BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil römisch eins

218. Bundesgesetz:

Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1169 Ausschussbericht 1234 Sitzung 137,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10853 Sitzung 935,, )

218. Bundesgesetz, mit dem das IEF-Service-GmbH-Gesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird (IEF-Service-GmbH-Gesetz – IEFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Gesellschaft ist neben den in Absatz 3, bezeichneten Angelegenheiten zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung oder Schließung von Standorten, Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen. Die Erfüllung der in den Absatz 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vor der Errichtung oder Schließung von Standorten sind die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, entfällt Absatz 3 und der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:

„Die IEF-Service GmbH ist zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist:“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 33, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021,

Paragraph 33,

Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 5, entfällt nach dem Ausdruck „Forderungsanmeldung“ die Wortfolge „der zuständigen Geschäftsstelle“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins a, Absatz 4, entfällt die Ziffer 2 und erhalten die Ziffer 3 und 4 die Bezeichnungen „2“ und „3“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins b, Absatz 3, wird der Ausdruck „zuständigen Geschäftsstelle“ durch den Ausdruck „IEF-Service GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, 4 und 6 sowie Paragraph 9, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „Geschäftsstelle“ durch den Ausdruck „IEF-Service GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die IEF-Service GmbH zuständig.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei der IEF-Service GmbH in einem ihrer Standorte eingebracht werden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (Paragraph 104, Absatz eins, IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die IEF-Service GmbH gerichtet anzusehen und an diese weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die IEF-Service GmbH hat über Anträge auf Insolvenz-Entgelt mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „nach Paragraph 5, Absatz eins bis 3 zuständigen Geschäftsstelle“ durch den Ausdruck „IEF-Service GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, lautet der zweite Satz:

„Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die IEF-Service GmbH.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13 a, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, bezieht sich der Zeitpunkt für den abrechenbaren Rückstandszeitraum auf den Todestag des Einzelunternehmers.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13 a, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht einbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Absatz 2, genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger gesammelt für alle im laufenden Kalenderjahr beendeten Insolvenzfälle dem Fonds längstens bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben, wobei sich später ergebende Nachverrechnungen längstens bis Ende April des zweitfolgenden Jahres zulässig sind.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, im Fall eines Entschuldungsverfahrens (Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren) dessen Erfüllung oder Erteilung der Restschuldbefreiung;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „ein Sanierungsplan“ durch die Wortfolge „eine festgelegte Entschuldungsquote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 13 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „einer Geschäftsstelle“ durch die Wortfolge „der IEF-Service GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 13 e, wird folgender Paragraph 13 f, samt Überschrift eingefügt:

„Gehaltskassenumlagen nach dem Gehaltskassengesetz 2002

Paragraph 13 f,

  1. Absatz eins,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds schuldet der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich (Paragraph eins, des Gehaltskassengesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021,) die vom Arbeitgeber gemäß Paragraph 9, des Gehaltskassengesetzes 2002 zu leistenden Gehaltskassenumlagen, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständig sowie uneinbringbar sind und nach dem IESG gesicherte Ansprüche der angestellten Aspiranten oder Apotheker betreffen.
  2. Absatz 2,Die Verrechnung hat zwischen der Gehaltskasse und dem Fonds direkt zu erfolgen. Die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ der Ausdruck „, die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „samt deren Geschäftsstellen“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 14, Absatz eins, 4, 5 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „und deren Geschäftsstellen“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „und“ nach der Wortfolge „Träger der Sozialversicherung“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ die Wortfolge „und die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „der IEF-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten“ durch die Wortfolge „der IEF-Service GmbH und deren Beauftragten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 14, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Wurde ein (vorerst) Anspruchsberechtigter, der Arbeitgeber oder ein Organ des Arbeitgebers wegen einer der in Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz genannten Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz verurteilt, so haben die Strafgerichte die IEF-Service GmbH unter Anführung der gegenständlichen Insolvenz zu informieren.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 42, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021,

Paragraph 42,

Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph eins a, Absatz 4,, Paragraph eins b, Absatz 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, 2, 4 und 6, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 13 a, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 13 c, Absatz eins,, Paragraph 13 f, samt Überschrift sowie Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer