228. Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2021, wird wie folgt geändert:Das KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen kumulierten Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen und dürfen pro Veranstalter maximal 10 Millionen Euro betragen. Die Förderungen dürfen nur für Veranstaltungen und Kongresse gewährt werden, deren Planung eine Durchführung bis spätestens 30. Juni 2023 vorsieht.“Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen kumulierten Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen und dürfen pro Veranstalter maximal 10 Millionen Euro betragen. Die Förderungen dürfen nur für Veranstaltungen und Kongresse gewährt werden, deren Planung eine Durchführung bis spätestens 30. Juni 2023 vorsieht.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 2a wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 2b wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2 b, wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 2c erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ und in § 7 Abs. 2c zweiter Satz die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2 c, erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ und in Paragraph 7, Absatz 2 c, zweiter Satz die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 3a entfällt der zweite Satz.In Paragraph 7, Absatz 3 a, entfällt der zweite Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 5, des Garantiegesetzes 1977“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Garantiegesetzes 1977“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 Abs. 13 entfallen der zweite und der dritte Satz.In Paragraph 10, Absatz 13, entfallen der zweite und der dritte Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Abs. 15 lautet:Paragraph 10, Absatz 15, lautet:
„(15)Absatz 15§ 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2b, die Wortfolge „sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ in § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.“Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 4, Absatz 2 a,, Paragraph 7, Absatz 2 b,, die Wortfolge „sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der PRV“ in Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 b, übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 Abs. 16 lautet:Paragraph 10, Absatz 16, lautet:
„(16)Absatz 16§ 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, in § 5 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in § 6 Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2 und in § 10 Abs. 1 die Wortfolge „, der Veranstaltungen und Kongresse“ treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Bestehende Förderungen für Veranstaltungen und Kongresse sowie die diesbezügliche Abwicklung werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.“Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, zweiter Satz, in Paragraph 5, Absatz eins, die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in Paragraph 6, Absatz eins, die Absatzbezeichnung (1) und der Absatz 2 und in Paragraph 10, Absatz eins, die Wortfolge „, der Veranstaltungen und Kongresse“ treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Bestehende Förderungen für Veranstaltungen und Kongresse sowie die diesbezügliche Abwicklung werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.“
Artikel II
Änderung des Garantiegesetzes 1977
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2021, wird wie folgt geändert:Das Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2a wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2c erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ und in § 1 Abs. 2c zweiter Satz die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2 c, erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ und in Paragraph eins, Absatz 2 c, zweiter Satz die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 3 lit. d) wird die Wortfolge „§ 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wortfolge „§ 79 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009“und die Wortfolge „§ 65b Abs. 1 Z 2 BHG“ durch die Wortfolge „§ 79 Abs. 1 Z 2 BHG 2013“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, Litera d,) wird die Wortfolge „§ 65b Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wortfolge „§ 79 Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. römisch eins Nr. 139/2009“und die Wortfolge „§ 65b Absatz eins, Ziffer 2, BHG“ durch die Wortfolge „§ 79 Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des ABBAG-Gesetzes
Das ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2021, wird wie folgt geändert:Das ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 7 und § 3b Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Erhaltung der Zahlungsfähigkeit“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 3 b, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Erhaltung der Zahlungsfähigkeit“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3b Abs. 3 wird der Einleitungssatz vor dem Doppelpunkt um die Wortfolge „und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind“ ergänzt.In Paragraph 3 b, Absatz 3, wird der Einleitungssatz vor dem Doppelpunkt um die Wortfolge „und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind“ ergänzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3b Abs. 3 wird folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 3 b, Absatz 3, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3b werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:In Paragraph 3 b, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 5 bis 8 angefügt:
„(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in den nach Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungen solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen haben insoweit zu erfolgen, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze beträgt EUR 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2002 idF BGBl. I Nr. 153/2020.Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in den nach Absatz 3, zu erlassenden Richtlinien eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungen solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen haben insoweit zu erfolgen, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze beträgt EUR 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,.
(6)Absatz 6Rückforderungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Abs. 5 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.Rückforderungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Absatz 5 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.
(7)Absatz 7Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung nach Abs. 5 ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden.Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung nach Absatz 5, ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden.
(8)Absatz 8Die vorstehenden Abs. 5 bis 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Sofern diese Absätze die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf jene finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.“Die vorstehenden Absatz 5 bis 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Sofern diese Absätze die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf jene finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6a Abs. 2 wird die Wortfolge „15 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „19 Milliarden Euro“ ersetzt.In Paragraph 6 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „15 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „19 Milliarden Euro“ ersetzt.
Artikel IV
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 2 lit. a und c“ der Verweis auf „§ 2 lit. a, c und d“.In Paragraph 3, Absatz eins, tritt an Stelle des Verweises auf „§ 2 Litera a und c“ der Verweis auf „§ 2 Litera a,, c und d“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 323c Abs. 4 wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.In Paragraph 323 c, Absatz 4, wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 323c Abs. 6 wird nach dem Datum „30. September 2020“ folgender Ausdruck eingefügt:In Paragraph 323 c, Absatz 6, wird nach dem Datum „30. September 2020“ folgender Ausdruck eingefügt:
„sowie von 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 323c Abs. 10 lautet:Paragraph 323 c, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Die Abs. 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, dieDie Absatz 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die
vor dem 1. Oktober 2020 verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden;
vor dem 31. Dezember 2021 verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 21. November 2021 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 21. November 2021 bekanntgegeben werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 323c wird nach Abs. 11b folgender Abs. 11c eingefügt:In Paragraph 323 c, wird nach Absatz 11 b, folgender Absatz 11 c, eingefügt:
„(11c)Absatz 11 cStundungen, die zwischen dem 22. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen.“Stundungen, die zwischen dem 22. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des Paragraph 212, Absatz eins bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 323c Abs. 13 lautet:Paragraph 323 c, Absatz 13, lautet:
„(13)Absatz 13Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab 15. März 2020 bis 30. Juni 2021 sowie ab 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1. Juli 2021 bis 21. November 2021 sowie ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.“Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des Paragraph 212, Absatz 2, sind ab 15. März 2020 bis 30. Juni 2021 sowie ab 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1. Juli 2021 bis 21. November 2021 sowie ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 323e Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 323 e, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Für die Berechnung der Zinsen ist § 323c Abs. 13 anzuwenden.“„Für die Berechnung der Zinsen ist Paragraph 323 c, Absatz 13, anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 323e Abs. 2 Z 4 wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.In Paragraph 323 e, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer