BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 10. Dezember 2021

Teil I

201. Bundesgesetz:

Änderung des Strafgesetzbuches und des Zahlungsdienstegesetzes 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln

(NR: GP XXVII RV 1099 AB 1109 S. 131. BR: AB 10781 S. 934.)

[CELEX-Nr.: 32019L0713]

201. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Artikel 3

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    unbares Zahlungsmittel: nichtkörperliche oder körperliche Vorrichtungen, Gegenstände oder Aufzeichnungen oder deren Kombination, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel, die vor Fälschung oder missbräuchlicher Verwendung geschützt sind und die für sich oder in Verbindung mit einem oder mehreren Verfahren dem Inhaber oder Nutzer ermöglichen, Geld oder monetäre Werte zu übertragen, auch mittels digitaler Tauschmittel;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 126 c, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „einer Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (Paragraph 148 a,)“ durch die Wendung „einer Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 126 c, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aWer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch (Paragraph 148 a,) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 126 c, Absatz 2, wird nach der Wendung „Nach Absatz eins “, die Wendung „oder Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 147, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aWer die Tat nach Absatz eins, Ziffer eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 148 a, lautet:

Paragraph 148 a,

  1. Absatz einsWer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer die Tat begeht, indem er Daten unrechtmäßig eingibt, verändert, löscht, unterdrückt oder überträgt oder die Funktionsfähigkeit eines Computersystems unrechtmäßig behindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 241 b, lautet:

Paragraph 241 b,

  1. Absatz einsWer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt, einführt, ausführt, verbreitet, bereitstellt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zu Paragraph 241 c, wird nach der Wendung „der Fälschung“ die Wendung „oder Entfremdung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 241 c, wird die Wendung „Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels“ durch die Wendung „Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a,) oder eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins “ und die Wortfolge „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ durch die Wortfolge „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 241 f, lautet:

Paragraph 241 f,

  1. Absatz einsWer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a,) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt, einführt, ausführt, verbreitet, bereitstellt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 241 h, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Artikel 2
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 86, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Nachdem die FMA die Relevanz des Vorfalls für die maßgeblichen Behörden, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, geprüft hat, unterrichtet sie auch diese entsprechend.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 99, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5Wer als Betreiber eines Zahlungssystems gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 105, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 99 Absatz 2 bis 3“ durch den Verweis „§§ 99 Absatz 2 bis 3 und 5“ ersetzt.

Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019 Sitzung 18.

Van der Bellen

Nehammer