, § 119Paragraph 119 und § 120Paragraph 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, §119 lautet:
„§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5Paragraph 5, Abs. 4Absatz 4,,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7Paragraph 7, Abs. 2Absatz 2,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10Paragraph 10, Abs. 2Absatz 2,,
die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12Paragraphen 12, Abs. 5Absatz 5 und 7 und 16 Abs. 6Absatz 6,,
die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13Paragraph 13, Abs. 2Absatz 2,,
die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16Paragraph 16, Abs. 1Absatz eins, Z 4Ziffer 4,,
die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21Paragraph 21, Abs. 4Absatz 4,,
die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25Paragraph 25, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2,,
die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 4Absatz 4, 1. Satz,
die Frist gemäß § 55Paragraph 55, Abs. 3Absatz 3, 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
die Frist gemäß § 97Paragraph 97, Abs. 2Absatz 2, betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 108Paragraph 108, Abs. 2.Absatz 2,
(2)Absatz 2Die Eidesabnahme gemäß § 11Paragraph 11, Abs. 2Absatz 2, mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 120Paragraph 120, lautet:
„§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz einsEine Verletzung gemäß § 50Paragraph 50, Abs. 2Absatz 2, erster und zweiter Satz liegt nicht vor, wenn die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich ist.
(2)Absatz 2Die Durchführung einer Kammervollversammlung gemäß Abs. 1Absatz eins, gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem durchschnittlich verbundenen Aufwand nur unter beträchtlichem organisatorischen, finanziellen und technischen Aufwand erfolgen könnte. Beschlussfassungen, ob Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich sind, obliegt dem Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
(3)Absatz 3Solange die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich ist, hat der Kammervorstand der betroffenen Landeskammer die Aufgaben der Kammervollversammlung wahrzunehmen. Die Kammervorstände sind jedoch zu Beschlussfassungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge nicht berechtigt. Die zuletzt erfolgten Beschlussfassungen der Kammervollversammlungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit.“
Artikel 5
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 16Paragraph 16, Abs. 3Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(§ 72Paragraph 72,)“ durch die Wortfolge „gemäß § 72“Paragraph 72 “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 54Paragraph 54, Abs. 3Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Z 14Ziffer 14, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15Ziffer 15, angefügt:
die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.“Paragraph 60 a, Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 60Paragraph 60, wird folgender § 60aParagraph 60 a, samt Überschrift eingefügt:
„Durchführung von Sitzungen der Organe im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse
§ 60a.Paragraph 60 a,
(1)Absatz einsZur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder von anderen übertragbaren Krankheiten können Sitzungen des Vorstandes der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer auch ohne physische Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Sitzungen).
(2)Absatz 2Die Durchführung virtueller Sitzungen ist zulässig, wenn eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und – sofern stimmberechtigt – an Abstimmungen teilzunehmen.
(3)Absatz 3Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Abs. 2Absatz 2, angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.
(4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 1Absatz eins, kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:
die Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Abs. 1Absatz eins bis 3 oder
die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) auf einen späteren Zeitpunkt.
(5)Absatz 5Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Abs. 4Absatz 4, begründet keine Verletzung der §§ 52Paragraphen 52, Abs. 1Absatz eins,, 66, 82 Abs. 1Absatz eins und 2 sowie § 85Paragraph 85, Abs. 2.Absatz 2,
(6)Absatz 6Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß § 64Paragraph 64, im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des § 64Paragraph 64, Abs. 2Absatz 2, zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 85Paragraph 85, Abs. 1Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Z 8Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9Ziffer 9, angefügt:
die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.“Paragraph 60 a, Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 100Paragraph 100, wird folgender Abs. 19Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 54Paragraph 54, Abs. 3Absatz 3, Z 15Ziffer 15,, § 60aParagraph 60 a und § 85Paragraph 85, Abs. 1Absatz eins, Z 9Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021, treten mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer