232. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Hochschulgesetz 2005 und das 2. COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
Artikel 4 | Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 |
Artikel 5 | Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 |
Artikel 8 | Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
Artikel 9 | Änderung des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes |
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Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 lit. g wird am Ende der sublit. cc der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende sublit. dd angefügt:In Paragraph 8, Litera g, wird am Ende der Sub-Litera, c, c, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Sub-Litera, d, d, angefügt:
in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule) zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung;“
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung hinsichtlich § 8i Abs. 2) Nach § 8h wird folgender § 8i samt Überschrift eingefügt:(Grundsatzbestimmung hinsichtlich Paragraph 8 i, Absatz 2,) Nach Paragraph 8 h, wird folgender Paragraph 8 i, samt Überschrift eingefügt:
„Sommerschule
§ 8i.Paragraph 8 i,
(1)Absatz einsDie Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule), die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 SchUG sowie § 78 SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, (Sommerschule), die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4 SchUG sowie Paragraph 78, SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß Paragraph 2, Absatz 9, Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.
(2)Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) und die in Artikel V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Pflichtschulen als Grundsatzbestimmung.“(Grundsatzbestimmung) Absatz eins, gilt hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) und die in Artikel römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Pflichtschulen als Grundsatzbestimmung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21b Abs. 1 Z 1 wird nach der Wendung „Physik,“ die Wendung „Digitale Grundbildung,“ eingefügt.In Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wendung „Physik,“ die Wendung „Digitale Grundbildung,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21b Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „Digitale Grundbildung sowie“.In Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wendung „Digitale Grundbildung sowie“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 39 Abs. 1 wird nach der Wendung „Physik,“ die Wendung „Digitale Grundbildung,“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz eins, wird nach der Wendung „Physik,“ die Wendung „Digitale Grundbildung,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 39 Abs. 1a entfällt die Wendung „Digitale Grundbildung sowie“.In Paragraph 39, Absatz eins a, entfällt die Wendung „Digitale Grundbildung sowie“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 79 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:Dem Paragraph 79, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik, welche die Aufgabe haben, in einem sechssemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln und sie zur Universitätsreife zu führen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 128b wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 128 b, wird folgender Satz angefügt:
„Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.“„Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß Paragraph 65, des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 131 wird folgender Abs. 46 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 46, angefügt:
„(46)Absatz 46Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
§ 8 lit. g sublit. cc und dd, § 8i samt Überschrift, § 79 Abs. 1 Z 4 und § 128b treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, c, c und dd, Paragraph 8 i, samt Überschrift, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 128 b, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 21b Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 39 Abs. 1 und 1a treten mit 1. September 2022 in Kraft;Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 39, Absatz eins und 1a treten mit 1. September 2022 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8i Abs. 2 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.“(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 i, Absatz 2, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 131 wird folgender Abs. 47 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 47, angefügt:
„(47)Absatz 47(Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation öffentlicher Pflichtschulen) Im Schuljahr 2021/22 ist § 8i anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt getroffen werden können.“(Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation öffentlicher Pflichtschulen) Im Schuljahr 2021/22 ist Paragraph 8 i, anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt getroffen werden können.“
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Schülerinnen und Schüler, die gemäß Abs. 2 für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind ab dem auf den letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres folgenden Tag Schülerinnen oder Schüler der aufnehmenden Schule.“Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 2, für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind ab dem auf den letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres folgenden Tag Schülerinnen oder Schüler der aufnehmenden Schule.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 10 bis 12 angefügt:
„(10)Absatz 10Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der Jugendliche Schülerin bzw. Schüler ist, oder an jener, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll, erfolgen. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der Jugendliche Schülerin bzw. Schüler ist, oder an jener, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll, erfolgen. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.
(11)Absatz 11Der Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) hat Unterricht in den Pflichtgegenständen zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können von Lehrpersonen oder Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson durchgeführt werden.Der Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) hat Unterricht in den Pflichtgegenständen zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können von Lehrpersonen oder Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson durchgeführt werden.
(12)Absatz 12Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Teilnahme gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldet sind, sind auf Einladung der Schulleitung oder der mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schülerinnen und Schüler beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen. Diesen Schülerinnen und Schülern ist durch die Schulleitung eine „Buddy-Bestätigung“ auszustellen.“Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Teilnahme gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldet sind, sind auf Einladung der Schulleitung oder der mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schülerinnen und Schüler beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen. Diesen Schülerinnen und Schülern ist durch die Schulleitung eine „Buddy-Bestätigung“ auszustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 18 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden.“Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach Teilnahme am Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 38 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „schriftlichen“ die Wendung „ , graphischen oder praktischen“ eingefügt.In Paragraph 38, Absatz 3, letzter Satz wird nach dem Wort „schriftlichen“ die Wendung „ , graphischen oder praktischen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 40 Abs. 3 wird vor dem Wort „Prüfungsgebieten“ die Wendung „nicht standardisierten“ und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 40, Absatz 3, wird vor dem Wort „Prüfungsgebieten“ die Wendung „nicht standardisierten“ und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei Verordnung von Lehrplänen sind im Falle von Änderungen in standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung für längstens drei Jahre Übergangsregelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung vorzusehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 65 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 65, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Verwendung von für speziell für Zwecke der Kuratorien gewidmete Mittel bedarf der Zustimmung der Kuratorien.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 77a wird folgender § 77b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 77 a, wird folgender Paragraph 77 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung von Informationen zur Sommerschule
§ 77b.Paragraph 77 b,
Die Schulleitung und die Lehrperson sowie die Schulbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von zum Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, wenn diese für die Organisation oder Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Diese Daten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers dürfen ausschließlich den Namen der Person, Informationen zur besuchten Schule (insbesondere die Schulkennzahl), zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen umfassen. Zu diesem Zweck sind Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler an das von der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) zu führende zentrale IT-System zu übermitteln. Gespeicherte Daten sind spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu löschen.“ Die Schulleitung und die Lehrperson sowie die Schulbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von zum Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, wenn diese für die Organisation oder Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Diese Daten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers dürfen ausschließlich den Namen der Person, Informationen zur besuchten Schule (insbesondere die Schulkennzahl), zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen umfassen. Zu diesem Zweck sind Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler an das von der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) zu führende zentrale IT-System zu übermitteln. Gespeicherte Daten sind spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu löschen.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, In § 82 Abs. 19 Z 2 wird nach der Wendung „in Kraft und“ die Wendung „findet § 38 Abs. 4 abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung, die übrigen Bestimmungen“ eingefügt.In Paragraph 82, Absatz 19, Ziffer 2, wird nach der Wendung „in Kraft und“ die Wendung „findet Paragraph 38, Absatz 4, abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung, die übrigen Bestimmungen“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 82 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 5 Abs. 3, § 12 Abs. 10 bis 12, § 18 Abs. 16, § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 65 Abs. 2 und § 77b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 82k samt Überschrift tritt mit 1. Mai 2022 außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 10 bis 12, Paragraph 18, Absatz 16,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 2 und Paragraph 77 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; Paragraph 82 k, samt Überschrift tritt mit 1. Mai 2022 außer Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 82k samt Überschrift entfällt.Paragraph 82 k, samt Überschrift entfällt.
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 34 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „fachkundige Lehrperson“ die Wendung „oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin“ eingefügt.In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wendung „fachkundige Lehrperson“ die Wendung „oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 38 Abs. 3 vierter Satz entfällt das Wort „standardisierten“.In Paragraph 38, Absatz 3, vierter Satz entfällt das Wort „standardisierten“.
3Novellierungsanordnung 3, In § 38 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „schriftlichen“ die Wendung „ , graphischen und praktischen“ eingefügt.In Paragraph 38, Absatz 3, letzter Satz wird nach dem Wort „schriftlichen“ die Wendung „ , graphischen und praktischen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 40 Abs. 3 wird vor dem Wort „Prüfungsgebieten“ die Wendung „nicht standardisierten“ und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 40, Absatz 3, wird vor dem Wort „Prüfungsgebieten“ die Wendung „nicht standardisierten“ und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei Verordnung von Lehrplänen sind im Falle von Änderungen in standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung für längstens drei Jahre Übergangsregelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung vorzusehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 69 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 34 Abs. 2 Z 2, § 38 Abs. 3 vierter Satz und Abs. 3 letzter Satz sowie § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 72 samt Überschrift tritt mit 1. Mai 2022 außer Kraft.“Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 38, Absatz 3, vierter Satz und Absatz 3, letzter Satz sowie Paragraph 40, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; Paragraph 72, samt Überschrift tritt mit 1. Mai 2022 außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 72 samt Überschrift entfällt.Paragraph 72, samt Überschrift entfällt.
Artikel 4
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 4 Z 7 wird nach dem Wort „vor“ die Wendung „dem Pfingstsonntag“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, wird nach dem Wort „vor“ die Wendung „dem Pfingstsonntag“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 7 lautet:Paragraph 2, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister für die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, dass die schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um höchstens zwei Wochen verkürzt werden.“Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister für die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, dass die schulfreien Tage durch Verringerung der in den Absatz 2,, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Absatz 4, Ziffer 2, genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um höchstens zwei Wochen verkürzt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann durch die Schulleitung in den letzten beiden Wochen des Schuljahres eingerichtet werden. Der Unterrichtstag darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 18.00 Uhr zu enden. § 4 ist anzuwenden.“Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann durch die Schulleitung in den letzten beiden Wochen des Schuljahres eingerichtet werden. Der Unterrichtstag darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 18.00 Uhr zu enden. Paragraph 4, ist anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 8 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass im Fall der Schulfreierklärung die Einbringung der hiedurch entfallenen Schultage angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist. Die Einbringung kann durch Verringerung der im Sinne der Abs. 2, 4 und 5 schulfrei erklärten Tage geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass im Fall der Schulfreierklärung die Einbringung der hiedurch entfallenen Schultage angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist. Die Einbringung kann durch Verringerung der im Sinne der Absatz 2,, 4 und 5 schulfrei erklärten Tage geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.“Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) § 10 Abs. 10 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 10, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass im Fall der Schulfreierklärung die Einbringung der hiedurch entfallenen Schultage angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist. Die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 16a wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 4 Z 7 und Abs. 7 tritt mit 1. September 2022 in Kraft,Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und Absatz 7, tritt mit 1. September 2022 in Kraft,
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 8 und § 10 Abs. 10 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen,(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz 8 und Paragraph 10, Absatz 10, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen,
§ 2 Abs. 9 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 2, Absatz 9, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 10 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.“(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz 10, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.“
Artikel 5
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird wie folgt geändert:Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Für die Einrichtung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) ist die Zustimmung des jeweiligen Schulerhalters vorzusehen.“Für die Einrichtung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) ist die Zustimmung des jeweiligen Schulerhalters vorzusehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 8 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Bestimmungen über den Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), insbesondere § 8i des Schulorganisationsgsetzes, § 77b des Schulunterrichtsgesetzes oder § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes, sind sinngemäß anzuwenden.“Die Bestimmungen über den Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), insbesondere Paragraph 8 i, des Schulorganisationsgsetzes, Paragraph 77 b, des Schulunterrichtsgesetzes oder Paragraph 2, Absatz 9, des Schulzeitgesetzes, sind sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 31b wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 31 b, wird folgender Satz angefügt:
„Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.“„Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß Paragraph 65, des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 35 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 8a Abs. 5 und § 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 8 a, Absatz 5 und Paragraph 31 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 08/2020, wird wie folgt geändert:Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 08 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wendung „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wendung „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wendung „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wendung „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wendung „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wendung „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:In Paragraph 11, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wendung „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wendung „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:
„Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird.“„Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 3 wird das Wort „großer“ durch das Wort „überwiegender“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird das Wort „großer“ durch das Wort „überwiegender“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.“Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 11 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6)Absatz 6Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“Findet das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 30 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29§ 11 Abs. 3, 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz 3,, 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 39 Abs. 1 lautet wie folgt:Paragraph 39, Absatz eins, lautet wie folgt:
„§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsAn den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung
von Lehrerinnen und Lehrern sowie
in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen einzurichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 39 Abs. 3a wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik“ die Wendung „sowie Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz 3 a, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik“ die Wendung „sowie Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 42 Abs. 13 wird nach der Ziffer 5 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Ziffer 6 das Wort „sowie“ angefügt und folgende Ziffer 7 angefügt:In Paragraph 42, Absatz 13, wird nach der Ziffer 5 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Ziffer 6 das Wort „sowie“ angefügt und folgende Ziffer 7 angefügt:
Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 52f Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt:Nach Paragraph 52 f, Absatz 3 c, wird folgender Absatz 3 d, eingefügt:
„(3d)Absatz 3 dVoraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang Inklusive Elementarpädagogik gemäß § 39a Abs. 3a ist die erfolgreiche Ablegung eines Abschlusses gemäß § 1 Z 1 des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 406/1968, in der geltenden Fassung.“Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang Inklusive Elementarpädagogik gemäß Paragraph 39 a, Absatz 3 a, ist die erfolgreiche Ablegung eines Abschlusses gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968,, in der geltenden Fassung.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 52f Abs. 4 Z 2 wird das Wort „sowie“ durch eine Beistrich ersetzt und nach der Wendung „Hochschullehrgang für Elementarpädagogik“ die Wendung „sowie den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik“ eingefügt.In Paragraph 52 f, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „sowie“ durch eine Beistrich ersetzt und nach der Wendung „Hochschullehrgang für Elementarpädagogik“ die Wendung „sowie den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 80 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22§ 39 Abs. 1 und 3a, § 42 Abs. 13 Z 5 bis 7 sowie § 52f Abs. 3d und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 39, Absatz eins und 3a, Paragraph 42, Absatz 13, Ziffer 5 bis 7 sowie Paragraph 52 f, Absatz 3 d und Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes
Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG), BGBl. I Nr. 76/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 und 3 entfällt die Wortfolge „im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22“.In Paragraph eins, Absatz eins und 3 entfällt die Wortfolge „im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Näheres ist vom Rektorat festzulegen, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Universitätsangehörige und Dritte festgelegt werden können.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß § 15 Abs. 3 Z 21 HG Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID- 19-Pandemie insbesondere für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder an Eignungs- und Aufnahmeverfahren oder für die sonstige Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen festlegen; es kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.“An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 21, HG Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID- 19-Pandemie insbesondere für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder an Eignungs- und Aufnahmeverfahren oder für die sonstige Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen festlegen; es kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.“
2b.Novellierungsanordnung 2b, Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule kann Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Angehörige der Pädagogischen Hochschule gemäß § 72 Z 2 bis 4 HG festlegen.“Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule kann Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Angehörige der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 72, Ziffer 2 bis 4 HG festlegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Näheres ist vom Erhalter im Einvernehmen mit der Kollegiumsleitung festzulegen, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Studierende, das Lehr-, Forschungs- und Verwaltungspersonal der Fachhochschule und Dritte festgelegt werden können.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „und im Wintersemester 2021/22“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , im Wintersemester 2021/22 und im Sommersemester 2022“ ersetzt.In Paragraph 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „und im Wintersemester 2021/22“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , im Wintersemester 2021/22 und im Sommersemester 2022“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 wird die Wort-und Zeichenfolge „28. Februar 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. September 2022“ ersetzt.In Paragraph 3, wird die Wort-und Zeichenfolge „28. Februar 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. September 2022“ ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer