BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil I

222. Bundesgesetz:

WEG-Novelle 2022 – WEG-Nov 2022

(NR: GP XXVII RV 1174 AB 1286 S. 137. BR: 10807 AB 10843 S. 936.)

222. Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert wird (WEG-Novelle 2022 – WEG-Nov 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Grundbuchs-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Unter den folgenden Voraussetzungen darf eine Zustimmung nicht verweigert und kann eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.
    2. Ziffer 2
      Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Für die Einbeziehung oder den Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere des Wohnungseigentumsobjekts, für die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft darf aus diesem Grund die Zustimmung jedenfalls nicht verweigert werden; das Gleiche gilt für die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs sowie von nach dem Stand der Technik notwendigen Einrichtungen für den Rundfunkempfang und den Empfang digitaler Dienstleistungen, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
    3. Ziffer 3
      Werden für eine solche Änderung auch Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte anderer Wohnungseigentümer in Anspruch genommen, so muss überdies der betroffene Wohnungseigentümer der Änderung nur zustimmen, wenn sie keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums zur Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar ist. Der Wohnungseigentümer, der die Änderung durchführt, hat den beeinträchtigten Wohnungseigentümer angemessen zu entschädigen.
  2. Absatz 3Ist eine behördliche Bewilligung für Änderungen erforderlich, die die anderen Wohnungseigentümer nach Absatz 2, dulden müssen, so dürfen diese eine für die Erlangung der Bewilligung allenfalls erforderliche Mitwirkung nicht verweigern.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 4 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 4Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, gelten sinngemäß auch für Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar aneinandergrenzender Wohnungseigentumsobjekte sowie für die Übertragung von Zubehörobjekten.
  2. Absatz 5In den Fällen der barrierefreien Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, der Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt, der Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts sowie des Einbaus von einbruchsicheren Türen gilt die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt, wenn er von der geplanten Änderung durch Übersendung auf die in Paragraph 24, Absatz 5, bestimmte Weise verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht. In der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden. Ein Widerspruch muss dem die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümer auf Papier oder in dauerhaft speicherbarer elektronischer Form übermittelt werden. Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekts muss ein Wohnungseigentümer allerdings auch dann nicht dulden, wenn er einen Widerspruch unterlassen hat.
  3. Absatz 6Hat eine Änderung, für die auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen wurden (Absatz 2, Ziffer 2,), im Weiteren höhere Kosten für die Erhaltung dieser allgemeinen Teile zur Folge, so hat der Wohnungseigentümer die durch seine Änderung verursachten Mehrkosten zu tragen.
  4. Absatz 7Der Wohnungseigentümer hat das Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen, insbesondere die Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen, auf seine Kosten so zu warten und in Stand zu halten, dass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst. Er hat ferner das Betreten und die Benützung des Wohnungseigentumsobjekts zu gestatten, soweit dies zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist; für die vermögensrechtlichen Nachteile, die er dadurch erleidet, ist er von der Eigentümergemeinschaft angemessen zu entschädigen.
  5. Absatz 8Ein Wohnungseigentümer, der in seiner Garage oder an seinem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug eine einzelne Vorrichtung zum Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs angebracht hat, muss deren Nutzung nach Inbetriebnahme einer gemeinsamen Elektro-Ladeanlage unterlassen, wenn die Eigentümergemeinschaft dies auf Grundlage eines darüber gefassten Beschlusses von ihm verlangt und die elektrische Versorgung der Liegenschaft durch eine Beteiligung an der gemeinsamen Anlage besser genützt werden kann als durch die weitere Nutzung der Einzelladestation; diese Unterlassungspflicht tritt aber frühestens fünf Jahre nach Errichtung der Einzelladestation ein.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Mehrheit der Wohnungseigentümer“ jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 24, Absatz 4,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 20, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Wenn für solche Arbeiten eine Kreditfinanzierung in Aussicht genommen ist, kann der Verwalter den Wohnungseigentümern die unmittelbare Zahlung des auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Teils der an sich erforderlichen Kreditsumme ermöglichen. Macht ein Wohnungseigentümer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sind die Aufwendungen für die – dadurch vermindert notwendige – Kreditfinanzierung ausschließlich von den anderen Wohnungseigentümern zu tragen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 20, Absatz 7 und 8 lautet:

  1. Absatz 7Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen, und im Fall einer schriftlichen Willensbildung (Paragraph 24, Absatz eins,) über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben.
  2. Absatz 8Weiters hat der Verwalter jedem Wohnungseigentümer, der dies zur Verständigung der anderen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dem Wohnungseigentum ergeben, von ihm verlangt, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer zu geben; E-Mail-Adressen dürfen nur mit der Einwilligung des betreffenden Wohnungseigentümers mitgeteilt werden. Der Wohnungseigentümer darf die mitgeteilten Daten ausschließlich für die genannten Verständigungszwecke verwenden. Ein Wohnungseigentümer kann dem Verwalter die Weitergabe seiner Zustellanschrift nur dann untersagen, wenn er ihm gleichzeitig eine andere inländische Anschrift oder eine E-Mail-Adresse bekannt gibt, über die er verständigt und die an andere Wohnungseigentümer weitergegeben werden kann.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 20, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9Die dem Verwalter als Machthaber nach dem 22. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten können weder aufgehoben noch beschränkt werden.
  2. Absatz 10Wenn der Verwalter seine Pflichten grob verletzt, kann die Eigentümergemeinschaft – neben allfälligen Schadenersatzansprüchen – auch eine Herabsetzung des mit dem Verwalter vereinbarten Entgelts nach Maßgabe der mit dem Pflichtverstoß einhergehenden Minderung des Nutzens aus der Verwaltertätigkeit verlangen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer ist entweder die Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, ebenfalls berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, erforderlich. Im zweitgenannten Fall muss die Mehrheit überdies zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen. Bei Stimmengleichheit kann jeder Wohnungseigentümer die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung des Gerichts beantragen. Wer den Wohnungseigentümern einen Vorschlag für einen Beschluss zur Abstimmung unterbreitet, hat darin über die gesetzlichen Regelungen über die Stimmenmehrheit zu informieren und darauf hinzuweisen, dass demnach ein auch mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht jedenfalls verhindert.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 25, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDer Verwalter kann Wohnungseigentümern die Möglichkeit zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung im Wege elektronischer Kommunikation, etwa durch eine Videokonferenzverbindung, einräumen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 25, Absatz 3 und in Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „Mehrheit der Miteigentumsanteile“ durch die Wortfolge „Mehrheit der Stimmen (Paragraph 24, Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 30, Absatz 2, lautet der dritte Satz:

„Der Stimmenmehrheit (Paragraph 24, Absatz 4,) eines einzelnen Wohnungseigentümers ist es gleichzuhalten, wenn mehrere Personen, die miteinander durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind, über die Mehrheit der Stimmen im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, verfügen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (Paragraph 32,) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen, darunter insbesondere auch auf künftige Aufwendungen zur thermischen Sanierung oder energietechnischen Verbesserung des Gebäudes, Bedacht zu nehmen. Die monatlichen Beiträge zur Rücklage dürfen insgesamt jenen Geldbetrag, der sich aus der Multiplikation der Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte mit dem Betrag von 0,90 Euro ergibt, nur dann ausnahmsweise unterschreiten, wenn ein Gesamtbetrag in dieser Höhe – entweder wegen des besonderen Ausmaßes der bereits vorhandenen Rücklage oder wegen einer erst kurz zurückliegenden Neuerrichtung oder durchgreifenden Sanierung des Gebäudes – zur Bildung einer angemessenen Rücklage nicht erforderlich ist oder wenn im Fall einer Reihen- oder Einzelhausanlage die Wohnungseigentümer die Erhaltungspflicht nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, vertraglich übernommen haben. Der Beitrag des einzelnen Wohnungseigentümers richtet sich nach Paragraph 32 Punkt “,

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Ab dem 1. Jänner 2024 vermindert oder erhöht sich der in Absatz eins, angeführte Betrag von 0,90 Euro jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indexwerts des Verbraucherpreisindex 2020 für den Monat Juni des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 102,6 (Indexwert für den Monat Juni 2021) ergibt. Bei der Berechnung des neuen Betrags sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. Jänner des betreffenden Jahres. Die Wirtschaftskammer Österreich hat den neuen Betrag bis spätestens Ende November des jeweiligen Vorjahrs auf der Homepage des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „an die in Paragraph 24, Absatz 5, bestimmte Anschrift zu übermitteln“ durch die Wortfolge „auf die in Paragraph 24, Absatz 5, bestimmte Weise zu übersenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Zustimmung zu Änderungen (Paragraph 16, Absatz 2 bis 5) und Duldung von Erhaltungsarbeiten einschließlich der Entschädigung eines dadurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (Paragraph 16, Absatz 7,);“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Durchsetzung der Pflichten des Verwalters mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgelts (Paragraph 20, Absatz eins bis 8, Paragraph 31, Absatz 3,);“

Novellierungsanordnung 16, Nach dem Paragraph 58 f, wird folgender Paragraph 58 g, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur WEG-Novelle 2022

Paragraph 58 g,

  1. Absatz einsParagraph 16, Absatz 2 bis 8, Paragraph 20, Absatz 4 und 7 bis 10, Paragraph 25, Absatz 2 a,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 und Paragraph 58 g, Absatz 5 und 6 jeweils in der Fassung der WEG-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz eins und 5 und Paragraph 32, Absatz 4, jeweils in der Fassung der WEG-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 16, Absatz 8, in der Fassung der WEG-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2021,, ist auf Einzelladestationen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet werden.
  4. Absatz 4Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung der WEG-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2021,, ist auf Willensbildungsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 eingeleitet werden.
  5. Absatz 5Wenn bei einer Festsetzung der Nutzwerte nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 für selbständige Geschäftsräume der Nutzwert höher als mit dem Dreifachen der Nutzfläche festgesetzt wurde oder dabei für selbständige Geschäftsräume ein Regelnutzwert zugrunde gelegt wurde, der mehr als das Dreifache des für Wohnungen zugrunde gelegten Regelnutzwerts betrug, oder wenn bei einer Festsetzung der Jahresmietwerte nach dem Wohnungseigentumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1948,, für selbständige Geschäftsräume ein Jahresmietwert pro Quadratmeter Gesamtfläche festgesetzt wurde, der den Durchschnitt des für Wohnungen festgesetzten Jahresmietwerts pro Quadratmeter Gesamtfläche um mehr als das Dreifache übersteigt, kann jeder Wohnungseigentümer eines solchen selbständigen Geschäftsraums bis zum Ablauf des Jahres 2024 eine Neufestsetzung des Nutzwerts oder Jahresmietwerts seines Wohnungseigentumsobjekts dahingehend beantragen, dass der dafür jeweils maßgebliche Schwellenwert nicht mehr überschritten wird. Durch Neufestsetzungen nach dieser Bestimmung darf aber der Anteil des Nutzwerts oder Jahresmietwerts einer Wohnung an der Summe der Nutzwerte oder Jahresmietwerte um nicht mehr als 20 vH von ihrem früheren Anteil abweichen. Im Verfahren zur Neufestsetzung sind allfällige weitere Wohnungseigentümer von im Sinn des ersten Satzes zu hoch bewerteten selbständigen Geschäftsräumen auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung hinzuweisen. Die Änderung der Miteigentumsanteile aufgrund einer Neufestsetzung ist auf Antrag auch nur eines der von der Änderung betroffenen Miteigentümer nach Paragraph 10, Absatz 3, vorzunehmen; unabhängig vom Ausmaß der Änderung bedarf es dazu einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder Buchberechtigten nicht.
  6. Absatz 6Wenn eine Eigentümerversammlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz spätestens im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 hätte durchgeführt werden müssen, der Verwalter jedoch wegen der COVID-19-Pandemie von deren Einberufung abgesehen hat, muss der Verwalter die Eigentümerversammlung bis spätestens 30. Juni 2022 durchführen. Fällt die Frist für die Durchführung einer Eigentümerversammlung in den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021, so verlängert sich diese Frist um ein Jahr.“

Van der Bellen

Nehammer