215. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 13 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz eins a, werden folgende Absatz eins b und eins c eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Beschäftigungsbeihilfen des Arbeitsmarktservice zur Sicherung der Saisonbeschäftigung (Saison-Start-Hilfe) während der COVID-19-Pandemie sind im Jahr 2022 bis zu einer Obergrenze von 60 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, sofern folgende Beihilfenkriterien erfüllt sind:
Die Beihilfe richtet sich an Saisonbetriebe (§ 53 Abs. 6 ArbVG), die von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, und kann für Personen mit einem Beschäftigungseintritt zwischen dem 3. November 2021 und dem Ende des Betretungsverbots gewährt werden.Die Beihilfe richtet sich an Saisonbetriebe (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG), die von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, und kann für Personen mit einem Beschäftigungseintritt zwischen dem 3. November 2021 und dem Ende des Betretungsverbots gewährt werden.
Die Beihilfe ersetzt höchstens 65 vH der entstandenen Lohnkosten im Zeitraum, der zwischen dem Betretungsverbot und dem frühestmöglichen Eintritt in die Kurzarbeit liegt.
Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die weiteren Voraussetzungen für die Beihilfe zur Sicherung der Saisonbeschäftigung festzulegen.
(1c)Absatz eins c,Die Ausgaben für den Langzeit-KUA-Bonus gemäß § 37e AMSG im Jahr 2022 sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.“Die Ausgaben für den Langzeit-KUA-Bonus gemäß Paragraph 37 e, AMSG im Jahr 2022 sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird nach Abs. 77 folgender Abs. 78 angefügt:Dem Paragraph 10, wird nach Absatz 77, folgender Absatz 78, angefügt:
„(78)Absatz 78,§ 13 Abs. 1b und 1c treten rückwirkend mit 1. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“Paragraph 13, Absatz eins b und eins c treten rückwirkend mit 1. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer