BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil I

225. Bundesgesetz:

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Konsumentenschutzgesetzes

(NR: GP XXVII RV 1165 AB 1181 S. 137. BR: AB 10829 S. 935.)

225. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz) erlassen und das Kapitalmarktgesetz 2019, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Artikel 2

Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

Artikel 3

Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 5

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz)

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 Sitzung 1.

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.
  2. Absatz 2Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Befugnisse

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt:
    1. Ziffer eins
      von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern und von Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, sowie von natürlichen und juristischen Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
    2. Ziffer 2
      von Rechnungsprüfern und von Verantwortlichen der zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister und der Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, die Vorlage von Informationen zu verlangen;
    3. Ziffer 3
      Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 dienen können. Die Paragraphen 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und insbesondere der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 5, StPO sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln;
    4. Ziffer 4
      ein Schwarmfinanzierungsangebot für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;
    5. Ziffer 5
      die Marketingmitteilung zu untersagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder zu verlangen, dass ein zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, die Marketingmitteilung unterlässt oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzt, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;
    6. Ziffer 6
      ein Schwarmfinanzierungsangebot zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;
    7. Ziffer 7
      die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister die Aussetzung der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;
    8. Ziffer 8
      die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;
    9. Ziffer 9
      den Umstand bekannt zu machen, dass ein zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
    10. Ziffer 10
      zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurde, die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;
    11. Ziffer 11
      die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auszusetzen oder von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, deren Aussetzung zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung den Anlegerinteressen abträglich wäre;
    12. Ziffer 12
      bestehende Verträge an einen anderen Schwarmfinanzierungsdienstleister zu übertragen, der die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, falls einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung nach Artikel 17, Absatz eins, Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 entzogen wurde, vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des übernehmenden Schwarmfinanzierungsdienstleisters. Die FMA hat dem Schwarmfinanzierungsdienstleister, an den die bestehenden Verträge übertragen werden, gegebenenfalls eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Inland zu erteilen.
    13. Ziffer 13
      durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit zu informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.
  2. Absatz 2Jede Maßnahme, die in Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz eins, angenommen wurde, muss verhältnismäßig und hinreichend begründet sein und im Einklang mit Paragraph 5, stehen.
  3. Absatz 3Die FMA nimmt ihre in Absatz eins, genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
    1. Ziffer eins
      unmittelbar,
    2. Ziffer 2
      in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
    3. Ziffer 3
      unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden,
    4. Ziffer 4
      durch Antrag bei den zuständigen Gerichten.
  4. Absatz 4Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/1503 Informationen meldet, gilt dies nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

Strafbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsWer als zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister,
    1. Ziffer eins
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    2. Ziffer 2
      gegen die Pflichten in Bezug auf eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    3. Ziffer 3
      gegen die Pflichten in Bezug auf eine sorgfältige Prüfung von Projektträgern gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    4. Ziffer 4
      gegen die Pflichten in Bezug auf die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios gemäß Artikel 6, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    5. Ziffer 5
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenbeschwerden gemäß Artikel 7, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    6. Ziffer 6
      gegen die Pflichten in Bezug auf Interessenkonflikte gemäß Artikel 8, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    7. Ziffer 7
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Auslagerung betrieblicher Aufgaben gemäß Artikel 9, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    8. Ziffer 8
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und von Zahlungsdiensten gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    9. Ziffer 9
      gegen die Pflichten in Bezug auf aufsichtsrechtliche Sicherheiten gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    10. Ziffer 10
      gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der FMA über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und zur Vorlage der erforderlichen Informationen gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    11. Ziffer 11
      gegen die Pflicht zur Übermittlung einer Liste der finanzierten Projekte an die FMA gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    12. Ziffer 12
      gegen die Pflicht zur Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503 an die FMA verstößt oder vor den in Artikel 18, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2020/1503 angeführten Zeitpunkten mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat beginnt;
    13. Ziffer 13
      gegen die Informationspflichten gemäß Artikel 19, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    14. Ziffer 14
      gegen die Pflicht zur Offenlegung von Ausfallquoten und zur Veröffentlichung einer Erklärung zu den Ergebnissen gemäß Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    15. Ziffer 15
      gegen die Pflicht zur Durchführung einer Kenntnisprüfung und einer Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, gemäß Artikel 21, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie gegebenenfalls zur Erteilung einer Risikowarnung gemäß Artikel 21, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    16. Ziffer 16
      gegen die Pflicht zur Erteilung einer Risikowarnung, zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung des nicht kundigen Anlegers oder zur Einholung eines Nachweises gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    17. Ziffer 17
      gegen die Pflicht zur Einräumung einer vorvertraglichen Bedenkzeit oder zur Erteilung der Informationen darüber gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    18. Ziffer 18
      gegen die Pflicht zur Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts gemäß Artikel 23, Absatz eins bis 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder zu dessen Aktualisierung oder zur unverzüglichen Unterrichtung von Anlegern über wesentliche Änderungen der darin enthaltenen Angaben gemäß Artikel 23, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    19. Ziffer 19
      gegen die Pflicht zur Überprüfung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben, gegebenenfalls zur Aussetzung oder Annullierung eines Schwarmfinanzierungsangebots oder zur Unterrichtung von Anlegern gemäß Artikel 23, Absatz 11 und 12 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    20. Ziffer 20
      gegen die Pflicht verstößt, einem Anleger gemäß Artikel 23, Absatz 13, der Verordnung (EU) 2020/1503 unmissverständlich von der Anlage abzuraten, wenn eine von diesem angeforderte Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts nicht bereitgestellt wird;
    21. Ziffer 21
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts auf Ebene der Plattform gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    22. Ziffer 22
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Betreibung eines Forums gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    23. Ziffer 23
      gegen die Pflicht zur Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Aufzeichnungen oder zur Aufbewahrung von Vereinbarungen gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    24. Ziffer 24
      gegen die Pflichten in Bezug auf Marketingmitteilungen gemäß Artikel 27, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/1503 erbringen oder deren Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht die von ihnen erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen umfasst, sowie für natürliche oder juristische Personen, die bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, nicht mit der FMA zusammenarbeiten oder einem Verlangen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht nachkommen. 
  3. Absatz 3Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Absatz eins, oder 2 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. Juristische Personen können wegen der in Absatz eins und 2 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, oder 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Im Falle einer Tatbegehung durch eine juristische Person ist diese juristische Person von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 500 000 Euro oder bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde, zu bestrafen.
  4. Absatz 4Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 Sitzung 86, berichtigt durch ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 Sitzung 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
  5. Absatz 5Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Absatz eins und 2 folgende Maßnahmen zu setzen:
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Bekanntgabe der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
    3. Ziffer 3
      die Verhängung eines Verbots, das ein Mitglied des Leitungsorgans der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person oder jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, daran hindert, in zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBei der Bestimmung der Art und Höhe der Strafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA zu berücksichtigen, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls
    1. Ziffer eins
      die Schwere und Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern sie sich beziffern lassen;
    5. Ziffer 5
      die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen;
    6. Ziffer 6
      den Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
    7. Ziffer 7
      frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    8. Ziffer 8
      Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger.
  2. Absatz 2Die FMA nimmt ihre in Paragraph 4, genannten Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit Paragraph 3, Absatz 2, wahr.
  3. Absatz 3Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Paragraph 4, hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen, und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Rechtsmittel

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2020/1503 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einreichung entschieden hat.
  2. Absatz 2Der von einer Veröffentlichung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 oder 13, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, oder Paragraph 7, Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß dieser Bestimmung aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsEine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde. Diese Veröffentlichung muss zumindest Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.
  2. Absatz 2Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität von Rechtspersönlichkeiten oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung laufende Ermittlungen gefährden, so hat die FMA:
    1. Ziffer eins
      die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
    3. Ziffer 3
      von einer Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme abzusehen, falls die unter den Ziffer eins, und 2 genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung solcher Entscheidungen über Maßnahmen, die als geringfügiger eingestuft werden, verhältnismäßig ist.
    Bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Ziffer 2, zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.
  3. Absatz 3Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine Maßnahme zu verhängen, bei den Gerichten oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt, hat dies die FMA auf ihrer offiziellen Internetseite umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der offiziellen Internetseite der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig ist.

Meldung von Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Paragraph 4, verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Hat die FMA verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
  3. Absatz 3Die FMA hat der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

Haftung für die in einem Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie für das Anlagebasisinformationsblatt gemäß Artikel 23, oder 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Personen sind im Anlagebasisinformationsblatt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu benennen. Das Anlagebasisinformationsblatt hat Erklärungen der betreffenden Personen zu enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Anlagebasisinformationsblatt richtig sind und darin keine Auslassungen vorliegen, die die Aussage des Anlagebasisinformationsblatts verändern können.
  2. Absatz 2Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen
    1. Ziffer eins
      auf die Angaben im Anlagebasisinformationsblatt gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) 2020/1503 oder in einer vom Projektträger davon erstellten Übersetzung entstanden ist, der Projektträger gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Anlagebasisinformationsblatts herangezogen wurde, erfolgte unrichtige, irreführende oder fehlende wichtige Angaben, wenn diese fehlenden Angaben erforderlich wären, um den Anleger bei seiner Entscheidung über die Finanzierung eines Schwarmfinanzierungsprojekts zu unterstützen;
    2. Ziffer 2
      auf die Angaben im Anlagebasisinformationsblatt gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2020/1503 oder in einer von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister davon erstellten Übersetzung entstanden ist, der Schwarmfinanzierungsdienstleister für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Anlagebasisinformationsblatts herangezogen wurde, erfolgte unrichtige, irreführende oder fehlende wichtige Angaben, wenn diese fehlenden Angaben erforderlich wären, um den Anleger bei seiner Entscheidung über eine Anlage zu unterstützen.
    Derjenige, der ein Schwarmfinanzierungsangebot im Inland ohne Zustimmung des Projektträgers stellt, haftet Anlegern, die im Rahmen dieses Schwarmfinanzierungsangebots in ein Schwarmfinanzierungsprojekt investiert haben, anstelle des Projektträgers nach Ziffer eins,, sofern der Projektträger nicht wusste oder wissen musste, dass das Anlagebasisinformationsblatt einem Schwarmfinanzierungsangebot ohne seine Zustimmung zu Grunde gelegt wurde und er dessen daher unzulässige Verwendung der FMA unverzüglich nachdem er von der unzulässigen Verwendung Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis haben musste, mitgeteilt hat.
  3. Absatz 3Bei Schwarmfinanzierungsangeboten von Projektträgern aus Drittstaaten trifft die Haftpflicht gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 10, auch denjenigen, der das Schwarmfinanzierungsangebot im Inland gestellt hat.
  4. Absatz 4Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.
  5. Absatz 5Die Haftpflicht kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  6. Absatz 6Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass infolge unrichtiger, irreführender oder unvollständiger Angaben im Anlagebasisinformationsblatt keine Anlage getätigt wurde.
  7. Absatz 7Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.
  8. Absatz 8Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschluss binnen zehn Jahren nach Beendigung des Schwarmfinanzierungsangebots gerichtlich geltend gemacht werden.
  9. Absatz 9Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.
  10. Absatz 10Gegenüber den Anlegern haften der Projektträger oder der zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister, je für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit für ein Schwarmfinanzierungsangebot herangezogen wurde, auch für im Widerspruch zu den Angaben im Anlagebasisinformationsblatt stehenden getätigten sonstigen fehlerhaften Angaben, sofern diese schadenskausal waren.

Verordnungsermächtigung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie FMA wird ermächtigt, durch Verordnung gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2020/1503 den von ihr zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern die Verwendung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 zu gestatten, sofern die Anteile die Bedingungen erfüllen, die für die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 gelten. Wird die Verwendung solcher Anteile gestattet, hat die FMA die ESMA jährlich unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über die Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Anteile, die angeboten werden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, zu unterrichten.
  2. Absatz 2Die FMA wird ermächtigt, durch Verordnung gemäß Artikel 23, Absatz 14, der Verordnung (EU) 2020/1503 die Pflicht zur Vorabmitteilung eines Anlagebasisinformationsblatts vor dessen Bereitstellung für potenzielle Anleger vorzusehen.

Ausnahme

Paragraph 11,

Im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 sind

  1. Ziffer eins
    Projektträger, die Mittel von Anlegern aus von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern vermittelten Krediten annehmen, und
  2. Ziffer 2
    Anleger, die Kredite an von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern vermittelte Projektträger vergeben,
von einer Konzessionspflicht nach dem Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, oder nach einem anderen Bundesgesetz ausgenommen.

Amtsgeheimnis

Paragraph 12,

Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Paragraph 13,

Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
  2. Absatz 2Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.

Kosten

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) und sind nach Maßgabe des Absatz 2, zu erstatten.
  2. Absatz 2Kostenpflichtige zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG hat zu entfallen.
  3. Absatz 3Die FMA hat die Höhe des Pauschalbetrags gemäß Absatz 2, mit Verordnung festzusetzen, wobei die Höhe in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten zu stehen hat. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte zum Zwecke der Pauschalbemessung zu erteilen.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 16,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

Paragraph 17,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 18,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph 9, die Bundesministerin für Justiz;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Artikel 2
Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

Das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt nicht für Wertpapiere gemäß Artikel eins, Absatz 2, Buchstaben a und c, Absatz 4, Buchstaben e, h und i der Verordnung (EU) 2017/1129 und für Wertpapiere gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und Veranlagungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verhältnis zur Verordnung (EU) 2020/1503

Paragraph 26 a,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen.
  2. Absatz 2In den Betragsgrenzen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 3, sind Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 26 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Das Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird an Stelle der Wortfolge „nicht dazu führen kann, dass“ folgende Wortfolge eingefügt: „weder als Schwarmfinanzierungsangebot im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 Sitzung 1 erfolgt noch dazu führen kann, dass“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird in Litera c, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Schwarmfinanzierungsangebote im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz lautet:

„Die Informationen müssen eindeutig, zutreffend und redlich sein und dürfen insbesondere keine möglichen Vorteile des Wertpapiers oder der Veranlagung hervorheben, ohne deutlich und in klarer, einfach verständlicher Sprache auf das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Betreiber einer Internetplattform sind“ die Wortfolge „im Zusammenhang mit Emissionen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Der Plattformbetreiber hat die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen mit dem Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes verbunden ist und Anleger daher die Risikohinweise im Informationsblatt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, beachten sollten. Vor Kauf eines angebotenen Anlageprodukts hat der Plattformbetreiber sicherzustellen, dass der Anleger bestätigt, folgenden Warnhinweis gelesen zu haben: „Mir ist bewusst, dass es sich bei den vermittelten Kapitalanlagen um keine Sparprodukte handelt und ich das Risiko trage, das angelegte Geld ganz oder teilweise zu verlieren. Ebenso ist mir bewusst, dass die Anlage durch keine Sicherheit geschützt ist.““

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 8 a, samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021, folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird folgende Ziffer 18, angefügt:

  1. Ziffer 18
    im Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c, Absatz eins und Paragraph 22 d, Absatz eins, wird jeweils nach der Wortfolge „§ 47 PKG,“ die Wortfolge „§ 4 Absatz 2, Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 44, angefügt:

  1. Absatz 44Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 18,, Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c, Absatz eins und Paragraph 22 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz – KSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 28 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Zahlungsdiensten,“ der Ausdruck „Schwarmfinanzierungsdienstleistungen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36Paragraph 28 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer