BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil römisch eins

223. Bundesgesetz:

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes – K-SVFG, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes – KuKuSpoSiG und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2122/A Ausschussbericht 1241 Sitzung 137,, Bundesrat:, 10808 Ausschussbericht 10859 Sitzung 935,, )

223. Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25 c, Absatz 3 a, erster Satz lautet:

  1. Absatz 3 a,Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 zusätzlich bis zu 50 Millionen Euro an Beihilfen gewähren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 30, Absatz 10, wird das Datum „31.12.2021“ durch das Datum „30.6.2023“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Betrag „150 Millionen Euro“ durch den Betrag „175 Millionen Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:

Anspruchsberechtigung für das Jahr 2022

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Für das Kalenderjahr 2022 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß Paragraph 2 a, für das Kalenderjahr 2021 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2021 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Unterstützung ist in der Richtlinie gemäß Paragraph 3, festzulegen und kann von der Höhe der Unterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, abweichen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, wird jeweils das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt. Folgender Absatz 8, wird angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes

Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Satz wird jeweils die Wendung „im Jahr 2020 oder im Jahr 2021“ durch die Wendung „im Jahr 2020, im Jahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Für ab 1. Jänner 2022 neu ausgegebene Gutscheine gilt, dass der Wert des Gutscheines den gesamten Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt einschließlich etwaiger Verkaufs- oder Vermittlungsgebühren umfassen muss.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz wird jeweils nach der Wendung „Halbjahr 2021“ die Wendung „oder im ersten Halbjahr 2022“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBI. römisch eins Nr. 49 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 4 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „der“ durch das Wort „denen“ und in Ziffer 2, wird das Wort „Erlangung“ durch das Wort „Gewährung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 3, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4,Die mit der Abwicklung beauftragte Stelle ist ermächtigt, abweichend von Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 2, BHG in folgenden Fällen von der Rückforderung von Förderungen abzusehen:
    1. Ziffer eins
      Sofern eine Rückforderung einen in den Richtlinien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bestimmten Betrag, höchstens jedoch 20 Euro, unterschreitet, oder
    2. Ziffer 2
      Sofern sich eine Rückforderung aus einem vom Fördernehmer gegenüber einem Bestandgeber geltend zu machenden Anspruch gemäß Paragraphen 1104,; 1105 ABGB ergibt, bis zu einem in den Richtlinien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bestimmten Betrag, höchstens jedoch 12.500 Euro monatlich.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „Bundesgesetzes“ durch das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5 a, wird folgender Paragraph 5 b, samt Überschrift eingefügt:

Zusätzliche Unterstützungen im Kalenderjahr 2022

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2022 Unterstützungen der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 425 Millionen Euro vorsehen. In begründeten Fällen können bestimmte Rechtsträger von einer Förderung in Richtlinien (Paragraph 3,) ausgenommen werden, wobei insbesondre auf die wirtschaftliche Situation und die Betroffenheit durch Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat hierüber im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Richtlinien über das Verfahren unter Anwendung von Paragraph 3, Absatz eins und eins a zu erlassen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 425 Millionen Euro sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung und Inkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 5 a, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und eins a, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5 a, samt Überschrift und Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer