BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil I

230. Bundesgesetz:

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

(NR: GP XXVII RV 1161 AB 1192 S. 137. BR: AB 10835 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32017L2397, 32021L1233]

230. Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, sowie durch das Bundesministeriengesetz – BMG, BGBl, Nr. 76/1986 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag „§ 14. Reinhaltung der Gewässer“ neu „§ 14. Beitrag zur Gewässerreinhaltung“, der Eintrag „§ 30. Landen im Notfall, Landungsrecht“ neu „§ 30. Landen im Notfall, Landungsrecht, Betreten und Befahren von Ufergrundstücken“ und der Eintrag „§ 36. Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen“ neu „§ 36. Bestimmung, Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen“.

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis für den 7., 8. und 9. Teil wird durch folgendes Inhaltsverzeichnis ersetzt:

„7. Teil
Schiffsführung und Qualifikationen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 116.

Geltungsbereich

§ 117.

Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges

§ 118.

Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen

§ 119.

Ausnahmen

§ 120.

Allgemeine Bestimmungen

§ 121.

Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

§ 122.

Allgemeine Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

§ 123.

Prüfungsfahrzeug

§ 124.

Nachprüfung

§ 125.

Vorläufige Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses

§ 126.

Entziehung des Befähigungszeugnisses

§ 127.

Schifferdienstbuch und Bordbuch

§ 128.

Eintragung und Weiterleitung von Daten in Register und Verzeichnis

2. Hauptstück
Unionsbefähigungszeugnisse

§ 129.

Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft

§ 130.

Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten

§ 131.

Medizinische Tauglichkeit und sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

§ 132.

Zulassung von Ausbildungsprogrammen

§ 133.

Zulassung zur Prüfung

§ 134.

Prüfung

§ 135.

Prüfungsorgan

§ 136.

Prüfungstaxen

§ 137.

Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse

§ 138.

Register für Unionsbefähigungszeugnisse

§ 139.

Simulatoren

§ 140.

Evaluierung und Qualitätssicherung

3. Hauptstück
Sonstige Befähigungsausweise

§ 141.

Arten der Befähigungsausweise

§ 142.

Besondere Qualifikationen

§ 143.

Mitführen von Befähigungsausweisen

§ 144.

Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 145.

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 146.

Einschränkungen des Berechtigungsumfanges

§ 147.

Zulassung zur Prüfung

§ 148.

Prüfung

§ 149.

Ergänzungsprüfung

§ 150.

Prüfungsorgan

§ 151.

Prüfungstaxen

§ 152.

Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise

§ 153.

Verzeichnis

4. Hauptstück
Behörden und Organe

§ 154.

Behörden und ihre Zuständigkeit

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 155.

Strafbestimmungen

§ 156.

Übergangsbestimmungen

8. Teil
Schiffsführerschulen

§ 157.

Übergangsbestimmung

9. Teil
Schlussbestimmungen

§ 158.

Inkrafttreten

§ 159.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 160.

Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

§ 161.

Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

§ 162.

Umsetzungshinweis

§ 163.

Vollziehung

Anlage

1 Verzeichnis der Gewässer

Anlage

2 Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die Paragraphen 5, Absatz 8,, 6 Absatz 2 bis 8, 26 Absatz 3 und 4, 37 Absatz eins und 2, 38 Absatz eins bis 3, 42 Absatz 2, Ziffer 3 und 8, 107, 109 Absatz 7,, 118, 125 und 154 Absatz 6, für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, wird nach der Ziffer 11, folgende Ziffer 11 a, eingefügt:

  1. Ziffer 11 a
    „Großverband“: ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeuges 7 000 m2 oder mehr beträgt;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    „Länge“: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; davon abweichend für nach Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (im Folgenden: Sportboot-Richtlinie), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 Sitzung 9,, CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Länge LH gemäß ÖNORM EN ISO 8666, die in den Dokumenten gemäß Sportboot-Richtlinie angegeben ist;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, werden nach Ziffer 15, folgende Ziffer 15 a und 15b. eingefügt:

  1. Ziffer 15 a
    „Breite“: die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); davon abweichend für nach Sportboot-Richtlinie CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Breite BH gemäß ÖNORM EN ISO 8666;
  2. Ziffer 15 b
    „Tiefgang“: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Ziffer 32, lautet:

  1. Ziffer 32
    „Fahrgast“: eine Person an Bord eines Fahrzeuges,
    1. Litera a
      die sich weder am allgemeinem Betrieb beteiligt noch das Fahrzeug als Plattform für Arbeiten an demselben oder in dessen Umgebung nutzt,
    2. Litera b
      die für die Beförderung bezahlt, eine anderweitige Gegenleistung erbringt oder die Beförderungsleistung als kurzzeitiges Vereinsmitglied bezieht und
    3. Litera c
      deren Nutzen am Fahrzeug in der Beförderung besteht, auch wenn die Beförderung nicht Hauptzweck der Benützung ist;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Ziffer 42 bis 48 lauten:

  1. Ziffer 42
    „Unionszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 Sitzung 118, in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert;
  2. Ziffer 43
    „Gemeinschaftszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006, Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung RL 2013/49/EU, ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 Sitzung 41, dokumentiert;
  3. Ziffer 44
    „Unionsbefähigungszeugnis“: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis, welches bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 Sitzung 53, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt;
  4. Ziffer 45
    „Mitglied einer Decksmannschaft“: Person, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeuges auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt ist und verschiedene Aufgaben ausführt, wie Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeuges, der Schiffsführung, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;
  5. Ziffer 46
    „Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken“: ein gemäß Artikel 9, der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße, auf dem entweder
    1. Litera a
      häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten herrschen oder
    2. Litera b
      der zwar die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße aufweist, für den jedoch angemessene Fahrwasserinformationsdienste bzw. geeignete Karten fehlen oder
    3. Litera c
      für den eine spezielle örtliche Verkehrsregelung eingerichtet ist, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist oder
    4. Litera d
      der eine hohe Unfallhäufigkeit aufweist, sodass eine entsprechende höherwertige Befähigung zur Befahrung eines solchen Abschnittes erforderlich ist, als für einen Abschnitt, der keine derartigen besonderen Risiken vorweist;
  6. Ziffer 47
    „Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter“: ein gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße,
    1. Litera a
      für den das Übereinkommen über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See anwendbar ist,
    2. Litera b
      auf dem die Tonnen und Schifffahrtszeichen denen der Seeschifffahrt entsprechen,
    3. Litera c
      auf dem terrestrische Navigation erforderlich ist oder
    4. Litera d
      für den für die Navigation Schiffsausrüstung benötigt wird, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert.
  7. Ziffer 48
    „Simulator“: ein Fahrsimulator oder Radarsimulator im Sinne des Anhangs römisch III der delegierten Richtlinie (EU) 2020/12.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, wird in Absatz 2 d, folgender Satz angefügt:

„Wird eine Gruppe Auszubildender von mehreren Lehrpersonen betreut, so ist es auf anderen Gewässern als Wasserstraßen zulässig, dass höchstens die Hälfte der Anzahl der Lehrpersonen das 16. Lebensjahr vollendet hat, die restlichen Lehrenden müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „sind berechtigt, Personen“ die Wortfolge „im Rahmen von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen, sowie Personen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

Beitrag zur Gewässerreinhaltung

Paragraph 14,

Als Beitrag zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer sind durch Verordnung Maßnahmen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen für den Betrieb und die Wartung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie Schifffahrtsanlagen den Transport und Umschlag von Gütern, die Versorgung mit Betriebsstoffen sowie die Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser vorzuschreiben, durch die eine Verunreinigung der Gewässer soweit wie möglich vermieden wird.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 24, Absatz 9, wird die Wortfolge „bis zum Abschluss der Reise“ durch die Wortfolge „bis zu 30 Tage nach Abschluss der Reise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 24, Absatz 17, entfällt im ersten Satz das Wort „gesetzlich“ und wird im zweiten Satz die Wortfolge „der betroffenen Person“ durch die Wortfolge „des Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 26, Absatz eins, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und der Halbsatz „sofern im Zuge der Bewilligung keine Bezeichnung vorgeschrieben wird.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 31, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Schifffahrtszeichen“ die Wortfolge „oder dem Ufer“ eingefügt und wird der zweite Satz durch den Satz „Die Meldung kann unterbleiben, wenn der Sachschaden nur ein und denselben Verfügungsberechtigten betrifft, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist und die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Verweis „(Paragraph 6, Absatz 2 und 4)“ durch den Verweis „(Paragraph 6, Absatz 5,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 24, wird der Verweis „§ 38 Absatz 2,, 6 und 7“ durch „§ 38 Absatz 2, sowie 6 bis 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 49, Absatz eins, wird in der Ziffer 2, vor dem Wort „Umweltschutzes“ das Wort „umfassenden“ eingefügt und nach der Wortfolge „insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft,“ die Wortfolge „sowie des Artenschutzes,“ eingefügt, am Ende der Ziffer 5, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    die Nachbarschaft der Schifffahrtsanlage – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, wenn Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer 12, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sein können oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 76, Absatz 3 b, wird folgender Absatz 3 c, angefügt:

  1. Absatz 3 cAuf Grund der Anzeige eines Schifffahrtsbetriebes gemäß Absatz 3 a, oder Absatz 3 b, hat die Behörde zu prüfen, ob die dort jeweils normierten Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Schifffahrtsbetriebes vorliegen. Liegen diese vor, teilt die Behörde dies dem anzeigenden Schifffahrtsunternehmen formlos mit. Liegen diese bei Anzeige der Aufnahme oder auch später nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Schifffahrtsbetriebes zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach dem Wort „Fahrzeugen“ die Wortfolge „oder Schwimmkörpern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 79, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAls nicht verlässlich ist eine Konzessionswerberin bzw. ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      gegen sie bzw. ihn bzw. falls sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, auch gegen ihre nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen
      1. Litera a
        schifffahrtsrechtliche Vorschriften oder
      2. Litera b
        zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder
      3. Litera c
        gegen Pflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehemerInnenschutzgesetz erlassen worden ist.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 80, Absatz 2, wird in Ziffer eins und 2 das Wort „Wohnsitz“ durch das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 83, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5In der Konzession ist für die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Eine Person, die über eine Konzession verfügt, hat der Behörde die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes unverzüglich, spätestens jedoch ein Monat nach erfolgter Aufnahme, zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 3 und Absatz 4, angeführten Betriebsbedingungen, über die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Paragraph 13, der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 – AVO Verkehr 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, sowie über das Vorhandensein eines Sitzes oder einer nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlassung im Inland vorzulegen, soweit diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung der Konzession beigebracht wurden.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 99, Absatz 3, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der Halbsatz „für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die Paragraphen 100,, 102 bis 106, 108 Absatz eins,, 2 und 6, 109 bis 115.“ durch den Satz „Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die Paragraphen 100,, 102 bis 106, 108 Absatz eins,, 2 und 6, 109 bis 115.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 108, entfällt Absatz 4 ;, in Absatz 5, wird das Zitat „der Absatz 3 und 4“ durch das Zitat „des Absatz 3 “ und in Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 109, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Erfordernisse des Paragraph 107, gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25, der Richtlinie 2016/1629/EU vorliegt oder das Fahrtgebiet auf ein geografisch abgegrenztes Gebiet innerhalb Österreichs oder ein Hafengebiet eingeschränkt wird. Die Abweichungen bzw. das Fahrtgebiet, für welches es zugelassen ist, sind im Zeugnis des Fahrzeuges anzugeben.“

Novellierungsanordnung 27, Der 7. Teil lautet:

7. Teil
Schiffsführung und Qualifikationen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 116,

  1. Absatz einsDieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Grund unionsrechtlicher Rechtsakte, zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
  2. Absatz 2Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges

Paragraph 117,

  1. Absatz einsZur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.
  2. Absatz 2Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
    3. Ziffer 3
      Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
      1. Litera a
        Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2,,
      2. Litera b
        Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
      3. Litera c
        längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder von schwimmenden Geräten;
    4. Ziffer 4
      Fahrgastschiffe;
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
    6. Ziffer 6
      schwimmende Geräte.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, gilt nicht für Personen, die
    1. Ziffer eins
      die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;
    2. Ziffer 2
      am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;
    3. Ziffer 3
      am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden.
  4. Absatz 4Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5Durch Verordnung können über die Anforderungen des Absatz 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.
  6. Absatz 6Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Absatz 2, genannt sind, ist abweichend von Absatz 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.

Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen

Paragraph 118,

  1. Absatz einsÖsterreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen, ist über Antrag von der Behörde, die dieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im Paragraph eins, genannten Gewässer.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Absatz eins, festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

Ausnahmen

Paragraph 119,

  1. Absatz einsEin Befähigungszeugnis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:
    1. Ziffer eins
      ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 117, Absatz 3, fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;
    2. Ziffer 2
      ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter Paragraph 117, Absatz 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 117, Absatz 3, fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, der vor dem 18. Jänner 2024 ausgestellt wurde, in dem Ausmaß, wie dies in vor dem 16. Jänner 2018 abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen geregelt ist, bis zum 17. Jänner 2032;
    3. Ziffer 3
      ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen;
    4. Ziffer 4
      Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
    5. Ziffer 5
      Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen soweit sie für Transport-, Rettungs-, Berge- oder Arbeitseinsätze für das Fahrzeug eingesetzt werden;
    6. Ziffer 6
      Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen für Sport- oder Erholungszwecke mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
    7. Ziffer 7
      Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 2 ;,
    8. Ziffer 8
      Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 117, Absatz 5, auf Fahrzeugen, die nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen;
    9. Ziffer 9
      Andere Besatzungsmitglieder als die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer auf Sportfahrzeugen.
  2. Absatz 2Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.
  3. Absatz 3Absatz eins und Absatz 2, gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 120,

  1. Absatz einsFür folgende Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, ist eine zusätzliche Berechtigung vorgeschrieben:
    1. Ziffer eins
      das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2017/2397/EU,
    2. Ziffer 2
      das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken,
    3. Ziffer 3
      die Fahrt unter Radar,
    4. Ziffer 4
      das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden,
    5. Ziffer 5
      das Führen von Großverbänden,
    6. Ziffer 6
      die Beförderung von Fahrgästen (nur bei Schiffsführerzeugnissen gemäß dem 3. Hauptstück).
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form und Inhalt der Befähigungszeugnisse sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Befähigungszeugnisse zu regeln.
  3. Absatz 3Befähigungszeugnisse sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Paragraph 117, Absatz eins, im Original mitzuführen. Abweichend davon können Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt in digitaler Form oder als Ausdruck mitgeführt werden.

Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

Paragraph 121,

Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, sowie Artikel 9, der Richtlinie 2017/2397/EU:

  1. Ziffer eins
    Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau (Strom-km 2081 bis 2074),
  2. Ziffer 2
    Melk bis Krems (Strom-km 2036 bis 2001),
  3. Ziffer 3
    Wien-Freudenau bis zur Marchmündung (Strom-km 1920 bis 1880).

Allgemeine Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

Paragraph 122,

  1. Absatz einsBewerberinnen bzw. Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann das Befähigungszeugnis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungszeugnis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können. Die näheren Bestimmungen über die Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung werden durch Verordnung festgelegt.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen auf ein bestimmtes Lebensalter und den Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu erlassen.
  3. Absatz 3Besteht Anlass zur Annahme, dass eine Person, die über ein Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen verfügt, geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.

Prüfungsfahrzeug

Paragraph 123,

  1. Absatz einsDer Bewerber um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß 2. und 3. Hauptstück hat für die Überprüfung seiner Befähigung ein geeignetes Prüfungsfahrzeug samt Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und erforderlicher nautischer Besatzung sowie eine geeignete Schifffahrtsanlage bereitzustellen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge zu erlassen.

Nachprüfung

Paragraph 124,

Begeht eine Person, die über ein in Österreich ausgestelltes Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt, eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses

Paragraph 125,

  1. Absatz einsDie Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses ist vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Derartige Gründe liegen insbesondere in den Fällen des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 sowie bei Personen vor, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, wenn diese ein Fahrzeug führen, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen.
  2. Absatz 2Hat eine Person, die über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber geführt oder
    2. Ziffer 2
      ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber geführt oder
    3. Ziffer 3
      eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 a, oder Ziffer 3, begangen,
    ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von zwei Jahren, auszusetzen.
  3. Absatz 3Wurde einer Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, ein ihr nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führen eines Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer für die Dauer dieser Entziehung auszusetzen.
  4. Absatz 4Die Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, das Befähigungszeugnis einer Person, bei der offensichtlich ein Grund zur Aussetzung oder zur Entziehung der Berechtigung vorliegt, sicherzustellen; dies gilt auch für den Fall des dringenden Verdachts eines betrügerischen Erwerbs des Befähigungszeugnisses. Bei der Sicherstellung ist eine Bescheinigung auszustellen und auszufolgen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungszeugnisses erforderlichen Schritte enthalten sind.
  5. Absatz 5Ein von einer österreichischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die ausstellende Behörde zu übermitteln.
  6. Absatz 6Ein von einer ausländischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die für die Ausstellung eines entsprechenden Befähigungszeugnisses zuständige österreichische Behörde zu übermitteln, sofern in diesem Fall mehrere Behörden in Betracht kämen, ist die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann des Bundeslandes in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde zuständig..
  7. Absatz 7Die Behörde gemäß Absatz 5, oder Absatz 6, hat nach Erhalt des sichergestellten Befähigungszeugnisses und der Sachverhaltsdarstellung unverzüglich über die Aussetzung zu entscheiden und gegebenenfalls ein Verfahren zur Entziehung der Berechtigung (Paragraph 126, Absatz eins und 3) oder zur Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (Paragraph 126, Absatz 4,) einzuleiten. Bis zu einer Entscheidung der Behörde gilt die Sicherstellung zugleich als Aussetzung nach Absatz eins ;, Befähigungszeugnisse, deren Gültigkeit ausgesetzt wurde, bleiben bis zum Ende der Aussetzung bei der Behörde, die die Gültigkeit ausgesetzt hat. Wird weder die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses ausgesetzt noch dieses entzogen, so ist die Sicherstellung aufzuheben und ein schriftlich ausgefertigtes Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber auf Antrag wieder auszufolgen.
  8. Absatz 8Wird die Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgesetzt, so ist die Aussetzung und deren Aufhebung tagesaktuell im Register gemäß Paragraph 138, zu vermerken.
  9. Absatz 9Abweichend von Absatz 5 und Absatz 6, ist ein Befähigungszeugnis, welches wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes sichergestellt wurde, der Inhaberin bzw. dem Inhaber wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der Aussetzung, wiedererlangt hat.
  10. Absatz 10Vor Wiederausfolgung eines sichergestellten oder ausgesetzten Befähigungszeugnisses ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

Entziehung des Befähigungszeugnisses

Paragraph 126,

  1. Absatz einsVon österreichischen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse sind zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber
    1. Ziffer eins
      eines der im Paragraph 133, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
    2. Ziffer 2
      wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
    3. Ziffer 3
      sich einer gemäß Paragraph 124, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;
    4. Ziffer 4
      ein anderes Befähigungszeugnis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;
    5. Ziffer 5
      die Nachweise gemäß Paragraph 122, Absatz 3, nicht vorlegt.
  2. Absatz 2Von einer österreichischen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnisse sind von deren Inhaberin bzw. deren Inhaber im Falle der Entziehung des Befähigungszeugnisses nach Zustellung des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3Von einer ausländischen Behörde ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse sind im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Absatz eins, Ziffer eins, samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.
  4. Absatz 4Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungszeugnisse, bei denen es sich nicht um Unionsbefähigungszeugnisse handelt, ist im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Absatz eins, Ziffer 2, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; im Falle der Aberkennung ist das Befähigungszeugnis samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.
  5. Absatz 5Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß Absatz eins, oder für die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern gemäß Absatz 4, nicht vor, so hat die Behörde das Befähigungszeugnis, sofern dessen Gültigkeit nicht mehr ausgesetzt ist, folgender Person bzw. Behörde auszufolgen:
    1. Ziffer eins
      bei einem von einer österreichischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber,
    2. Ziffer 2
      bei einem von einer ausländischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der aussetzenden Behörde.
  6. Absatz 6Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse ist unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Paragraph 125, Absatz 2, die Bestimmung des Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Sobald alle Erfordernisse gemäß Paragraph 133, Absatz 2 und Paragraph 147, Absatz 2, wieder erfüllt sind, ist ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 entzogenes Befähigungszeugnis auf Antrag neu auszustellen.

Schifferdienstbuch und Bordbuch

Paragraph 127,

  1. Absatz einsDie Berufserfahrung eines Mitgliedes der Decksmannschaft, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Fahrten, ist im Schifferdienstbuch, die von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Fahrten sind im Bordbuch festzuhalten.
  2. Absatz 2Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt von Schifferdienstbuch und Bordbuch sind unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Rechtsakte und von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

Eintragung und Weiterleitung von Daten in Register und Verzeichnis

Paragraph 128,

  1. Absatz einsDie erforderlichen Daten gemäß Paragraph 138 und Paragraph 153, sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2,, die Organe der Schleusenaufsicht, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner in mittelbarer Bundesverwaltung, die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann von Bregenz und die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;
    2. Ziffer 2
      Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
  2. Absatz 2Die Einholung von Auskünften über in dem Register gemäß Paragraph 138,, in den Registern anderer EWR-Staaten sowie in den Registern von Drittländern und internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Artikel 25, Absatz 4, der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zum Register gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, gespeicherten Daten sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, den Organen gemäß Paragraph 38, Absatz 2,, den Organen der Schleusenaufsicht, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner in mittelbarer Bundesverwaltung, und der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann von Bregenz durchzuführen. Sonstigen Personen oder Stellen kann bei Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Auskunft über die in den genannten Registern gespeicherten Daten Auskunft durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilt werden. Die Einholung von Auskünften und die Auskunftserteilung sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2017/2397/EU, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen.
  3. Absatz 3Bei Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Auskunft über die in den Verzeichnissen gemäß §153 gespeicherten Daten erfolgt die Auskunftserteilung durch die verzeichnisführende Behörde.

2. Hauptstück
Unionsbefähigungszeugnisse

Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft

Paragraph 129,

  1. Absatz einsDurch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    2. Ziffer 2
      Decksfrau bzw. Decksmann;
    3. Ziffer 3
      Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;
    4. Ziffer 4
      Matrosin bzw. Matrose;
    5. Ziffer 5
      Bootsfrau bzw. Bootsmann;
    6. Ziffer 6
      Steuerfrau bzw. Steuermann.
  2. Absatz 2Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in Paragraph 127, genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.
  3. Absatz 3Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens (Paragraph eins, Ziffer 5, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten

Paragraph 130,

  1. Absatz einsDurch Verordnung sind Mindestanforderungen festzulegen
    1. Ziffer eins
      für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, in Notsituationen an Bord eines Fahrgastschiffes Maßnahmen zu ergreifen (Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt), und
    2. Ziffer 2
      für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, am Bunkervorgang eines mit Flüssigerdgas betriebenen Fahrzeuges teilzunehmen oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer eines solchen Fahrzeuges zu sein (Sachkundige für Flüssigerdgas).
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln, sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 zu entsprechen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß dem STCW-Übereinkommen (Paragraph eins, Ziffer 5, SSEG) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

Medizinische Tauglichkeit und sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

Paragraph 131,

  1. Absatz einsDie Mitglieder einer Decksmannschaft haben bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die zuständige Behörde können, wenn objektive Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Mitglied der Decksmannschaft die Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit nicht mehr erfüllt, dieses Mitglied auffordern, seine medizinische Tauglichkeit nach Absatz eins, erneut nachzuweisen.
  3. Absatz 3Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit nach Absatz eins, sind sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen.
  4. Absatz 4Zu sachverständigen Ärztinnen bzw. sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsangehörige sind und die Anforderungskriterien erfüllen.
  5. Absatz 5Die Bestellung zur sachverständigen Ärztin bzw. zum sachverständigen Arzt ist bei Wegfall eines der in Absatz 4, genannten Anforderungskriterien zu widerrufen.
  6. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Kriterien für die medizinische Tauglichkeit, über die Anforderungen an sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte sowie über die Kosten für die Untersuchung und die Erstellung des Zeugnisses gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung festzulegen.

Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Paragraph 132,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Schiffsführerinnen und Schiffsführer und besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen und Schiffsführern erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Ausbildungsprogrammes sind durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Bewertung und Sicherung der Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraph 140,
  4. Absatz 4Erfüllt ein gemäß Absatz eins, zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu widerrufen.
  5. Absatz 5Die von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach Paragraph 134, Absatz 2,
  6. Absatz 6Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Absatz 5,
  7. Absatz 7Die Liste der zugelassenen Ausbildungsprogramme sowie alle Ausbildungsprogramme, deren Zulassung widerrufen oder ausgesetzt wurde, sind der Europäischen Kommission zu notifizieren. In der Liste sind der Name des Ausbildungsprogramms, die Titel der zu vergebenden Zeugnisse, die Einrichtung, die die Zeugnisse vergibt, das Jahr des Inkrafttretens der Zulassung, die entsprechende Qualifikation sowie etwaige besondere Berechtigungen, zu deren Erwerb das betreffende Zeugnis berechtigt, aufzuführen.

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 133,

  1. Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Sachkundige für Flüssigerdgas und besondere Berechtigungen für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß Paragraph 120, Absatz eins, ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen sind.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas umfassen
    1. Ziffer eins
      ein den Anforderungen an die Befähigung entsprechendes Mindestalter,
    2. Ziffer 2
      die medizinische Tauglichkeit,
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Fahrpraxis,
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe und
    5. Ziffer 5
                 die erforderliche Befähigung.
    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.
  3. Absatz 3Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungszeugnisse, ausgenommen Befähigungszeugnisse für Sachkundige, nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen und danach von der Behörde durch Einsichtnahme in das Register gemäß Paragraph 138, zu überprüfen.
  4. Absatz 4Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein für die betroffenen Binnenwasserstraßenabschnitte anerkanntes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Prüfung

Paragraph 134,

  1. Absatz einsNach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile und der praktische Teil von der jeweils zuständigen Prüferin bzw. dem jeweils zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt werden.
  3. Absatz 3Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Zur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß Paragraph 139, eingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß den durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.
  5. Absatz 5Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag ein Zeugnis über die praktische Prüfung gemäß Anhang römisch III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.
  6. Absatz 6Ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang römisch III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß Absatz 2,

Prüfungsorgan

Paragraph 135,

  1. Absatz einsDas Prüfungsorgan zur Überprüfung der für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.
  2. Absatz 2Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Berufsschulen, die die Anforderungen gemäß Paragraph 132, erfüllen, herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach Paragraph 22, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.
  3. Absatz 3Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute, die noch nicht über die Befähigung als Matrosin bzw. Matrose verfügen, ist das Prüfungsorgan gemäß Absatz 2, heranzuziehen.
  4. Absatz 4Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas sind sachkundige Prüferinnen bzw. Prüfer heranzuziehen, deren Qualifikation durch Verordnung festgelegt wird.
  5. Absatz 5Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ist eine nautische Prüferin bzw. ein nautischer Prüfer heranzuziehen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.
  7. Absatz 7Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Befähigungszeugnis besitzen, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.
  8. Absatz 8Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.
  9. Absatz 9Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
  10. Absatz 10Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  11. Absatz 11Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über die von ihr bzw. ihm bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.
  12. Absatz 12Bei schriftlichen oder computergestützten Prüfungen kann die Prüfungsaufsicht durch qualifizierte Aufsichtspersonen erfolgen. Eine qualifizierte Aufsichtsperson ist eine zur Beaufsichtigung von schriftlichen sowie computergestützten Prüfungen durch eine Prüferin bzw. einen Prüfer des jeweiligen Prüfungsorgans eingewiesene und geeignete Person.
  13. Absatz 13Prüfungsteile, die in Form von Multiple Choice-Tests abgehalten werden, können von qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß Absatz 12, ausgewertet werden, sofern der Test von einem Prüfungsorgan nach dieser Bestimmung ausgearbeitet wurde.
  14. Absatz 14Prüferinnen, Prüfer und qualifizierte Aufsichtspersonen dürfen nicht befangen im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sein.

Prüfungstaxen

Paragraph 136,

  1. Absatz einsPersonen, die sich um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie um eine besondere Berechtigung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang eine Prüfungstaxe zu entrichten; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung. Bei Prüfungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und besondere Berechtigungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, gebühren 75 vH zu gleichen Teilen für die jeweiligen Prüfungsteile als Prüfungsentschädigung den einzelnen Prüfenden.
  2. Absatz 2Die Prüfungstaxe für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Matrosinnen bzw. Matrosen, der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung zur Matrosin bzw. zum Matrosen für Externisten sowie der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung für Steuerleute richtet sich nach Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz eins, BAG.
  3. Absatz 3Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungszeugnisses und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse

Paragraph 137,

Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:

  1. Ziffer eins
    bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, mit Ausnahme derjenigen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, durch Vorlage des in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Nachweises,
  2. Ziffer 2
    bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 genannten Nachweise.

Register für Unionsbefähigungszeugnisse

Paragraph 138,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt ein Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die unter ihrer bzw. seiner Zuständigkeit ausgestellt wurden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden. Der Eintrag im Register stellt das Original dar.
  2. Absatz 2Bei Unionsbefähigungszeugnissen werden im Register die im Unionsbefähigungszeugnis angeführten Daten, die Zustelladresse für ein schriftlich ausgefertigtes Unionsbefähigungszeugnis, die Kontaktdaten, der Status des Unionsbefähigungszeugnisses, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.
  3. Absatz 3Bei Schifferdienstbüchern werden im Register der Name und die Nummer der Person, die über das Schifferdienstbuch verfügt, die Kontaktdaten, die Nummer des Schifferdienstbuches, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.
  4. Absatz 4Bei Bordbüchern werden im Register der Name des Fahrzeuges, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer), die Nummer des Bordbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.
  5. Absatz 5Den zuständigen Stellen und Behörden der Europäischen Kommission, anderer EWR-Staaten sowie von Drittstaaten und Internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Artikel 25, Absatz 2, Litera b,) und Absatz 4, der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zur Datenbank gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, ist der jederzeitige Zugriff auf die im Register nach Absatz eins, befindlichen Daten gemäß der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 Sitzung 1, definierten Nutzer- und Zugangsrechte zu gewährleisten.
  6. Absatz 6Die im Register erfassten und für die schriftliche Ausfertigung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern erforderlichen Daten können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.
  7. Absatz 7Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Absatz eins, genannten Register befinden, müssen mit dem 120. Geburtstag der betroffenen Person gelöscht werden.
  8. Absatz 8Unbeschadet des Absatz 7, sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.

Simulatoren

Paragraph 139,

  1. Absatz einsDie Zulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der technischen und funktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Absatz 2, nicht mehr erfüllt.
  4. Absatz 4Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.
  5. Absatz 5Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.

Evaluierung und Qualitätssicherung

Paragraph 140,

  1. Absatz einsUnabhängige Stellen haben die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Jänner 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre zu evaluieren.
  2. Absatz 2Zur Gewährleistung eines ausreichenden Qualitätsstandards ist eine Strategie für die Qualitätssicherung festzusetzen. Hiefür ist ein System der internen Kontrolle und Dokumentation für die Qualitätssicherungsprüfung vorzusehen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung können nähere Bestimmung zum Evaluierungs- und Qualitätssicherungsverfahren festgelegt werden.

3. Hauptstück
Sonstige Befähigungsausweise

Arten der Befähigungsausweise

Paragraph 141,

  1. Absatz einsDurch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Arten der Befähigungen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling;
    2. Ziffer 2
      Schiffsführerpatent – AT: Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:
      1. Litera a
        Sportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,
      2. Litera b
        nicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,
      3. Litera c
        frei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,
      4. Litera d
        schwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt,
      5. Litera e
        Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste;
    3. Ziffer 3
      Streckenzeugnis – AT: Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisse sind;
    4. Ziffer 4
      Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, soweit sie nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    5. Ziffer 5
      Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m, soweit sie nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
    6. Ziffer 6
      Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT;
    7. Ziffer 7
      Maschinistin bzw. Maschinist.
  2. Absatz 2Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,
    1. Ziffer eins
      bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder
    2. Ziffer 2
      wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die die schiffsführende Feuerwehrfrau bzw. der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Absatz eins und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.
  3. Absatz 3Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.

Besondere Qualifikationen

Paragraph 142,

Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:

  1. Ziffer eins
    Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;
  2. Ziffer 2
    Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;
  3. Ziffer 3
    Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.

Mitführen von Befähigungsausweisen

Paragraph 143,

Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Paragraph 142, im Original mitzuführen.

Befähigungsausweise des Bundesheeres

Paragraph 144,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,, Innovation und Technologie hat Personen, die über einen Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres verfügen, über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Hauptstück entspricht.

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

Paragraph 145,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Staatsangehörigen, die über ausländische, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautende Ausweise verfügen, auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn jene zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in dem Staat gehabt haben, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Paragraph 122, sowie Paragraph 146 bis Paragraph 148, entsprechen.
  2. Absatz 2Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen internationaler Organisationen, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.

Einschränkungen des Berechtigungsumfanges

Paragraph 146,

  1. Absatz einsÜber Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden
    1. Ziffer eins
      auf bestimmte Fahrzeugarten,
    2. Ziffer 2
      auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
    3. Ziffer 3
      auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder
    4. Ziffer 4
      auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 147,

  1. Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Paragraph 148, ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.
  2. Absatz 2Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind
    1. Ziffer eins
      ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter,
    2. Ziffer 2
      die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges,
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges,
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.
  3. Absatz 3Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Prüfung

Paragraph 148,

  1. Absatz einsNach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werden und der praktische Teil von der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wird.
  3. Absatz 3Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

Ergänzungsprüfung

Paragraph 149,

Bewerberinnen bzw. Bewerber welche bereits über einen gemäß Paragraph 146, eingeschränkten Befähigungsausweis oder einen Befähigungsausweis, für welchen eine zusätzliche Berechtigung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, erworben werden soll, verfügen kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

Prüfungsorgan

Paragraph 150,

  1. Absatz einsDas Prüfungsorgan für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins und das Schiffsführerpatent – AT gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.
  2. Absatz 2Das Prüfungsorgan für das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4 und das Schiffsführerpatent – 10 m gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 5, besteht zumindest aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer. Die praktische Prüfung ist von einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, einer rechtlichen Prüferin bzw. einem rechtlichen Prüfer oder von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abzunehmen.
  3. Absatz 3Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, wird von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abgenommen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.
  5. Absatz 5Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.
  6. Absatz 6Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind Bedienstete zu bestellen, die hinsichtlich der Fahrzeuglänge zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.
  7. Absatz 7Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.
  8. Absatz 8Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  10. Absatz 10Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

Prüfungstaxen

Paragraph 151,

  1. Absatz einsPersonen, die sich um einen Befähigungsausweis bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung.
  2. Absatz 2Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise

Paragraph 152,

  1. Absatz einsDie Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in Paragraph 147, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Nachweises verlängert werden.
  2. Absatz 2Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.

Verzeichnis

Paragraph 153,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse der Befähigungsausweise, die unter ihrer Zuständigkeit ausgestellt werden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden, zu führen.
  2. Absatz 2In einem Verzeichnis gemäß Absatz eins, werden die im Befähigungsausweis angeführten Daten, die Zustelladresse, die Kontaktdaten, der Status des Befähigungsausweises, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.
  3. Absatz 3Daten gemäß Absatz 2,, die für die Herstellung eines schriftlich ausgefertigten Ausweises erforderlich sind, können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.
  4. Absatz 4Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Absatz eins, genannten Verzeichnis befinden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, zu denen die Daten erhoben wurden bzw. zu denen sie weiterverarbeitet werden. Sobald diese Daten für die betreffenden Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 4, sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.

4. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 154,

  1. Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Unionsbefähigungszeugnisse sowie für Befähigungszeugnisse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 ;,
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5 ;,
    3. Ziffer 3
      eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins, sowie für gemäß Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 4, auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkte Befähigungszeugnisse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5 ;,
    4. Ziffer 4
      die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Zulassung von Simulatoren gemäß Paragraph 139, zur Beurteilung von praktischen Befähigungen zuständig.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Bestellung sachverständiger Ärzte zur Begutachtung der medizinischen Tauglichkeit von Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß Paragraph 131, Absatz 3 bis Absatz 5, bewerben, zuständig.
  4. Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.
  5. Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
  6. Absatz 6Die Eintragung der Kontrollvermerke in Schifferdienstbücher (Paragraph 127, Absatz eins,) obliegt den Organen gemäß Paragraph 38, Absatz 2,

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 155,

  1. Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechendes Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück führt oder eine Tätigkeit für den Betrieb eines Fahrzeuges oder eines Schwimmkörpers ohne entsprechendem Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück ausübt;
    2. Ziffer 2
      das Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original oder in digitaler Form oder als Ausdruck mitführt (Paragraph 120, Absatz 3,) oder eine Tätigkeit als Mitglied einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Maschinistin bzw. Maschinist ohne Mitführen des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach dem 2. oder 3. Hauptstück im Original ausübt;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne ein entsprechendes Befähigungszeugnis zu besitzen (Paragraph 129, Absatz 3 und Paragraph 141, Absatz 4,);
    4. Ziffer 4
      als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde verhängten Einschränkungen nicht einhält (Paragraph 146,);
    5. Ziffer 5
      als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 122, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer die nach Paragraph 127, ausgestellten Dokumente nicht ordnungsgemäß führt.
  3. Absatz 3Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 156,

  1. Absatz einsDie auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1971,, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995,, und die nach den Bestimmungen dieses Teils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, und nach früheren Fassungen ausgestellten Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen gelten weiter.
  2. Absatz 2Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihres Berechtigungsumfanges über Antrag der Personen, die über diese verfügen, durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Ersetzungen sowie über die Weitergeltung von in Schifferdienstbüchern eingetragenen Befähigungen zu erlassen.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 121, Absatz eins, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten bis 17. Jänner 2032 weiter.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 125,, 126 und 149 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Absatz eins, weitergelten.
  5. Absatz 5Der Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 d,
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz eins, gelten zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 Sitzung 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/22/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 356, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 Sitzung 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang einschließlich der erworbenen besonderen Berechtigungen für Streckenabschnitte, die Fahrt mit Radar und die Beförderung von Fahrgästen bis längstens 17. Jänner 2032 als Befähigungsausweise gemäß dem 2. Hauptstück dieses Teils.
  7. Absatz 7Abweichend von Absatz 6, gelten für Besatzungsmitglieder von Fähren die nach früheren Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/50/EG fallen und vor dem 18. Jänner 2022 ausgestellt wurden, bis längstens 17. Jänner 2042 weiter. Vor Ablauf dieser Frist können die Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen über Antrag der Personen, die über diese verfügen, durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Ersetzungen zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 148 a, erhält die Bezeichnung „§ 157.“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 149, erhält die Bezeichnung „§ 158.“: folgender Absatz 16, wird angefügt:

  1. Absatz 16Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Ziffer 11 a,, Ziffer 15,, Ziffer 15 a,, Ziffer 15 b,, Ziffer 32,, Ziffer 42 bis 47, Paragraph 5, Absatz 2 d, letzter Satz, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 14,, Paragraph 24, Absatz 9 und 17, Paragraph 26, Absatz eins, letzter Halbsatz, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 76, Absatz 3 c,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 83, Absatz 3 und 5, Paragraph 99, Absatz 3,, Paragraph 108, Absatz 5 und 6, Paragraph 109, Absatz 10,, der 7. Teil, Paragraph 158, Absatz 16,, Paragraph 162, Ziffer 8 und Paragraph 163, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021, treten mit 17. Jänner 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 30, Die Paragraphen 150 bis 152 erhalten die Bezeichnung „§ 159.“, „§ 160.“ und „§ 161.“.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 152 a, erhält die Bezeichnung „§ 162.“; die Ziffer eins und Ziffer 4, entfallen; folgende Ziffer 8 und Ziffer 9, werden angefügt:

  1. Ziffer 8
    die Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, Sitzung 53.
  2. Ziffer 9
    die Richtlinie 2021/1233/EU zur Abänderung der Richtlinie 2017/2397/EU bezüglich der Übergangsbestimmungen für die Anerkennung von Zeugnissen von Drittstaaten.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 153, erhält die Bezeichnung „§ 163.“; in Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 163, (neu) Absatz 2 bis 5 lauten:

  1. Absatz 2Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der Paragraphen 28, Absatz 3, und 4 sowie 30 Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Paragraphen 28, Absatz 3, und 4 sowie 30 Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß Paragraph 38, Absatz 7, vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.
  2. Absatz 3Mit der Vollziehung des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (Paragraphen 61 bis 65) im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (Paragraphen 61 bis 65) im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, betraut.
  3. Absatz 4Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen betraut.
  4. Absatz 5Mit der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.“

Novellierungsanordnung 34, In Anlage 1 wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    In Wien:
    Alte Donau“

Van der Bellen

Nehammer