BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 7. Jänner 2021

Teil I

20. Bundesgesetz:

Bildungsdokumentationsgesetz 2020 sowie Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des IQS-Gesetzes sowie des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

(NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)

20. Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020)

Artikel 2

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 3

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 5

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Artikel 7

Änderung des IQS-Gesetzes

Artikel 8

Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020)

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

Paragraph eins,

Regelungszweck

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

2. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Paragraph 5,

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

Paragraph 6,

Datenverbund der Schulen

Paragraph 7,

Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Paragraph 8,

Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung

3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden

Paragraph 9,

Evidenzen der Studierenden

Paragraph 10,

Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Paragraph 11,

Austrian Higher Education Systems Network

Paragraph 12,

Gesamtevidenzen der Studierenden

Paragraph 13,

Vorhaben im öffentlichen Interesse

4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen

Paragraph 14,

Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

5. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

Paragraph 15,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 16,

Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

Paragraph 17,

Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren

6. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Paragraph 18,

Bundesstatistik zum Bildungswesen

Paragraph 19,

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

Paragraph 20,

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters

7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 21,

Schlussbestimmungen

Paragraph 22,

Inkrafttreten

Paragraph 23,

Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes

Paragraph 24,

Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes

Paragraph 25,

Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes

Paragraph 26,

Vollziehung

Anlage 1 (zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19,)

 

Anlage 2 (zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20,)

 

Anlage 3 (zu Paragraph 5, Absatz 2,)

 

Anlage 4 (zu Paragraph 6, Absatz eins,)

 

Anlage 5 (zu Paragraph 7, Absatz 4,)

 

Anlage 6 (zu Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 3)

 

Anlage 7 (zu Paragraph 10, Absatz 4,)

 

Anlage 8 (zu Paragraph 12, Absatz 2,)

 

Anlage 9 (zu Paragraph 15, Absatz 3,)

 

Anlage 10 (zu Paragraph 16, Absatz eins und 2)

 

Anlage 11

 

1. Abschnitt
Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

Regelungszweck

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
    2. Ziffer 2
      die Führung der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden und der Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen für Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik;
    3. Ziffer 3
      die Verarbeitung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden;
    4. Ziffer 4
      die Verarbeitung von Daten für Zwecke des Bildungscontrollings gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, insbesondere um eine transparente und einheitliche Datenbasis für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Schulbereich zu erhalten und durch die Festlegung der Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die Datensicherheit zu gewährleisten, sowie
    5. Ziffer 5
      die Verarbeitung von Daten für Zwecke der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, 4 und 6 BD-EG sowie hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,.
  2. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens (Schulen):
    1. Litera a
      Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,,
    2. Litera b
      Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,,
    3. Litera c
      Schulen gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,,
    4. Litera d
      Schulen gemäß dem Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, (Forstfachschulen),
    5. Litera e
      Schulen gemäß dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
    6. Litera f
      Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975;
  2. Ziffer 2
    unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen:
    1. Litera a
      Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,,
    2. Litera b
      Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975;
  3. Ziffer 3
    unter Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens:
    1. Litera a
      Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    2. Litera b
      medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    3. Litera c
      Sonderausbildungskurse gemäß dem Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    4. Litera d
      Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    5. Litera e
      Ausbildungsmodule gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    6. Litera f
      Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß dem Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, sowie
    7. Litera g
      Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß dem Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. römisch eins Nr. 126/2005;
  4. Ziffer 4
    unter postsekundären Bildungseinrichtungen:
    1. Litera a
      Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. Litera b
      Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen),
    3. Litera c
      Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,,
    4. Litera d
      theologische Lehranstalten gemäß Artikel römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, und
    5. Litera e
      Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993;
  5. Ziffer 5
    unter Erwachsenenbildungsinstituten:
    1. Litera a
      Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderempfängerinnen anerkannt sind, und
    2. Litera b
      öffentliche Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, die gemäß Paragraph 8, des Berufsreifeprüfungsgesetzes – BRPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durchführen;
  6. Ziffer 6
    unter Schülerinnen und Schülern: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Ziffer eins, Litera e und f, Ziffer 2,, Ziffer 3, sowie Ziffer 5 ;,
  7. Ziffer 7
    unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Ziffer 4, (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
  8. Ziffer 8
    unter einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins bis 3 und 5; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
  9. Ziffer 9
    unter einer Schulleiterin oder einem Schulleiter: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins ;, wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
  10. Ziffer 10
    unter einer Leiterin oder einem Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Ziffer 4 :, das für die Zulassung von Studierenden an den in Ziffer 4, genannten postsekundären Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor;
  11. Ziffer 11
    unter Daten: personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) und sonstige Informationen;
  12. Ziffer 12
    unter abschließender Prüfung: die Reifeprüfung sowie die Reife- und Diplomprüfung;
  13. Ziffer 13
    unter Kompetenzerhebungen: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des IQS-Gesetzes (IQS-G), BGBl. römisch eins Nr. 50/2019;
  14. Ziffer 14
    unter einem bPK: das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
    1. Litera a
      unter bPK-AS das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Amtliche Statistik“,
    2. Litera b
      unter bPK-BF das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, und
    3. Litera c
      unter bPK-SV das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Sozialversicherung“
    gemäß der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,,
  15. Ziffer 15
    unter einem verschlüsselten bPK: ein bPK, das einer Verschlüsselung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG zugeführt wurde und
  16. Ziffer 16
    unter bildungseinrichtungsspezifischem Personenkennzeichen: ein Personenkennzeichen, das von einer Bildungseinrichtung den ihr zugehörigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden zu Zwecken der Schülerinnen- und Schüler- oder Studierendenverwaltung zugewiesen wird.

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  2. Absatz 2Den Leiterinnen und Leitern von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ist die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;
    2. Ziffer 2
      von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 für Zwecke gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis zur Ausstattung mit bPK;
    3. Ziffer 3
      von Studierenden gemäß Paragraph 24, Absatz 4, für Zwecke gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
  3. Absatz 3Bis zur Ausstattung der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 mit bPK (Paragraph 24, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 25, Absatz 3,) ist hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Studierenden und Studienwerberinnen und Studienwerber an diesen Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 4 bis 7 vorzugehen.
  4. Absatz 4Die Leiterin bzw. der Leiter der Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an Stelle des bPK
    1. Ziffer eins
      die österreichische Sozialversicherungsnummer und,
    2. Ziffer 2
      falls diese nicht vorhanden ist, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort oder, sofern vorhanden, einen Wohnsitz im Inland, wenn der Heimatort im Ausland gelegen ist, zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens
    im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Liegt eine Sozialversicherungsnummer vor, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ diese im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ehestens durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.
  6. Absatz 6Liegt keine Sozialversicherungsnummer vor, ist die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Stammzahlenregister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das bPK-AS und die verschlüsselten bPK-SV und bPK-BF zu ermitteln.
  7. Absatz 7Geben Personen, auf die Absatz 6, zutrifft, der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer später bekannt oder können bPK später erzeugt werden, so ist bei dessen bzw. deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Ersatzkennzeichen zum Zweck der eindeutigen Zuordnung zusätzlich anzugeben. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat alle Datensätze dieser Personen auf das bPK bzw., falls kein bPK erzeugt werden konnte, auf die Sozialversicherungsnummer, zusammenzuführen und entsprechend zu speichern. Stimmen die so ermittelten Daten zur Person nicht überein, so hat auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bPK-SV zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den bPK-BF und bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zwecke der Datenbereinigung zu übermitteln.

Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsVerantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind
    1. Ziffer eins
      für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 und jene der Studierenden an den Bildungseinrichtungen deren Leiterinnen oder Leiter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8 und 10, bezüglich der Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera e, deren Erhalterin, sowie
    2. Ziffer 2
      bezüglich der Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor.
  2. Absatz 2Werden Zwecke der und Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Absatz eins, gemeinsam mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Absatz eins, genannten Verantwortlichen und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26, DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Das gilt nicht in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, in denen folgende Aufgaben jedenfalls von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind:
    1. Ziffer eins
      Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, DSGVO sowie
    2. Ziffer 2
      Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Artikel 35, DSGVO.
  3. Absatz 3Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 32, DSGVO (das sind insbesondere Maßnahmen zur sicheren Authentifizierung und sicheren Datenübertragung auf Endgeräten, Mindestanforderungen an die eingesetzte Hostingumgebung sowie Leitlinien für von den Bildungseinrichtungen festzulegenden IT-Nutzungsbedingungen),
    2. Ziffer 2
      geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Abfrage insbesondere im Stammzahlenregister zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß den Paragraphen 9 und 10 E-GovG (insbesondere Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten) und
    3. Ziffer 3
      den Inhalt der Vereinbarung gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat
    1. Litera a
      den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie
    2. Litera b
      der Leiterin oder dem Leiter des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 2, IQS-G
    zum Zweck der Wahrnehmung der diesen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben auf Antrag eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu eröffnen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß Paragraph 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, möglich sind und weder eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über eine bestimmte Bildungsteilnehmerin oder einen bestimmten Bildungsteilnehmer noch ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmerinnen oder Bildungsteilnehmer möglich ist. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Artikel 32, DSGVO von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten und über die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 4, letzter Satz, unter denen den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren bzw. der Leiterin oder dem Leiter des IQS eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz 4, eingeräumt wird, sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers sichergestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      in ihrem oder seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität der oder des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Ziffer eins, abfrageberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden;
    3. Ziffer 3
      entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Daten durch Unbefugte getroffen werden;
    4. Ziffer 4
      durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden;
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung);
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden sowie
    7. Ziffer 7
      eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  6. Absatz 6Die Berechtigung zur Abfrage aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 4, ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen;
    2. Ziffer 2
      Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden;
    3. Ziffer 3
      gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 7 oder die allgemeinen Grundsätze des Artikel 32, DSGVO verstoßen wurde oder
    4. Ziffer 4
      ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
  7. Absatz 7Die in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. jenen der Studierenden enthaltenen Sozialversicherungsnummern oder Ersatzkennzeichen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, 8 und 11 sowie der Anlage 1 Ziffer 7,, 9, 11 und 12 spätestens zwei Jahre und
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß der Anlage 2 Ziffer 6,, 7 und 8 60 Jahre
    nach dem Abgang der Schülerin oder des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu dem jeweils festgelegten Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben davon unberührt.
  8. Absatz 8Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß Paragraph 18, Absatz 2, für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz spätestens 60 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler bzw. dieser oder diesem Studierenden den Personenbezug zu löschen. Davon abweichend ist der Personenbezug zum Datum gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera o, spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler zu löschen.

2. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Schulkennzahl;
    2. Ziffer 2
      die Schulformkennzahl;
    3. Ziffer 3
      ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
    4. Ziffer 4
      die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i ASVG;
    5. Ziffer 5
      das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
    6. Ziffer 6
      die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
    7. Ziffer 7
      das Geburtsdatum;
    8. Ziffer 8
      die Staatsangehörigkeit;
    9. Ziffer 9
      das Geschlecht;
    10. Ziffer 10
      die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) sowie die Unterkunftsart dieses nächstgelegenen Wohnsitzes entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
    11. Ziffer 11
      im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ist die oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
      1. Litera a
        aus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
      2. Litera b
        aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4b E-GovG),
      3. Litera c
        aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
      4. Litera d
        aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;
    1. Ziffer 12
      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
    2. Ziffer 13
      das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
    3. Ziffer 14
      die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
    4. Ziffer 15
      das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
    5. Ziffer 16
      das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der Schülerin oder dem Schüler angegebene Religionsbekenntnis;
    6. Ziffer 17
      einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;
    7. Ziffer 18
      die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
    8. Ziffer 19
      mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem muttersprachlichen Unterricht, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und
    9. Ziffer 20
      andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2.
  2. Absatz 2Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph 42, SchUG oder Paragraph 42, SchUG-BKV, einer Studienberechtigungsprüfung gemäß 8c des Schulorganisationsgesetzes, einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, BRPG durchgeführten Teilprüfungen), einer Pflichtschulabschluss-Prüfung als Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführten Teilprüfungen) sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4,, 13 Absatz 3 und 22 Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten evident zu halten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu Zwecken der Prüfungskommission sowie der Gesamtevidenz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 10, 12, 13 und 15, gemäß Anlage 3 – bei Erwachsenenbildungsinstituten die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl statt der Schulkennzahl – zu verarbeiten.
  3. Absatz 3Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 16, des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Kennzahl der meldenden Behörde;
    2. Ziffer 2
      die Art der Erfüllung der Schulpflicht;
    3. Ziffer 3
      die Schulformkennzahl;
    4. Ziffer 4
      ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
    5. Ziffer 5
      das bPK-BF, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
    6. Ziffer 6
      die Namen (Vor- und Familiennamen);
    7. Ziffer 7
      das Geburtsdatum;
    8. Ziffer 8
      die Staatsangehörigkeit;
    9. Ziffer 9
      das Geschlecht;
    10. Ziffer 10
      die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
    11. Ziffer 11
      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
    12. Ziffer 12
      das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
    13. Ziffer 13
      die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
    14. Ziffer 14
      das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
    15. Ziffer 15
      einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und
    16. Ziffer 16
      andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1.
    Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung und zum Ergebnis einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 13, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der eine solche Prüfung durchzuführen ist, der zuständigen Bildungsdirektorin oder dem zuständigen Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser oder diesem zu verarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Befreiungen vom Besuch der Berufsschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und 4 des Schulpflichtgesetzes 1985.
  4. Absatz 4Sofern keine Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 erforderlich ist oder von einer Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektorin oder der jeweils zuständige Bildungsdirektor nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 10 und 12 sowie Anlage 3 Ziffer 2, zu verarbeiten.

Datenverbund der Schulen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsFür den Bereich der Schulen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.
  2. Absatz 2Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die Schulleiterinnen und Schulleiter. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ-GmbH) betreibt den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO.
  3. Absatz 3Der Datenverbund der Schulen dient ausschließlich dem Zweck des Austauschs schülerinnen- und schülerbezogener Daten anlässlich eines Schulwechsels sowie der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu verarbeitenden Schülerinnen- und Schülerdaten.
  4. Absatz 4Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Datenverbund der Schulen folgende Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Ziffer eins,, sofern die Schülerinnen und Schüler
      1. Litera a
        die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer betreffenden Schulart, ausgenommen einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden höheren Schule, oder die 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule besuchen oder
      2. Litera b
        angeben, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, sowie
    2. Ziffer 2
      schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Ziffer 2,
      1. Litera a
        im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler durch diese oder diesen oder
      2. Litera b
        auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule bei einer Schulleiterin oder einem Schulleiter jener Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat.
  5. Absatz 5Abfrageberechtigt sind die Schulleiterinnen und Schulleiter
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 4 Ziffer eins, der an der betreffenden Schule angemeldeten Schülerinnen und Schüler und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 4 Ziffer 2, der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler.
  6. Absatz 6Mit der erfolgten Abfrage des Schülerinnen- und Schülerdatensatzes der die Schülerin oder den Schüler aufnehmenden Schule ist dieser unverzüglich aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen. Werden Daten an den Datenverbund der Schulen übermittelt, jedoch nicht abgefragt, so sind diese spätestens am Ende des der Übermittlung drittfolgenden Schuljahres aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.
  7. Absatz 7Schulleiterinnen und Schulleiter
    1. Ziffer eins
      von an der betreffenden Schule angemeldeten, jedoch nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schülern oder
    2. Ziffer 2
      von Schülerinnen und Schülern, welche an der betreffenden Schule angemeldet sind und diese im kommenden Schuljahr nicht besuchen,
    haben die aus dem Datenverbund abgefragten Daten gemäß Anlage 4 Ziffer eins, spätestens mit 31. Dezember des auf die Schülerinnen- oder Schüleranmeldung folgenden Schuljahres zu löschen.
  8. Absatz 8Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von gemäß Absatz 5, Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachgewiesen werden. Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.
  9. Absatz 9Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Absatz 5, sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu regeln.

Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu den Zwecken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzurichten. In der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, sowie Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 zusammengeführt. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ fungiert als Auftragsverarbeiterin nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO.
  2. Absatz 2Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Absatz 6,, unbeschadet der Übermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, von Leiterinnen und Leitern der Bildungseinrichtungen bzw. der Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Schulen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form enthalten dürfen.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzuhaltenden Vorgangsweisen (Stichtage, Meldefristen, Verfahrensabläufe, technische Verfahren und Formate der Datenverarbeitung), die Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und die Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  4. Absatz 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu bestimmten, mit Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen die Daten gemäß Anlage 5 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat zu bestimmten, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unter Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK in verschlüsselter Form zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Monat und Jahr der Geburt sowie
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Anlage 5 Ziffer eins bis 4 und 6 bis 29 sowie Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 8 bis 16 und Absatz 4, ausgenommen die gemäß Absatz 3, Ziffer 6 und 7 verarbeiteten Daten.
  7. Absatz 7Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug der Absatz 2 bis 6 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.

Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie der zugehörigen Statistiken hinsichtlich der abschließenden Prüfungen schülerinnen- und schülerbezogene bzw. prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, Anlage 3 Ziffer 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Im Fall der Ablegung der abschließenden Prüfungen als Externistenprüfung gemäß Paragraph 42, SchUG oder Paragraph 42, SchUG-BKV oder einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, BRPG durchgeführten Teilprüfungen), hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten evident zu halten und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt die dafür erforderlichen Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie Anlage 6 zu verarbeiten.
  3. Absatz 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu den in der Verordnung gemäß Absatz 6, festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 3 Ziffer 5, und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 6, 9, 13 und 15 unter Angabe der Schule oder des Erwachsenenbildungsinstituts, an der die jeweiligen Prüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Evaluierung und Weiterentwicklung der standardisierten Klausurarbeiten sowie der Erstellung einer Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und nach Umstellung auf bPK gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und 5 das bPK-BF und das verschlüsselte bPK-AS enthalten dürfen.
  4. Absatz 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu den in der Verordnung gemäß Absatz 6, festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 3 Ziffer 5, und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 14 unter Angabe der Schule oder des Erwachsenenbildungsinstituts, an der die abschließenden Prüfungen oder die Externistenprüfungen bzw. die Teilprüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zweck der Erstellung der Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung und zur Erstellung eines Berichts zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das bPK-BF sowie das bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, enthalten dürfen.
  5. Absatz 5Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die gemäß Anlage 3 Ziffer 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 10 und 12 bis 14 verschlüsselten Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sowie der Berichtslegung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  7. Absatz 7Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Absatz 4 und 5 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.

3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden

Evidenzen der Studierenden

Paragraph 9,

Das für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a,, c, d und e zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, hat für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
  2. Ziffer 2
    das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
  3. Ziffer 3
    die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
  4. Ziffer 4
    das Geburtsdatum;
  5. Ziffer 5
    die Staatsangehörigkeit;
  6. Ziffer 6
    das Geschlecht;
  7. Ziffer 7
    die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;
  8. Ziffer 8
    die E-Mail-Adresse;
  9. Ziffer 9
    im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
    1. Litera a
      aus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
    2. Litera b
      aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4b E-GovG),
    3. Litera c
      aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
    4. Litera d
      aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;
  10. Ziffer 10
    die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
  11. Ziffer 11
    das Datum des Beginns des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;
  12. Ziffer 12
    das Datum und die Form der Beendigung des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;
  13. Ziffer 13
    den Zulassungsstatus;
  14. Ziffer 14
    den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;
  15. Ziffer 15
    die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung sowie Daten der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren und
  16. Ziffer 16
    die Mobilitätsdaten.

Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsFür den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.
  2. Absatz 2Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a,, c und d zuständigen Organe, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei Folgendes festgelegt wird:
    1. Ziffer eins
      Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter sind datenschutzrechtlich Verantwortliche für die von ihnen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelten Daten und unterliegen bezüglich dieser den datenschutzrechtlichen Informationspflichten. Sie dienen als Anlaufstelle gemäß Artikel 26, DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten sind die Verantwortlichen durch die BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen.
    2. Ziffer 2
      Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ausschließlich folgende Aufgaben:
      1. Litera a
        Koordination des Betriebes sowie der technischen und operativen Vorgaben,
      2. Litera b
        terminliche und inhaltliche Abstimmung zur Datenbereitstellung,
      3. Litera c
        Festlegung und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere betreffend die Datenformate, die Feldinhalte, die Codex-Informationen, die Studienvergleichstabellen sowie das Verfahren zum Datenclearing und zum Fehlerreporting.
    3. Ziffer 3
      Die BRZ-GmbH betreibt den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO, welcher durch die .zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für alle gemeinsam Verantwortlichen mit der BRZ-GmbH abzuschließen ist.
  3. Absatz 3Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:
    1. Ziffer eins
      Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern;
    2. Ziffer 2
      Bereitstellung von studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften;
    3. Ziffer 3
      Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen von Studierenden gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten an die beteiligten Bildungseinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
      1. Litera a
        Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
      2. Litera b
        Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 13, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
      3. Litera c
        Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 24, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung,
      4. Litera d
        Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß Paragraph 43, Absatz 6, HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
    5. Ziffer 5
      Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages sowie des Studierendenbeitrages.
  4. Absatz 4Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 7 zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
    1. Ziffer eins
      des Absatz 3, Ziffer eins, die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, hinsichtlich der Daten aller Studierenden;
    2. Ziffer 2
      des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung angehören (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
    3. Ziffer 3
      des Absatz 3, Ziffer 5, die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden und
    4. Ziffer 4
      des Absatz 3, Ziffer 2, die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden. Betreffend Daten aus dem Fachhochschulbereich gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, Daten des Datenverbundes für die Applikation Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS) für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung zu nutzen.
  6. Absatz 6Folgende Einrichtungen sind abfrageberechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Studienbeihilfebehörde gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992;
    2. Ziffer 2
      die Finanzämter gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, und
    3. Ziffer 3
      die Schülerbeihilfenbehörden gemäß dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,.
  7. Absatz 7Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Absatz 3, Ziffer 4, sind:
    1. Ziffer eins
      die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, ;,
    2. Ziffer 2
      die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, ;,
    3. Ziffer 3
      die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera c, und
    4. Ziffer 4
      die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera d,
  8. Absatz 8Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen sowie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die öffentlichen pädagogischen Hochschulen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
  9. Absatz 9Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Absatz 11, zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
    1. Ziffer eins
      Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten (bPK-BF/Ersatzkennzeichen, Geburtsdatum).
    2. Ziffer 2
      Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.
  10. Absatz 10Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Studiums – zu speichern:
    1. Ziffer eins
      die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      das bPK-BF;
    3. Ziffer 3
      die Namen (Vor- und Familiennamen);
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit;
    6. Ziffer 6
      das Geschlecht;
    7. Ziffer 7
      das Datum der allgemeinen Universitätsreife und
    8. Ziffer 8
      die Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer.
    Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz ist anzuwenden.
  11. Absatz 11Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Absatz 6 bis 9 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachgewiesen werden. Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
  12. Absatz 12Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Absatz 5 bis 9 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen und der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung, wie insbesondere der genaue Inhalt der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Artikel 26, DSGVO sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Austrian Higher Education Systems Network

Paragraph 11,

  1. Absatz einsFür den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
  2. Absatz 2Im AHESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Studierenden- und Studiendaten;
    2. Ziffer 2
      Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
    3. Ziffer 3
      Studienleistungsdaten und
    4. Ziffer 4
      Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
  3. Absatz 3Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a,, c und d zuständigen Organe, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, und bezüglich der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge die Erhalter, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien die Datenverarbeitung AHESN verwenden.

Gesamtevidenzen der Studierenden

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
    1. Ziffer eins
      der Universitäten,
    2. Ziffer 2
      der Pädagogischen Hochschulen und
    3. Ziffer 3
      der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge
    verarbeitet und zusammengeführt.
  2. Absatz 2Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule oder Privatuniversität hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß Paragraph 9, Ziffer eins,, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie zum Zwecke der Gewährleistung der Datenrichtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO im Rahmen der Verarbeitung identifizierte fehlerhafte Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Berichtigung durch die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Vorhaben im öffentlichen Interesse

Paragraph 13,

  1. Absatz einsVorhaben im öffentlichen Interesse leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung des österreichischen und/oder des europäischen Hochschulraums. Insbesondere Studien, Erhebungen, Befragungen und Forschungs- und Evaluierungsprojekte gelten als solche Vorhaben.
  2. Absatz 2Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist zum Zwecke der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse nach Information der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Kontaktdaten (die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse) von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals zu verarbeiten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet werden.
  3. Absatz 3Im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse haben die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie die Privathochschulen und Privatuniversitäten bei der Bereitstellung von Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals oder bei der Kontaktaufnahme mit den genannten Gruppen aktiv mitzuwirken und dürfen die dafür notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten.
  4. Absatz 4Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 2, durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 2 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter können als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO herangezogen werden.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen zur Bereitstellung der erforderlichen Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen

Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
      1. Litera a
        die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
      2. Litera b
        die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
      3. Litera c
        der Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
      4. Litera d
        die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
    2. Ziffer 2
      von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
      1. Litera a
        die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
      2. Litera b
        die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und
      3. Litera c
        die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
  2. Absatz 2Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  3. Absatz 3Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

5. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 4 BD-EG, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zur Qualitätssicherung,
    2. Ziffer 2
      zur externen Schulevaluation,
    3. Ziffer 3
      für das Bildungsmonitoring,
    4. Ziffer 4
      für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem,
    5. Ziffer 5
      für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung,
    6. Ziffer 6
      für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BD-EG,
    7. Ziffer 7
      für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie
    8. Ziffer 8
      für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, BD-EG,
    durchzuführen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind vor Durchführung der Erhebung anzuhören.
  2. Absatz 2Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den Paragraphen 8, (in Verbindung mit Anlage 6), 16 (in Verbindung mit Anlage 10) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG zu verknüpfen und um Daten gemäß Absatz eins und 3 zu ergänzen.
  3. Absatz 3Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu den in Absatz 5, festgelegten Stichtagen zum Zweck des Bildungscontrollings Daten über Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß Anlage 9 zu verarbeiten und im automationsunterstützten Datenverkehr in auf Schulstandort, Schulformen- und Schulstufenebene aggregierter Form der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 4Personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Paragraphen dürfen nur verarbeitet werden, sofern zur Pseudonymisierung im automationsunterstützten Datenverkehr die Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK sichergestellt ist und zu den in unverschlüsselter Form verwendeten bPK keine Identitätsdaten der Betroffenen vorliegen. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben den zuvor genannten Maßnahmen geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstelllungen der Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sowie Anlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. Paragraph 4, Absatz 2, IQS-G findet Anwendung.
  2. Absatz 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gemäß Absatz 4, festzulegenden Stichtagen die Daten gemäß Anlage 10 unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im automationsunterstützten Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in verschlüsselter Form und des bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.
  3. Absatz 3Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die Datensätze gemäß Anlage 10 Ziffer eins bis 7 und 9 bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß Paragraph 11, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2019,, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen und Berichtszeiträumen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder des für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministers festzulegen.

Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist, zum Zweck der Steuerung Daten zu statistischen Kontextinformationen aus unabhängigen, in der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorliegenden Datenquellen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler (Bildungsstand, Geburtsland und Erwerbsstatus der Erziehungsberechtigten, Geburtsland der Schülerin oder des Schülers sowie andere Umweltfaktoren) im automationsunterstützten Datenverkehr
    1. Ziffer eins
      der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Zwecke des Bildungscontrollings gemäß Paragraph 5, BD-EG sowie
    2. Ziffer 2
      der Leiterin oder dem Leiter des IQS zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Ergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Kontextualisierung der Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, 4 und 6 BD-EG in Form eines verschlüsselten bPK-BF,
    zu übermitteln. Die Daten werden grundsätzlich in kategorisierter Form übermittelt, außer es ist für konkrete Zwecke zwingend erforderlich. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben der Verwendung von pseudonymisierten Daten geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.
  2. Absatz 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Artikel 32, DSGVO ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf die Gesamtdaten von einzelnen Personen nicht möglich ist. Protokollierungen der durchgeführten Abfragen zum Nachweis der Rechtmäßigkeit derselben sind durchzuführen.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, zu den Verfahrensabläufen, zur Ausdifferenzierung der zu liefernden Daten, zu technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung, zu den Datensicherheitsmaßnahmen sowie zur Kennzeichnung der Schulstandorte, Schulstufen und Klassen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

6. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:
    1. Ziffer eins
      die Bildungsbeteiligung;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der beschäftigten Personen und der auf diese entfallende Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung;
    3. Ziffer 3
      die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen;
    5. Ziffer 5
      die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und
    6. Ziffer 6
      die Verweildauer im Bildungssystem.
    Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend den Paragraphen 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und 5.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Absatz eins, haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und 5, der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Absatz 3, festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf Schülerinnen und Schüler:
      1. Litera a
        die Schulkennzahl,
      2. Litera b
        die Schulformkennzahl,
      3. Litera c
        das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
      4. Litera d
        die Sozialversicherungsnummer oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 bis zur Ausstattung mit bPK,
      5. Litera e
        das bPK-BF in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,,
      6. Litera f
        das bPK-AS in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,,
      7. Litera g
        das Geburtsdatum,
      8. Litera h
        die Staatsangehörigkeit,
      9. Litera i
        das Geschlecht,
      10. Litera j
        die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
      11. Litera k
        das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
      12. Litera l
        das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,
      13. Litera m
        die Eigenschaft als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler bzw. außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler,
      14. Litera n
        das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung,
      15. Litera o
        die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde,
      16. Litera p
        Daten aufgrund Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, in Verbindung mit Anlage 1, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 3 sowie Absatz 4,, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich, und
      17. Litera q
        Daten aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2004, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4 :,
      1. Litera a
        allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen, einschließlich der Matrikelnummer,
      2. Litera b
        das bPK-BF im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,
      3. Litera c
        das bPK-AS im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,
      4. Litera d
        das Geburtsdatum,
      5. Litera e
        die Staatsangehörigkeit,
      6. Litera f
        das Geschlecht,
      7. Litera g
        die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
      8. Litera h
        das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,
      9. Litera i
        die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus bzw. Status im Studium,
      10. Litera j
        das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und
      11. Litera k
        die Mobilitätsdaten;
    3. Ziffer 3
      nur in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a,, b und e zusätzlich die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife.
  3. Absatz 3Für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 bzw. für die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, die in den Verordnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 5 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, sind nähere Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Formaten und Berichtsterminen in der Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.
  4. Absatz 4Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:
      1. Litera a
        bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und -ausmaß und
      2. Litera b
        bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.
  5. Absatz 5Die Übermittlung gemäß Absatz 2 und 4 hat gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. Soweit gemäß Paragraph 14, eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.
  6. Absatz 6Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a,, b, c oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über
    1. Ziffer eins
      die Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (Paragraph 24, Absatz 4,) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;
    2. Ziffer 2
      das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht;
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum und die Herkunft;
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit;
    6. Ziffer 6
      studienbezogene Auslandsaufenthalte;
    7. Ziffer 7
      die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und
    8. Ziffer 8
      die private E-Mail-Adresse
    durchzuführen.
  7. Absatz 7Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Absatz 6, sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die zu erhebenden Daten,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der statistischen Erhebung,
    3. Ziffer 3
      der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, auf die erhobenen Daten.
    Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein regional gegliedertes Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) unter Verwendung des bPK-AS zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
  2. Absatz 2Für Zwecke gemäß Absatz eins, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f,, i und n sowie Ziffer 2, Litera c,, f und j und Ziffer 3, erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
    bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.
  3. Absatz 3Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 verknüpft mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      vom Arbeitsmarktservice: das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
    2. Ziffer 2
      von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und der negativ abgeschlossenen Verfahren sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; Paragraph 3, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres über den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres die akademischen Grade der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.
  4. Absatz 4Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 16 b, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS gemäß Paragraph 9, E-GovG,
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie
    2. Ziffer 2
      für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderinnen und Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderinnen und Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes
    der Gemeldeten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen und dem Bildungsstandregister erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ führt das Bildungsstandregister und erstellt die Statistiken gemäß Paragraphen 18 und 19 unter Verwendung des bPK-AS gemäß Paragraph 15, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Kann kein bPK-AS zugeordnet werden, ist entsprechend Paragraph 3, Absatz 3 bis 7 vorzugehen.
  3. Absatz 3Sind die technischen Voraussetzungen für die Ausstattung mit bPK gemäß Paragraph 9, E-GovG bei den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 5, den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sowie den Einrichtungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, noch nicht vorhanden, haben diese an Stelle der bPK die Sozialversicherungsnummer und, falls diese nicht vorliegt, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der oder des Betroffenen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zwecks Ermittlung der bPK durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Wenn der Heimatort im Ausland liegt und ein Wohnsitz im Inland besteht, so ist letzterer zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat diese Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch die bPK zu ersetzen und die zu diesem Zwecke übermittelten Daten hierauf unverzüglich zu löschen.
  4. Absatz 4Entsprechend Artikel 89, Absatz 2, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 finden die Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO auf mit bPK-AS pseudonymisierte Daten insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung der Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.

7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verfolgen ist.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  4. Absatz 4Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gilt als Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß Paragraph 310, StGB. Das Datengeheimnis nach Artikel 2, Paragraph 6, Absatz eins, DSG bleibt davon unberührt.
  5. Absatz 5Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten.

Inkrafttreten

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16,, Paragraph 17 und Paragraph 18, Absatz eins bis 5 sowie die Anlage 10 treten mit 1. September 2021 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 2,, 3 und 4 sowie Paragraph 15, Absatz 3 und die Anlage 9 treten mit 1. September 2022 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, sowie Anlage 6 auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 anzuwenden, sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 14, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, mit Ausnahme des Absatz 3,, sowie die Anlagen 4, 5 und 6 bis zum Außerkrafttreten der Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, deren Weitergeltung als Bundesgesetze gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegt wurde, nicht anzuwenden.

Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDas Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen – Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, tritt wie folgt außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7 c, sowie die Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, treten mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und sind bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz eins bis 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, tritt mit 31. August 2021 außer Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, tritt mit 31. August 2022 außer Kraft,
    4. Ziffer 4
      im Übrigen tritt das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, gemäß Absatz eins, ist Paragraph 10 a, auf Paragraph 9 bis 31. August 2021 anzuwenden.
  3. Absatz 3Verordnungen, die aufgrund Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 11,, Paragraph 7 c, Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021.

Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen zu den Datenübermittlungen gemäß Ziffer eins Punkt 3,, 1.4, 1.5, und 1.6 der Anlage 7 sind durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge auch in diesen Bereichen in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten vorliegen.
  2. Absatz 2Paragraph 6, sowie die Anlage 4 sind bis Ende des Schuljahres 2021/22 nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden; anderenfalls finden Paragraph 7 c, sowie die Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, Anwendung.
  3. Absatz 3Es sind ab dem Schuljahr 2023/24, unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,, das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen und die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form ausschließlich zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Anderenfalls kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für den 2. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen.
  4. Absatz 4Es ist ab dem Studienjahr 2023/24 ausschließlich das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Anderenfalls kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für den 3. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Die Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, haben die Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen von Studierenden zusätzlich zu den in Paragraph 9, genannten Daten zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Sofern die technischen Voraussetzungen gemäß Absatz 3 bis zum Schuljahr 2023/24 nicht gegeben sind und die Schülerin oder der Schüler bzw. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Sozialversicherungsnummer hinsichtlich der Paragraphen 8 und 16 der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. der Leiterin oder dem Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts noch nicht bekannt gegeben hat, ist diese im Rahmen der periodischen Überprüfungen von Lernergebnissen bzw. im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung bzw. von Teilprüfungen von den Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, an Stelle der bPK entsprechend der Bestimmung in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, zu verarbeiten. Falls keine Sozialversicherungsnummer vorhanden ist, ist gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 6 und 7 vorzugehen.
  6. Absatz 6Die gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Paragraph 23, für die Zuweisung von Ersatzkennzeichen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bekanntgegebenen Daten sind zum Zweck der Ersetzung der Identitätsdaten durch bPK bis zu den in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkten von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Stammzahlenregisterbehörde durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-SV sowie für die Datensätze gemäß Paragraph 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Paragraph 23, zusätzlich durch das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen.
  7. Absatz 7Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zwecks Überführung und Pseudonymisierung
    1. Ziffer eins
      jener Daten, die sie aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Paragraph 23, verarbeitet hat, sowie
    2. Ziffer 2
      jener Daten, welche sie aufgrund dieses Bundesgesetzes laufend bis zur Ausstattung mit bPK erhält,
    berechtigt, die genannten Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, unter Verwendung des bPK-AS zu verarbeiten sowie unter Verwendung des bPK-AS und des bPK-BF, jeweils in verschlüsselter Form, an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Können keine bPK zugeordnet werden, ist entsprechend Paragraph 3, Absatz 3 bis 7 vorzugehen. Die Überführung und Pseudonymisierung dieser Daten durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat bis zu den in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkten zu erfolgen.
  8. Absatz 8Zwecks Überführung und Pseudonymisierung jener Daten, die die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister unter Verwendung der Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, übermittelt hat, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur jeweils übermittelten BEKZ das bPK-AS und das bPK-BF, jeweils in verschlüsselter Form, zu übermitteln. Die Überführung und Pseudonymisierung dieser Daten durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat bis zu den in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkten zu erfolgen. Die bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorhandenen BEKZ sind jedenfalls ab Verwendung des bPK gemäß Absatz 3, zu löschen.
  9. Absatz 9Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die zum Zweck der Erzeugung der bPK gemäß Absatz 6 und 8 und Paragraph 25, Absatz eins, an den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Stammzahlenregisterbehörde übermittelten Daten zu löschen; dies jedoch erst nach erfolgreicher Umstellung auf bPK durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Paragraph 23,, verschlüsselten Sozialversicherungsnummern sind zum Zweck der Ersetzung der Sozialversicherungsnummern durch bPK zu entschlüsseln und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege des Dachverbands der Sozialversicherungsträger durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-SV sowie für die Datensätze gemäß Paragraph 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Paragraph 23, zusätzlich durch das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen.
  2. Absatz 2Sind die technischen Voraussetzungen für die Ausstattung mit bPK bei den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 4, den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sowie den Einrichtungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, noch nicht gegeben, haben diese an Stelle der bPK die Sozialversicherungsnummer, und, falls diese nicht vorliegt, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der oder des Betroffenen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zwecks Ermittlung der bPK durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Wenn der Heimatort im Ausland liegt und ein Wohnsitz im Inland besteht, so ist letzterer zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die zum Zweck der Erzeugung der bPK übermittelten Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch die bPK zu ersetzen und die zu diesem Zweck übermittelten Daten hierauf unverzüglich zu löschen. Können keine bPK zugeordnet werden, ist entsprechend Paragraph 3, Absatz 3 bis 7 vorzugehen.
  3. Absatz 3Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für den 6. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Sofern nicht eine Verordnung für den 6. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt bestimmt, ist ab dem Schuljahr 2023/24 bzw. dem Studienjahr 2023/24 das jeweils im Bereich zu verwendende bPK und die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten.

Vollziehung

Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, c, e und f sowie Ziffer 4, (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b und d sowie Ziffer 2, genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend,
  6. Ziffer 6
    im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.

Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Z 19 Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  2. Ziffer 2
    das Schuljahr bzw. Semester;
  3. Ziffer 3
    die Schulstufe;
  4. Ziffer 4
    die Klasse bzw. den Jahrgang;
  5. Ziffer 5
    die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
  6. Ziffer 6
    die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
  7. Ziffer 7
    die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. Litera b
      bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  8. Ziffer 8
    die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
  9. Ziffer 9
    die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht;
  10. Ziffer 10
    Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
  11. Ziffer 11
    den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
  12. Ziffer 12
    Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
  13. Ziffer 13
    die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
  14. Ziffer 14
    die Informationen aus Kompetenzerhebungen.

Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Z 20 Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Daten in Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;
  2. Ziffer 2
    die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch Verwendung des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaE“ für Kinder mit Deutsch als Erstsprache bzw. des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaZ“ für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache gemäß Anlage 11 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  3. Ziffer 3
    für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;
  4. Ziffer 4
    für die Anzeige von und Arbeit mit Unterrichtsmitteln und Lernplattformen erforderliche Daten;
  5. Ziffer 5
    Daten für den IKT-gestützten Unterricht (insbesondere Verwaltung von Schülergeräten), einschließlich jener der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation;
  6. Ziffer 6
    für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;
  7. Ziffer 7
    Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;
  8. Ziffer 8
    zur Durchführung von abschließenden Prüfungen, Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;
  9. Ziffer 9
    Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG;
  10. Ziffer 10
    Kontaktdaten der Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG;
  11. Ziffer 11
    im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Daten;
  12. Ziffer 12
    die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche im Rahmen der Kompetenzerhebung und
  13. Ziffer 13
    die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt.

Anlage 3 zu § 5 Abs. 2 Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung:

Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung oder eine Teilprüfung gemäß Paragraph 8 a, BRPG bzw. Paragraph 9, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführt wird, hat folgende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;
  2. Ziffer 2
    die Schulstufe;
  3. Ziffer 3
    die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß Paragraph 42, SchUG oder Paragraph 42, SchUG-BKV; Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes; Berufsreifeprüfung gemäß BRPG; Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz; Prüfungen gemäß Paragraphen 11, Absatz 4,, 13 Absatz 3 und 22 Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985);
  4. Ziffer 4
    das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (Paragraph 42, Absatz 10, SchUG bzw. Paragraph 42, Absatz 12, SchUG-BKV), sofern nicht Ziffer 5, oder 6 anzuwenden ist;
  5. Ziffer 5
    im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht:
    1. Litera a
      die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (Paragraph 42, Absatz 6, SchUG bzw. Paragraph 42, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 36, SchUG-BKV),
    2. Litera b
      die Gesamtbeurteilung (Paragraph 42, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, SchUG bzw. Paragraph 42, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, SchUG-BKV),
    3. Litera c
      das Datum des Prüfungszeugnisses (Paragraph 42, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 9, SchUG bzw. Paragraph 42, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 10, SchUG-BKV) und
    4. Litera d
      die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (Paragraph 42, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 40, SchUG bzw. SchUG-BKV);
  6. Ziffer 6
    im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:
    1. Litera a
      die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (Paragraph 4, BRPG),
    2. Litera b
      die Gesamtbeurteilung (Paragraph 9, BRPG),
    3. Litera c
      das Datum des Prüfungszeugnisses (Paragraph 9 a, BRPG) und
    4. Litera d
      die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (Paragraphen 7,, 8a BRPG);
  7. Ziffer 7
    im Fall der Ablegung einer Pflichtschulabschluss-Prüfung:
    1. Litera a
      die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (Paragraph 2, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes),
    2. Litera b
      die Gesamtbeurteilung (Paragraph 6, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes),
    3. Litera c
      das Datum des Prüfungszeugnisses (Paragraph 7, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes) und
    4. Litera d
      die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (Paragraphen 5,, 9 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes).

Anlage 4 zu § 6 Abs. 1 Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Schulen:

Im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende relevanten Daten zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Schülerinnen- und Schülerstammdaten, die im Zuge der Schülerinnen- und Schüleranmeldung zu verarbeiten sind:
    1. eins Punkt eins
      die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
    2. eins Punkt 2
      das Geburtsdatum;
    3. eins Punkt 3
      das Geschlecht;
    4. eins Punkt 4
      die Anschrift am Heimatort;
    5. eins Punkt 5
      die Sozialversicherungsnummer (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG, Paragraph 24, Absatz 3,)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form;
  2. Ziffer 2
    Schülerinnen- und Schülerdaten, die im Zuge der Aufnahme zu verarbeiten sind:
    1. 2 Punkt eins
      die Schulkennzahl der meldenden Schule;
    2. 2 Punkt 2
      das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule;
    3. 2 Punkt 3
      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
    4. 2 Punkt 4
      die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
    5. 2 Punkt 5
      die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11, Schulpflichtgesetz 1985);
    6. 2 Punkt 6
      die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung;
    7. 2 Punkt 7
      die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde;
    8. 2 Punkt 8
      bei nicht erfolgreichem Abschluss:
      1. Litera a
        Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
      2. Litera b
        Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
      3. Litera c
        zuletzt besuchte Schulstufe,
      4. Litera d
        Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
      5. Litera e
        bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
      6. Litera f
        bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
      7. Litera g
        noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
      8. Litera h
        bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
      9. Litera i
        bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
    9. 2 Punkt 9
      die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.

Anlage 5 zu § 7 Abs. 4 Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Schulkennzahl;
  2. Ziffer 2
    die Schulformkennzahl;
  3. Ziffer 3
    ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
  4. Ziffer 4
    das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß Paragraph 9, E-GovG;
  5. Ziffer 5
    das Geburtsdatum;
  6. Ziffer 6
    die Staatsangehörigkeit;
  7. Ziffer 7
    Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort bzw., sofern vorhanden, des nächstgelegenen Wohnsitzes sowie die Unterkunftsart des nächstgelegenen Wohnsitzes;
  8. Ziffer 8
    die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht;
  9. Ziffer 9
    das Geschlecht;
  10. Ziffer 10
    den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  11. Ziffer 11
    das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
  12. Ziffer 12
    das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
  13. Ziffer 13
    das Schuljahr bzw. Semester;
  14. Ziffer 14
    die Schulstufe;
  15. Ziffer 15
    die Klasse bzw. den Jahrgang;
  16. Ziffer 16
    die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
  17. Ziffer 17
    die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
  18. Ziffer 18
    den Schulerfolg in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25, SchUG),
    2. Litera b
      der Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g und h SchUG),
    3. Litera c
      die Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 23 und Paragraph 23 a, SchUG),
    4. Litera d
      die Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen),
    5. Litera e
      das Wiederholen von Schulstufen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (Paragraph 27, SchUG),
    6. Litera f
      die Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG) und
    7. Litera g
      die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen);
  19. Ziffer 19
    den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfungen in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (Paragraph 36 a, Absatz 2, SchUG, Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV, Paragraph 4, BRPG),
    2. Litera b
      Terminverlust (Paragraph 36 a, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV),
    3. Litera c
      Gesamtbeurteilung (Paragraph 38, Absatz 6, SchUG bzw. SchUG-BKV, Paragraph 9, BRPG),
    4. Litera d
      Datum des Prüfungszeugnisses (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 9, SchUG bzw. Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 10, SchUG-BKV, Paragraph 9 a, BRPG),
    5. Litera e
      Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (Paragraph 40, SchUG bzw. SchUG-BKV, Paragraph 7, BRPG);
  20. Ziffer 20
    das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
  21. Ziffer 21
    die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
  22. Ziffer 22
    die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
  23. Ziffer 23
    die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
  24. Ziffer 24
    die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. Litera b
      bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  25. Ziffer 25
    die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
  26. Ziffer 26
    die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht;
  27. Ziffer 27
    die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
  28. Ziffer 28
    den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform sowie
  29. Ziffer 29
    Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.

Anlage 6 zu § 8 Abs. 1, 2 und 3 Verarbeitung von Daten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat folgende Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;
  2. Ziffer 2
    die Schulformkennzahl;
  3. Ziffer 3
    das Schuljahr der Abschlussklasse;
  4. Ziffer 4
    die Klasse bzw. den Jahrgang;
  5. Ziffer 5
    das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
  6. Ziffer 6
    das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
  7. Ziffer 7
    den Monat und das Jahr der Geburt;
  8. Ziffer 8
    die Staatsangehörigkeit;
  9. Ziffer 9
    das Geschlecht;
  10. Ziffer 10
    die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. Litera b
      bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  11. Ziffer 11
    die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
  12. Ziffer 12
    das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
  13. Ziffer 13
    die Bezeichnung des Prüfungstermins, auf den sich die nachfolgenden Angaben beziehen;
  14. Ziffer 14
    den Schulerfolg im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, insbesondere Terminverluste, Beurteilung auch auf Ebene der Teilprüfungen und hinsichtlich der Berufsreifeprüfung Art der Antrittsberechtigung sowie
  15. Ziffer 15
    den Erfolg in standardisierten Prüfungsgebieten im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung auf Aufgabenebene und unter Angabe der Prüfungsumgebung.

Anlage 7 zu § 10 Abs. 4 Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a bis c und e haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Universitäten und Pädagogische Hochschulen bzw. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind oder bei denen die Vollintegration in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgeschlossen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind:
    1. eins Punkt eins
      Einordnungsdaten:
      1. Litera a
        meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,
      2. Litera b
        Bezugssemester und
      3. Litera c
        Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;
    2. eins Punkt 2
      Personendaten:
      1. Litera a
        Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen und
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer (Paragraph 24, Absatz 4,)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form,
      3. Litera c
        Namen (Vor- und Familiennamen),
      4. Litera d
        akademische Grade,
      5. Litera e
        Geburtsdatum,
      6. Litera f
        Staatsangehörigkeit,
      7. Litera g
        Geschlecht,
      8. Litera h
        Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und
      9. Litera i
        E-Mail-Adresse;
    3. eins Punkt 3
      Studienbeitragsdaten:
      1. Litera a
        Studienbeitragsstatus,
      2. Litera b
        Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,
      3. Litera c
        Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,
      4. Litera d
        Bezahlungsstatus und Ist-Betrag,
      5. Litera e
        letztes Buchungsdatum und
      6. Litera f
        Studienbeitragskonto;
    4. eins Punkt 4
      Studiendaten:
      1. Litera a
        Kennzeichnung des Studiums,
      2. Litera b
        Antrags- oder Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
      3. Litera c
        Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
      4. Litera d
        Zulassungsstatus,
      5. Litera e
        Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,
      6. Litera f
        Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und
      7. Litera g
        Curriculumversion;
    5. eins Punkt 5
      Studienerfolgsdaten:
      1. Litera a
        Kennzeichnung des Studiums,
      2. Litera b
        Semesterzahl Fach-1,
      3. Litera c
        Semesterzahl Fach-2,
      4. Litera d
        Semesterstunden abgelegter Prüfungen,
      5. Litera e
        Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
      6. Litera f
        erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und
      7. Litera g
        Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, abschließen;
    6. eins Punkt 6
      Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:
      1. Litera a
        laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,
      2. Litera b
        Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,
      3. Litera c
        Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und
      4. Litera d
        Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung;
  2. Ziffer 2
    Privathochschulen und Privatuniversitäten:
    1. 2 Punkt eins
      Einordnungsdaten:
      1. Litera a
        meldende Privathochschule oder Privatuniversität und
      2. Litera b
        Bezugssemester;
    2. 2 Punkt 2
      Personendaten:
      1. Litera a
        Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer (Paragraph 24, Absatz 4,)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen,
      3. Litera c
        bPK-AS in verschlüsselter Form,
      4. Litera d
        Namen (Vor- und Familiennamen),
      5. Litera e
        akademische Grade,
      6. Litera f
        Geburtsdatum,
      7. Litera g
        Staatsangehörigkeit,
      8. Litera h
        Geschlecht,
      9. Litera i
        Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und
      10. Litera j
        E-Mail-Adresse;
  3. Ziffer 3
    Privathochschulen und Privatuniversitäten, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:
    1. 3 Punkt eins
      Studienbeitragsdaten:
      1. Litera a
        Studienbeitragsstatus,
      2. Litera b
        Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,
      3. Litera c
        Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,
      4. Litera d
        Bezahlungsstatus und Ist-Betrag,
      5. Litera e
        letztes Buchungsdatum und
      6. Litera f
        Studienbeitragskonto der Privathochschule oder Privatuniversität;
    2. 3 Punkt 2
      Studiendaten:
      1. Litera a
        Kennzeichnung des Studiums,
      2. Litera b
        Antrags-, Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
      3. Litera c
        Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
      4. Litera d
        Zulassungsstatus,
      5. Litera e
        Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,
      6. Litera f
        Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und
      7. Litera g
        Curriculumversion;
    3. 3 Punkt 3
      Studienerfolgsdaten:
      1. Litera a
        Kennzeichnung des Studiums,
      2. Litera b
        Semesterstunden abgelegter Prüfungen,
      3. Litera c
        Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
      4. Litera d
        erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und
      5. Litera e
        Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen.

Anlage 8 zu § 12 Abs. 2 Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenzen der Studierenden:

Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für die Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln:

  1. eins Punkt eins
    Einordnungsdaten:
    1. Litera a
      meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,
    2. Litera b
      Bezugssemester und
    3. Litera c
      Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;
  2. eins Punkt 2
    Personendaten:
    1. Litera a
      Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    2. Litera b
      bPK-BF/Ersatzkennzeichen,
    3. Litera c
      Geburtsdatum,
    4. Litera d
      Staatsangehörigkeit,
    5. Litera e
      Geschlecht,
    6. Litera f
      Staat und Postleitzahl der Anschrift am Heimatort und
    7. Litera g
      Heimatort;
  3. eins Punkt 3
    Studienbeitragsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
    1. Litera a
      Studienbeitragsstatus;
  4. eins Punkt 4
    Studiendaten:
    1. Litera a
      Kennzeichnung des Studiums,
    2. Litera b
      Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
    3. Litera c
      Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
    4. Litera d
      Zulassungsstatus,
    5. Litera e
      Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und
    6. Litera f
      Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;
  5. eins Punkt 5
    Studienerfolgsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
    1. Litera a
      Kennzeichnung des Studiums,
    2. Litera b
      Semesterzahl Fach-1,
    3. Litera c
      Semesterzahl Fach-2,
    4. Litera d
      Semesterstunden abgelegter Prüfungen,
    5. Litera e
      Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
    6. Litera f
      erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und
    7. Litera g
      Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, abschließen;
  6. eins Punkt 6
    Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:
    1. Litera a
      laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,
    2. Litera b
      Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,
    3. Litera c
      Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und
    4. Litera d
      Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.

Anlage 9 zu § 15 Abs. 3 Verarbeitung von Daten hinsichtlich der Bildungs- und Erwerbskarrieren:

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Daten hinsichtlich der Bildungskarrieren:
    1. Litera a
      das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS,
    2. Litera b
      das Geschlecht,
    3. Litera c
      das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,
    4. Litera d
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers,
    5. Litera e
      die Schulkennzahl des Schulstandortes,
    6. Litera f
      den Urbanisierungsgrad des Schulstandortes,
    7. Litera g
      das Schuljahr des Abschlusses,
    8. Litera h
      bei Wechsel/Abbrüchen: die zuletzt besuchte Schulstufe vor dem Wechsel/Abbruch,
    9. Litera i
      die besuchte Schulart und Schulform/Hochschule und Ausbildung in zumindest drei Einzeljahren nach dem Auftreten eines Ausgangsereignisses,
    10. Litera j
      bei Abschlüssen: der Abbruch der Folgeausbildung,
    11. Litera k
      bei Abbrüchen: Art des Abbruchs,
    12. Litera l
      die Schulart und Schulform/hochschulische Ausbildung des nachfolgenden Abschlusses und
    13. Litera m
      die Anzahl der nachfolgenden Wechsel von Folgeausbildungen;
  2. Ziffer 2
    Daten hinsichtlich der Erwerbskarrieren in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      das bPK-AS,
    2. Litera b
      das Geschlecht,
    3. Litera c
      das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,
    4. Litera d
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers und
    5. Litera e
      der Arbeitsmarktstatus.

Anlage 10 zu § 16 Abs. 1 und 2 Verarbeitung von Daten hinsichtlich Kompetenzerhebungen:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Schulkennzahl;
  2. Ziffer 2
    die Schulformkennzahl;
  3. Ziffer 3
    das Schuljahr;
  4. Ziffer 4
    die Schulstufe;
  5. Ziffer 5
    die Klasse;
  6. Ziffer 6
    das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
  7. Ziffer 7
    das bPK-BF und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
  8. Ziffer 8
    die Erhebungs-ID;
  9. Ziffer 9
    den Monat und das Jahr der Geburt;
  10. Ziffer 10
    die Staatsangehörigkeit;
  11. Ziffer 11
    das Geschlecht;
  12. Ziffer 12
    die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler. Im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
  13. Ziffer 13
    die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. Litera b
      bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  14. Ziffer 14
    die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
  15. Ziffer 15
    die Daten der Durchführung der Kompetenzerhebung;
  16. Ziffer 16
    die Begründung für eine allfällige Nichtteilnahme:
    1. Litera a
      begründet gemäß Paragraph 9, des Schulpflichtgesetzes 1985 oder einer sonstigen schulrechtlichen Norm oder
    2. Litera b
      unbegründet;
  17. Ziffer 17
    im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungs- und Kontextdaten;
  18. Ziffer 18
    die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;
  19. Ziffer 19
    Identifikatoren der fachspezifischen Unterrichtsgruppe und
  20. Ziffer 20
    Identifikatoren der fachspezifischen Lehrperson.

Artikel 2
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins a, letzter Satz wird die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,,“ durch die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wendung „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, e, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu den mit Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 2 Ziffer eins und 2 Litera b, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, zu den mit Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 8, wird die Wendung „§ 8 Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 4 Absatz 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Paragraph 6, Absatz eins a, sowie Paragraph 16, Absatz eins und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wendung „§ 3 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 12/2002“ durch die Wendung „§ 5 Absatz eins, Ziffer 3,, 6 bis 10, 12, 13 und 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. römisch eins Nr. 20/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 53, Absatz 2, wird die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 12/2002“ durch die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. römisch eins Nr. 20/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 53, Absatz 3, wird die Wendung „§ 3 Absatz 3, Ziffer 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 9 Ziffer 15, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 53, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 12/2002“ durch die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. römisch eins Nr. 20/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Einleitungsteil des Paragraph 53, wird die Wendung „§ 3 Absatz 3, Ziffer 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 9 Ziffer 15, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 141, Absatz 2 und 143 Absatz 42, wird jeweils die Wendung „§ 9 Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 12/2002“ durch die Wendung „§ 18 Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. römisch eins Nr. 20/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 141, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wendung „§ 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 141, Absatz 3, letzter Satz wird die Wendung „§ 9 Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 18 Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 143, wird folgender Absatz 59, angefügt:

  1. Absatz 59Paragraph 53,, Paragraph 141, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 143, Absatz 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des IQS-Gesetzes

Das IQS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,,“ durch die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

Das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wendung „gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 12/2002“ durch die Wendung „gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. römisch eins Nr. 20/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz