BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. Dezember 2021

Teil I

239. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

(NR: GP XXVII RV 1167 AB 1212 S. 135. BR: AB 10844 S. 936.)

[CELEX-Nr.: 32019L0633]

239. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG)“

Novellierungsanordnung 2, Vor Paragraph eins, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen und Versorgungspflicht“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Verhaltensweisen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Sinne von Artikel 2, Absatz 3 und Online-Suchmaschinen im Sinne von Artikel 2, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online Vermittlungsdiensten, ABl. L 186 vom 11.07.2019 Sitzung 57, gegenüber gewerblichen Nutzern im Sinne von Artikel 2, Absatz eins und Nutzern mit Unternehmenswebsite im Sinne von Artikel 2, Absatz 7, dieser Verordnung, welche gegen Verpflichtungen der Artikel 3 bis 12 dieser Verordnung verstoßen, sind jedenfalls geeignet, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 5, wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:

„2. Abschnitt
Unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen

Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 Sitzung 59 (im Folgenden: „Richtlinie (EU) 2019/633“). Der erste Abschnitt und das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch
    1. Ziffer eins
      Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro haben;
    2. Ziffer 2
      Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro und höchstens zehn Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro haben;
    3. Ziffer 3
      Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro und höchstens 50 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro haben;
    4. Ziffer 4
      Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro haben;
    5. Ziffer 5
      Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 350 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 350 Millionen Euro haben,
    6. Ziffer 6
      Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 350 Millionen Euro und höchstens 1 Milliarde Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 Milliarden Euro haben.
  3. Absatz 3Dieser Abschnitt gilt für Verkäufe, bei denen entweder der Lieferant oder der Käufer oder beide in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Abschnitt gilt auch für Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, soweit diese Dienstleistungen in Anhang römisch eins oder Anhang römisch II ausdrücklich genannt werden. Der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannte Jahresumsatz der Lieferanten und Käufer ist gemäß den einschlägigen Teilen des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 Sitzung 36, insbesondere den Artikel 3,, 4 und 6, einschließlich der Begriffsbestimmungen für „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“, „verbundenes Unternehmen“ und gemäß anderer mit dem Jahresumsatz zusammenhängender Inhalte dieser Empfehlung zu verstehen.
  4. Absatz 4Ist der Käufer eine nationale, regionale oder lokale Behörde, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Lieferanten mit einem Jahresumsatz bis 350 Millionen Euro.
  5. Absatz 5Dieser Abschnitt geht hinsichtlich der Zahlungsfristen Paragraph 459, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, vor.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5 b,

Im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnitts bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse“: Erzeugnisse, die in Anhang römisch eins des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind, sowie Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen zur Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden;
  2. Ziffer 2
    „Käufer“: jede natürliche oder juristische Person, sofern sie kein Verbraucher ist, unabhängig vom Niederlassungsort dieser Person, oder jede Behörde in der Europäischen Union, die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse erwirbt; der Begriff „Käufer“ kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;
  3. Ziffer 3
    „Lieferant“: jeder landwirtschaftliche Erzeuger oder jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von seinem bzw. ihrem Niederlassungsort, der bzw. die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse verkauft; der Begriff „Lieferant“ kann auch eine Gruppe solcher landwirtschaftlicher Erzeuger oder eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen, wie Erzeugerorganisationen, Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen umfassen;
  4. Ziffer 4
    „verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse“: Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder auf ihrer Stufe der Verarbeitung davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach der Ernte, der Erzeugung oder der Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind.

Verbot von unlauteren Handelspraktiken

Paragraph 5 c,

  1. Absatz einsDie im Anhang römisch eins angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang römisch II angeführten Handelspraktiken sind verboten, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.
  2. Absatz 2Das Verbot gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, gilt unbeschadet
    1. Ziffer eins
      der Folgen von Zahlungsverzug und der Rechtsbehelfe gemäß den Paragraphen 455 bis 460 UGB;
    2. Ziffer 2
      der Möglichkeit eines Käufers oder Lieferanten, eine Wertaufteilungsklausel gemäß Artikel 172 a, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 671, zu vereinbaren.
  3. Absatz 3Das Verbot gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, gilt nicht für Zahlungen
    1. Ziffer eins
      eines Käufers an einen Lieferanten, wenn diese Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geleistet werden;
    2. Ziffer 2
      von Behörden, deren überwiegende Tätigkeit in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht;
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben und Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern, sofern
      1. Litera a
        die spezifischen Zahlungsbedingungen für Verkäufe in den Musterverträgen enthalten sind, die gemäß Artikel 164, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 1. Jänner 2019 verbindlich vorgeschrieben wurden, und diese Ausdehnung der Musterverträge ab dem genannten Tag ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben oder Most erneuert wird und
      2. Litera b
        die Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben oder Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern mehrjährige Verträge sind oder zu mehrjährigen Verträgen werden.
  4. Absatz 4Verlangt der Käufer in den in Anhang römisch II Ziffer 2,, 3, 4, 5 oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang römisch II Ziffer 2,, 4, 5 oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.
  5. Absatz 5Sollte ein Vertrag eine im Anhang römisch eins angeführte Handelspraktik enthalten oder eine im Anhang römisch II angeführte Handelspraktik, ohne dass diese zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden wäre, so sind diese Klauseln absolut nichtig. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird nicht berührt.

Einrichtung einer Erstanlaufstelle

Paragraph 5 d,

  1. Absatz einsFür Beschwerden betreffend Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen wird eine weisungsfreie und unabhängige Erstanlaufstelle als Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Wirksamkeit vom 1. März 2022 eingerichtet. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat der Erstanlaufstelle die zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Erstanlaufstelle hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Beratungstätigkeiten und Analyse von Beschwerdefällen,
    2. Ziffer 2
      Befassung des Beschwerdegegners mit dem Gegenstand der Beschwerde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer,
    3. Ziffer 3
      Befassung einer Schlichtungsstelle im Sinne von Paragraph 5 f, auf Wunsch des Beschwerdeführers und Beschwerdegegners,
    4. Ziffer 4
      Befassung einer geeigneten Interessenvertretung im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer, wenn die Erstanlaufstelle dies im Hinblick auf die Behandlung einer konkreten Beschwerde oder aufgrund der über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung einer Beschwerde für zweckmäßig erachtet.
  3. Absatz 3Die Erstanlaufstelle hat eine Geschäftsordnung festzulegen. Die Geschäftsordnung ist der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die von der Erstanlaufstelle durchzuführenden Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      die Behandlung von bei ihr einlangenden Anfragen oder Beschwerdefällen,
    3. Ziffer 3
      Informationsverpflichtungen wie das Unterhalten einer laufend aktualisierten Internetseite,
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Ermittlungsbehörde und Interessenvertretungen,
  4. Absatz 4Die Erstanlaufstelle ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, befugt, von den Beteiligten Auskünfte innerhalb einer jeweils zu setzenden angemessenen Frist einzuholen. Zur Vorlage von Unterlagen an die Ermittlungsbehörde ist sie nur auf Wunsch des Beschwerdeführers befugt.
  5. Absatz 5Die Leistungen der Erstanlaufstelle können anonym und vertraulich in Anspruch genommen werden. Soweit der Lieferant nicht darauf verzichtet, hat die Erstanlaufstelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identität des Lieferanten sowie alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Lieferanten schaden würden, angemessen zu schützen. Die Erstanlaufstelle ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Abschnitt erforderlich sind.
  6. Absatz 6Die Erstanlaufstelle erstellt und veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar jedes Jahres der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen und bis zum 15. März auf der gemäß Absatz 3, Ziffer 3, eingerichteten Internetseite zu veröffentlichen. Der Bericht umfasst zumindest folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      Art und Anzahl der an die Erstanlaufstelle herangetragenen Beschwerdefälle,
    2. Ziffer 2
      Gliederung in verschiedene Produktgruppen,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Beschwerdefälle, die durch die Erstanlaufstelle selbst behoben werden konnten,
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Beschwerdefälle, die an eine andere Stelle weitergeleitet wurden und
    5. Ziffer 5
      sonstige Wahrnehmungen zum Verhalten der Marktteilnehmer.

Leitung und Aufsicht über die Erstanlaufstelle

Paragraph 5 e,

  1. Absatz einsDer Leiter bzw. die Leiterin und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Anhörung der Wettbewerbskommission für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Auf die Bestellung des Leiters bzw. der Leiterin sind die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, anzuwenden. Eine neuerliche befristete Wiederbestellung ist zulässig. Der Leiter bzw. die Leiterin ist bei der Ausübung seiner bzw. ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und unparteiisch. Der Leiter bzw. die Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 2Der Leiter bzw. die Leiterin und der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindern oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder sonst wesentliche Interessen ihrer Funktion zu gefährden.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann den Leiter oder die Leiterin bzw. den Stellvertreter oder die Stellvertreterin abberufen, wenn dieser oder diese
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner oder ihrer gesundheitlichen Verfassung die mit seiner oder ihrer Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit seiner oder ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  4. Absatz 4Die Erstanlaufstelle unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der der Erstanlaufstelle nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
    3. Ziffer 3
      die Gebarung der Erstanlaufstelle.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Aufsicht über die Erstanlaufstelle dahin auszuüben, dass diese die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Absatz 3 und 4 berechtigt, Auskünfte einzuholen. Die Erstanlaufstelle hat die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle sind der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Befassung einer Schlichtungsstelle

Paragraph 5 f,

  1. Absatz einsDie Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des Paragraph 5 d, Absatz 2, Ziffer 3, eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen.
  2. Absatz 2Als Schlichtungsstelle im Sinne des Absatz eins, kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere von einer Notariatskammer oder einer Rechtsanwaltskammer, eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.

Verfahren vor der Ermittlungsbehörde

Paragraph 5 g,

  1. Absatz einsEin in Österreich niedergelassener Lieferant kann Beschwerden bei der Ermittlungsbehörde einbringen. Andere Lieferanten können Beschwerde bei der Ermittlungsbehörde einbringen, wenn der Käufer, der im Verdacht steht, an einer unlauteren Handelspraktik beteiligt zu sein, in Österreich niedergelassen ist. Betrifft die Beschwerde einen Käufer in einem anderen Mitgliedstaat, so ist die Beschwerde über die nationale Kontaktstelle an die Ermittlungsbehörde im anderen Mitgliedstaat, wo der Käufer niedergelassen ist, weiterzuleiten. Die Ermittlungsbehörde kann Untersuchungen auch von Amts wegen einleiten und durchführen.
  2. Absatz 2Erzeugerorganisationen, andere Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen, können auf Antrag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ihrer Mitgliedsorganisationen eine Beschwerde bei der Ermittlungsbehörde einbringen, wenn diese Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer unlauteren Handelspraktik ausgesetzt sind. Andere Organisationen, die Lieferanten vertreten, können auf Ersuchen eines Lieferanten und im Interesse dieses Lieferanten eine Beschwerde einbringen, vorausgesetzt, diese Organisationen sind unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen.
  3. Absatz 3Die Ermittlungsbehörde hat auf Antrag des Betroffenen oder der Organisation die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identität des Beschwerdeführers oder der Mitglieder oder Lieferanten gemäß Absatz 2, sowie alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers den Interessen des Beschwerdeführers oder der Mitglieder oder Lieferanten schaden würde, angemessen zu schützen. Der Beschwerdeführer muss alle Informationen angeben, für die er eine vertrauliche Behandlung beantragt.
  4. Absatz 4Die Ermittlungsbehörde hat innerhalb einer angemessenen Frist dem Beschwerdeführer formlos mitzuteilen, ob sie Ermittlungen einleitet. Sieht sie keine hinreichenden Gründe für einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Abschnitts, so hat sie die Gründe für die Nichteinleitung des Verfahrens dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Beschwerden, die nicht ausreichend substantiiert sind, können an die Erstanlaufstelle verwiesen werden.
  5. Absatz 5Die Ermittlungsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Abschnittes erforderlich ist, auch befugt:
    1. Ziffer eins
      von Unternehmern und Unternehmervereinigungen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,
    2. Ziffer 2
      geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einzusehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie
    3. Ziffer 3
      vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.
  6. Absatz 6Auf Antrag der Ermittlungsbehörde hat das Kartellgericht eine Hausdurchsuchung anzuordnen, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist und ein begründeter Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph 5 c, vorliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 bis 6 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 5, kann unter Anwendung des Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
  8. Absatz 8Ein Unternehmen, eine Unternehmensvereinigung oder ein Vertreter iSd Paragraph 11 a, Absatz 5, WettbG, welche in einer Auskunft nach Absatz 5, Ziffer eins und 3 unrichtige oder irreführende Angaben machen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro von der Ermittlungsbehörde zu bestrafen ist. Wer entgegen einem Bescheid nach Absatz 7, keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Ermittlungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 9Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden. Die Ermittlungsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Abschnitt erforderlich sind.

Zusammenarbeit im Rahmen des europaweiten Vollzugs

Paragraph 5 h,

  1. Absatz einsDie nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Union wird im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtet. Der nationalen Kontaktstelle obliegt die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den anderen Behörden der Mitgliedstaaten, wobei sie mit der Teilnahme an Sitzungen des europäischen Informationsaustauschs oder anderen konkreten Aufgaben die Ermittlungsbehörde betrauen kann.
  2. Absatz 2Die Ermittlungsbehörde kann Amtshilfeersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten stellen. Sie ist verpflichtet, Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen sowie Untersuchungen bezüglich Paragraph 5 c, Absatz eins, bei Käufern, die in Österreich niedergelassen sind. Die Ermittlungsbehörde hat die nationale Kontaktstelle über Amtshilfeersuchen an Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu informieren.
  3. Absatz 3Die Ermittlungsbehörde hat einen Jahresbericht über ihre in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Tätigkeiten, in dem unter anderem die Zahl der im Vorjahr eingegangenen Beschwerden und der im Vorjahr eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Untersuchungen angegeben ist, zu erstellen. In diesen Bericht sind für jede abgeschlossene Untersuchung unter Beachtung der in Paragraph 5 g, Absatz 3, festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung aufzunehmen. Die Ermittlungsbehörde hat ihren Bericht bis zum 15. Februar jedes Jahres an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Europäischen Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Gesamtbericht zu übermitteln hat. Dieser Gesamtbericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften dieses Abschnitts im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 5 h, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„3. Abschnitt
Verfahrensvorschriften und sonstige Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und nach der Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 2 “, wird die Wortfolge „und unlautere Handelspraktiken gemäß Paragraph 5 c, “, eingefügt. Folgender letzter Satz wird angefügt: „Die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstücks 1. Abschnitt (Kartellgericht und Kartellobergericht) des KartG 2005, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:

  1. Absatz 2Auf Antrag der Ermittlungsbehörde nach dem 2. Abschnitt kann das Kartellgericht gegen einen Käufer im Sinne des Paragraph 5 b, Ziffer 2,, der gegen die Vorschriften des Paragraph 5 c, verstößt, eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro verhängen. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Paragraph 33, KartG 2005 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3Rechtskräftige Entscheidungen über die Untersagung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Paragraph 5 c und die Verhängung einer Geldbuße sind vom Kartellgericht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Paragraph 37, KartG 2005 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 4Die Ermittlungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann von einem Antrag an das Kartellgericht absehen, wenn dadurch die Identität des Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen berechtigten Interessen schadet und er die vertrauliche Behandlung nach Paragraph 5 g, Absatz 3, beantragt hat.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern“ die Wortfolge „oder eine Landwirtschaftskammer“ angefügt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 7, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aZum Antrag der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 5 c, sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Ermittlungsbehörde im Sinne des 2. Abschnitts, der Bundeskartellanwalt, die Wirtschaftskammer Österreich und eine Landwirtschaftskammer oder die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern; auch wenn sie nicht Antragsteller sind, haben sie im Verfahren Parteistellung;
    2. Ziffer 2
      Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, Erzeugerorganisationen, andere Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen, wenn diese Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden;
    3. Ziffer 3
      jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden.
  2. Absatz 2 bErmittlungsbehörde im Sinne des 2. Abschnitts ist die Bundeswettbewerbsbehörde. Die Ermittlungsbefugnisse gemäß dem WettbG sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen. Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:

Paragraph 9 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  2. Ziffer 2
    der Paragraph 5 d, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6, Paragraphen 5 e und 5f die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 5 d, Absatz 3, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
  4. Ziffer 4
    der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz betraut.“

Novellierungsanordnung 13, Der bisherige Text des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird nach Paragraph 11, Absatz 3, eingefügt. Die Paragraphenüberschrift des Paragraph 12 und die Bezeichnung „§ 12.“ entfallen.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 11, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Titel „Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG)“, die Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 3. Abschnitts, Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, 2a, 2b und 4, Paragraph 9 a,, Paragraph 10,, Anhang römisch eins und Anhang römisch II jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 239 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 6, Absatz 2, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. Liefervereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, müssen bis zum 1. Mai 2022 mit diesem Bundesgesetz in Einklang gebracht werden. Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 6, tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 15, Folgende Anhänge werden angefügt:

„Anhang I

Handelspraktiken, die unter allen Umständen verboten sind:

  1. Ziffer eins
    Der Käufer bezahlt den Lieferanten,
    1. Litera a
      wenn die Liefervereinbarung eine regelmäßige Lieferung von Erzeugnissen festlegt,
      1. Litera i
        für verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse mehr als 30 Tage nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums, in dem Lieferungen erfolgt sind, oder mehr als 30 Tage nach dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags für diesen Lieferzeitraum, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte der spätere ist;
      2. Sub-Litera, i, i
        für andere Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse mehr als 60 Tage nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums, in dem Lieferungen erfolgt sind, oder mehr als 60 Tage nach dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags für diesen Lieferzeitraum, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte der spätere ist. Für die Zwecke der in dieser Ziffer genannten Zahlungsfristen ist in jedem Fall anzunehmen, dass die vereinbarten Lieferzeiträume einen Monat nicht überschreiten;
    2. Litera b
      wenn die Liefervereinbarung keine regelmäßige Lieferung von Erzeugnissen festlegt,
      1. Litera i
        für verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse mehr als 30 Tage nach dem Tag der Lieferung oder mehr als 30 Tage nach dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte der spätere ist;
      2. Sub-Litera, i, i
        für andere Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse mehr als 60 Tage nach dem Tag der Lieferung oder mehr als 60 Tage nach der Festlegung des zu zahlenden Betrags, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte der spätere ist.

              Legt der Käufer den zu zahlenden Betrag fest, so beginnt unbeschadet der Litera a, und b

  1. Litera i
    die in Litera a, genannte Zahlungsfrist mit dem Ende des vereinbarten Lieferzeitraums, in dem Lieferungen erfolgt sind, und
  2. Sub-Litera, i, i
    die in Litera b, genannte Zahlungsfrist mit dem Tag der Lieferung.
  1. Ziffer 2
    Der Käufer storniert die Bestellung verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse so kurzfristig, dass von einem Lieferanten nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass er eine alternative Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse findet; eine Stornierungsfrist von weniger als 30 Tagen vor Lieferung gilt in jedem Fall als kurzfristig.
  2. Ziffer 3
    Der Käufer ändert einseitig die Bedingungen einer Liefervereinbarung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse in Bezug auf Häufigkeit, Methode, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen oder Preise oder im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen, soweit diese in Anhang römisch II ausdrücklich genannt werden.
  3. Ziffer 4
    Der Käufer verlangt vom Lieferanten Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen.
  4. Ziffer 5
    Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für Qualitätsminderung oder Verlust von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen bezahlt, die in den Räumlichkeiten des Käufers auftreten oder nach Eigentumsübergang auf den Käufer, wenn die Qualitätsminderung oder der Verlust nicht durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten verursacht wurden.
  5. Ziffer 6
    Der Käufer verweigert die schriftliche Bestätigung der Bedingungen einer Liefervereinbarung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten, für die der Lieferant eine schriftliche Bestätigung verlangt hat. Dies gilt nicht, wenn die Liefervereinbarung sich auf Erzeugnisse bezieht, die von einem Mitglied einer Erzeugerorganisation einschließlich einer Genossenschaft an die Erzeugerorganisation, der der Lieferant angehört, geliefert werden sollen, wenn die Satzung dieser Erzeugerorganisation oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den Bedingungen der Liefervereinbarung.
  6. Ziffer 7
    Der Käufer erwirbt oder nutzt Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten rechtswidrig im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2016 Sitzung 1, oder legt diese rechtswidrig im Sinne der genannten Richtlinie offen.
  7. Ziffer 8
    Der Käufer droht dem Lieferanten Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art an oder ergreift gegen ihn derartige Maßnahmen, wenn der Lieferant seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte geltend macht, auch indem er bei der Ermittlungsbehörde Beschwerde einreicht oder bei einer Ermittlung mit dieser zusammenarbeitet.
  8. Ziffer 9
    Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Entschädigung für die Kosten der Bearbeitung von Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Erzeugnisse des Lieferanten, obwohl weder fahrlässiges noch vorsätzliches Handeln des Lieferanten vorliegt.
  9. Ziffer 10
    Der Käufer gewährt dem Lieferanten bei Bestehen eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts ohne sachliche Rechtfertigung bei gleichwertiger Leistung unterschiedliche Bedingungen im Vergleich zu anderen Vertragspartnern, insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Preises oder die Zahlungsbedingungen.
  10. Ziffer 11
    Der Käufer verlangt ohne sachliche Rechtfertigung vom Lieferanten verderblicher Urprodukte bei Sicherstellung der vereinbarten Liefermenge an den Käufer als Lieferbedingung, dass er seine Produkte nicht gleichzeitig in einem im Verhältnis zur Lieferung an den Käufer untergeordneten Ausmaß selbst vermarktet.

Anhang II

Handelspraktiken, die verboten sind, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden:

  1. Ziffer eins
    Der Käufer schickt nicht verkaufte Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurück, ohne für diese nicht verkauften Erzeugnisse oder für deren Beseitigung zu bezahlen.
  2. Ziffer 2
    Vom Lieferanten wird eine Zahlung dafür verlangt, dass seine Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse gelagert, zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
  3. Ziffer 3
    Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser die gesamten Kosten oder einen Teil davon für Preisnachlässe bei Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, die der Käufer im Rahmen einer Verkaufsaktion verkauft, trägt. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Käufer eine Verkaufsaktion veranlasst, vor deren Beginn der Käufer mitteilt, in welchem Zeitraum die Aktion laufen wird und welche Menge an Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen voraussichtlich zu dem niedrigeren Preis bestellt wird.
  4. Ziffer 4
    Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Werbung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse durch den Käufer zahlt.
  5. Ziffer 5
    Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Vermarktung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch den Käufer zahlt.
  6. Ziffer 6
    Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Zahlung für das Personal für die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.“

Van der Bellen

Nehammer