BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil I

227. Bundesgesetz:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Gebührengesetzes 1957, des Finanzstrafgesetzes, des Biersteuergesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, des Alkoholsteuergesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Mineralölsteuergesetzes 1995, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes und des Pflegefondsgesetzes

(NR: GP XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]

227. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, lautet:

  1. Ziffer 17
    1. Litera a
      Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt.
    2. Litera b
      Gutscheine:
      • Strichaufzählung
        Bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden.
      • Strichaufzählung
        Bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, lautet Ziffer 8 :,

  1. Ziffer 8
    Das Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Litera a
      Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.
    2. Litera b
      Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:
      • Strichaufzählung
        1 200 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 000 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
      • Strichaufzählung
        300 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 000 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, zweiter und dritter Satz abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.
      Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung der Litera a, ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.
    3. Litera c
      Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, werden nach der Wortfolge „Beiträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins “, ein Beistrich sowie die Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8 “, eingefügt.

b) In Absatz 3 a, werden nach der Wortfolge „Beiträge gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins “, ein Beistrich sowie die Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO)“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 274, erster Satz wird die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2023“ersetzt.

b) In Ziffer 350, Litera a, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei.“

c) Es werden folgende Ziffern 377 bis 382 angefügt:

  1. Ziffer 377
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
  2. Ziffer 378
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8 und Paragraph 17, Absatz eins und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
  3. Ziffer 379
    Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
  4. Ziffer 380
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera h und Paragraph 68, Absatz 7, sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnen und vor dem 1. Jänner 2022 enden.
  5. Ziffer 381
    Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, aufgrund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, steuerfrei behandelt werden.
  6. Ziffer 382
    Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, dar.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, erster Teilstrich wird vor der Wortfolge „Sanierungsgewinne gemäß Paragraph 23 a, “, die Wortfolge „Gewinne aus einem Schulderlass, insbesondere“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft (Ziffer 2,) aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (Ziffer eins,) unterliegen ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens unter folgenden Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,):
    1. Ziffer eins
      Eine inländische Personenvereinigung (Personengesellschaft) gilt nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt (umgekehrt hybrides Unternehmen) und ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikel 9 a, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 Sitzung 1.
    2. Ziffer 2
      Eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, hält selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung (beherrschende Körperschaft).
    3. Ziffer 3
      Die Einkünfte aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen unterliegen weder
      • Strichaufzählung
        im Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (Ziffer 2,) noch
      • Strichaufzählung
        im Inland nach Maßgabe von Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 noch
      • Strichaufzählung
        in einem anderen Staat
      der Besteuerung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 98, des Einkommensteuergesetzes 1988“ die Wortfolge „und im Sinne des Paragraph 14, Absatz 12 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 23 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO)“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 26 c, werden folgende Ziffern 82 und 83 angefügt:

  1. Ziffer 82
    Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, erster Teilstrich und Paragraph 23 a, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
  2. Ziffer 83
    Paragraph 14, Absatz 12 und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, wird folgende Litera e, eingefügt:

  1. Litera e
    die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an die Kommission oder an Agenturen oder Einrichtungen, die nach Unionsrecht errichtet worden sind, ausgeführt bzw. erbracht werden. Voraussetzung ist, dass diese
    • Strichaufzählung
      die Leistungen in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie empfangen und
    • Strichaufzählung
      die Leistungen nicht für Zwecke eines entgeltlichen Umsatzes verwenden, der unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
    Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine solche Agentur oder Einrichtung das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 9, wird folgende Ziffer 10, eingefügt:

  1. Ziffer 10
    von Gegenständen unter den in Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, genannten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine Agentur oder eine Einrichtung, die nach Unionsrecht errichtet worden ist, das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 a, lautet:

  1. Ziffer 2 a
    Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach Paragraph 3, Absatz 8 a,, wenn
    1. Litera a
      der Unternehmer die Sonderregelung nach Paragraph 25 b, im Inland in Anspruch nimmt oder
    2. Litera b
      der Unternehmer in keinem Mitgliedstaat eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt und
      • Strichaufzählung
        die Lieferung im Inland als ausgeführt gilt oder
      • Strichaufzählung
        die Beförderung oder Versendung im Inland endet und der Unternehmer innerhalb der EU weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Lieferung ausgeführt wird, hat.
    In diesen Fällen kommt Absatz 6, nicht zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 27, Absatz 4, wird im zweiten Klammerausdruck nach der Wortfolge „ausgenommen die in Paragraph 3 a, Absatz 11 a, genannten Leistungen“ die Wortfolge „sowie Versandhandelslieferungen an einen Abnehmer gemäß Artikel 3, Absatz 4 und Lieferungen von elektronischen Schnittstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 2,, wenn eine Sonderregelung gemäß Paragraph 25 b, oder Artikel 25 a, oder eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 28, Absatz 54, wird die Wortfolge „1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „1. Juli 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 28, Absatz 55, wird folgender Absatz 56, angefügt:

  1. Absatz 56
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e und Absatz 4, Ziffer 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 27, Absatz 4 und Artikel 25 a, Absatz 6 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel 28, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Novellierungsanordnung 6, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    den innergemeinschaftlichen Versandhandel, der gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland ausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Artikel 25 a, im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.“

Novellierungsanordnung 7, In Artikel 25 a, Absatz 6, erster Satz und Absatz 7, Ziffer 2, wird jeweils vor der Wortfolge „sonstige Leistungen“ die Wortfolge „Lieferungen oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Artikel 28, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer nur Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland erbringt, die über eine Sonderregelung gemäß Artikel 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Artikel 369 l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden.“

Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 35, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Wurden Bundesverwaltungsabgaben bereits bescheidmäßig festgesetzt, so ist auf Antrag der Bescheid durch die Behörde abzuändern und eine bereits entrichtete Bundesverwaltungsabgabe rückzuerstatten. Hinsichtlich der Gebühren gilt Paragraph 241, Absatz 2, BAO sinngemäß. Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, sind von den Hundertsatzgebühren befreit.“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 35, Absatz 9, wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37, wird nach Absatz 44, folgender Absatz 45, angefügt:

  1. Absatz 45Paragraph 35, Absatz 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft. Paragraph 35, Absatz 8, ist letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2022 eingebracht werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen vor dem 1. Juli 2022 gestellt wurden.“

Artikel 5
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift vor Paragraph 48 b, lautet:

„Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 48 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) Barmittel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet oder nicht für eine Kontrolle zur Verfügung stellt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 eine Offenlegungserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichten nach Paragraph 17 b, Absatz eins, oder Absatz 2, Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 265 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4, wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.

b) Absatz 5, entfällt.

Artikel 6
Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet und nach dem Titel wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022 – BierStG 2022)

Teil 1
Bier“

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu Paragraph eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „sonstige Begriffsbestimmungen“ die Wortfolge „zuständige Behörde“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 und Paragraph 2 a, werden wie folgt geändert:

a) Paragraph 2, erhält folgende Überschrift:

„Sonstige Begriffsbestimmungen“

b) Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, Sitzung 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, Sitzung 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.“

c) Der bisherige Paragraph 2 a, wird zu Paragraph 2, Absatz 4 und lautet:

  1. Absatz 4Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
    1. Ziffer eins
      Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, Sitzung 4;
    2. Ziffer 2
      Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, Sitzung 54;
    3. Ziffer 3
      Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
    4. Ziffer 4
      anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
    5. Ziffer 5
      Drittgebiete:
      1. Litera a
        die in Artikel 4, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
      2. Litera b
        die in Artikel 4, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
    6. Ziffer 6
      Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Artikel 3, Ziffer 5, der Systemrichtlinie;
    7. Ziffer 7
      Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
    8. Ziffer 8
      Einfuhr: Die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex;
    9. Ziffer 9
      Ort der Einfuhr:
      1. Litera a
        bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera b, der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befindet;
      2. Litera b
        beim Eingang aus Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera a, der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen ist;
    10. Ziffer 10
      Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Bier in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Artikel 201, des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Artikel 79, Absatz eins, des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Bier zollpflichtig gewesen wäre;
    11. Ziffer 11
      Alkoholstrukturrichtlinie: Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, Sitzung 21, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Der Antrag muss alle für die Erstattung maßgeblichen Angaben enthalten. Beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Stammt das Bier aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist eine amtliche Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei vorzulegen.“

b) Es wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren nach Absatz 7, und 8 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 4, in Verbindung mit Artikel 23 a, der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Steuerlagers“ der Verweis „(Paragraph 11, Absatz 2,)“ eingefügt.

b) In Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Bier“ der Verweis „(Paragraph 24,)“ eingefügt.

c) In Absatz 2, Ziffer 3, wird der Verweis „Art. 12 Absatz eins “, durch den Verweis „Art. 11 Absatz eins “, ersetzt.

d) In Absatz 2, Ziffer 4, wird der Verweis „Art. 14 und 41“ durch den Verweis „Art. 13 und 49“ ersetzt; das Wort „unversteuert“ entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Steueraussetzungsverfahren“ der Verweis „(Paragraph 11,)“ eingefügt.

b) In Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Herstellung“ der Verweis „(Paragraph 12, Absatz eins,)“ eingefügt.

c) In Absatz eins, Ziffer 3, tritt an die Stelle des Punktes am Ende ein Strichpunkt und folgende Ziffer 4 und Ziffer 5, werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
  2. Ziffer 5
    den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e,, f, g oder k des Zollkodex.“

d) Der bisherige Absatz 6, wird zu Absatz 4,

e) Der bisherige Absatz 4, wird zu Absatz 5 und der dritte Satz lautet:

„Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.“

f) Dem nunmehrigen Absatz 5, (vormals Absatz 4,) wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Biermengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.“

g) Der bisherige Absatz 5, wird zu Absatz 6,, Ziffer 4, wird zu Ziffer 6,, wobei der Strichpunkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Punkt ersetzt wird, und Ziffer 4 und Ziffer 5, lauten:

  1. Ziffer 4
    in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
  2. Ziffer 5
    in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die bisherige Ziffer 4, zu Ziffer 6,, wobei der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt wird, und Ziffer 4 und Ziffer 5, lauten:

  1. Ziffer 4
    in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das Bier angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;
  2. Ziffer 5
    in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „wurden“ der Verweis „(Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,)“ eingefügt und der zweite Satz lautet:

„Bier, das bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraph 43,) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muss nicht angemeldet werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 13, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

b) In Absatz 4, wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet und nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz einsBeförderungen von Bier gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20, der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2Für jede Beförderung von Bier unter Steueraussetzung hat
    1. Ziffer eins
      der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Artikel 24, der Systemrichtlinie
    an das Zollamt Österreich zu übermitteln.“

b) Der bisherige Absatz 2, wird zu Absatz 3,, der Verweis „Art. 12 Absatz eins “, wird durch den Verweis „Art. 11 Absatz eins “ und der Verweis „Art. 13“ durch den Verweis „Art. 12“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3, wird zu Absatz 4 und in Absatz 4, Ziffer eins, wird der Verweis „Art. 21 bis 30“ durch den Verweis „Art. 20 bis 29“ ersetzt.

d) Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Ziffer eins, zu regeln;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 15, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Bieres.“

b) In Absatz 4, erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 16, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, zweiter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Bieres in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Bieres durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfänger.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 21, wird der Betrag „100“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 22, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
    1. Ziffer eins
      zu einem Ort, an dem das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      zu einer Ausgangszollstelle, die nach Artikel 329, Absatz 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, Sitzung 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, Sitzung 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Artikel 189, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, Sitzung 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, Sitzung 39, vorgesehen ist.“

b) In Absatz 2, wird das Wort „unverzüglich“ durch die Wortfolge „ohne ungerechtfertigten Aufschub“ ersetzt.

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn das Bier in das externe Unionsversandverfahren nach Artikel 226, des Zollkodex überführt wird.“

d) Folgender Absatz 5, wird angefügt:

  1. Absatz 5Wird Bier unter Steueraussetzung in eines der in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird der Verweis „§ 7 Absatz 4 “, durch den Verweis „§ 7 Absatz 5 “, ersetzt.

b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDas Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Biersteuer.“

c) Folgender Absatz 7, wird angefügt:

  1. Absatz 7Wird für Bier, für das die Steuerschuld nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass
    1. Ziffer eins
      die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei;
    2. Ziffer 2
      das betreffende Bier an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurde;
    3. Ziffer 3
      die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und
    4. Ziffer 4
      die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,
    kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.
    Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren.“

Novellierungsanordnung 18, Vor Paragraph 24, entfällt die Überschrift „Einfuhr“ und Paragraph 24, lautet einschließlich der Abschnittsüberschrift:

„7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

Paragraph 24,

  1. Absatz einsWird Bier im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Bier aus einem der in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 6,, 11 bis 23, 25 Absatz 2, bis 4 und 26 bis 43 gelten nicht für Bier, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex innehat.
  3. Absatz 3Bier darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:
    1. Ziffer eins
      die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, Sitzung 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, Sitzung 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
    2. Ziffer 2
      die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der in Ziffer eins, genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
    3. Ziffer 3
      auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Bier aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Absatz eins, sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 25 bis Paragraph 27, lauten einschließlich der Abschnittsüberschrift und der Überschrift vor Paragraph 25 :,

„8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 25,

  1. Absatz einsBier befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Bier weder die Steuer nach Paragraph 11, Absatz eins, ausgesetzt ist noch das Bier einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex erhält.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Bier, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
  3. Absatz 3Die Beförderung von Bier im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Bier den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt und endet mit der Übernahme des Bieres durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Artikel 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Ziffer eins, zu regeln;
    3. Ziffer 3
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

Paragraph 26,

  1. Absatz einsZertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.
  2. Absatz 2Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    zu beziehen.
  3. Absatz 3Eine Zertifizierung nach Absatz eins und Absatz 2, wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Bier voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer eins,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Bier voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer 3,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz 2, Angaben über die zu leistende Sicherheit.
  5. Absatz 5Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer eins, ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.
    Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.
    Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.
  6. Absatz 6Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Absatz 4, schriftlich anzuzeigen.
    Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, gilt Paragraph 13, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Bier bezogen oder versandt wurde.
  7. Absatz 7Der Bezug oder der Versand von Bier durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Bier zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Absatz 3 und Absatz 5, genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2,
  8. Absatz 8Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Bier außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Absatz eins, oder Absatz 2, Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Bier unter Steueraussetzung und Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.
  9. Absatz 9Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Bier in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 3, in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 27,

  1. Absatz einsWird von einem zertifizierten Versender versandtes Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
    1. Ziffer eins
      das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
    2. Ziffer 2
      das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
    Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.
  2. Absatz 2Wird Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in Paragraphen 25 und 26 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht Paragraph 30 a, anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
  3. Absatz 3Der zertifizierte Empfänger hat
    1. Ziffer eins
      für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (Paragraph 26, Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      nach der Beförderung das Bier unverzüglich zu übernehmen, oder, falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Bieres zu sorgen,
    3. Ziffer 3
      nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Artikel 37, der Systemrichtlinie zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer nach Steuerklassen getrennt zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, oder Paragraph 25, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
    Soll Bier nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach Paragraph 26, Absatz 3, erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
  5. Absatz 5Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, von der Biersteuer befreit oder nach Paragraph 31, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
    Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz 6 und 7 sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Bier
    1. Ziffer eins
      für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 25, durch das Steuergebiet befördert wird oder
    2. Ziffer 2
      sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
  7. Absatz 7Paragraph 7, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 28, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Absatz 2, wird der Verweis „§ 26“ durch den Verweis „§§ 25 und 27“ ersetzt.

c) Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 25, bis 27, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.“

d) Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, erster Satz lautet:

„Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Bieres an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).“

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „mit Geschäftssitz“ durch die Wortfolge „von einem Abgangsort“ ersetzt.

c) In Absatz 2 a, wird der Verweis „§ 7 Absatz 4 “, durch den Verweis „§ 7 Absatz 5 “, ersetzt.

d) Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 13, sinngemäß.“

e) In Absatz 9, wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt und die Wortfolge „mit Geschäftssitz im“ durch die Wortfolge „aus dem“ ersetzt.

f) Folgender Absatz 10, wird angefügt:

  1. Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung ein von Absatz 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 30, lautet einschließlich der Überschrift:

„Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 30,

  1. Absatz einsAbgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
  2. Absatz 2Wird Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach Paragraph 25, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Absatz 2, Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 30 a, lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsTreten während einer Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 2, oder Paragraph 30, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
  2. Absatz 2Als Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, gilt
    1. Ziffer eins
      das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Bier zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung einer Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in Paragraph 25, Absatz 2, oder Paragraph 30, Absatz 2, vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
    3. Ziffer 3
      ein während der Beförderung von Bier außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 7, Absatz 5, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  3. Absatz 3Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 26, Absatz 5, oder nach Paragraph 29, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 27, Absatz 2, die Person, die das Bier in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich, nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden und zu entrichten.
  5. Absatz 5Wird betreffend einer Beförderung gemäß Absatz eins, im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  6. Absatz 6Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz eins, genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Biersteuer.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 31, lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Ziffer eins
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt
    worden ist.
  2. Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,
      1. Litera a
        das Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 2 und nach Paragraph 30, Absatz eins, eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
      2. Litera b
        im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Bier im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
      3. Litera c
        bei Versendungen im Versandhandel nach Paragraph 29, dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Artikel 334, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
  3. Absatz 3Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 4,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
  4. Absatz 4Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, der zertifizierte Versender;
    2. Ziffer 2
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, derjenige, auf dessen Rechnung das Bier in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;
    3. Ziffer 3
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, der Versandhändler;
    4. Ziffer 4
      des Absatz 2, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung das Bier in ein Drittland ausgeführt wurde.
  5. Absatz 5Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 7, sinngemäß.
  6. Absatz 6Wird im Fall des Paragraph 30 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 30 a, Absatz 4, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 35, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsInhaber eines Steuerlagers haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den Steuerklassen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Für Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes gilt dies in jenen Fällen, in denen das Zollamt Österreich dies insbesondere zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der unversteuert bezogenen Biermengen verlangt.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die im Absatz eins, angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Bier befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.“

c) In Absatz 4, wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, wird vor dem Wort „freien“ die Wortfolge „zoll- und steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 42, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsRegistrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach Paragraph 27, Absatz 2, sowie Versandhändler und deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 43, werden folgende Abschnitte betreffend sonstige alkoholische Getränke (Teil 2 Zwischenerzeugnisse, Teil 3 Schaumwein und Wein) sowie Teil 4 mit Übergangs- und Schlussbestimmungen eingefügt und treten an die Stelle des bisherigen Abschnitts 11 (Paragraphen 44 bis 47):

„Teil 2
Zwischenerzeugnisse

Steuergegenstand

Paragraph 44,

  1. Absatz einsZwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).
  2. Absatz 2Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht als Bier besteuert werden oder von Paragraph 47, erfasst sind.
  3. Absatz 3Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des Paragraph 46, die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 und Paragraphen 4 bis 43 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 18 a, in Verbindung mit Artikel 23 a, der Alkoholstrukturrichtlinie für kleine unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen näher zu regeln. Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung 250 Hektoliter dieser Erzeugnisse nicht überschreiten darf.

Steuersatz

Paragraph 45,

Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDie Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
  2. Absatz 2Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Teil 3
Schaumwein und Wein

Steuergegenstand

Paragraph 47,

  1. Absatz einsSchaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).
  2. Absatz 2Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:
    1. Ziffer eins
      Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen,
    2. Ziffer 2
      Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfasste Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen, oder
    3. Ziffer 3
      Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.
  3. Absatz 3Wein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Weinsteuer).
  4. Absatz 4Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach Absatz 2, unterliegenden Erzeugnisse
    1. Ziffer eins
      der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,
      1. Litera a
        wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder
      2. Litera b
        wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,
    2. Ziffer 2
      der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Ziffer eins, erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,
    3. Ziffer 3
      der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
  5. Absatz 5Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 2 Absatz 2, bis 4, 32 bis 34, 35 Absatz 2 bis 4 und Paragraph 43, sind auf Schaumwein und Wein sinngemäß anzuwenden. Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben, registrierte Versender und Empfänger, zertifizierte Empfänger und Versender haben über den Zugang und Abgang von Schaumwein oder Wein, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren oder zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens befördert werden, Aufzeichnungen zu führen. Bei Schaumwein oder Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet, um zu verhindern, dass Schaumwein oder Wein der amtlichen Aufsicht im Steuergebiet oder der Besteuerung im übrigen EU-Verbrauchsteuergebiet entzogen wird.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 9 a und 13a in Verbindung mit Artikel 23 a, der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln. Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung
    1. Ziffer eins
      1000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Artikel 9 a, der genannten Richtlinie
    2. Ziffer 2
      15000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Artikel 13 a, der genannten Richtlinie
    nicht überschreiten darf.

Steuersatz

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.
  2. Absatz 2Die Weinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

Herstellung und Lagerung

Paragraph 49,

  1. Absatz einsAuf die Herstellung und die Lagerung von Schaumwein und Wein sind die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 14 sinngemäß anzuwenden, wobei das Zollamt Österreich auf Antrag oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands Verfahrenserleichterungen gewähren und insbesondere auf ein Befundprotokoll verzichten kann.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, gilt für kleine Weinerzeuger (Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Schaumwein oder Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres)) die Bewilligung nach Paragraph 12, mit der schriftlichen Anzeige des Betriebs an das Zollamt Österreich als erteilt. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.
  3. Absatz 3Absatz eins, findet auf Betriebe, die Schaumwein und Wein ausschließlich im Steuergebiet herstellen und lagern, die Voraussetzungen nach Absatz 2, jedoch nicht erfüllen, keine Anwendung, soweit diese Betriebe
    1. Ziffer eins
      in der Weindatenbank nach Paragraph 24, Absatz 3, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, registriert sind,
    2. Ziffer 2
      keine Beförderungen ihres Schaumweines oder Weines in andere Mitgliedstaaten vornehmen und
    3. Ziffer 3
      keinen Antrag auf Erteilung einer Steuerlagerbewilligung stellen.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Zollamt Österreich zum Zweck der amtlichen Aufsicht Einsicht in die notwendigen Daten betreffend die Meldungen nach Paragraph 24, Absatz 3, des Weingesetzes 2009 zu gewähren.

Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 50,

  1. Absatz einsAuf Schaumwein und Wein sind vorbehaltlich der Absatz 2, bis 5 die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 14a bis 24 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Beförderungen innerhalb des Steuergebietes sind von den in Paragraph 14, a Absatz 3 und Paragraph 15, genannten Verpflichtungen ausgenommen.
  3. Absatz 3In jenen Fällen, in denen Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren die Leistung einer Sicherheit vorsehen, die auf die Höhe der Steuer abstellt, die bei einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, kann das Zollamt Österreich eine davon abweichend zu berechnende Sicherheitsleistung vorsehen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingang der Verbrauchsteuer auf Schaumwein oder auf Wein eines anderen Mitgliedstaats gefährdet oder erschwert sein könnte.
  4. Absatz 4Für die Bewilligung zum Bezug von Schaumwein oder Wein als registrierter Empfänger im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags.
  5. Absatz 5Ein kleiner Schaumwein- oder Weinerzeuger hat nach den weinrechtlichen Bestimmungen vorzugehen, ein Dokument ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, Sitzung 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/840 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada und zur Befreiung von Einzelhändlern von der Führung eines Ein- und Ausgangsregisters, ABl. Nr. L 138 vom 24.5.2019, Sitzung 74, zu erstellen und der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger setzt die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat über die Schaumwein- oder Weinlieferung in Kenntnis.

Verkehr außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Paragraph 51,

Auf Schaumwein oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs sind die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 30a sinngemäß anzuwenden, wobei

  1. Ziffer eins
    in jenen Fällen, in denen diese Bestimmungen die Leistung einer Sicherheit vorsehen, die auf die Höhe der Steuer abstellt, die bei einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, das Zollamt Österreich eine davon abweichend zu berechnende Sicherheitsleistung vorsehen kann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingang der Verbrauchsteuer auf Schaumwein oder auf Wein eines anderen Mitgliedstaats gefährdet oder erschwert sein könnte;
  2. Ziffer 2
    ein kleiner Schaumwein- oder Weinerzeuger nach den weinrechtlichen Bestimmungen vorzugehen hat; ein Dokument ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu erstellen und der zertifizierte Versender oder Empfänger setzt die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat über die Schaumwein- oder Weinlieferung in Kenntnis.

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 52,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDurch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, Sitzung 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, Sitzung 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, Sitzung 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
  2. Absatz 2Soweit in den Absatz 3 bis 10 nicht anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Zertifizierungen nach Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
  3. Absatz 3Beförderungen von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen. Sollten Beförderungen jedoch bereits vor dem 13. Februar 2023 mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden sein, können sie auch nach den neuen Verfahren durchgeführt werden, vorausgesetzt die technischen Voraussetzungen liegen bereits vor.
  4. Absatz 4Für jede Beförderung von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach Paragraph 29,), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
    1. Ziffer eins
      der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz 3, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Artikel 37, der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang dieser Nachrichten auf elektronischem Wege fehlen.
  5. Absatz 5Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist auf Bier, Zwischenerzeugnisse, Schaumwein und Wein anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
  6. Absatz 6Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2, einschließlich der Überschrift, Paragraph 3, Absatz 8, und 9, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 7,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, 2, 7, 9 und 10, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, Teil 2 einschließlich der Abschnittsüberschrift, Teil 3 einschließlich der Abschnittsüberschrift (mit Ausnahme von Paragraph 51,) und Teil 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2021 entsteht.

Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 gelten Verweise in Paragraph 44, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, auf Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraphen 4 bis 43

  1. Ziffer eins
    als Verweise auf Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, und
  2. Ziffer 2
    auf Paragraphen 4 bis 43 in der bis zu diesem Zeitpunkt nach Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes
und der Verweis in Paragraph 46, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, als Verweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,.
  1. Absatz 8Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind auf Schaumwein und Wein anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt werden.
    Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 gelten Verweise in
    1. Litera a
      Paragraph 47, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,
    1. Ziffer eins
      auf Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, als Verweis auf Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, und
    2. Ziffer 2
      auf Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, als Verweis auf Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2019;
      1. Litera b
        Paragraph 50, Absatz eins und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, auf Paragraphen 14 a bis 24 als Verweise auf Paragraphen 14 a bis 24 in der bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 nach Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes;
      2. Litera c
        Paragraph 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, auf Paragraphen 25 bis 30 a als Verweise auf Paragraphen 26 bis 30a in der bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 nach Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes.
    Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 finden auf Wein die Bestimmungen von Paragraph 45, des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, weiter Anwendung. Dies gilt auch für Schaumwein nach Paragraph 47, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,.
  2. Absatz 9Nach dem Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,, erteilte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetz aufrechte Bewilligungen für Steuerlager, registrierte Empfänger, Beauftragte, Verwendungsbetriebe sowie im Weinverfahren nach Paragraph 44, erteilte Bewilligungen gelten bis zum Ablauf des 12. Februar 2023 als entsprechende Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 10Paragraphen eins bis 47 in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Absatz 6, weiterhin auf Bier anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.“

Artikel 7
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 48 j, wird folgender Paragraph 48 k, eingefügt:

Paragraph 48 k,

  1. Absatz einsDas Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Zwischenerzeugnisse, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist;
    2. Ziffer 2
      Schaumwein oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt wurden.
  2. Absatz 2Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet werden, sind nach den Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, durchzuführen und zu erledigen.“

Artikel 8
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel einschließlich der Abschnittsüberschrift lautet:

„Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022)

1. Allgemeines“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach der Wortfolge „sonstige Begriffsbestimmungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „zuständige Behörde“ eingefügt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
    1. Ziffer eins
      Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, Sitzung 4;
    2. Ziffer 2
      Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019 Sitzung 54;
    3. Ziffer 3
      Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
    4. Ziffer 4
      anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
    5. Ziffer 5
      Drittgebiete:
      1. Litera a
        die in Artikel 4, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete und
      2. Litera b
        die in Artikel 4, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
    6. Ziffer 6
      Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Artikel 3, Ziffer 5, der Systemrichtlinie;
    7. Ziffer 7
      Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
    8. Ziffer 8
      Einfuhr: Die Überlassung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex;
    9. Ziffer 9
      Ort der Einfuhr:
      1. Litera a
        bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera b, der Ort, an dem sich das Erzeugnis bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befindet;
      2. Litera b
        beim Eingang aus Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera a, der Ort, an dem das Erzeugnis in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen ist;
    10. Ziffer 10
      Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union, welche nicht nach Artikel 201, des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die nach Artikel 79, Absatz eins, des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Erzeugnisse zollpflichtig gewesen wären.“

c) Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, Sitzung 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, Sitzung 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, werden die folgenden Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Stammt der Alkohol aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 2, Ziffer 2, durch Brennereien mit einer Jahreserzeugung von bis zu 400 l A eine amtliche Bestätigung über die Jahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brennerei vorzulegen.
  2. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren betreffend die Steuererhebung für Alkohol nach Absatz 4, sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 22, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Artikel 23 a, der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, Sitzung 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, Sitzung 1 näher zu regeln.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,, und des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,“

b) In Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Steuerlagers“ der Verweis „(Paragraph 19, Absatz 2,)“ eingefügt.

c) Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    als Hausbrand (Paragraph 70,) unter Abfindung aus Obststoffen und Beeren im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, hergestellt werden und keine entgeltliche Weitergabe an Dritte erfolgt.“

d) In Absatz 4, entfällt die Ziffer 3,

e) In Absatz 4, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Erzeugnissen“ der Verweis „(Paragraph 47,)“ eingefügt.

f) In Absatz 4, Ziffer 6, wird der Verweis „Art. 12 Absatz eins “, durch den Verweis „Art. 11 Absatz eins “, ersetzt.

g) In Absatz 4, Ziffer 7, wird der Verweis „Art. 14 und 41“ durch den Verweis „Art. 13 und 49“ ersetzt; das Wort „unversteuert“ entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Vor der Überschrift zu Paragraph 8, wird die Abschnittsüberschrift „Steuerschuld“ durch die Abschnittsüberschrift „2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, von Alkohol in anderer Weise als nach Ziffer 2, außerhalb eines Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,“

b) Nach Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, außerhalb eines Steuerlagers,“

c) In Absatz eins, Ziffer 9, tritt am Ende an die Stelle des Punkts ein Beistrich und werden folgende Ziffer 10 und Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 10
    die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt,
  2. Ziffer 11
    den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e,, f, g oder k des Zollkodex.“

d) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn Alkohol unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.“

e) In Absatz 3, lautet der dritte Satz und folgender Satz wird angefügt:

„Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Alkohols sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Alkoholmengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.“

f) Nach Absatz 3, wird der folgende Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 4a und 7 im Zeitpunkt der Herstellung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt des Entzugs des Vergällungsmittels oder des Beifügens von Stoffen;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 6, im Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Verwendung;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 9, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach Paragraph 46 ;,
    7. Ziffer 7
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 10, im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
    8. Ziffer 8
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 11, im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In der Ziffer 2, tritt an die Stelle des Verweises „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 7“ der Verweis „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 4a und 7“.

b) Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Alkohol anzumelden oder in deren Namen der Alkohol angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird,“

c) Nach Ziffer 8, wird folgende Ziffer 9, eingefügt:

  1. Ziffer 9
    in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „wurden“ der Verweis „(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,)“ eingefügt und der zweite Satz lautet:

„Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraphen 74 und 76) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.“

Novellierungsanordnung 9, Vor der Überschrift zu Paragraph 11, wird die Abschnittsüberschrift „Steuerfreie Verwendung“ durch die Abschnittsüberschrift „3. Steuerfreie Verwendung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Abweichend von Absatz eins, bis 4 ist für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, kein Freischein erforderlich, wenn die erstmalige Aufnahme der Herstellung von Arzneimitteln dem Zollamt Österreich vorweg angezeigt wird und solange innerhalb eines Kalenderjahres eine für diesen Zweck unversteuert bezogene Menge von 150 l A nicht überschritten wird.
  2. Absatz 6Die Anzeige nach Absatz 5, muss Name (Firma) und Anschrift des Beziehers, die Bezeichnung und Anschrift des Betriebes, eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols für die Herstellung von Arzneimitteln und die voraussichtlich verwendete Menge enthalten. Der Bezieher ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in der Anzeige angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub mitzuteilen. Der Alkohol ist unverzüglich in den Betrieb aufzunehmen. Betriebe, die diese Begünstigung in Anspruch nehmen, gelten für die Anwendung von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 90, als Verwendungsbetriebe. Sie haben Aufzeichnungen nach Paragraphen 71, Absatz eins bis 4, 72 und 73 zu führen, wobei das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne der dort vorgesehenen Angaben verzichten kann. In Fällen, in denen Alkohol zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird, gelten Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 17, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich auf Antrag von einer Vergällung absehen.“

Novellierungsanordnung 12, Vor der Überschrift zu Paragraph 19, wird die Abschnittsüberschrift „4. Steueraussetzungsverfahren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 19, Absatz 2, wird im letzten Halbsatz nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wortfolge „als Steuerlager“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 19, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 20, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge „mindestens eine Woche“.

b) In Absatz 4, entfällt der zweite Satz.

c) Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 74, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Spirituskontrollmeßapparat“ durch das Wort „Alkoholmengenmessgerät“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 25, Absatz 4, wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und in Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „einen Spirituskontrollmeßapparat“ durch die Wortfolge „ein Alkoholmengenmessgerät“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 28, Absatz 5, wird das Wort „Probenmeßhähne“ durch das Wort „Probenmesshähne“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 29, lautet einschließlich der Überschrift:

„Alkoholmengenmessgeräte, Probenmesshähne

  1. Absatz einsAlkoholmengenmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, dass der Eintritt einer Störung angezeigt wird. Die Funktionalität und Manipulationssicherheit von Alkoholmengenmessgeräten ist mittels eines technischen Gutachtens nachzuweisen. Spirituskontrollmessapparate gelten auch ohne derartige Nachweise als geeignete Alkoholmengenmessgeräte.
  2. Absatz 2Probenmesshähne sind Messgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
  3. Absatz 3Alkoholmengenmessgeräte und Probenmesshähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Messrichtigkeit von Spirituskontrollmessapparaten und Probenmesshähnen durch das Zollamt Österreich zu prüfen. Andere Alkoholmengenmessgeräte müssen für die Dauer ihrer Verwendung eine gültige Eichung aufweisen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 31, Absatz eins, tritt an die Stelle des Wortes „betrieben“ das Wort „Betrieben“. Am Ende der Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Alkohol nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, auf andere Weise als nach Paragraph 20, Absatz eins, gewonnen oder erzeugt werden kann.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 31, Absatz 3, tritt am Ende der Ziffer 4, an die Stelle des Punktes das Wort „oder“ und wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    das Alkohollager für die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol nach Absatz eins, Ziffer 5 und zur Lagerung oder Verarbeitung des in diesem Verfahren gewonnenen oder erzeugten Alkohols verwendet wird, der Inhaber des Alkohollagers ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweist und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 31, Absatz 5, lautet der erste Satz:

„Wer Erzeugnisse nach Absatz eins, gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten, vergällen, gewinnen oder erzeugen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung).“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 32, Absatz eins, tritt am Ende der Ziffer 5, an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    in den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, zudem, anstelle der Angaben nach Ziffer 4,,
    1. Litera a
      die Darstellung des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens samt den dafür verwendeten Geräten und Vorrichtungen,
    2. Litera b
      die nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 5, erforderlichen Nachweise,
    3. Litera c
      unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, die zur Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol verwendet werden sollen,
    4. Litera d
      der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,
    5. Litera e
      die Art und Weise, wie die Grädigkeit und die Menge des gewonnenen oder erzeugten Alkohols gemessen werden sollen,
    6. Litera f
      der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gelten soll.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 33, Absatz 2,, dritter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 33, Absatz 3, tritt am Ende der Ziffer 5, an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    in den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5,
    1. Litera a
      Art und Umfang des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens,
    2. Litera b
      der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,
    3. Litera c
      der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gilt.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 34, Absatz eins, tritt am Ende der Ziffer 4, an die Stelle des Beistrichs das Wort „oder“ und wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, samt Satzzeichen eingefügt:

  1. Ziffer 5
    ein nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, bewilligtes Verfahren anzupassen,“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 34, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 35, Absatz 3, wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 37 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet und nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz einsBeförderungen von Alkohol gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20, der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung hat
    1. Ziffer eins
      der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Artikel 24, der Systemrichtlinie
    an das Zollamt Österreich zu übermitteln.“

b) Der bisherige Absatz 2, wird zu Absatz 3 und der Verweis „Art. 12 Absatz eins “, durch den Verweis „Art. 11 Absatz eins “, sowie der Verweis „Art. 13“ durch den Verweis „Art. 12“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3, wird zu Absatz 4 und in Ziffer eins, wird der Verweis „21 bis 30“ durch den Verweis „20 bis 29“ ersetzt.

d) Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Ziffer eins, zu regeln;“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 38, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Erzeugnisses.“

b) In Absatz 4, erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 39, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, zweiter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfänger.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 40, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 40, Absatz 4, lautet der zweite Satz:

„Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 25, sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung zu widerrufen ist, wenn

  1. Ziffer eins
    während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Erzeugnisse bezogen wurden,
  2. Ziffer 2
    eine vom Bewilligungsinhaber bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird.“

Novellierungsanordnung 36, Die Überschrift zu Paragraph 45, wird durch die Abschnittsüberschrift „5. Ausfuhr unter Steueraussetzung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 45, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEin Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
    1. Ziffer eins
      zu einem Ort, an dem das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      zu einer Ausgangszollstelle, die nach Artikel 329, Absatz 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 Sitzung 558, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Artikel 189, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 Sitzung 1, vorgesehen ist.“

b) In Absatz 2, wird das Wort „unverzüglich“ durch die Wortfolge „ohne ungerechtfertigten Aufschub“ ersetzt.

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn das Erzeugnis in das externe Unionsversandverfahren nach Artikel 226, des Zollkodex überführt wird.“

d) Folgender Absatz 5, wird angefügt:

  1. Absatz 5Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in eines der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift zu Paragraph 46, wird durch die Abschnittsüberschrift „6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 46, wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDas Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.“

b) Folgender Absatz 7, wird angefügt:

  1. Absatz 7Wird für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach §8 Absatz eins, Ziffer eins, durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass
    1. Ziffer eins
      die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei,
    2. Ziffer 2
      das betreffende Erzeugnis an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, und von diesen übernommen wurde,
    3. Ziffer 3
      die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und
    4. Ziffer 4
      die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,
    kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.
    Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren.“

Novellierungsanordnung 40, Vor Paragraph 47, entfallen die Abschnittsüberschrift „7. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten“ und die Überschrift „Einfuhr“; Paragraph 47, lautet einschließlich der Abschnittsüberschrift:

„7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

Paragraph 47,

  1. Absatz einsWird ein Erzeugnis im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Erzeugnissen aus einem der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 16, 19 bis 46, 48 Absatz 2, bis 4, 49 bis 54 und 71 bis 91 gelten nicht für Erzeugnisse, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex innehaben.
  3. Absatz 3Ein Erzeugnis darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:
    1. Ziffer eins
      die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, Sitzung 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, Sitzung 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
    2. Ziffer 2
      die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der in Ziffer eins, genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
    3. Ziffer 3
      auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Erzeugnis aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Absatz eins, sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraphen 48 bis 50 lauten einschließlich der Abschnittsüberschrift und der Überschrift vor Paragraph 48 :,

„8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 48,

  1. Absatz einsEin Erzeugnis befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Erzeugnis weder die Steuer nach Paragraph 19, Absatz eins, ausgesetzt ist noch das Erzeugnis einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex erhält.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Erzeugnissen, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Erzeugnis in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
  3. Absatz 3Die Beförderung von Erzeugnissen im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Erzeugnis den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt, und endet mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Artikel 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Ziffer eins, zu regeln;
    3. Ziffer 3
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Erzeugnisse häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

Paragraph 49,

  1. Absatz einsZertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.
  2. Absatz 2Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, die ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    zu beziehen.
  3. Absatz 3Eine Zertifizierung nach Absatz eins und Absatz 2, wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes und Angaben zu jenen Orten, von denen aus Erzeugnisse voraussichtlich versendet werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer eins,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes, Angaben zu jenen Orten, an denen die Erzeugnisse voraussichtlich bezogen werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer 3,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz 2, Angaben über die zu leistende Sicherheit.
  5. Absatz 5Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer eins, ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.
    Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.
    Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.
  6. Absatz 6Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Absatz 4, schriftlich anzuzeigen.
    Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, gilt Paragraph 25, sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Erzeugnisse bezogen oder versandt wurden.
  7. Absatz 7Der Bezug oder der Versand von Erzeugnissen durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Absatz 3 und Absatz 5, genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2,
  8. Absatz 8Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Absatz eins, oder Absatz 2, Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung und Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.
  9. Absatz 9Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Erzeugnisse in den Fällen des Paragraph 51, Absatz 3, in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 50,

  1. Absatz einsWird ein von einem zertifizierten Versender versandtes Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
    2. Ziffer 2
      das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
    Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Erzeugnisses am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.
  2. Absatz 2Wird ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in Paragraphen 48 und 49 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht Paragraph 53 a, anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
  3. Absatz 3Der zertifizierte Empfänger hat
    1. Ziffer eins
      für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (Paragraph 49, Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      nach der Beförderung das Erzeugnis unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Erzeugnisses zu sorgen,
    3. Ziffer 3
      nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Artikel 37, der Systemrichtlinie zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, oder nach Paragraph 48, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
    Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach Paragraph 49, Absatz 3, erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
    Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 von der Alkoholsteuer befreit oder gemäß Paragraph 54, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
    Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz 4 und 6 sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Erzeugnis
    1. Ziffer eins
      für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 48, durch das Steuergebiet befördert wird oder
    2. Ziffer 2
      sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
  6. Absatz 6Paragraph 8, Absatz 3, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 51, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Absatz 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „nach Paragraph 49 “, die Wortfolge „nach Paragraphen 48 und 50“.

c) Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 50, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.“

d) Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 52, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, erster Satz lautet:

„Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Erzeugnisses an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).“

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „mit Geschäftssitz“ durch die Wortfolge „von einem Abgangsort“ ersetzt.

c) Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 25, sinngemäß.“

d) In Absatz 9, lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs als Versandhändler aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

e) Folgender Absatz 10, wird angefügt:

  1. Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung ein von Absatz 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 53, lautet einschließlich der Überschrift:

„Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 53,

  1. Absatz einsAbgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
  2. Absatz 2Wird ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach Paragraph 48, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Absatz 2, Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 53 a, lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

Paragraph 53 a,

  1. Absatz einsTreten während einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
  2. Absatz 2Als Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, gilt
    1. Ziffer eins
      das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in Paragraph 48, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 2, vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
    3. Ziffer 3
      ein während der Beförderung von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 8, Absatz 3, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  3. Absatz 3Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 49, Absatz 5, oder nach Paragraph 52, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 50, Absatz 2, die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
  5. Absatz 5Wird betreffend einer Beförderung nach Absatz eins, im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  6. Absatz 6Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz eins, genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 54, lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Ziffer eins
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt
    worden ist.
  2. Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (Paragraph 55,) hergestellt worden ist.
  3. Absatz 3Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,
      1. Litera a
        das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 2 und nach Paragraph 53, Absatz eins, eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
      2. Litera b
        im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
      3. Litera c
        bei Versendungen im Versandhandel gemäß Paragraph 52, dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung gemäß Artikel 334, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
  4. Absatz 4Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 5,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
  5. Absatz 5Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, der zertifizierte Versender
    2. Ziffer 2
      des Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde
    3. Ziffer 3
      des Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, der Versandhändler
    4. Ziffer 4
      des Absatz 3, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde.
  6. Absatz 6Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß.
  7. Absatz 7Wird im Fall des Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 53 a, Absatz 4, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

Novellierungsanordnung 47, Vor der Überschrift zu Paragraph 55, wird die Abschnittsüberschrift „Abfindung“ durch die Abschnittsüberschrift „9. Abfindung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 58, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 487, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 61, Absatz eins, lauten der zweite und der dritte Satz:

„Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach Paragraph 60, Absatz 2, nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 61, Absatz 5, lautet der erste Satz:

„Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 62, Absatz eins, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Abfindungsanmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anmeldung auch papiermäßig erfolgen. Paragraph 10, Absatz 6, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 69, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Zollamt Österreich.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, tritt an die Stelle der Zahl „51“ die Zahl „50“.

Novellierungsanordnung 54, Vor der Überschrift zu Paragraph 71, wird die Abschnittsüberschrift „10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 71, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (Paragraph 50, Absatz 2,), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 72, Ziffer eins, Litera e und in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, wird jeweils vor dem Wort „freien“ die Wortfolge „zoll- und steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 77, Absatz eins, tritt am Ende der Ziffer 3, Litera d, an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    für Alkohol, der im Alkohollager nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, gewonnen oder erzeugt wurde,
    1. Litera a
      den Tag der Gewinnung oder Erzeugung, der Verarbeitung oder des Untergangs,
    2. Litera b
      die Alkoholmenge,
    3. Litera c
      die Art und die Menge der Ausgangsmaterialien, aus denen der Alkohol gewonnen oder erzeugt wurde.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 79, wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aWird Alkohol nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, in einem offenen Alkohollager gewonnen oder erzeugt, so hat der Inhaber des Betriebes für den gewonnenen oder erzeugten Alkohol
    1. Ziffer eins
      eine Alkoholfeststellung in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder
    2. Ziffer 2
      eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.“

b) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen amtliche Alkoholfeststellungen abweichend von Absatz 2 und 5 zu regeln, insbesondere vorzusehen, dass das Zollamt Österreich
    1. Ziffer eins
      auf Antrag einer Verschlussbrennerei zulassen kann, dass amtliche Alkoholfeststellungen ohne Anwesenheit von Zollorganen im Betrieb im Wege einer automatisierten, für das Zollamt Österreich jederzeit abrufbaren Messung erfolgen, deren Ergebnis im Einzelfall vor Ort im Betrieb von Zollorganen geprüft werden kann,
    2. Ziffer 2
      die in der Ziffer eins, genannte Vorgehensweise anordnen kann, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 83, entfällt die Wortfolge „oder ein registrierter Empfänger“.

Novellierungsanordnung 60, Die Überschrift zu Paragraph 86, wird durch die Abschnittsüberschrift „11. Amtliche Aufsicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 88, lautet:

Paragraph 88,

  1. Absatz einsDer Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ein zertifizierter Versender oder ein zertifizierter Empfänger ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
  2. Absatz 2Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes, registrierte Empfänger, zertifizierte Versender oder zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.“

Novellierungsanordnung 62, Nach Paragraph 91, tritt an die Stelle der Abschnittsüberschrift „Teil römisch II Übergangs- und Schlußbestimmungen“ die Abschnittsüberschrift „12. Übergangs- und Schlussbestimmungen“ und wird folgender Paragraph 92, eingefügt:

Paragraph 92,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Novellierungsanordnung 63, Die Paragraphen 107 bis 110, die Paragraphen 114 bis 116k sowie die Paragraphen 116 o und 117 entfallen.

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 111, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, erhält die Bezeichnung „§ 93.“.

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 94, lautet:

Paragraph 94,

  1. Absatz einsDurch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 Sitzung 4, einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, Sitzung 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, Sitzung 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
  2. Absatz 2Soweit in den Absatz 3 bis 8 nicht anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Zertifizierungen nach Paragraph 49, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
  3. Absatz 3Beförderungen von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
  4. Absatz 4Für jede Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach Paragraph 52,), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
    1. Ziffer eins
      der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz 3, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Artikel 37, der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang dieser Nachrichten auf elektronischem Wege fehlen.
  5. Absatz 5Paragraph 51, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
  6. Absatz 6Der Titel, einschließlich der Abschnittsüberschrift vor Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 8, einschließlich der Überschrift, Paragraph 2, Absatz 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 5,, der Entfall von Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 4 a und Absatz 4, Ziffer eins bis 6 samt der Abschnittsüberschrift, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz 5 und 6 samt der Abschnittsüberschrift, Paragraph 17, Absatz 9,, Paragraph 19, Absatz 2, samt der Abschnittsüberschrift, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Paragraph 33, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 40, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 40, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 45, Absatz 2, samt der Abschnittsüberschrift, Paragraph 46, Absatz 7, samt der Abschnittsüberschrift, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 7,, Absatz 9, erster Satz und Absatz 10,, Paragraph 54, Absatz 2, samt der Überschrift, die Überschrift vor Paragraph 55,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 5, erster Satz, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 72, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, Litera e,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 a und 6, Paragraph 83,, die Überschrift vor Paragraph 86,, Paragraph 92, samt Abschnittsüberschrift und die Neubezeichnung des Paragraph 111, als Paragraph 93, sowie Paragraph 116 n, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5,, die Abschnittsüberschrift „Teil römisch II. Übergangs- und Schlußbestimmungen“, Paragraphen 107 bis 110, Paragraphen 114 bis 116k sowie Paragraphen 116 o und 117, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraphen eins bis 117 in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Absatz 6, weiterhin auf Erzeugnisse anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.“

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 116 n, Absatz 5, wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ und das Datum „1. Jänner 2022“ durch das Datum „1. Juli 2022“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022)“

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu Paragraph eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „sonstige Begriffsbestimmungen“ die Wortfolge „zuständige Behörde“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3 a, lautet einschließlich der Überschrift:

„Sonstige Begriffsbestimmungen

Paragraph 3 a,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. Ziffer eins
    Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, Sitzung 4;
  2. Ziffer 2
    Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, Sitzung 54;
  3. Ziffer 3
    Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
  4. Ziffer 4
    anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  5. Ziffer 5
    Drittgebiete:
    1. Litera a
      die in Artikel 4, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
    2. Litera b
      die in Artikel 4, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  6. Ziffer 6
    Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Artikel 3, Ziffer 5, der Systemrichtlinie;
  7. Ziffer 7
    Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
  8. Ziffer 8
    Einfuhr: Die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201, des Zollkodex;
  9. Ziffer 9
    Ort der Einfuhr:
    1. Litera a
      bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera b, der Ort, an denen sich die Tabakwaren bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befinden;
    2. Litera b
      beim Eingang aus Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera a, der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen sind;
  10. Ziffer 10
    Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Tabakwaren in das Zollgebiet der Union, welche nicht gemäß Artikel 201, des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Artikel 79, Absatz eins, des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Tabakwaren zollpflichtig gewesen wären.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Steuerlagers“ der Verweis „(Paragraph 13, Absatz 2,)“ eingefügt.

b) In Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Tabakwaren“ der Verweis „(Paragraph 25,)“ eingefügt.

c) In Absatz 3, Ziffer 3, wird der Verweis „Art. 12 Absatz eins “, durch den Verweis „Art. 11 Absatz eins “, ersetzt.

d) In Absatz 3, Ziffer 4, wird der Verweis „Art. 14 und 41“ durch den Verweis „Art. 13 und 49“ ersetzt; das Wort „unversteuert“ entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Steueraussetzungsverfahren“ der Verweis „(Paragraph 13,)“ eingefügt.

b) In Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Herstellung“ der Verweis „(Paragraph 14, Absatz eins,)“ eingefügt.

c) In Absatz eins, Ziffer 3, tritt an die Stelle Punktes am Ende ein Strichpunkt und folgende Ziffer 4 und Ziffer 5, werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
  2. Ziffer 5
    den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e,, f, g oder k des Zollkodex.“

d) Der bisherige Absatz 6, wird zu Absatz 4,

e) Der bisherige Absatz 4, wird zu Absatz 5,, der dritte Satz lautet und folgender Satz wird angefügt:

„Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Tabakwaren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.“

f) Der bisherige Absatz 5, wird zu Absatz 6,, Ziffer 4, wird zu Ziffer 6,, wobei der Strichpunkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Punkt ersetzt wird, und Ziffer 4 und Ziffer 5, lauten:

  1. Ziffer 4
    in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
  2. Ziffer 5
    in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die bisherige Ziffer 4, zu Ziffer 6,, wobei der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt wird, und Ziffer 4 und Ziffer 5, lauten:

  1. Ziffer 4
    in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;
  2. Ziffer 5
    in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „wurden“ der Verweis „(Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,)“ eingefügt und der letzte Satz lautet:

„Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraph 41,) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

b) In Absatz 4, wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 16, Absatz 4, wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 16 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBeförderungen von Tabakwaren gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20, der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.“

b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Für jede Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung hat
    1. Ziffer eins
      der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Artikel 24, der Systemrichtlinie
    an das Zollamt Österreich zu übermitteln.“

c) Der bisherige Absatz 2, wird zu Absatz 3 und der Verweis „Art. 12“ durch den Verweis „Art. 11“, sowie der Verweis „Art. 13“ durch den Verweis „Art. 12“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3, wird zu Absatz 4 und in Absatz 4, Ziffer eins, wird der Verweis „21 bis 30“ durch den Verweis „20 bis 29“ ersetzt.

e) Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Ziffer eins, zu regeln;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme der Tabakwaren.“

b) In Absatz 4, erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, zweiter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch einen in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfänger.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 19, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 22, wird der Betrag „100“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsTabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
    1. Ziffer eins
      zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,
    2. Ziffer 2
      zu einer Ausgangszollstelle, die nach Artikel 329, Absatz 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 Sitzung 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, Sitzung 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Artikel 189, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 Sitzung 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, Sitzung 34, vorgesehen ist.“

b) In Absatz 2, wird das Wort „unverzüglich“ durch die Wortfolge „ohne ungerechtfertigten Aufschub“ ersetzt.

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn die Tabakwaren in das externe Unionsversandverfahren nach Artikel 226, Zollkodex überführt werden.“

d) Folgender Absatz 5, wird angefügt:

  1. Absatz 5Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung in eines der in Paragraph 3 a, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 24, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird der Verweis „§ 9 Absatz 4 “, durch den Verweis „§ 9 Absatz 5 “, ersetzt.

b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDas Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Tabaksteuer.“

c) Folgender Absatz 7, wird angefügt:

  1. Absatz 7Wird für Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass
    1. Ziffer eins
      die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei;
    2. Ziffer 2
      die betreffenden Tabakwaren an Personen abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurden;
    3. Ziffer 3
      die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und
    4. Ziffer 4
      die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,
    kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.
    Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren.“

Novellierungsanordnung 17, Vor Paragraph 25, entfällt die Überschrift „Einfuhr“ und Paragraph 25, lautet einschließlich der Abschnittsüberschrift:

„7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

Paragraph 25,

  1. Absatz einsWerden Tabakwaren im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Tabakwaren aus einem der in Paragraph 3 a, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 8,, 13 bis 24, 26 Absatz 2 bis 4 und 27 bis 41 gelten nicht für Tabakwaren, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex innehaben.
  3. Absatz 3Tabakwaren dürfen nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:
    1. Ziffer eins
      die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, Sitzung 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, Sitzung 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
    2. Ziffer 2
      die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der in Ziffer eins, genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
    3. Ziffer 3
      auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass die eingeführten Tabakwaren aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Absatz eins, sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 26 bis Paragraph 28, lauten einschließlich der Abschnittsüberschrift und der Überschrift vor Paragraph 26 :,

„Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 26,

  1. Absatz einsTabakwaren befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für die Tabakwaren weder die Steuer nach Paragraph 13, Absatz eins, ausgesetzt ist noch die Tabakwaren einem Zollverfahren unterliegen, durch das sie den Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex erhalten.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Tabakwaren, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
  3. Absatz 3Die Beförderung von Tabakwaren im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn die Tabakwaren den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlassen und endet mit der Übernahme der Tabakwaren durch den zertifizierten Empfänger.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Artikel 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Ziffer eins, zu regeln;
    3. Ziffer 3
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist;
    4. Ziffer 4
      für Tabak zum Erhitzen durch Verordnung nähere und falls erforderlich abweichende Regelungen insbesondere betreffend das Verfahren der Beförderung nach Paragraphen 26 bis 30a zu treffen. Durch diese Regelungen sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Regelungen der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Tabak zum Erhitzen nur in Folge der Aufnahme von Tabak zum Erhitzen in Paragraph 2, Anwendung finden.

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

Paragraph 27,

  1. Absatz einsZertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.
  2. Absatz 2Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, die ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    zu beziehen.
  3. Absatz 3Eine Zertifizierung nach Absatz eins und Absatz 2, wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Tabakwaren voraussichtlich versendet werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer eins,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen die Tabakwaren voraussichtlich bezogen werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer 3,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz 2, Angaben über die zu leistende Sicherheit.
  5. Absatz 5Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer eins, ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.
    Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.
    Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.
  6. Absatz 6Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Absatz 4, schriftlich anzuzeigen.
    Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, gilt Paragraph 15, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Tabakwaren bezogen bzw. versandt wurden.
  7. Absatz 7Der Bezug oder der Versand von Tabakwaren durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Absatz 3 und Absatz 5, genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2,
  8. Absatz 8Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Tabakwaren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Absatz eins, oder Absatz 2, Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Tabakwaren unter Steueraussetzung und Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.
  9. Absatz 9Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Tabakwaren in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 3, in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 28,

  1. Absatz einsWerden von einem zertifizierten Versender versandte Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
    1. Ziffer eins
      die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
    2. Ziffer 2
      die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
    Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.
  2. Absatz 2Werden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in Paragraphen 26 und 27 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sofern nicht Paragraph 30 b, anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
  3. Absatz 3Der zertifizierte Empfänger hat
    1. Ziffer eins
      für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (Paragraph 27, Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      nach der Beförderung die Tabakwaren unverzüglich zu übernehmen,
    3. Ziffer 3
      nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Artikel 37, der Systemrichtlinie zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, oder Paragraph 26, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
    Sollen Tabakwaren nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach Paragraph 27, Absatz 3, erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
  5. Absatz 5Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, von der Tabaksteuer befreit oder nach Paragraph 31, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
    Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 12, Absatz 7 und 8 sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltenen Tabakwaren
    1. Ziffer eins
      für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 26, durch das Steuergebiet befördert werden oder
    2. Ziffer 2
      sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
  7. Absatz 7Paragraph 9, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Absatz 2, in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 28 a und Paragraph 28 b, entfallen.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Absatz 2, wird der Verweis „§ 27“ durch den Verweis „§§ 26 und 28“ ersetzt.

c) Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 28, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.“

d) Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 29 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 30, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, erster Satz lautet:

„Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).“

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „mit Geschäftssitz“ durch die Wortfolge „von einem Abgangsort“ ersetzt.

c) In Absatz 3 a, wird der Verweis „§ 9 Absatz 4 “, durch den Verweis „§ 9 Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 30 a, lautet einschließlich der Überschrift:

„Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
  2. Absatz 2Werden Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach Paragraph 26, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Absatz 2, Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 30 a, wird folgender Paragraph 30 b, einschließlich der Überschrift eingefügt:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

Paragraph 30 b,

  1. Absatz einsTreten während einer Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 3, oder Paragraph 30 a, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
  2. Absatz 2Als Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, gilt
    1. Ziffer eins
      das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung einer Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in Paragraph 26, Absatz 2, oder Paragraph 30 a, Absatz 2, vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
    3. Ziffer 3
      ein während der Beförderung von Tabakwaren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 9, Absatz 5, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  3. Absatz 3Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 27, Absatz 5, geleistet hat, im Falle des Paragraph 28, Absatz 2, die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
  5. Absatz 5Wird betreffend einer Beförderung nach Absatz eins, im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  6. Absatz 6Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz eins, genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Tabaksteuer.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 31, lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
    1. Ziffer eins
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt
    worden sind
  2. Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,
      1. Litera a
        das Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 2 und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
      2. Litera b
        im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Tabakwaren im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Artikel 334, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
  3. Absatz 3Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Absatz 4,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
  4. Absatz 4Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, der zertifizierte Versender;
    2. Ziffer 2
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurden;
    3. Ziffer 3
      des Absatz 2, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in ein Drittland ausgeführt wurden.
  5. Absatz 5Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 12, Absatz 8, sinngemäß.
  6. Absatz 6Wird im Fall des Paragraph 30 b, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Tabakwaren der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 30 b, Absatz 4, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 34, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsInhaber eines Steuerlagers haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Für Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes gilt dies in jenen Fällen, in denen das Zollamt Österreich dies insbesondere zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der unversteuert bezogenen Tabakwaren verlangt.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die im Absatz eins, angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.“

c) In Absatz 4, wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird vor dem Wort „freien“ die Wortfolge „zoll- und steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 40, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsRegistrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach Paragraph 28, Absatz 2,, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.“

Novellierungsanordnung 29, Folgende Paragraphen 42 und 43 treten einschließlich Überschrift an die Stelle der Paragraphen 42 bis 45 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 16/2020:

„11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 42,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt ist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDurch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 Sitzung 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, Sitzung 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
  2. Absatz 2Soweit in den Absatz 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Zertifizierungen nach Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
  3. Absatz 3Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
  4. Absatz 4Für jede Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat, die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
    1. Ziffer eins
      der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz 3, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Artikel 37, der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
  5. Absatz 5Paragraph 29, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
  6. Absatz 6Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins, erster und letzter Satz, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 29, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 29 a,, Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraphen eins bis 45 in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Absatz 6, weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.“

Artikel 10
Änderung des Mineralölsteuergesetzes

Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022)“

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu Paragraph eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „sonstige Begriffsbestimmungen“ die Wortfolge „zuständige Behörde“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 und Paragraph 2 a, werden wie folgt geändert:

a) Paragraph 2, erhält die Überschrift „Sonstige Begriffsbestimmungen“

b) In Absatz 4 b, wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

c) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr L 256 vom 07.09.1987, Sitzung 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr L 282 vom 31.10.2017, Sitzung 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.“

d) Der bisherige Paragraph 2 a, wird als Paragraph 2, Absatz 11, angefügt und lautet:

  1. Absatz 11Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
    1. Ziffer eins
      Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, Sitzung 4;
    2. Ziffer 2
      Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, Sitzung 54;
    3. Ziffer 3
      Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
    4. Ziffer 4
      anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
    5. Ziffer 5
      Drittgebiete:
      1. Litera a
        die in Artikel 4, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
      2. Litera b
        die in Artikel 4, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
    6. Ziffer 6
      Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Artikel 3, Ziffer 5, der Systemrichtlinie;
    7. Ziffer 7
      Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
    8. Ziffer 8
      Einfuhr: Die Überlassung von Mineralöl zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex;
    9. Ziffer 9
      Ort der Einfuhr:
      1. Litera a
        bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera b, der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befindet;
      2. Litera b
        beim Eingang aus Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera a, der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen ist;
    10. Ziffer 10
      Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Mineralöl in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Artikel 201, des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Artikel 79, Absatz eins, des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Mineralöl zollpflichtig gewesen wäre.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    für 1000 kg verflüssigte Kohlenwasserstoffe, einschließlich Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Biogas (Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur), auch wenn diese im Zeitpunkt der Abgabe oder Verwendung (Paragraph 21, Absatz 6 und Absatz 7,) wieder gasförmig sind, 88 Euro;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    verflüssigtes Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) sowie verflüssigtes Biogas, die die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, Sitzung 82, erfüllt;“

b) In Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Heizstoffen“ der Verweis „(Paragraph 39,)“ eingefügt.

c) In Absatz 2, Ziffer 3, wird der Verweis „Art. 12 Absatz eins “, durch den Verweis „Art. 11 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Steueraussetzungsverfahren“ der Verweis „(Paragraph 25,)“ und im Klammerausdruck vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Absatz eins, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 7 und Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 7
    dass Mineralöl eingeführt wird, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
  2. Ziffer 8
    dass Mineralöl unrechtmäßig in das Steuergebiet eingebracht wird (unrechtmäßiger Eingang), es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e,, f, g oder k des Zollkodex.“

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wird Mineralöl ohne Bewilligung hergestellt (Paragraph 26,), entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.“

d) Der bisherige Absatz 8, wird zu Absatz 4,

e) Der bisherige Absatz 3 a, wird zu Absatz 5,, der dritte Satz lautet und folgender Satz wird angefügt:

„Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Mineralöls sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Mengen an Mineralöl nach Paragraph 2, Absatz eins,, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.“

f) Der bisherige Absatz 4, wird zu Absatz 6,, Absatz , Ziffer 5, wird zu Absatz 6, Ziffer 7 und der Strichpunkt am Ende von Absatz 6, Ziffer 7, wird durch einen Punkt ersetzt, Absatz 6, Ziffer 5 und Ziffer 6, lauten:

  1. Ziffer 5
    in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, im Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
  2. Ziffer 6
    in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 8, im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;“

g) Die bisherigen Absatz 5 bis Absatz 7,, werden zu Absatz 7 bis Absatz 9,

Novellierungsanordnung 7, In 22 Absatz eins, wird die bisherige Ziffer 3 a, zur Ziffer 4,, und Ziffer 5 bis Ziffer 8, lauten:

  1. Ziffer 5
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, die Person, auf deren Veranlassung die Abgabe erfolgt oder der Verwender;
  2. Ziffer 6
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Mineralöl anzumelden oder in deren Namen das Mineralöl angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;
  3. Ziffer 7
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;
  4. Ziffer 8
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 3, der Hersteller, jede an der Herstellung beteiligte Person, sowie jede Person, in deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindet.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „wurden“ der Verweis „(Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,)“ eingefügt und im letzten Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Absatz 7 a, wird jeweils der Verweis „§ 21 Absatz eins, Ziffer 4 “, durch den Verweis „§ 21 Absatz eins, Ziffer 3 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 26, Absatz eins, ersten Satz wird nach dem Wort „gewonnen“ ein Beistrich und das Wort „verarbeitet“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 28, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

b) In Absatz 4, wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 29, Absatz 4, wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 29 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBeförderungen von Mineralöl gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20, der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.“

b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Für jede Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung hat
    1. Ziffer eins
      der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Artikel 24, der Systemrichtlinie
    an das Zollamt Österreich zu übermitteln.“

c) Der bisherige Absatz 2, wird zu Absatz 3 und der Verweis „Art. 12 Absatz eins “, durch den Verweis „Art. 11 Absatz eins “, sowie der Verweis „Art. 13“ durch den Verweis „Art. 12“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3, wird zu Absatz 4 und in Absatz 4, Ziffer eins, wird der Verweis „21 bis 30“ durch den Verweis „20 bis 29“ ersetzt.

e) Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Ziffer eins, zu regeln;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 30, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Mineralöles.“

b) In Absatz 4, erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, zweiter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Mineralöles in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Mineralöles durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, genannten Empfänger.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 32, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 36, wird der Betrag „100“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 37, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsMineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
    1. Ziffer eins
      zu einem Ort, an dem das Mineralöl das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      zu einer Ausgangszollstelle, die nach Artikel 329, Absatz 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29. 12.2015, Sitzung 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, Sitzung 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Artikel 189, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, Sitzung 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, Sitzung 34, vorgesehen ist.“

b) In Absatz 2, wird das Wort „unverzüglich“ durch die Worte „ohne ungerechtfertigten Aufschub“ ersetzt.

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn das Mineralöl das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn das Mineralöl in das externe Unionsversandverfahren nach Artikel 226, des Zollkodex überführt wird.“

d) Folgender Absatz 5, wird angefügt:

  1. Absatz 5Wird Mineralöl unter Steueraussetzung in eines der in Paragraph 2, Absatz 11, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 38, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird der Verweis „§ 21 Absatz 3 a, “, durch den Verweis „§ 21 Absatz 5 “, ersetzt.

b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDas Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Mineralölsteuer.“

c) Folgender Absatz 7, wird angefügt:

  1. Absatz 7Wird für Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass
    1. Ziffer eins
      die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei;
    2. Ziffer 2
      das betreffende Mineralöl an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurde;
    3. Ziffer 3
      die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und
    4. Ziffer 4
      die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,
    kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.
    Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren.“

Novellierungsanordnung 19, Vor Paragraph 39, entfällt die Überschrift „Einfuhr“ und Paragraph 39, lautet einschließlich der Abschnittsüberschrift:

„10. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

Paragraph 39,

  1. Absatz einsWird Mineralöl im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Mineralöl aus einem der in Paragraph 2, Absatz 11, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 8,, 12 bis 18, 25 bis 38, 39 Absatz 2 bis 4 und 40 bis 61 gelten nicht für Mineralöl, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex innehat.
  3. Absatz 3Mineralöl darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:
    1. Ziffer eins
      die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
    2. Ziffer 2
      die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der in Ziffer eins, genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
    3. Ziffer 3
      auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Mineralöl aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Absatz eins, sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 40 bis Paragraph 42, lauten einschließlich der Abschnittsüberschrift und der Überschrift vor Paragraph 40 :,

„11. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 40,

  1. Absatz einsMineralöl befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Mineralöl weder die Steuer nach Paragraph 25, Absatz eins, ausgesetzt ist noch das Mineralöl einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex erhält.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Mineralöl, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Mineralöl in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
  3. Absatz 3Die Beförderung von Mineralöl im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Mineralöl den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt und endet mit der Übernahme des Mineralöles durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Artikel 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Ziffer eins, zu regeln;
    3. Ziffer 3
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

Paragraph 41,

  1. Absatz einsZertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.
  2. Absatz 2Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    zu beziehen.
  3. Absatz 3Eine Zertifizierung nach Absatz eins und Absatz 2, wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Mineralöl voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer eins,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Mineralöl voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer 3,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt und Zeitraum des Bezugs;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz 2, Angaben über die zu leistende Sicherheit.
  5. Absatz 5Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer eins, ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.
    Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.
    Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.
  6. Absatz 6Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Absatz 4, schriftlich anzuzeigen.
    Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, gilt Paragraph 28, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Mineralöl bezogen oder versandt wurde.
  7. Absatz 7Der Bezug oder der Versand von Mineralöl durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Absatz 3 und Absatz 5, genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2,
  8. Absatz 8Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Absatz eins, oder Absatz 2, Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Mineralöl unter Steueraussetzung und Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.
  9. Absatz 9Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Mineralöl in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 42,

  1. Absatz einsWird von einem zertifizierten Versender versandtes Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
    1. Ziffer eins
      das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
    2. Ziffer 2
      das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
    Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöles am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.
  2. Absatz 2Wird Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in Paragraphen 40 und 41 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht Paragraph 45 a, anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
  3. Absatz 3Der zertifizierte Empfänger hat
    1. Ziffer eins
      für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (Paragraph 41, Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      nach der Beförderung das Mineralöl unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Mineralöles zu sorgen,
    3. Ziffer 3
      nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Artikel 37, der Systemrichtlinie zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, oder nach Paragraph 40, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
    Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach Paragraph 41, Absatz 3, erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
  5. Absatz 5Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Mineralölsteuerbeträge abziehen, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, von der Mineralölsteuer befreit oder nach Paragraph 46, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
    Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 23, Absatz 8, und 9 sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Mineralöl
    1. Ziffer eins
      für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 40, durch das Steuergebiet befördert wird oder
    2. Ziffer 2
      sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
  7. Absatz 7Paragraph 21, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 43, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 40, bis 42, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.“

c) Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 44, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, erster Satz lautet:

„Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöles an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).“

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „mit Geschäftssitz“ durch die Wortfolge „von einem Abgangsort“ ersetzt.

c) In Absatz 2 a, wird der Verweis „§ 21 Absatz 3 a, “, durch den Verweis „§ 21 Absatz 5 “, ersetzt.

d) Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 28, sinngemäß.“

e) In Absatz 9, wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt und die Wortfolge „mit Geschäftssitz im“ durch die Wortfolge „aus dem“ ersetzt.

f) Folgender Absatz 10, wird angefügt:

  1. Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung ein von Absatz 3, und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 45, lautet einschließlich der Überschrift:

„Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 45,

  1. Absatz einsAbgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
  2. Absatz 2Wird Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach Paragraph 40, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Absatz 2, Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 45 a, lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

Paragraph 45 a,

  1. Absatz einsTreten während einer Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
  2. Absatz 2Als Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, gilt
    1. Ziffer eins
      das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung einer Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in Paragraph 40, Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 2, vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
    3. Ziffer 3
      ein während der Beförderung von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 21, Absatz 5, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  3. Absatz 3Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 41, Absatz 5, oder nach Paragraph 44, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 44, Absatz 2, die Person, die das Mineralöl in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
  5. Absatz 5Wird betreffend einer Beförderung nach Absatz eins, im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  6. Absatz 6Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz eins, genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Mineralölsteuer.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 46, lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Ziffer eins
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt
    worden ist.
  2. Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,
      1. Litera a
        das Verfahren nach Paragraph 40, Absatz 2 und nach Paragraph 45, Absatz eins, eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
      2. Litera b
        im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Mineralöl im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
      3. Litera c
        bei Versendungen im Versandhandel nach Paragraph 44, dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Artikel 334, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
  3. Absatz 3Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 4,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
  4. Absatz 4Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, der zertifizierte Versender;
    2. Ziffer 2
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;
    3. Ziffer 3
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, der Versandhändler;
    4. Ziffer 4
      des Absatz 2, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in ein Drittland ausgeführt wurde.
  5. Absatz 5Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöles folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 23, Absatz 9, sinngemäß.
  6. Absatz 6Wird im Fall des Paragraph 45 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Mineralöles der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 45 a, Absatz 4, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 49, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsInhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im Paragraph 2, angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die im Absatz 2, angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit im Paragraph 2, angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.“

c) In Absatz 5, wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird vor dem Wort „freien“ die Worte „zoll- und steuerrechtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 56, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsRegistrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach Paragraph 41, Absatz 2, sowie Versandhändler und deren Beauftragte haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.“

Novellierungsanordnung 29, Der Text in Paragraph 62, erhält die Bezeichnung Abs. (1) und folgende Absatz 2 und Absatz 3, werden angefügt:

  1. Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  2. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 11, der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Novellierungsanordnung 30, Folgender Paragraph 63, tritt an die Stelle der Paragraphen 63 bis Paragraph 65, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2019:

Paragraph 63,

  1. Absatz einsDurch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, werden die Richtlinie (EU) 2020/262 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, Sitzung 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
  2. Absatz 2Soweit in den Absatz 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Zertifizierungen nach Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
  3. Absatz 3Beförderungen von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
  4. Absatz 4Für jede Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach Paragraph 44,), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
    1. Ziffer eins
      der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz 3, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Artikel 37, der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
  5. Absatz 5Paragraph 43, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist auf Mineralöl anzuwenden, das eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
  6. Absatz 6Der Titel, die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 4 b und 6, einschließlich der Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 7 a,, Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 7,, Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, 7, 9 und 10, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 62, Absatz 2 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sowie der Entfall von Paragraphen 64, bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraphen eins bis 65 in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Absatz 6, weiterhin auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.“

Artikel 11
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift vor Paragraph 17 b, lautet:

„Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17 b, lautet:

Paragraph 17 b,

  1. Absatz einsAuf Verlangen der Zollorgane haben natürliche Personen Auskunft zu geben, ob sie Barmittel im Sinne des Artikel 2 Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet befördern. Die Barmittel sind für eine Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Werden unbegleitete Barmittel im Sinne des Artikel 2 Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1672 im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht, ist der Versender, der Empfänger oder der Vertreter dieser Person verpflichtet, auf Verlangen der Zollorgane innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1672 sinngemäß. Barmittel können bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung vorläufig nach Paragraph 17 c, einbehalten werden.
  3. Absatz 3Zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder der Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 bzw. der Pflichten nach Paragraph 17 b, Absatz eins, oder Absatz 2, stehen den Zollorganen die Befugnisse nach Paragraph 22, zu.
  4. Absatz 4Das Zollamt Österreich meldet die nach Absatz eins, oder Absatz 2, erhobenen Daten der Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
  5. Absatz 5Im Umfang und nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz eins und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des Barmittelverkehrs auch den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17 c, lautet:

Paragraph 17 c,

  1. Absatz einsDas Zollamt Österreich kann mit Bescheid die vorübergehende Einbehaltung von Barmittel anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht erfüllt wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Auskunftspflicht gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, oder die Offenlegungspflicht nach Absatz 2, nicht erfüllt wurde oder
    3. Ziffer 3
      es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel – unabhängig vom Betrag – in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S 73-117, stehen.
  2. Absatz 2Die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann vom Zollamt Österreich nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Einbehaltung auf höchstens 90 Tage verlängert werden. Artikel 7 Absatz 3, der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind über vorübergehende Einbehaltungen unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 120, wird folgender Absatz eins z, angefügt:

  1. Absatz eins zDie Paragraphen 17 b und 17c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 20, wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 43, Absatz 8, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    mit 1. Jänner 2022 der Paragraph 42, Absatz 2 ;, “,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 43, Absatz 8, Ziffer 2, wird das Wort „Jänner“ durch das Wort „Juli“ und die Wortfolgte „§ 42 Absatz 2 und 3“ durch die Wortfolge „§ 42 Absatz 3 “, ersetzt.

Artikel 14
Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins f, Absatz 4, lautet der letzte Satz:

„Die außerordentlichen Zuwendungen nach Absatz 2, sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph eins f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2 b, lautet der letzte Satz:

„Die außerordentlichen Zuwendungen sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer