BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 20. Jänner 2021

Teil I

23. Bundesgesetz:

Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des Covid-19-Maßnahmengesetzes

(NR: GP XXVII IA 1197/A AB 629 S. 77. BR: 10530 AB 10533 S. 919.)

23. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1a, Nach Paragraph 3 a, wird folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:

„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

Paragraph 3 b,

Liegt nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vor, hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz Paragraph 32, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 1b, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt nach dem Wort „E-Mail-Adresse“ ein Beistrich.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „COVID-19_Infektion“ durch die Wortfolge „COVID-19-Infektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5 a, Absatz 2, entfällt in Ziffer 4, das Wort „und“, in Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 6 bis 9 angefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeitpunkt der Probenabnahme,
  2. Ziffer 7
    Zeitpunkt des Testergebnisses,
  3. Ziffer 8
    Art des Tests,
  4. Ziffer 9
    Barcode oder QR-Code.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Die Teilnahme ist freiwillig und unentgeltlich.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 5 a, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Screeningprogramme gemäß Absatz eins, können auch zum Zweck der Erlangung eines Testergebnisses durchgeführt werden, um die auf Grund dieses Bundesgesetzes (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5,) oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5,) verordneten Voraussetzungen oder Auflagen zu erfüllen.
  2. Absatz 8Der Durchführende des Screeningprogramms hat der betroffenen Person einen Nachweis über das Ergebnis der Testung auszustellen. Das Testergebnis ist der betroffenen Person entweder in ausgedruckter Form oder datenschutzkonform in elektronischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nähere Bestimmungen über die Form dieses Nachweises durch Verordnung festlegen. Die Verordnung kann die Verarbeitung folgender Daten für die Erstellung des Nachweises vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt der Probenabnahme,
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt des Testergebnisses,
    5. Ziffer 5
      Testergebnis,
    6. Ziffer 6
      Art des Tests,
    7. Ziffer 7
      Barcode oder QR-Code.
    In der Verordnung ist vorzusehen, dass die Daten vom Durchführenden des Screeningprogramms nach der Erstellung des Nachweises unverzüglich zu löschen sind. Gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungs- bzw. Dokumentationspflichten bleiben davon unberührt. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken als zur Nachweiserstellung oder zu sonst gesetzlich verpflichtend vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5 b, Absatz 3, erhalten die Ziffer 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen „4.“ und „5.“; in Ziffer 5, neu wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 6 bis 9 angefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeitpunkt der Probenabnahme,
  2. Ziffer 7
    Zeitpunkt des Testergebnisses,
  3. Ziffer 8
    Art des Tests,
  4. Ziffer 9
    Barcode oder QR-Code.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5 c, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „Nr.98/1953 idfG,“ durch die Zeichenfolge „Nr. 98/1953, Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz 2, erhält die Ziffer 5, die Ziffernbezeichnung „6.“; nach der Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Veranstalter veranlassten Testung erlangt werden; Paragraph 5 a, Absatz 8, Satz 5 bis 7 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Durch Verordnung können vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nach dem Stand der Wissenschaft Anforderungen an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität des Tests sowie Form und Inhalt (Name, Geburtsdatum, Barcode bzw. QR-Code) des Nachweises über eine epidemiologisch geringe Gefahr gemäß Absatz 2, Ziffer 5, geregelt werden. Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5, einheitlich gestaltet wird, insbesondere dass ausschließlich Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code am Nachweis ersichtlich sind. Zudem kann bestimmt werden, dass dem Veranstalter zum Beginn der Veranstaltung der Nachweis vorzuweisen und für die gesamte Dauer der Veranstaltung für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Veranstalter oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitzuhalten ist. Zu diesem Zweck ist der Veranstalter im Rahmen der Eingangskontrolle zur Ermittlung von personenbezogenen Daten berechtigt. In diesem Zusammenhang ist der Veranstalter auch berechtigt, die Identität des Teilnehmers festzustellen. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 27, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Epidemieärzte können vom Landeshauptmann bestellt werden, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 28 c, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters sind die in diesen Einrichtungen tätigen Personen unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten zur Verschwiegenheit über die im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 50, Absatz 11, entfällt die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 43/2020“.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 3 b, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, 2, 3, 7 und 8, Paragraph 5 b, Absatz 3,, Paragraph 5 c, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2 und 9, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28 c, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 11 und Paragraph 50 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 15, Absatz 9, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 50 b, wird folgender Paragraph 50 c, eingefügt:

Paragraph 50 c,

Verordnungen, die erst einer neuen Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesgesetzes an erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.“

Artikel 2
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 5, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt und der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    In Bezug auf Regelungen gemäß Absatz 5 b und 5c: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Inhaber bzw. Betreiber veranlassten Testung erlangt werden; Paragraph 5 a, Absatz 8, Satz 5 bis 7 des Epidemiegesetzes 1950 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a bis 5c eingefügt:

  1. Absatz 5 aDurch Verordnung können vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nach dem Stand der Wissenschaft Anforderungen an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität des Tests sowie Form und Inhalt (Name, Geburtsdatum, Barcode bzw. QR-Code) des Nachweises über eine epidemiologisch geringe Gefahr gemäß Absatz 5, Ziffer 5, geregelt werden. Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, einheitlich gestaltet wird, insbesondere dass ausschließlich Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code am Nachweis ersichtlich sind.
  2. Absatz 5 bDurch Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte oder dem gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Inhaber bzw. Verpflichteten oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitgehalten wird. Der Inhaber bzw. der Verpflichtete ist zu diesem Zweck zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung berechtigt. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.
  3. Absatz 5 cDurch Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, kann bestimmt werden, dass
    1. Ziffer eins
      Arbeitsorte, bei denen es zu Kundenkontakt kommt,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsorte, bei denen ein bestimmter Abstand (Absatz 5, Ziffer eins,) regelmäßig nicht eingehalten werden kann oder
    3. Ziffer 3
      Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Krankenanstalten und Kuranstalten

von Mitarbeitern bzw. Arbeitnehmern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber oder Betreiber dieser Arbeitsorte, Alten-, Pflege- und Behindertenheime oder Krankenanstalten und Kuranstalten ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Inhaber oder Betreiber oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitgehalten wird. Der Inhaber oder Betreiber ist zu diesem Zweck zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung berechtigt. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig. In der Verordnung ist vorzusehen, dass eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist, wenn ein Nachweis oder eine Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, nicht vorgewiesen werden kann; dies gilt nicht für Arbeitsorte, in denen Kontakt mit vulnerablen Personengruppen (Bewohner von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Patienten) besteht. Tests im Rahmen von betrieblichen Testungen sind unentgeltlich.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 6, wird die Wortfolge „oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen“ durch die Wortfolge „, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDas ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, bleibt unberührt. Die Durchführung von SARS-CoV-2-Tests gilt als arbeitsmedizinische Untersuchung gemäß Paragraph 82, Ziffer 5, ASchG. Abweichend von Paragraph 82, Ziffer 6, ASchG kann die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen zur Pandemiebekämpfung durch Arbeitsmediziner auch ohne Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer in die Präventionszeit (Paragraph 82 a, ASchG) eingerechnet werden. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann in Bezug auf betriebliche Testungen eine Verordnung über einen pauschalierten Kostenersatz des Bundes erlassen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 12, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aVerordnungen, die erst einer neuen Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesgesetzes an erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph eins, Absatz 5,, 5a bis 5c, Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 12, Absatz 3 a und 4a sowie Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph 12, Absatz 3 a, erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
  2. Ziffer 2
    im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister

betraut

Van der Bellen

Kurz