BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil römisch eins

220. Bundesgesetz:

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 632/A Ausschussbericht 1252 Sitzung 137,, Bundesrat:, 10809 Ausschussbericht 10827 Sitzung 935.)

220. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraphen 2, Absatz eins, Litera l, Sub-Litera, d, d und 6 Absatz 2, Litera k, Sub-Litera, d, d, lauten:

  1. Sub-Litera, d, d
    Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375 aus 2014,.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    mit den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020 über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, BilDokG 2020 eine automatisierte Datenübermittlung mit dem Finanzamt Österreich als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ (vbPK-BF gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes – E-GovG) der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu den übermittelten vbPK-BF sind über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende Daten automatisiert zu verarbeiten:
    1. Litera a
      die vbPK-BF der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,
    2. Litera b
      Kennzeichnung, Beginndatum, Beendigungsdatum, Meldungen der Fortsetzung und Zulassungsstatus des Studiums bzw. der Studien,
    3. Litera c
      Art und Datum von Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen,
    4. Litera d
      Semesterstunden bzw. erlangte ECTS-Anrechnungspunkte abgelegter Prüfungen eines Semesters oder Studienjahres.

Der positive Abschluss des Verfahrens zur Gewährung von Familienbeihilfe ist vom Finanzamt Österreich mittels automatisierter Datenübermittlung des vbPK-BF an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln und im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu vermerken. Ändern sich Daten gemäß Litera b,) bis d) einer oder eines Studierenden, bei welcher oder welchem die Gewährung der Familienbeihilfe vermerkt ist und die eine Auswirkung auf den Bezug der Familienbeihilfe haben, ist diese Änderung gemeinsam mit dem vbPK-BF mittels automatisierter Datenübermittlung an das Finanzamt Österreich zu übermitteln. Ändert sich der Status hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe, hat das Finanzamt Österreich dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen diese Änderung mittels automatisierter Datenübermittlung zu übermitteln und der Vermerk ist im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dahingehend anzupassen bzw. zu löschen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 46 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Frauen, Familie und Integration nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 55, wird folgender Absatz 52, angefügt:

  1. Absatz 52,Paragraphen 2, Absatz eins, Litera d und 6 Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2021, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Paragraphen 2, Absatz eins, Litera l, Sub-Litera, d, d,, 6 Absatz 2, Litera k, Sub-Litera, d, d,, 46a Absatz 2, Ziffer 4 und 46 a Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer