BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 13. Dezember 2021

Teil I

205. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des Forschungsorganisationsgesetzes

(NR: GP XXVII RV 1098 AB 1152 S. 131. BR: 10770 AB 10789 S. 934.)

205. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 10 :,

„§ 10.

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und Inhaber von sonstigen Daten“

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 26 :,

„§ 26.

Fachstatistische Register“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 31, folgende Einträge eingefügt:

„§ 31a.

Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten

§ 31b.

Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten

§ 31c.

Mitwirkung bei der Berichtslegung gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 FOG

§ 31d.

Hosting-Provider für registerführende Stellen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 39 :,

„§ 39.

Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, wird in Ziffer 3, am Ende vor dem Punkt der Klammerausdruck „(im Folgenden kurz: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken)“ eingefügt und in Ziffer 15, wird die Wortfolge „die Gemeinschaftsstatistiken“ durch die Wortfolge „europäischen Statistiken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, wird in Ziffer 15, vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogene und unternehmensbezogene“ eingefügt; nach Ziffer 17, wird folgende Ziffer 17 a, eingefügt:

  1. Ziffer 17 a
    Verwaltungsregister: Register, in dem angefallene Verwaltungsdaten eines Verwaltungsbereiches in strukturierter Form elektronisch für Verwaltungszwecke verarbeitet werden;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz einsSofern in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sowie Paragraph 24,, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Ziffer eins, angeordnet werden:
    1. Ziffer eins
      Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (Paragraph 3, Ziffer 18,);
    2. Ziffer 2
      Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (Paragraph 3, Ziffer 17 a,);
    3. Ziffer 3
      Beschaffung von Verwaltungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 17,);
    4. Ziffer 4
      Beschaffung von Statistikdaten (Paragraph 3, Ziffer 16,);
    5. Ziffer 5
      Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;
    6. Ziffer 6
      Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (zB Scannerdaten von Waren);
    7. Ziffer 7
      Beschaffung von Daten aus computergestützten Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen (zB Verkehrsüberwachungsdaten der ASFINAG);
    8. Ziffer 8
      Beschaffung von Satellitendaten wie insbesondere über wirtschaftliche Aktivitäten im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Klima, Umwelt und Landnutzung;
    9. Ziffer 9
      Beschaffung von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie;
    10. Ziffer 10
      Befragung der Auskunftspflichtigen.
    Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Ziffer eins und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Ziffer 3,), Statistikdaten (Ziffer 4,) sowie der Daten gemäß Ziffer 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Ziffer 5,) und der durch Befragung erhobenen Daten (Ziffer 10,) die Bundesanstalt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Absatz eins, vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigeren Ziffer nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 7a, In Paragraph 7, Absatz 4, wird das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9,, Einleitungssatz wird das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 5 “, durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 10 “, ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    Die Verantwortlichen für die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß Paragraph 4, verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2.“

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift zu Paragraph 10, wird die Wortfolge „von Verwaltungs- und Statistikdaten“ durch die Wortfolge „der sonstigen Daten“ ersetzt; weiters wird in Absatz eins, der 1. Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die registerführenden Stellen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2) und die Inhaber der Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß Paragraph 4, vorgesehen ist oder die Daten für das Register gemäß Paragraph 25 a, benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die registerführenden Stellen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2) und die Inhaber der Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß Paragraph 25 a, erforderlich sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien, Auskunft zu geben. Bei der Einrichtung und Änderung von elektronischen Systemen für die Verarbeitung solcher Daten ist eine Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch mit der Bundesanstalt vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 10a, In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 4, oder 5“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 5, oder 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14, werden in Absatz eins, die Wortfolge „Erfüllung ihrer Aufgaben“ durch die Wortfolge „Erstellung von Statistiken“ und in Absatz 2, das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 5 “, durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 10 “, e, r, s, e, t, z, t,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 16, wird in Absatz 2, das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 5 “, durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 10 “, ersetzt; in Absatz 3, wird nach dem Wort „personenbezogene“ die Wortfolge „und unternehmensbezogene“ eingefügt und das Zitat „§§ 5 Absatz 2 und Paragraph 25 a, Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 5 Absatz 2,, Paragraph 25 a, Absatz 3,, Paragraphen 31,, 31a und 31b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (Paragraph 3, Ziffer 14,) ausgeschlossen werden kann. Für Schulen als statistische Einheit ist jedoch abgesehen von den in Paragraph 18, Absatz eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, genannten Zwecken jedenfalls ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gegeben. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen (Paragraph 3, Ziffer 14,) im Sinne des Artikel 4, Ziffer 11, in Verbindung mit Artikel 7, der Datenschutz-Grundverordnung die Veröffentlichung vorgenommen werden. Widerruft der Betroffene seine Einwilligung, ist die Veröffentlichung in der Weise zu ändern, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen nicht mehr möglich ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag und, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken nicht Weisungsfreiheit besteht, entsprechend den Weisungen des sachlich zuständigen Bundesministers, sofern nicht ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums die Aufgaben unmittelbar wahrnimmt; sind für eine bestimmte Angelegenheit mehrere Bundesminister zuständig, ist nach Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 vorzugehen;“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 23, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 10 und 11 werden angefügt:

  1. Ziffer 10
    der Betrieb des „Austrian Micro Data Center“ gemäß Paragraphen 31 bis 31c;
  2. Ziffer 11
    Hosting Provider für registerführende Stellen gemäß Paragraph 31 d, Punkt “,

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Bundesanstalt darf die Erstellung von Statistiken (Paragraph 3, Ziffer 6,) und Supportleistungen Einrichtungen des Bundes und Dritten vertraglich gegen Entgelt anbieten und erbringen; gegenüber Dritten unter Beachtung der Begrenzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz- DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 24, Ziffer 6 und Ziffer 7, lauten:

  1. Ziffer 6
    Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß Paragraph 30,, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;
  2. Ziffer 7
    Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Artikel 5, der Datenschutz-Grundverordnung.“

Novellierungsanordnung 17a, In Paragraph 25, Absatz eins, werden in Ziffer eins, vor dem Wort „Ordnungsnummer“ die Wortfolge „Global Location Number (GLN),“ eingefügt und in Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 7, folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:

  1. Ziffer 8
    im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen;
  2. Ziffer 9
    Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen.“

Novellierungsanordnung 17b, In Paragraph 25, Absatz 2, enfallen der vorletzte und letzte Satz; in Ziffer eins, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, 2 und allenfalls 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, 2 und allenfalls 4, 8 und 9“ ersetzt und nach Litera b, folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    die im Vereinsregister geführten Vereine sowie die im Stiftungs- und Fondsregister geführten Stiftungen und Fonds von der/dem Bundesminister/in für Inneres;“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers für statistische Zwecke nutzen.“

Novellierungsanordnung 19, In der Überschrift zu Paragraph 26, wird das Wort „Sonstige“ durch das Wort „Fachstatistische“ ersetzt; Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die personenbezogen erhobenen Daten nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS und die unternehmensbezogenen Daten nach Beseitigung deren Identitätsdaten mit der verschlüsselten Unternehmenskennzahl in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß den Paragraphen 23 und 29 sowie für die Einräumung des Zugangs der Wissenschaft zu Daten gemäß den Paragraphen 31 und 31b verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die Bundesanstalt darf nur dann zu dem jeweiligen bPK-AS die Identität der betroffenen Person ermitteln, wenn dies in der Anordnung gemäß Paragraph 4, zur Ermittlung der Wohnadresse für eine Stichprobenerhebung im Wege der Befragung vorgesehen ist. Die Identitätsdaten der einzelnen Personen dürfen nicht mit den Daten dieser Register verknüpft werden. Den Bediensteten der Bundesanstalt ist nur in dem Umfang Zugang zu den Daten dieser Register zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Es sind genaue Aufzeichnungen über die zu den jeweiligen fachlichen Datenkategorien dieser Register zugriffsberechtigten Personen zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten dieser Register ist die Bundesanstalt.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 31, Absatz eins, werden das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ und das Wort „einräumen“ durch das Wort „einzuräumen“ ersetzt und nach dem Wort „Kostenersatzes“ die Wortfolge „nach dem Grundsatz der Kostendeckung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 31, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt hat unter diesen Voraussetzungen wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Absatz 7 und 8 auch Zugang zu Daten gemäß Absatz 3 und 4 zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 31, werden folgende Absatz 3 bis 16 angefügt:

  1. Absatz 3Die Bundesanstalt hat bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß Absatz 7 bis 9 mittels schriftlicher Vereinbarung und gegen einen angemessenen Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Absatz 7 und 8 auf deren schriftlichen Antrag einen gesicherten Online-Zugang durch Bereitstellen einer virtuellen Desktop-Infrastruktur (VDI) mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung und lückenloser Zugriffs-Protokollierung zu den gemäß Absatz 4, aufbereiteten Daten des Unternehmensregisters (Paragraph 25,), des Registers für statistische Einheiten (Paragraph 25 a,), der fachstatistischen Register gemäß Paragraph 26,, des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 19, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß Paragraph eins, des GWR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, einzuräumen, soweit dies unter Achtung des Datenminimierungsgrundsatzes nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Datenschutz-Gundverordnung im Einzelfall für das Forschungsvorhaben gemäß Absatz 9, erforderlich ist. Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Eingang eines solchen Antrages diesen auf Vollständigkeit zu prüfen und bei Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit, spätestens innerhalb eines Monats, die antragstellende Einrichtung auf diese Mängel schriftlich aufmerksam zu machen. Die Bundesanstalt hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen, dem Antragsteller ein schriftliches Angebot mit nachvollziehbarer Kostenkalkulation zum Abschluss der Vereinbarung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Angebotsfrist hat die antragstellende Einrichtung auf den Ablauf der Angebotsfrist aufmerksam zu machen und der Bundesanstalt eine Nachfrist zur Angebotslegung von einem Monat zu gewähren. Die Einräumung des Zugangs zu diesen Daten stützt sich auf Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009, S 164, über europäische Statistiken und auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke, ABl. Nr. L 164 vom 18.6.2013, S 16 und erfüllt damit die Voraussetzungen gemäß Artikel 35, Absatz 10, der Datenschutz-Grundverordnung für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
  2. Absatz 4Die Bundesanstalt hat nach Abschluss der Vereinbarung die Daten der im Absatz 3, angeführten Register für den Online-Zugang gemäß Absatz 3, so aufzubereiten, dass keine Identifizierung der Betroffenen (Paragraph 3, Ziffer 14,) durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist. Die Aufbereitung für wissenschaftliche Einrichtungen, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, darf keine Daten von Unternehmen enthalten, die im selben Marktsegment tätig sind. Der Online-Zugang darf nur bei Vorhandensein einer gesicherten Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger, des anderweitigen technischen Exports vertraulicher Daten und der Hinzufügung von Daten durch die wissenschaftliche Einrichtung gewährt werden. Der Online-Zugang ist unter Berücksichtigung des aufzubereitenden Datenvolumens und der Bereitstellung der Daten aus den Verwaltungsregistern so rasch als möglich einzuräumen. Das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten ist unzulässig. Die Bundesanstalt hat auf der Website die technischen Voraussetzungen, über die die wissenschaftliche Einrichtung für die Einrichtung des Online-Zugangs verfügen muss, zu veröffentlichen, wobei die Verarbeitung mittels gängiger am Markt angebotener Statistiksoftwareprodukte zu ermöglichen ist. Die Bundesanstalt hat jedenfalls die Nutzung dieser Statistiksoftwareprodukte durch einen User für das jeweilige Forschungsvorhaben unentgeltlich zu ermöglichen. Die Bereitstellung anderer Statistiksoftwareprodukte hat, soweit dies der Bundesanstalt technisch möglich ist, nach dem Prinzip der Kostendeckung zu erfolgen.
  3. Absatz 5Die Bundesanstalt kann unter Beachtung von Absatz 4, die Daten gemäß Absatz 3,
    1. Ziffer eins
      mit weiteren eigenen Statistikdaten anhand des bPK-AS beziehungsweise der verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpfen und
    2. Ziffer 2
      mit externen Datenbeständen verknüpfen, die ihr die wissenschaftliche Einrichtung zur Verfügung stellt,
    soweit dies für das Forschungsvorhaben gemäß Absatz 9, erforderlich ist und für die wissenschaftliche Einrichtung eine Identifizierung der Betroffenen (Paragraph 3, Ziffer 14,) im Sinne des Absatz 4, nicht möglich wird, und zu den verknüpften Daten den Zugriff gemäß Absatz 3, einräumen. Die Daten gemäß Ziffer 2, gelten auch als von der Bundesanstalt für Zwecke der Statistik erhobene Daten, soweit sie statistische Einheiten betreffen und dem keine Nutzungsrechte Dritter entgegenstehen. Die Daten gemäß Ziffer eins und 2 hat die Bundesanstalt für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung fünf Jahre für wissenschaftliche Zwecke bereitzuhalten und ihr über entsprechendes Verlangen einen Online-Zugang zu diesen Daten einzuräumen. Die Bereithaltung der Daten ist gegen Kostenersatz zu verlängern. Die Bundesanstalt darf einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung einen Zugriff auf die Daten gemäß Ziffer 2, nur mit Zustimmung der dateneinbringenden wissenschaftlichen Einrichtung einräumen.
  4. Absatz 6Der Zugangsantrag gemäß Absatz 3, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 7 ;,
    2. Ziffer 2
      ein ausführlich beschriebenes Forschungsvorhaben gemäß Absatz 10 ;,
    3. Ziffer 3
      die hinreichend, insbesondere nach Einheiten, Merkmalen, Merkmalsausprägungen sowie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht spezifizierte Art der Statistikdaten, die für das Forschungsvorhaben unbedingt benötigt werden;
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung der wissenschaftlichen Einrichtung, dass die Statistikdaten ausschließlich für das angegebene Forschungsvorhaben verwendet und die Hauptergebnisse des Forschungsvorhabens nach Abschluss des Forschungsvorhabens unentgeltlich über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
    5. Ziffer 5
      die Zusicherung, dass die Daten gemäß Absatz 3 bis 5 nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden und im Ergebnis des Forschungsvorhabens ein Rückschluss auf die Betroffenen (Paragraph 3, Ziffer 14,) auch im Wege einer indirekten Identifikation ausgeschlossen ist und dass die Bundesanstalt für sämtliche Ansprüche, die möglicherweise auf Grund der Verletzung dieser Verpflichtung gegen sie erhoben werden sollten, schad-und klaglos gehalten wird;
    6. Ziffer 6
      die Zusicherung, dass die Datensicherheitsmaßnahmen der Datenschutz-Grundverordnung und alle datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Vorgaben gemäß Absatz 7, Ziffer 4, eingehalten werden;
    7. Ziffer 7
      die Zusicherung, dass in wissenschaftlichen Publikationen über die Ergebnisse des Forschungsvorhabens die Mitwirkung der Bundesanstalt in der Funktion als „Austrian Micro Data Center“ bei der Datenaufbereitung genannt wird;
    8. Ziffer 8
      die Zusicherung, dass nur Personen, die am Forschungsvorhaben der Einrichtung mitwirken, Zugang zu den zur Verfügung gestellten Statistikdaten erhalten, die sich schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß Paragraph 17, verpflichten.
  5. Absatz 7Wissenschaftliche Einrichtungen, denen ein Online-Zugang eingeräumt werden soll, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      sie betreiben Forschung auf dem Niveau einer Universität oder Hochschule und machen diese der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich,
    2. Ziffer 2
      die wissenschaftliche Einrichtung ist eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit Schwerpunkt Forschung,
    3. Ziffer 3
      sie sind bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig und autonom,
    4. Ziffer 4
      sie erfüllen die technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit, wie insbesondere dass
      1. Litera a
        nur Personen, die unmittelbar am Forschungsvorhaben mitwirken und sich schriftlich zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 17, verpflichtet haben, auf die Daten gemäß Absatz 4, zugreifen dürfen;
      2. Litera b
        die Personen gemäß Litera a, sich zudem schriftlich dazu verpflichtet haben, die seitens der Bundesanstalt für die Zwei-Faktor-Authentifizierung zugewiesenen persönlichen Zugangsdaten (Passwort und Sicherheitscode) geheim zu halten und nicht weiterzugeben.
    Die Bundesanstalt hat die Namen der wissenschaftlichen Einrichtungen, denen ein Online-Zugang für Forschungsvorhaben eingeräumt wird, auf der Website zu veröffentlichen.
  6. Absatz 8Folgende wissenschaftliche Einrichtungen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 3, soweit ihre Tätigkeit im Schwerpunkt Forschung besteht:
    1. Ziffer eins
      die Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      die Privathochschulen und Privatuniversitäten nach dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,,
    3. Ziffer 3
      die Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
    4. Ziffer 4
      die Pädagogischen Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    5. Ziffer 5
      die AIT Austrian Institute of Technology GmbH,
    6. Ziffer 6
      das Institute of Science and Technology – Austria gemäß Paragraph eins, des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,,
    7. Ziffer 7
      die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß Paragraph eins, des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921,,
    8. Ziffer 8
      die Silicon Austria Labs GmbH gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,,
    9. Ziffer 9
      die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
    10. Ziffer 10
      das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) nach dem IQS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, die Forschungsabteilungen in der öffentlichen Verwaltung und der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Budgetdienst des österreichischen Parlaments, soweit das Institut und die jeweiligen Forschungsabteilungen und der Budgetdienst bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig sind,
    11. Ziffer 11
      die Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH,
    12. Ziffer 12
      das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO),
    13. Ziffer 13
      das Institut für Höhere Studien – Institute for Advanced Studies (IHS) sowie
    14. Ziffer 14
      die Gesundheit Österreich GmbH,
    15. Ziffer 15
      der Complexity Science Hub (CSH).
  7. Absatz 9Einheiten der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Absatz 8, Ziffer 10, können durch Erlass des jeweiligen obersten Leitungsorgans als Forschungsabteilung eingerichtet werden. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens gem. Absatz 10, sind Personen der Forschungsabteilungen bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig, autonom und weisungsfrei. Die Bundesanstalt hat auf ihrer Website eine Liste aller als Forschungsabteilungen eingerichteten Einheiten der öffentlichen Verwaltung zu veröffentlichen. Die zu diesem Zweck notwendigen Informationen werden der Bundesanstalt durch die obersten Leitungsorgane der jeweiligen Einheiten der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt.
  8. Absatz 10Das Forschungsvorhaben hat hinreichend genaue Angaben zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      den rechtmäßigen Zweck des Forschungsvorhabens,
    2. Ziffer 2
      die Gründe, warum die Statistikdaten für das Forschungsvorhaben benötigt werden,
    3. Ziffer 3
      den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben mitwirken und einen Online-Zugang zu den Statistikdaten erhalten sollen und sich schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltung gemäß Paragraph 17, verpflichtet haben; weiters über die Art der Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen einerseits und der wissenschaftlichen Einrichtung andererseits, wobei hier nur ein Dienstvertrag zulässig ist,
    4. Ziffer 4
      die gemäß Absatz 6, Ziffer 3, spezifizierten Datenkategorien, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse und
    5. Ziffer 5
      die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens.
  9. Absatz 11Die wissenschaftlichen Einrichtungen sind Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten, zu denen Zugang gewährt wird. Der Zugang zu den Statistikdaten muss jedenfalls auf die wissenschaftliche Einrichtung beschränkt bleiben. Die gemäß Absatz 4, aufbereiteten Daten dürfen nicht für Verwaltungszwecke verwendet werden. Statistische Einzeldaten, die nicht vollständig anonymisiert sind, dürfen weder direkt noch indirekt in die Verwaltung und wissenschaftliche Einrichtung zurückfließen. Der Online-Zugang gemäß Absatz 3, ist auch dann zu gewähren, wenn die wissenschaftliche Einrichtung das Forschungsvorhaben im Auftrag eines Dritten durchführt, sofern die Voraussetzungen der Absatz 6 bis 9 eingehalten werden.
  10. Absatz 12Die näheren Bestimmungen über den Online-Zugang zu den Statistikdaten, insbesondere über zusätzliche auf den Anlass bezogene Datensicherungsmaßnahmen sind in der Vereinbarung gemäß Absatz 3, festzulegen.
  11. Absatz 13Auf die wissenschaftliche Einrichtung gemäß Absatz 3,, den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben gemäß Absatz 9, Ziffer 3, mitwirken, ist Paragraph 17, Absatz 3 und 4 anzuwenden. Die Abspeicherung von vertraulichen Daten (Paragraph 3, Ziffer 15,) auf externe Datenträger, das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten oder die Verwendung vertraulicher Daten für andere als wissenschaftliche Zwecke stellt jedenfalls eine Verletzung des Statistikgeheimnisses gemäß Paragraph 17, Absatz 4, dar. Artikel 83, der Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt. Verstöße dagegen oder gegen datenschutzrechtliche Vorgaben gemäß Absatz 6, Ziffer 6, durch die wissenschaftliche Einrichtung oder durch eine am Forschungsvorhaben mitwirkende Person bewirken außerdem, abhängig von der Schwere des Verstoßes, einen gänzlichen oder befristeten Ausschluss vom Datenzugang gemäß Absatz 3, Die Bundesanstalt hat die betroffene Einrichtung schriftlich vom Ausschluss zum Datenzugang unter Bekanntgabe der Dauer des Ausschlusses zu informieren. Die Bundesanstalt hat vom Ausschluss zum Datenzugang abzusehen, wenn die Einrichtung beweisen kann, dass konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen wurden, die geeignet sind, einen nochmaligen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß Absatz 6, Ziffer 6, zu verhindern.
  12. Absatz 14Beim Kostenersatz gemäß Absatz eins und 3
    1. Ziffer eins
      sind die Kosten der Bundesanstalt für die fachliche Beratung in Bezug auf die notwendigen statistischen Daten und deren Verknüpfung für das konkrete Forschungsvorhaben zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      dürfen die personellen und technischen Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur für den Fernzugriff nicht in Rechnung gestellt werden.
    Die Bundesanstalt hat auf der Website die Stundensätze für die fachliche Beratung gemäß Ziffer eins,, für die Tätigkeit gemäß Absatz 5,, die Tarife für die Einräumung eines Online-Zugangs für mehr als einen User und die Einheitstarife für die Nutzung der Rechner der Bundesanstalt für das Forschungsvorhaben zu veröffentlichen.
  13. Absatz 15Nach Abschluss des Forschungsvorhabens gemäß Absatz eins und 9 hat die wissenschaftliche Einrichtung die Ergebnisse des Forschungsvorhabens vor Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte mit den Auswertungen und der Beschreibung der angewandten Methodik an die Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat die bei der wissenschaftlichen Einrichtung dauerhaft verbleibenden statistischen Auswertungen und die Ergebnisse des Forschungsvorhabens dahingehend zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und Paragraph 31 a, Absatz 2, übermittelten Daten ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (Paragraph 3, Ziffer 14,) im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 und statistische Einheiten, insbesondere Schulen und Unternehmen, ausgeschlossen werden kann. Andernfalls hat die Bundesanstalt von einer Übermittlung der betreffenden statistischen Auswertungen an die wissenschaftliche Einrichtung und die wissenschaftliche Einrichtung von einer Veröffentlichung der Forschungsergebnisse abzusehen. Die Prüfung durch die Bundesanstalt hat unter Beachtung der Grundsätze der Relevanz und Sparsamkeit stichprobengestützt und unter Anwendung automatisierter Algorithmen zu erfolgen. Weiters hat die Bundesanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Einräumen des Online-Zugang auf der Website unter Angabe der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung zu veröffentlichen, für welches Forschungsvorhaben auf welche Arten von Statistikdaten ein Online-Zugang eingeräumt worden ist und den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens.
  14. Absatz 16Beabsichtigt die Bundesanstalt einen Antrag auf allgemeinen Online-Zugang (Absatz 7,) oder einen Online-Zugang (Absatz 3,) abzulehnen oder die wissenschaftliche Einrichtung vom Online-Zugang auszuschließen (Absatz 13,), hat sie vor Information des Antragstellers unter Angabe der Gründe hiefür den Statistikrat zu befassen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Statistikrat einen Ausschuss aus 5 Mitgliedern des Statistikrates zu bestellen, darunter die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Der Ausschuss hat innerhalb von zwei Wochen eine begründete Stellungnahme und eine Empfehlung, wie mit dem Antrag weiter vorzugehen ist, abzugeben. Der Ausschuss ist in diesem Zusammenhang berechtigt, vom Antragsteller direkt Informationen und Unterlagen anzufordern, den Antragsteller zu hören und Sachverständige zuzuziehen.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 31, werden folgende Paragraphen 31 a bis 31d samt Überschriften eingefügt:

„Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG

Paragraph 31 a,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt hat als Auftragsverarbeiter für die in Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, genannten registerführenden Stellen mitzuwirken und dabei sicherzustellen, dass:
    1. Ziffer eins
      bei Einräumung des Online-Zugangs gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und 4 Paragraph 31, sinngemäß mit folgenden Maßgaben angewendet wird:
      1. Litera a
        an die Stelle der Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 7, bis 9 treten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, und 2 FOG;
      2. Litera b
        an die Stelle der wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 31, Absatz 7, und 8 treten die wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, FOG;
      3. Litera c
        an die Stelle der Statistikdaten treten die in den Verordnungen gemäß Paragraph 38 b, FOG freigegebenen Daten der Register gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG („Registerforschungsdaten“);
      4. Litera d
        an die Stelle der Erforderlichkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 9, tritt die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, und 2 FOG;
      5. Litera e
        wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, FOG, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden, oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, kein Online-Zugang auf Daten von Unternehmen in den Registern eingeräumt werden darf, die im selben Marktsegment tätig sind;
    2. Ziffer 2
      die Datensicherheitsmaßnahmen des Paragraph 31, Absatz 4, eingehalten werden;
    3. Ziffer 3
      bei Anträgen, die auf eine Verknüpfung
      1. Litera a
        mit Registerforschungsdaten (Ziffer eins, Litera c,) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, und 2 Ziffer 3, FOG eingehalten werden;
      2. Litera b
        mit externen Datenbeständen (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 2,) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, eingehalten werden;
    4. Ziffer 4
      Anträge auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, und 3 geprüft werden;
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer 4, sowie die Angabe, welche Daten des jeweiligen Registers für das Forschungsvorhaben erforderlich sind, an die betreffende registerführende Stelle mitgeteilt werden sowie
    6. Ziffer 6
      nach Freigabe des Online-Zugangs durch die registerführende Stelle zu den Daten gemäß Ziffer 5 und Bezahlung durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller der Fernzugriff für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung auf diese Daten innerhalb der Frist gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung eingeräumt wird.
  2. Absatz 2Die registerführenden Stellen haben nach Freigabe des Zugangs zu den Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, diese der Bundesanstalt unter Verwendung des bPK-AS elektronisch zu übermitteln. Die registerführenden Stellen sowie die für die Register zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen diese Daten jedenfalls auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten. Die registerführenden Stellen (Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG) sind Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
  3. Absatz 3Paragraph 31, Absatz 13 und 14 sowie Paragraph 38 b, Ziffer 2, FOG sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 44) Soll auf Antrag der wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, FOG der Zugang zu den Daten der registerführenden Stellen gemäß Absatz eins, nicht im Wege des Online-Zugangs erfolgen, hat die Bundesanstalt unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 31, Absatz eins und 2 den Zugang einzuräumen. Gleiches gilt, wenn im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, seitens der Bundesanstalt festgestellt wird, dass bei der wissenschaftlichen Einrichtung keine gesicherte Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger gegeben ist.

Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten

Paragraph 31 b,

Bei Anträgen gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins,, die auf die Verknüpfung von Statistik und Registerforschungsdaten gerichtet sind, sind die Voraussetzungen des Paragraph 31 und des Paragraph 31 a, einzuhalten.

Mitwirkung bei der Berichtslegung gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 7, FOG

Paragraph 31 c,

Die Bundesanstalt hat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:

  1. Ziffer eins
    dem/der für Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung zuständigen Bundesminister/in die für die Berichtslegung gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 7, FOG in Bezug auf die Mitwirkung gemäß Paragraph 31 a und Paragraph 31 b, erforderlichen Informationen und
  2. Ziffer 2
    dem/der jeweils für das Register gemäß Paragraph 38 b, FOG zuständigen Bundesminister/in jene Informationen, welche in Bezug auf die Mitwirkung gemäß Paragraph 31 a und Paragraph 31 b, erforderlich sind.

Hosting-Provider für registerführende Stellen

Paragraph 31 d,

  1. Absatz einsRegisterführende Stellen (Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG) können die Bundesanstalt gegen Kostenersatz mit dem technischen Betrieb von bestimmten, von ihnen geführten und bundesgesetzlich vorgesehenen Registern gemäß Artikel 28, der Datenschutz-Grundverordnung mittels Vereinbarung beauftragen. In diesem Fall gilt für die Bundesanstalt Betriebspflicht. Die registerführenden Stellen sind Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann der/die für das betreffende Register zuständige Bundesminister/Bundesministerin im Einvernehmen mit dem/der Bundeskanzler/Bundeskanzlerin, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Bundesanstalt durch Verordnung mit dem Daten-Hosting gegen Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung betrauen.
  3. Absatz 3Registerführende Stellen haben den beabsichtigten Wechsel zur Bundesanstalt mit Wirkung zum 31. Dezember ihrem bisherigen Auftragsverarbeiter schriftlich mitzuteilen. Die Beauftragung der Bundesanstalt darf
    1. Ziffer eins
      nur aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung und
    2. Ziffer 2
      frühestens nach Ablauf eines Geschäftsjahres des bisherigen Auftragsverarbeiters nach Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung über den beabsichtigten Wechsel
    erfolgen.
  4. Absatz 4Die in den gegenständlichen Registern geführten Daten gelten nicht als von der Bundesanstalt erhobene Statistikdaten. Die Verarbeitung dieser Daten durch die Bundesanstalt für andere Zwecke als die des Daten-Hostings ist an die Zustimmung der jeweils registerführenden Stelle gebunden. Eine etwaige Veröffentlichungspflicht entfällt.
  5. Absatz 5Beim Kostenersatz gemäß Absatz eins, dürfen nur die personellen und technischen Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur in Rechnung gestellt werden.
  6. Absatz 6Die für die Register gemäß Absatz eins, zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen die Daten der betreffenden Register jedenfalls im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 23 Absatz eins, Ziffer 9 “, durch das Zitat „§ 23 Absatz eins, Ziffer 9 bis 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Bundesanstalt hat Anspruch auf einen jährlichen pauschalen Kostenersatz für die Bereitstellung der personellen und technischen Infrastruktur für den Fernzugriff gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und Paragraph 31 a, ab dem Jahr 2022 in der Höhe von 505.000 Euro; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%. Den Kostenersatz hat der/die für Wissenschaft und Forschung jeweils zuständige Bundesminister/Bundesministerin zu leisten.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 38, Absatz eins und 2 lauten:

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDem/Der fachlichen Leiter/Leiterin obliegt die Leitung der Bundesanstalt in fachlichen und hoheitlichen Aufgaben. Soweit er/sie hoheitlich tätig ist, unterliegt er/sie den Weisungen des/der zuständigen Bundesministers/Bundesministerin. In allen wissenschaftlich methodischen Fragen und bei der Erstellung, Entwicklung und Veröffentlichung von Statistiken ist er/sie weisungsfrei und unabhängig. Dem/der fachlichen Leiter/Leiterin sind alle Bediensteten der Bundesanstalt, soweit sie mit fachstatistischen Angelegenheiten betraut sind, fachlich unterstellt und unterliegen dessen/deren fachlichen Weisungen.
  2. Absatz 2Dem/Der kaufmännischen Geschäftsführer/Geschäftsführerin obliegen die betriebswirtschaftliche Leitung der Bundesanstalt und alle übrigen Aufgaben, die nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin obliegen. Soweit Bedienstete der Bundesanstalt nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin unterstellt sind, unterliegen sie den Weisungen des/der kaufmännischen Geschäftsführers/Geschäftsführerin. Der/die kaufmännische Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die Grundsätze des unternehmerischen Geschäftsverkehrs zu beachten.“

Novellierungsanordnung 27, In der Überschrift zu Paragraph 39, entfällt nach dem Wort „Vorschaurechnung“ die Wortfolge „ , erstes Geschäftsführungskonzept“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 39, entfallen Absatz 7 und 8; Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das Jahresarbeitsprogramm, Vierjahresarbeitsprogramm, Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personaleinsatz und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. In den Budgets sind vorrangig die Aufwendungen für die Gemeinschaftsstatistiken, gesetzlichen Statistiken und sonstige gesetzlich übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 42, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bediensteten haben für den/die fachliche/n Leiter/Leiterin der Bundesanstalt zu zeichnen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 42, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Verhinderungsfall wird der/die kaufmännische Geschäftsführer/Geschäftsführerin durch einen von ihm/ihr bestimmten geeigneten Bediensteten der Bundesanstalt und der/die fachliche Leiter/Leiterin durch einen von ihm/ihr bestimmten geeigneten Bediensteten vertreten. Diese Bediensteten haben für den fachlichen Leiter/die fachliche Leiterin der Bundesanstalt bzw. für den kaufmännischen Geschäftsführer/die kaufmännische Geschäftsführerin zu zeichnen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    je ein Mitglied wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen, von dem/der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in, von dem/der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in, von dem/der für Soziales zuständigen Bundesminister/in und von dem/der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in entsandt,“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 44, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistikrates erforderliche fachliche Eignung besitzen und sind in Ausübung dieser Funktion weisungsfrei. Die Mitglieder des Statistikrates werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Statistikrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Statistikrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Statistikrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Statistikrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Statistikrat zusammentritt.“

Novellierungsanordnung 32a, Dem Paragraph 44, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9Nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 bestellte oder entsandte Mitglieder des Statistikrates dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein. Dies gilt auch für Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben
  2. Absatz 10Bei der Bestellung der Mitglieder des Statistikrates ist nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 47, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Statistikrat erstattet außerdem dem Bundeskanzler einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen ist. .Der Tätigkeitsbericht hat alle Empfehlungen des Statistikrats und insbesondere Informationen über die Einhaltung der Wissenschafts- und Datenschutzstandards zu beinhalten. Nach Übermittlung des Tätigkeitsberichtes an den Bundeskanzler ist dieser auf der Website der Bundesanstalt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Leitung der Bundesanstalt hat auf Verlangen des Statistikrates die für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und diese erforderlichenfalls zu erläutern. Weiters hat die Bundesanstalt nach Abschluss von Forschungsvorhaben gemäß Paragraphen 31 bis 31b dem Statistikrat über die wesentlichen Ergebnisse, die hiefür herangezogenen Datenarten und die angewandten wissenschaftlichen Methoden bei der Auswertung der Daten zu berichten.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    je ein Mitglied wird entsandt:
    1. Litera a
      vom/von der Bundesminister/in für Finanzen,
    2. Litera b
      vom/von der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in,
    3. Litera c
      vom/von der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in,
    4. Litera d
      vom/von der Bundesminister/in für Inneres und
    5. Litera e
      vom/von der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 48, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Wirtschaftsrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.“

Novellierungsanordnung 37§, 53 Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Genehmigung der Budgets (Paragraph 39, Absatz 2 und 3) sowie der Kostenersätze (Paragraph 32,);“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 53, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wird vom Bundeskanzler die Genehmigung des Budgets versagt, hat die Leitung der Bundesanstalt ein entsprechend revidiertes Budget zu erstellen und nach Befassung des Wirtschaftsrates dieses zur Genehmigung dem Bundeskanzler vorzulegen. Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Budgets sowie der Kostenersätze hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 3, Ziffer 3,, Ziffer 15 und Ziffer 17 a,, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz eins und 5, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7,, 10 und 11, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Ziffer 6 und 7, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz eins, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 31,, Paragraphen 31 a bis 31d samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 3, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 42, Absatz eins und 3, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, 9 und 10, Paragraph 47, Absatz 3 und 6, Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5,, Anlage römisch eins Ziffer 4 und 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die Bundesanstalt hat das Austrian Micro Data Center spätestens mit 1. Juli 2022 operativ in Betrieb zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 40, Anlage römisch eins Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Arbeitsmarkt und Unternehmen“

Novellierungsanordnung 41, Anlage römisch eins Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Klimaschutz, Umwelt und Energie“

Artikel 2
Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Das Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 14, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 c, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 15, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 16, bis 18 werden angefügt:

  1. Ziffer 16
    das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen nach dem IQS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,,
  2. Ziffer 17
    die Gesundheit Österreich GmbH, nach dem Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, sowie
  3. Ziffer 18
    öffentliche Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,), die gesetzlich mit Aufgaben gemäß Artikel 89, DSGVO betraut sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    über Zugriffe auf personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, wird nach dem Wort „Namensangaben“ die Wortfolge „sowie andere Personenkennzeichen gemäß Artikel 87, DSGVO abgesehen von den bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Forschung“ (bPK-BF-FO) und bereichsspezifischen Personenkennzeichen in verschlüsselter Form (vbPK)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 5, Litera k, und l lauten:

  1. Litera k
    in ihrem Antrag auf Zugang zu Daten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, anzugeben:
    1. Sub-Litera, a, a
      die Gründe, warum das Forschungsvorhaben nur mittels des in Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Zugangs durchgeführt werden kann,
    2. Sub-Litera, b, b
      die natürlichen Personen, die Zugang zu Daten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, erhalten sollen,
    3. Sub-Litera, c, c
      die Datensätze, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse sowie
    4. Sub-Litera, d, d
      die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens,
  2. Litera l
    bei Verarbeitung von Daten, zu denen gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, Zugang gewährt wurde, vorzusehen, dass nur die im Antrag genannten natürlichen Personen auf diese Daten zugreifen dürfen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt das Wort „bereichsspezifischen“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2 d, Absatz eins, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    Bei Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Absatz 2, Ziffer 3, haben Verantwortliche, die bundesgesetzlich vorgesehene Register führen
    1. Litera a
      die Paragraphen 31 a und 31b des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, einzuhalten und
    2. Litera b
      andere Personenkennzeichen gemäß Artikel 87, DSGVO als bereichsspezifische Personenkennzeichen zu entfernen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO)“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, entfällt das Wort„oder“ am Ende der Sub-Litera, b, b,

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, c, c, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    von Verantwortlichen, die bundesgesetzlich vorgesehene Register – mit Ausnahme der in den Bereichen der Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsanwälte und Notare im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereichs geführten Register und des Strafregisters – führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, den Zugang zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,), bei denen keine Identifizierung von betroffenen Personen oder Unternehmen durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist, innerhalb der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO genannten Frist aus diesen Registern in elektronischer Form verlangen, wenn
    1. Litera a
      die Verarbeitung
      1. Sub-Litera, a, a
        ausschließlich für Zwecke der Lebens- und Sozialwissenschaften erfolgt und
      2. Sub-Litera, b, b
        auch einem öffentlichen Interesse dient, insbesondere eine Zielsetzung gemäß Artikel 23, Absatz eins, DSGVO erfüllt,
    2. Litera b
      das Register in einer Verordnung gemäß Paragraph 38 b, angeführt ist,
    3. Litera c
      die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügt,
    4. Litera d
      die Kosten für die Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) ersetzt werden und
    5. Litera e
      falls ein Abgleich mit vorhandenen Daten beantragt wird, beim Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) die entsprechenden bPK gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 14, bis 18 Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 5, Litera b,, k und l, Ziffer 6, und 6a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Litera c,, Ziffer 3 und Paragraph 38 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 38 b, lautet:

Paragraph 38 b,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      jene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, den Zielsetzungen des Artikel 23, Absatz eins, DSGVO nicht zuwiderläuft sowie
    2. Ziffer 2
      die für die Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz eins, sind,
    1. Ziffer eins
      wenn die Register (Absatz eins, Ziffer eins,) von Verantwortlichen (Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3,) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister
    zu erlassen.“

Van der Bellen

Nehammer