216. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 2a lautet:Paragraph 12, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aFür selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022 nicht.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 Abs. 7 wird der Wortlaut „bis spätestens 31. Dezember 2021“ durch den Wortlaut „bis spätestens 31. Dezember 2022“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 7, wird der Wortlaut „bis spätestens 31. Dezember 2021“ durch den Wortlaut „bis spätestens 31. Dezember 2022“ ersetzt.
2a.Novellierungsanordnung 2a, Dem § 41 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 41, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 für mindestens 32 Tage bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. § 66 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von § 42 Abs. 2 dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2020, zu ersetzen.“Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß Paragraph 41, für mindestens 32 Tage bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Paragraph 66, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von Paragraph 42, Absatz 2, dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zu ersetzen.“
2.b.Novellierungsanordnung 2b, Dem § 66 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 66, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.“Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. Paragraph 67, ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 79 wird nach Abs. 175 folgender Abs. 176 angefügt:Dem Paragraph 79, wird nach Absatz 175, folgender Absatz 176, angefügt:
„(176)Absatz 176§ 12 Abs. 2a, § 20 Abs. 7, § 41 Abs. 6, § 66 Abs. 3 und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 216/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz 2 a,, Paragraph 20, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 6,, Paragraph 66, Absatz 3 und Paragraph 82, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 216 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 82 Abs. 5 wird der Wortlaut „bis längstens 31. Dezember 2021“ durch den Wortlaut „bis längstens 31. März 2022“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz 5, wird der Wortlaut „bis längstens 31. Dezember 2021“ durch den Wortlaut „bis längstens 31. März 2022“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 80 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 80, wird nach Absatz 16, folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17§ 39a samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 39 a, samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer